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    Rechte bei Verspätung/Annullierung einer Schiffsreise

    Kommt es zu einer Annullierung einer Schiffsreise oder zu einer Abfahrtsverzögerung von über 90 Minuten, so muss der Beförderer den Fahrgästen Folgendes anbieten:

    • Snacks und Getränke sowie unter Umständen kostenlose Unterbringung (beschränkbar auf 80 Euro je Fahrgast/ Nacht für max. drei Nächte); das gilt auch für Kreuzfahrten
    • Alternative Beförderung zum frühestmöglichen nächsten Zeitpunkt, ohne Aufpreis und zu vergleichbaren Bedingungen oder
    • Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls frühestmögliche kostenlose Rückfahrt zum Abfahrtsort

    Ab einer Verspätung von mehr als eine Stunde, besteht in der Regel Anspruch auf Entschädigung. Je nach planmäßiger Fahrtdauer und Dauer der Verspätung beträgt diese 25 oder 50 Prozent des Fahrpreises. 

    Der Beförderer muss spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit über die Verspätung/Annullierung informieren. Kommt es durch eine Verspätung zu einer Gefährdung von Anschlüssen, so muss auch über alternative Anschlüsse informiert werden.

    Einbringung einer Beschwerde

    Beschwerden müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorfall beim Unternehmen eingebracht werden. Dieses muss dann innerhalb eines Monats reagieren und spätestens zwei Monate nach Eingang der Beschwerde endgültig Antwort geben.

    Ist die Antwort nicht zufriedenstellend, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) zu wenden. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 6. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Kommt es zu einer Annullierung einer Schiffsreise oder zu einer Abfahrtsverzögerung von über 90 Minuten, so muss der Beförderer den Fahrgästen Folgendes anbieten:

    • Snacks und Getränke sowie unter Umständen kostenlose Unterbringung (beschränkbar auf 80 Euro je Fahrgast/ Nacht für max. drei Nächte); das gilt auch für Kreuzfahrten
    • Alternative Beförderung zum frühestmöglichen nächsten Zeitpunkt, ohne Aufpreis und zu vergleichbaren Bedingungen oder
    • Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls frühestmögliche kostenlose Rückfahrt zum Abfahrtsort

    Ab einer Verspätung von mehr als eine Stunde, besteht in der Regel Anspruch auf Entschädigung. Je nach planmäßiger Fahrtdauer und Dauer der Verspätung beträgt diese 25 oder 50 Prozent des Fahrpreises. 

    Der Beförderer muss spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit über die Verspätung/Annullierung informieren. Kommt es durch eine Verspätung zu einer Gefährdung von Anschlüssen, so muss auch über alternative Anschlüsse informiert werden.

    Einbringung einer Beschwerde

    Beschwerden müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorfall beim Unternehmen eingebracht werden. Dieses muss dann innerhalb eines Monats reagieren und spätestens zwei Monate nach Eingang der Beschwerde endgültig Antwort geben.

    Ist die Antwort nicht zufriedenstellend, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) zu wenden. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.

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    • Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls frühestmögliche kostenlose Rückfahrt zum Abfahrtsort

    Ab einer Verspätung von mehr als eine Stunde, besteht in der Regel Anspruch auf Entschädigung. Je nach planmäßiger Fahrtdauer und Dauer der Verspätung beträgt diese 25 oder 50 Prozent des Fahrpreises. 

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    Ab einer Verspätung von mehr als eine Stunde, besteht in der Regel Anspruch auf Entschädigung. Je nach planmäßiger Fahrtdauer und Dauer der Verspätung beträgt diese 25 oder 50 Prozent des Fahrpreises. 

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    Beschwerden müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorfall beim Unternehmen eingebracht werden. Dieses muss dann innerhalb eines Monats reagieren und spätestens zwei Monate nach Eingang der Beschwerde endgültig Antwort geben.

    Ist die Antwort nicht zufriedenstellend, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) zu wenden. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.

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    Ab einer Verspätung von mehr als eine Stunde, besteht in der Regel Anspruch auf Entschädigung. Je nach planmäßiger Fahrtdauer und Dauer der Verspätung beträgt diese 25 oder 50 Prozent des Fahrpreises. 

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    Ist die Antwort nicht zufriedenstellend, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) zu wenden. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.

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    Ist die Antwort nicht zufriedenstellend, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) zu wenden. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.

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    • Alternative Beförderung zum frühestmöglichen nächsten Zeitpunkt, ohne Aufpreis und zu vergleichbaren Bedingungen oder
    • Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls frühestmögliche kostenlose Rückfahrt zum Abfahrtsort

    Ab einer Verspätung von mehr als eine Stunde, besteht in der Regel Anspruch auf Entschädigung. Je nach planmäßiger Fahrtdauer und Dauer der Verspätung beträgt diese 25 oder 50 Prozent des Fahrpreises. 

    Der Beförderer muss spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit über die Verspätung/Annullierung informieren. Kommt es durch eine Verspätung zu einer Gefährdung von Anschlüssen, so muss auch über alternative Anschlüsse informiert werden.

    Einbringung einer Beschwerde

    Beschwerden müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorfall beim Unternehmen eingebracht werden. Dieses muss dann innerhalb eines Monats reagieren und spätestens zwei Monate nach Eingang der Beschwerde endgültig Antwort geben.

    Ist die Antwort nicht zufriedenstellend, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) zu wenden. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.

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    Letzte Aktualisierung: 6. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rechte bei Verspätung/Annullierung einer Schiffsreise

    Kommt es zu einer Annullierung einer Schiffsreise oder zu einer Abfahrtsverzögerung von über 90 Minuten, so muss der Beförderer den Fahrgästen Folgendes anbieten:

    • Snacks und Getränke sowie unter Umständen kostenlose Unterbringung (beschränkbar auf 80 Euro je Fahrgast/ Nacht für max. drei Nächte); das gilt auch für Kreuzfahrten
    • Alternative Beförderung zum frühestmöglichen nächsten Zeitpunkt, ohne Aufpreis und zu vergleichbaren Bedingungen oder
    • Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls frühestmögliche kostenlose Rückfahrt zum Abfahrtsort

    Ab einer Verspätung von mehr als eine Stunde, besteht in der Regel Anspruch auf Entschädigung. Je nach planmäßiger Fahrtdauer und Dauer der Verspätung beträgt diese 25 oder 50 Prozent des Fahrpreises. 

    Der Beförderer muss spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit über die Verspätung/Annullierung informieren. Kommt es durch eine Verspätung zu einer Gefährdung von Anschlüssen, so muss auch über alternative Anschlüsse informiert werden.

    Einbringung einer Beschwerde

    Beschwerden müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorfall beim Unternehmen eingebracht werden. Dieses muss dann innerhalb eines Monats reagieren und spätestens zwei Monate nach Eingang der Beschwerde endgültig Antwort geben.

    Ist die Antwort nicht zufriedenstellend, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) zu wenden. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.

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    • Snacks und Getränke sowie unter Umständen kostenlose Unterbringung (beschränkbar auf 80 Euro je Fahrgast/ Nacht für max. drei Nächte); das gilt auch für Kreuzfahrten
    • Alternative Beförderung zum frühestmöglichen nächsten Zeitpunkt, ohne Aufpreis und zu vergleichbaren Bedingungen oder
    • Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls frühestmögliche kostenlose Rückfahrt zum Abfahrtsort

    Ab einer Verspätung von mehr als eine Stunde, besteht in der Regel Anspruch auf Entschädigung. Je nach planmäßiger Fahrtdauer und Dauer der Verspätung beträgt diese 25 oder 50 Prozent des Fahrpreises. 

    Der Beförderer muss spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit über die Verspätung/Annullierung informieren. Kommt es durch eine Verspätung zu einer Gefährdung von Anschlüssen, so muss auch über alternative Anschlüsse informiert werden.

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    Beschwerden müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorfall beim Unternehmen eingebracht werden. Dieses muss dann innerhalb eines Monats reagieren und spätestens zwei Monate nach Eingang der Beschwerde endgültig Antwort geben.

    Ist die Antwort nicht zufriedenstellend, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) zu wenden. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.

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    • Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls frühestmögliche kostenlose Rückfahrt zum Abfahrtsort

    Ab einer Verspätung von mehr als eine Stunde, besteht in der Regel Anspruch auf Entschädigung. Je nach planmäßiger Fahrtdauer und Dauer der Verspätung beträgt diese 25 oder 50 Prozent des Fahrpreises. 

    Der Beförderer muss spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit über die Verspätung/Annullierung informieren. Kommt es durch eine Verspätung zu einer Gefährdung von Anschlüssen, so muss auch über alternative Anschlüsse informiert werden.

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    Beschwerden müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorfall beim Unternehmen eingebracht werden. Dieses muss dann innerhalb eines Monats reagieren und spätestens zwei Monate nach Eingang der Beschwerde endgültig Antwort geben.

    Ist die Antwort nicht zufriedenstellend, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) zu wenden. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.

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    • Snacks und Getränke sowie unter Umständen kostenlose Unterbringung (beschränkbar auf 80 Euro je Fahrgast/ Nacht für max. drei Nächte); das gilt auch für Kreuzfahrten
    • Alternative Beförderung zum frühestmöglichen nächsten Zeitpunkt, ohne Aufpreis und zu vergleichbaren Bedingungen oder
    • Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls frühestmögliche kostenlose Rückfahrt zum Abfahrtsort

    Ab einer Verspätung von mehr als eine Stunde, besteht in der Regel Anspruch auf Entschädigung. Je nach planmäßiger Fahrtdauer und Dauer der Verspätung beträgt diese 25 oder 50 Prozent des Fahrpreises. 

    Der Beförderer muss spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit über die Verspätung/Annullierung informieren. Kommt es durch eine Verspätung zu einer Gefährdung von Anschlüssen, so muss auch über alternative Anschlüsse informiert werden.

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    Ist die Antwort nicht zufriedenstellend, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) zu wenden. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.

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    • Snacks und Getränke sowie unter Umständen kostenlose Unterbringung (beschränkbar auf 80 Euro je Fahrgast/ Nacht für max. drei Nächte); das gilt auch für Kreuzfahrten
    • Alternative Beförderung zum frühestmöglichen nächsten Zeitpunkt, ohne Aufpreis und zu vergleichbaren Bedingungen oder
    • Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls frühestmögliche kostenlose Rückfahrt zum Abfahrtsort

    Ab einer Verspätung von mehr als eine Stunde, besteht in der Regel Anspruch auf Entschädigung. Je nach planmäßiger Fahrtdauer und Dauer der Verspätung beträgt diese 25 oder 50 Prozent des Fahrpreises. 

    Der Beförderer muss spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit über die Verspätung/Annullierung informieren. Kommt es durch eine Verspätung zu einer Gefährdung von Anschlüssen, so muss auch über alternative Anschlüsse informiert werden.

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    Beschwerden müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorfall beim Unternehmen eingebracht werden. Dieses muss dann innerhalb eines Monats reagieren und spätestens zwei Monate nach Eingang der Beschwerde endgültig Antwort geben.

    Ist die Antwort nicht zufriedenstellend, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) zu wenden. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.

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    • Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls frühestmögliche kostenlose Rückfahrt zum Abfahrtsort

    Ab einer Verspätung von mehr als eine Stunde, besteht in der Regel Anspruch auf Entschädigung. Je nach planmäßiger Fahrtdauer und Dauer der Verspätung beträgt diese 25 oder 50 Prozent des Fahrpreises. 

    Der Beförderer muss spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit über die Verspätung/Annullierung informieren. Kommt es durch eine Verspätung zu einer Gefährdung von Anschlüssen, so muss auch über alternative Anschlüsse informiert werden.

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    Beschwerden müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorfall beim Unternehmen eingebracht werden. Dieses muss dann innerhalb eines Monats reagieren und spätestens zwei Monate nach Eingang der Beschwerde endgültig Antwort geben.

    Ist die Antwort nicht zufriedenstellend, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) zu wenden. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.

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    • Alternative Beförderung zum frühestmöglichen nächsten Zeitpunkt, ohne Aufpreis und zu vergleichbaren Bedingungen oder
    • Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls frühestmögliche kostenlose Rückfahrt zum Abfahrtsort

    Ab einer Verspätung von mehr als eine Stunde, besteht in der Regel Anspruch auf Entschädigung. Je nach planmäßiger Fahrtdauer und Dauer der Verspätung beträgt diese 25 oder 50 Prozent des Fahrpreises. 

    Der Beförderer muss spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit über die Verspätung/Annullierung informieren. Kommt es durch eine Verspätung zu einer Gefährdung von Anschlüssen, so muss auch über alternative Anschlüsse informiert werden.

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    Ist die Antwort nicht zufriedenstellend, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) zu wenden. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.

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    Ab einer Verspätung von mehr als eine Stunde, besteht in der Regel Anspruch auf Entschädigung. Je nach planmäßiger Fahrtdauer und Dauer der Verspätung beträgt diese 25 oder 50 Prozent des Fahrpreises. 

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    Ist die Antwort nicht zufriedenstellend, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) zu wenden. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.

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    • Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls frühestmögliche kostenlose Rückfahrt zum Abfahrtsort

    Ab einer Verspätung von mehr als eine Stunde, besteht in der Regel Anspruch auf Entschädigung. Je nach planmäßiger Fahrtdauer und Dauer der Verspätung beträgt diese 25 oder 50 Prozent des Fahrpreises. 

    Der Beförderer muss spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit über die Verspätung/Annullierung informieren. Kommt es durch eine Verspätung zu einer Gefährdung von Anschlüssen, so muss auch über alternative Anschlüsse informiert werden.

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    Beschwerden müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorfall beim Unternehmen eingebracht werden. Dieses muss dann innerhalb eines Monats reagieren und spätestens zwei Monate nach Eingang der Beschwerde endgültig Antwort geben.

    Ist die Antwort nicht zufriedenstellend, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) zu wenden. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.

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    • Snacks und Getränke sowie unter Umständen kostenlose Unterbringung (beschränkbar auf 80 Euro je Fahrgast/ Nacht für max. drei Nächte); das gilt auch für Kreuzfahrten
    • Alternative Beförderung zum frühestmöglichen nächsten Zeitpunkt, ohne Aufpreis und zu vergleichbaren Bedingungen oder
    • Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls frühestmögliche kostenlose Rückfahrt zum Abfahrtsort

    Ab einer Verspätung von mehr als eine Stunde, besteht in der Regel Anspruch auf Entschädigung. Je nach planmäßiger Fahrtdauer und Dauer der Verspätung beträgt diese 25 oder 50 Prozent des Fahrpreises. 

    Der Beförderer muss spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit über die Verspätung/Annullierung informieren. Kommt es durch eine Verspätung zu einer Gefährdung von Anschlüssen, so muss auch über alternative Anschlüsse informiert werden.

    Einbringung einer Beschwerde

    Beschwerden müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Vorfall beim Unternehmen eingebracht werden. Dieses muss dann innerhalb eines Monats reagieren und spätestens zwei Monate nach Eingang der Beschwerde endgültig Antwort geben.

    Ist die Antwort nicht zufriedenstellend, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) zu wenden. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.

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    • Snacks und Getränke sowie unter Umständen kostenlose Unterbringung (beschränkbar auf 80 Euro je Fahrgast/ Nacht für max. drei Nächte); das gilt auch für Kreuzfahrten
    • Alternative Beförderung zum frühestmöglichen nächsten Zeitpunkt, ohne Aufpreis und zu vergleichbaren Bedingungen oder
    • Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls frühestmögliche kostenlose Rückfahrt zum Abfahrtsort

    Ab einer Verspätung von mehr als eine Stunde, besteht in der Regel Anspruch auf Entschädigung. Je nach planmäßiger Fahrtdauer und Dauer der Verspätung beträgt diese 25 oder 50 Prozent des Fahrpreises. 

    Der Beförderer muss spätestens 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit über die Verspätung/Annullierung informieren. Kommt es durch eine Verspätung zu einer Gefährdung von Anschlüssen, so muss auch über alternative Anschlüsse informiert werden.

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    Ist die Antwort nicht zufriedenstellend, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) zu wenden. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.

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    Ab einer Verspätung von mehr als eine Stunde, besteht in der Regel Anspruch auf Entschädigung. Je nach planmäßiger Fahrtdauer und Dauer der Verspätung beträgt diese 25 oder 50 Prozent des Fahrpreises. 

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