oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.
Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
Zuständigkeitsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuell zu besorgende Angelegenheiten bestellt werden. Es können Vertretungsbefugnisse
- für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. zum Abschluss eines Heimvertrags) oder
- für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten (z.B. für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs)
eingeräumt werden.
Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt.
Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters/der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin kann nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich! Ausnahme: Wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen hat, sind die davon umfassten Angelegenheiten (es kann nur um Rechtsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen gehen) nur mit Zustimmung der Vertretungsperson gültig, und zwar unabhängig von der konkret vorliegenden Entscheidungsfähigkeit.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Zuständigkeitsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuell zu besorgende Angelegenheiten bestellt werden. Es können Vertretungsbefugnisse
- für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. zum Abschluss eines Heimvertrags) oder
- für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten (z.B. für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs)
eingeräumt werden.
Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt.
Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters/der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin kann nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich! Ausnahme: Wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen hat, sind die davon umfassten Angelegenheiten (es kann nur um Rechtsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen gehen) nur mit Zustimmung der Vertretungsperson gültig, und zwar unabhängig von der konkret vorliegenden Entscheidungsfähigkeit.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Zuständigkeitsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuell zu besorgende Angelegenheiten bestellt werden. Es können Vertretungsbefugnisse
- für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. zum Abschluss eines Heimvertrags) oder
- für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten (z.B. für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs)
eingeräumt werden.
Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt.
Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters/der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin kann nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich! Ausnahme: Wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen hat, sind die davon umfassten Angelegenheiten (es kann nur um Rechtsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen gehen) nur mit Zustimmung der Vertretungsperson gültig, und zwar unabhängig von der konkret vorliegenden Entscheidungsfähigkeit.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Zuständigkeitsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuell zu besorgende Angelegenheiten bestellt werden. Es können Vertretungsbefugnisse
- für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. zum Abschluss eines Heimvertrags) oder
- für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten (z.B. für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs)
eingeräumt werden.
Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt.
Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters/der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin kann nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich! Ausnahme: Wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen hat, sind die davon umfassten Angelegenheiten (es kann nur um Rechtsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen gehen) nur mit Zustimmung der Vertretungsperson gültig, und zwar unabhängig von der konkret vorliegenden Entscheidungsfähigkeit.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Zuständigkeitsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuell zu besorgende Angelegenheiten bestellt werden. Es können Vertretungsbefugnisse
- für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. zum Abschluss eines Heimvertrags) oder
- für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten (z.B. für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs)
eingeräumt werden.
Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt.
Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters/der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin kann nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich! Ausnahme: Wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen hat, sind die davon umfassten Angelegenheiten (es kann nur um Rechtsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen gehen) nur mit Zustimmung der Vertretungsperson gültig, und zwar unabhängig von der konkret vorliegenden Entscheidungsfähigkeit.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Zuständigkeitsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuell zu besorgende Angelegenheiten bestellt werden. Es können Vertretungsbefugnisse
- für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. zum Abschluss eines Heimvertrags) oder
- für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten (z.B. für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs)
eingeräumt werden.
Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt.
Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters/der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin kann nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich! Ausnahme: Wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen hat, sind die davon umfassten Angelegenheiten (es kann nur um Rechtsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen gehen) nur mit Zustimmung der Vertretungsperson gültig, und zwar unabhängig von der konkret vorliegenden Entscheidungsfähigkeit.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Zuständigkeitsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuell zu besorgende Angelegenheiten bestellt werden. Es können Vertretungsbefugnisse
- für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. zum Abschluss eines Heimvertrags) oder
- für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten (z.B. für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs)
eingeräumt werden.
Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt.
Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters/der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin kann nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich! Ausnahme: Wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen hat, sind die davon umfassten Angelegenheiten (es kann nur um Rechtsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen gehen) nur mit Zustimmung der Vertretungsperson gültig, und zwar unabhängig von der konkret vorliegenden Entscheidungsfähigkeit.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Zuständigkeitsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuell zu besorgende Angelegenheiten bestellt werden. Es können Vertretungsbefugnisse
- für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. zum Abschluss eines Heimvertrags) oder
- für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten (z.B. für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs)
eingeräumt werden.
Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt.
Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters/der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin kann nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich! Ausnahme: Wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen hat, sind die davon umfassten Angelegenheiten (es kann nur um Rechtsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen gehen) nur mit Zustimmung der Vertretungsperson gültig, und zwar unabhängig von der konkret vorliegenden Entscheidungsfähigkeit.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Zuständigkeitsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuell zu besorgende Angelegenheiten bestellt werden. Es können Vertretungsbefugnisse
- für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. zum Abschluss eines Heimvertrags) oder
- für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten (z.B. für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs)
eingeräumt werden.
Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt.
Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters/der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin kann nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich! Ausnahme: Wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen hat, sind die davon umfassten Angelegenheiten (es kann nur um Rechtsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen gehen) nur mit Zustimmung der Vertretungsperson gültig, und zwar unabhängig von der konkret vorliegenden Entscheidungsfähigkeit.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Zuständigkeitsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuell zu besorgende Angelegenheiten bestellt werden. Es können Vertretungsbefugnisse
- für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. zum Abschluss eines Heimvertrags) oder
- für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten (z.B. für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs)
eingeräumt werden.
Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt.
Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters/der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin kann nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich! Ausnahme: Wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen hat, sind die davon umfassten Angelegenheiten (es kann nur um Rechtsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen gehen) nur mit Zustimmung der Vertretungsperson gültig, und zwar unabhängig von der konkret vorliegenden Entscheidungsfähigkeit.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Zuständigkeitsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuell zu besorgende Angelegenheiten bestellt werden. Es können Vertretungsbefugnisse
- für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. zum Abschluss eines Heimvertrags) oder
- für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten (z.B. für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs)
eingeräumt werden.
Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt.
Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters/der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin kann nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich! Ausnahme: Wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen hat, sind die davon umfassten Angelegenheiten (es kann nur um Rechtsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen gehen) nur mit Zustimmung der Vertretungsperson gültig, und zwar unabhängig von der konkret vorliegenden Entscheidungsfähigkeit.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Zuständigkeitsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuell zu besorgende Angelegenheiten bestellt werden. Es können Vertretungsbefugnisse
- für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. zum Abschluss eines Heimvertrags) oder
- für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten (z.B. für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs)
eingeräumt werden.
Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt.
Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters/der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin kann nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich! Ausnahme: Wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen hat, sind die davon umfassten Angelegenheiten (es kann nur um Rechtsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen gehen) nur mit Zustimmung der Vertretungsperson gültig, und zwar unabhängig von der konkret vorliegenden Entscheidungsfähigkeit.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Zuständigkeitsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuell zu besorgende Angelegenheiten bestellt werden. Es können Vertretungsbefugnisse
- für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. zum Abschluss eines Heimvertrags) oder
- für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten (z.B. für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs)
eingeräumt werden.
Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt.
Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters/der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin kann nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich! Ausnahme: Wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen hat, sind die davon umfassten Angelegenheiten (es kann nur um Rechtsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen gehen) nur mit Zustimmung der Vertretungsperson gültig, und zwar unabhängig von der konkret vorliegenden Entscheidungsfähigkeit.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Zuständigkeitsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuell zu besorgende Angelegenheiten bestellt werden. Es können Vertretungsbefugnisse
- für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. zum Abschluss eines Heimvertrags) oder
- für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten (z.B. für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs)
eingeräumt werden.
Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt.
Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters/der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin kann nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich! Ausnahme: Wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen hat, sind die davon umfassten Angelegenheiten (es kann nur um Rechtsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen gehen) nur mit Zustimmung der Vertretungsperson gültig, und zwar unabhängig von der konkret vorliegenden Entscheidungsfähigkeit.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Zuständigkeitsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuell zu besorgende Angelegenheiten bestellt werden. Es können Vertretungsbefugnisse
- für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. zum Abschluss eines Heimvertrags) oder
- für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten (z.B. für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs)
eingeräumt werden.
Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt.
Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters/der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin kann nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich! Ausnahme: Wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen hat, sind die davon umfassten Angelegenheiten (es kann nur um Rechtsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen gehen) nur mit Zustimmung der Vertretungsperson gültig, und zwar unabhängig von der konkret vorliegenden Entscheidungsfähigkeit.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Zuständigkeitsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuell zu besorgende Angelegenheiten bestellt werden. Es können Vertretungsbefugnisse
- für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. zum Abschluss eines Heimvertrags) oder
- für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten (z.B. für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs)
eingeräumt werden.
Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt.
Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters/der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin kann nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich! Ausnahme: Wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen hat, sind die davon umfassten Angelegenheiten (es kann nur um Rechtsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen gehen) nur mit Zustimmung der Vertretungsperson gültig, und zwar unabhängig von der konkret vorliegenden Entscheidungsfähigkeit.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Zuständigkeitsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuell zu besorgende Angelegenheiten bestellt werden. Es können Vertretungsbefugnisse
- für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. zum Abschluss eines Heimvertrags) oder
- für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten (z.B. für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs)
eingeräumt werden.
Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt.
Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters/der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin kann nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich! Ausnahme: Wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen hat, sind die davon umfassten Angelegenheiten (es kann nur um Rechtsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen gehen) nur mit Zustimmung der Vertretungsperson gültig, und zwar unabhängig von der konkret vorliegenden Entscheidungsfähigkeit.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Zuständigkeitsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuell zu besorgende Angelegenheiten bestellt werden. Es können Vertretungsbefugnisse
- für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. zum Abschluss eines Heimvertrags) oder
- für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten (z.B. für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs)
eingeräumt werden.
Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt.
Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters/der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin kann nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich! Ausnahme: Wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen hat, sind die davon umfassten Angelegenheiten (es kann nur um Rechtsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen gehen) nur mit Zustimmung der Vertretungsperson gültig, und zwar unabhängig von der konkret vorliegenden Entscheidungsfähigkeit.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Zuständigkeitsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuell zu besorgende Angelegenheiten bestellt werden. Es können Vertretungsbefugnisse
- für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. zum Abschluss eines Heimvertrags) oder
- für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten (z.B. für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs)
eingeräumt werden.
Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt.
Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters/der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin kann nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich! Ausnahme: Wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen hat, sind die davon umfassten Angelegenheiten (es kann nur um Rechtsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen gehen) nur mit Zustimmung der Vertretungsperson gültig, und zwar unabhängig von der konkret vorliegenden Entscheidungsfähigkeit.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Zuständigkeitsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuell zu besorgende Angelegenheiten bestellt werden. Es können Vertretungsbefugnisse
- für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. zum Abschluss eines Heimvertrags) oder
- für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten (z.B. für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs)
eingeräumt werden.
Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt.
Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters/der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin kann nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich! Ausnahme: Wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen hat, sind die davon umfassten Angelegenheiten (es kann nur um Rechtsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen gehen) nur mit Zustimmung der Vertretungsperson gültig, und zwar unabhängig von der konkret vorliegenden Entscheidungsfähigkeit.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Zuständigkeitsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuell zu besorgende Angelegenheiten bestellt werden. Es können Vertretungsbefugnisse
- für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. zum Abschluss eines Heimvertrags) oder
- für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten (z.B. für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs)
eingeräumt werden.
Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt.
Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters/der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin kann nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich! Ausnahme: Wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen hat, sind die davon umfassten Angelegenheiten (es kann nur um Rechtsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen gehen) nur mit Zustimmung der Vertretungsperson gültig, und zwar unabhängig von der konkret vorliegenden Entscheidungsfähigkeit.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Zuständigkeitsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuell zu besorgende Angelegenheiten bestellt werden. Es können Vertretungsbefugnisse
- für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. zum Abschluss eines Heimvertrags) oder
- für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten (z.B. für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs)
eingeräumt werden.
Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt.
Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters/der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin kann nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich! Ausnahme: Wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen hat, sind die davon umfassten Angelegenheiten (es kann nur um Rechtsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen gehen) nur mit Zustimmung der Vertretungsperson gültig, und zwar unabhängig von der konkret vorliegenden Entscheidungsfähigkeit.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Zuständigkeitsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuell zu besorgende Angelegenheiten bestellt werden. Es können Vertretungsbefugnisse
- für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. zum Abschluss eines Heimvertrags) oder
- für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten (z.B. für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs)
eingeräumt werden.
Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt.
Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters/der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin kann nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich! Ausnahme: Wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen hat, sind die davon umfassten Angelegenheiten (es kann nur um Rechtsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen gehen) nur mit Zustimmung der Vertretungsperson gültig, und zwar unabhängig von der konkret vorliegenden Entscheidungsfähigkeit.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Zuständigkeitsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuell zu besorgende Angelegenheiten bestellt werden. Es können Vertretungsbefugnisse
- für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. zum Abschluss eines Heimvertrags) oder
- für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten (z.B. für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs)
eingeräumt werden.
Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt.
Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters/der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin kann nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich! Ausnahme: Wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen hat, sind die davon umfassten Angelegenheiten (es kann nur um Rechtsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen gehen) nur mit Zustimmung der Vertretungsperson gültig, und zwar unabhängig von der konkret vorliegenden Entscheidungsfähigkeit.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Zuständigkeitsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuell zu besorgende Angelegenheiten bestellt werden. Es können Vertretungsbefugnisse
- für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. zum Abschluss eines Heimvertrags) oder
- für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten (z.B. für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs)
eingeräumt werden.
Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt.
Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters/der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin kann nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich! Ausnahme: Wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen hat, sind die davon umfassten Angelegenheiten (es kann nur um Rechtsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen gehen) nur mit Zustimmung der Vertretungsperson gültig, und zwar unabhängig von der konkret vorliegenden Entscheidungsfähigkeit.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Zuständigkeitsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuell zu besorgende Angelegenheiten bestellt werden. Es können Vertretungsbefugnisse
- für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. zum Abschluss eines Heimvertrags) oder
- für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten (z.B. für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs)
eingeräumt werden.
Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt.
Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters/der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin kann nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich! Ausnahme: Wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen hat, sind die davon umfassten Angelegenheiten (es kann nur um Rechtsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen gehen) nur mit Zustimmung der Vertretungsperson gültig, und zwar unabhängig von der konkret vorliegenden Entscheidungsfähigkeit.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Zuständigkeitsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuell zu besorgende Angelegenheiten bestellt werden. Es können Vertretungsbefugnisse
- für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. zum Abschluss eines Heimvertrags) oder
- für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten (z.B. für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs)
eingeräumt werden.
Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt.
Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters/der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin kann nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich! Ausnahme: Wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen hat, sind die davon umfassten Angelegenheiten (es kann nur um Rechtsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen gehen) nur mit Zustimmung der Vertretungsperson gültig, und zwar unabhängig von der konkret vorliegenden Entscheidungsfähigkeit.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Zuständigkeitsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuell zu besorgende Angelegenheiten bestellt werden. Es können Vertretungsbefugnisse
- für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. zum Abschluss eines Heimvertrags) oder
- für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten (z.B. für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs)
eingeräumt werden.
Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt.
Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters/der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin kann nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich! Ausnahme: Wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen hat, sind die davon umfassten Angelegenheiten (es kann nur um Rechtsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen gehen) nur mit Zustimmung der Vertretungsperson gültig, und zwar unabhängig von der konkret vorliegenden Entscheidungsfähigkeit.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Zuständigkeitsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuell zu besorgende Angelegenheiten bestellt werden. Es können Vertretungsbefugnisse
- für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. zum Abschluss eines Heimvertrags) oder
- für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten (z.B. für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs)
eingeräumt werden.
Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt.
Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters/der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin kann nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich! Ausnahme: Wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen hat, sind die davon umfassten Angelegenheiten (es kann nur um Rechtsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen gehen) nur mit Zustimmung der Vertretungsperson gültig, und zwar unabhängig von der konkret vorliegenden Entscheidungsfähigkeit.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Zuständigkeitsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuell zu besorgende Angelegenheiten bestellt werden. Es können Vertretungsbefugnisse
- für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. zum Abschluss eines Heimvertrags) oder
- für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten (z.B. für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs)
eingeräumt werden.
Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt.
Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters/der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin kann nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich! Ausnahme: Wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen hat, sind die davon umfassten Angelegenheiten (es kann nur um Rechtsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen gehen) nur mit Zustimmung der Vertretungsperson gültig, und zwar unabhängig von der konkret vorliegenden Entscheidungsfähigkeit.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Zuständigkeitsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuell zu besorgende Angelegenheiten bestellt werden. Es können Vertretungsbefugnisse
- für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. zum Abschluss eines Heimvertrags) oder
- für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten (z.B. für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs)
eingeräumt werden.
Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt.
Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters/der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin kann nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich! Ausnahme: Wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen hat, sind die davon umfassten Angelegenheiten (es kann nur um Rechtsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen gehen) nur mit Zustimmung der Vertretungsperson gültig, und zwar unabhängig von der konkret vorliegenden Entscheidungsfähigkeit.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Zuständigkeitsbereich der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung soll nur für aktuell zu besorgende Angelegenheiten bestellt werden. Es können Vertretungsbefugnisse
- für ein ganz bestimmtes Geschäft (z.B. zum Abschluss eines Heimvertrags) oder
- für gegenwärtig zu besorgende Arten von Angelegenheiten (z.B. für Geschäfte zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs)
eingeräumt werden.
Der Wirkungsbereich ergibt sich aus dem gerichtlichen Bestellungsbeschluss. Dort sind die Angelegenheiten, für die die Vertretung zuständig ist, genau angeführt.
Der Wirkungsbereich des gerichtlichen Erwachsenenvertreters/der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin kann nach der Bestellung auch erweitert oder eingeschränkt werden. Dies wird ebenso in einem gerichtlichen Verfahren geklärt.
Hinweis
Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich! Ausnahme: Wenn das Gericht einen Genehmigungsvorbehalt ausgesprochen hat, sind die davon umfassten Angelegenheiten (es kann nur um Rechtsgeschäfte oder Verfahrenshandlungen gehen) nur mit Zustimmung der Vertretungsperson gültig, und zwar unabhängig von der konkret vorliegenden Entscheidungsfähigkeit.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 271 bis 276 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 116a bis 138 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz