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    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Progressionsabgeltungsgesetz 2024

    Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
    • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

    Ziel

    Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

    Inhalt

    • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
    • Anpassung der Absetzbeträge
    • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
    • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
    • Erhöhung des Kindermehrbetrags
    • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

    Hauptgesichtspunkte

    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

    Daher werden

    • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
    • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
    • der Kindermehrbetrag erhöht und
    • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 22. Dezember 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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    Ziel

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    Inhalt

    • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
    • Anpassung der Absetzbeträge
    • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
    • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
    • Erhöhung des Kindermehrbetrags
    • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

    Hauptgesichtspunkte

    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

    Daher werden

    • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
    • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
    • der Kindermehrbetrag erhöht und
    • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.

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    Inhalt

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    • Anpassung der Absetzbeträge
    • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
    • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
    • Erhöhung des Kindermehrbetrags
    • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

    Hauptgesichtspunkte

    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

    Daher werden

    • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
    • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
    • der Kindermehrbetrag erhöht und
    • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.

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    • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
    • Anpassung der Absetzbeträge
    • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
    • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
    • Erhöhung des Kindermehrbetrags
    • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

    Hauptgesichtspunkte

    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

    Daher werden

    • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
    • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
    • der Kindermehrbetrag erhöht und
    • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.

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    Inhalt

    • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
    • Anpassung der Absetzbeträge
    • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
    • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
    • Erhöhung des Kindermehrbetrags
    • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

    Hauptgesichtspunkte

    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

    Daher werden

    • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
    • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
    • der Kindermehrbetrag erhöht und
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    • Anpassung der Absetzbeträge
    • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
    • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
    • Erhöhung des Kindermehrbetrags
    • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

    Hauptgesichtspunkte

    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

    Daher werden

    • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
    • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
    • der Kindermehrbetrag erhöht und
    • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.

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    • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
    • Anpassung der Absetzbeträge
    • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
    • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
    • Erhöhung des Kindermehrbetrags
    • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

    Hauptgesichtspunkte

    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

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    • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
    • der Kindermehrbetrag erhöht und
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    Inhalt

    • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
    • Anpassung der Absetzbeträge
    • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
    • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
    • Erhöhung des Kindermehrbetrags
    • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

    Hauptgesichtspunkte

    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

    Daher werden

    • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
    • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
    • der Kindermehrbetrag erhöht und
    • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.

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    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
    • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

    Ziel

    Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

    Inhalt

    • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
    • Anpassung der Absetzbeträge
    • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
    • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
    • Erhöhung des Kindermehrbetrags
    • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

    Hauptgesichtspunkte

    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

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    • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
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    • Anpassung der Absetzbeträge
    • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
    • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
    • Erhöhung des Kindermehrbetrags
    • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

    Hauptgesichtspunkte

    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

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    • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
    • der Kindermehrbetrag erhöht und
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    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
    • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
    • Erhöhung des Kindermehrbetrags
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    Hauptgesichtspunkte

    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

    Daher werden

    • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
    • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
    • der Kindermehrbetrag erhöht und
    • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.

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    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
    • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

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    Inhalt

    • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
    • Anpassung der Absetzbeträge
    • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
    • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
    • Erhöhung des Kindermehrbetrags
    • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

    Hauptgesichtspunkte

    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

    Daher werden

    • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
    • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
    • der Kindermehrbetrag erhöht und
    • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 22. Dezember 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Progressionsabgeltungsgesetz 2024

    Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
    • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

    Ziel

    Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

    Inhalt

    • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
    • Anpassung der Absetzbeträge
    • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
    • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
    • Erhöhung des Kindermehrbetrags
    • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

    Hauptgesichtspunkte

    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

    Daher werden

    • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
    • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
    • der Kindermehrbetrag erhöht und
    • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.

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    Ziel

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    • Anpassung der Absetzbeträge
    • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
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    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
    • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
    • Erhöhung des Kindermehrbetrags
    • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

    Hauptgesichtspunkte

    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

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    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

    Daher werden

    • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
    • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
    • der Kindermehrbetrag erhöht und
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    Hauptgesichtspunkte

    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

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    • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
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    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
    • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
    • Erhöhung des Kindermehrbetrags
    • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

    Hauptgesichtspunkte

    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

    Daher werden

    • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
    • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
    • der Kindermehrbetrag erhöht und
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    Inhalt

    • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
    • Anpassung der Absetzbeträge
    • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
    • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
    • Erhöhung des Kindermehrbetrags
    • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

    Hauptgesichtspunkte

    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

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    • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
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    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
    • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
    • Erhöhung des Kindermehrbetrags
    • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

    Hauptgesichtspunkte

    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

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    Inhalt

    • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
    • Anpassung der Absetzbeträge
    • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
    • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
    • Erhöhung des Kindermehrbetrags
    • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

    Hauptgesichtspunkte

    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

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    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

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    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

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    • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
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    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

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    Hauptgesichtspunkte

    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

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    • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
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    • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
    • Anpassung der Absetzbeträge
    • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
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    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
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    • Erhöhung des Kindermehrbetrags
    • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

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    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

    Daher werden

    • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
    • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
    • der Kindermehrbetrag erhöht und
    • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 22. Dezember 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Progressionsabgeltungsgesetz 2024

    Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
    • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

    Ziel

    Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

    Inhalt

    • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
    • Anpassung der Absetzbeträge
    • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
    • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
    • Erhöhung des Kindermehrbetrags
    • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

    Hauptgesichtspunkte

    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

    Daher werden

    • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
    • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
    • der Kindermehrbetrag erhöht und
    • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.

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    Ziel

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    Inhalt

    • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
    • Anpassung der Absetzbeträge
    • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
    • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
    • Erhöhung des Kindermehrbetrags
    • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

    Hauptgesichtspunkte

    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

    Daher werden

    • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
    • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
    • der Kindermehrbetrag erhöht und
    • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.

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    Ziel

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    Inhalt

    • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
    • Anpassung der Absetzbeträge
    • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
    • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
    • Erhöhung des Kindermehrbetrags
    • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

    Hauptgesichtspunkte

    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

    Daher werden

    • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
    • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
    • der Kindermehrbetrag erhöht und
    • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.

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    Ziel

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    Inhalt

    • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
    • Anpassung der Absetzbeträge
    • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
    • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
    • Erhöhung des Kindermehrbetrags
    • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

    Hauptgesichtspunkte

    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

    Daher werden

    • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
    • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
    • der Kindermehrbetrag erhöht und
    • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.

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    Ziel

    Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

    Inhalt

    • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
    • Anpassung der Absetzbeträge
    • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
    • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
    • Erhöhung des Kindermehrbetrags
    • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

    Hauptgesichtspunkte

    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

    Daher werden

    • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
    • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
    • der Kindermehrbetrag erhöht und
    • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.

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    Inhalt

    • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
    • Anpassung der Absetzbeträge
    • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
    • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
    • Erhöhung des Kindermehrbetrags
    • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

    Hauptgesichtspunkte

    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

    Daher werden

    • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
    • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
    • der Kindermehrbetrag erhöht und
    • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.

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    • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

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    Inhalt

    • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
    • Anpassung der Absetzbeträge
    • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
    • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
    • Erhöhung des Kindermehrbetrags
    • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

    Hauptgesichtspunkte

    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

    Daher werden

    • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
    • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
    • der Kindermehrbetrag erhöht und
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    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
    • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

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    Inhalt

    • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
    • Anpassung der Absetzbeträge
    • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
    • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
    • Erhöhung des Kindermehrbetrags
    • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

    Hauptgesichtspunkte

    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

    Daher werden

    • die Regelungen zu Homeoffice verlängert,
    • die steuerliche Begünstigung von Überstunden sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen und der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgeweitet,
    • der Kindermehrbetrag erhöht und
    • der Zuschuss zur Kinderbetreuung erhöht und die Steuerfreiheit von Betriebskindergärten erweitert.

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    Durch die Abschaffung der kalten Progression wird eine inflationsneutrale Einkommensbesteuerung gewährleistet.

    • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 22. Dezember 2023
    • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2024

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    Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression

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    • Gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen
    • Anpassung der Absetzbeträge
    • Erhöhung des Gewinnfreibetrags (Grundfreibetrags)
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden
    • Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
    • Verlängerung der Homeoffice-Regelung
    • Erhöhung des Kindermehrbetrags
    • Erhöhung des Zuschusses zur Kinderbetreuung und Erweiterung der Betriebskindergärten

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    Die Inflationsanpassung für das Jahr 2024 wird umgesetzt. Die Inflationsanpassung basiert auf dem Progressionsbericht 2023 des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO).

    Die im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung im Ausmaß von zwei Dritteln bzw. um 6,6 Prozent (zwei Drittel von 9,9 Prozent) bereits angepassten Beträge wurden in der Inflationsanpassungsverordnung 2024 (→ RIS) kundgemacht.

    Zur Entlastung von Erwerbseinkommen und Pensionen werden die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe (→ USP) in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate angepasst. Die Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen erhöhen sich um die volle Inflationsrate (also 9,9 Prozent).

    Es werden zudem weitere Maßnahmen zur Förderung von Leistung und Bekämpfung des Arbeitskräftemangels sowie zur Entlastung von Kindern und Familien gesetzt.

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