oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.
Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
Leben in der Gemeinde Bürs
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
- auf Friedhöfen
- auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
- auf Schulplätzen
- auf öffentlichen Sandspielflächen
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- zusätzlich Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 16 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Bürs
- Verordnung über das Halten und Führen von Hunden der Gemeinde Bürs
- Angaben der Gemeinde Bürs
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Bürs
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
- auf Friedhöfen
- auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
- auf Schulplätzen
- auf öffentlichen Sandspielflächen
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- zusätzlich Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 16 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Bürs
- Verordnung über das Halten und Führen von Hunden der Gemeinde Bürs
- Angaben der Gemeinde Bürs
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Bürs
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
- auf Friedhöfen
- auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
- auf Schulplätzen
- auf öffentlichen Sandspielflächen
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- zusätzlich Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 16 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Bürs
- Verordnung über das Halten und Führen von Hunden der Gemeinde Bürs
- Angaben der Gemeinde Bürs
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Bürs
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
- auf Friedhöfen
- auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
- auf Schulplätzen
- auf öffentlichen Sandspielflächen
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- zusätzlich Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 16 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Bürs
- Verordnung über das Halten und Führen von Hunden der Gemeinde Bürs
- Angaben der Gemeinde Bürs
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Bürs
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
- auf Friedhöfen
- auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
- auf Schulplätzen
- auf öffentlichen Sandspielflächen
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- zusätzlich Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 16 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Bürs
- Verordnung über das Halten und Führen von Hunden der Gemeinde Bürs
- Angaben der Gemeinde Bürs
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Bürs
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
- auf Friedhöfen
- auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
- auf Schulplätzen
- auf öffentlichen Sandspielflächen
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- zusätzlich Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 16 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Bürs
- Verordnung über das Halten und Führen von Hunden der Gemeinde Bürs
- Angaben der Gemeinde Bürs
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Bürs
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
- auf Friedhöfen
- auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
- auf Schulplätzen
- auf öffentlichen Sandspielflächen
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- zusätzlich Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 16 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Bürs
- Verordnung über das Halten und Führen von Hunden der Gemeinde Bürs
- Angaben der Gemeinde Bürs
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Bürs
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
- auf Friedhöfen
- auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
- auf Schulplätzen
- auf öffentlichen Sandspielflächen
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- zusätzlich Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 16 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Bürs
- Verordnung über das Halten und Führen von Hunden der Gemeinde Bürs
- Angaben der Gemeinde Bürs
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Bürs
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
- auf Friedhöfen
- auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
- auf Schulplätzen
- auf öffentlichen Sandspielflächen
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- zusätzlich Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 16 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Bürs
- Verordnung über das Halten und Führen von Hunden der Gemeinde Bürs
- Angaben der Gemeinde Bürs
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Bürs
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
- auf Friedhöfen
- auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
- auf Schulplätzen
- auf öffentlichen Sandspielflächen
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- zusätzlich Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 16 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Bürs
- Verordnung über das Halten und Führen von Hunden der Gemeinde Bürs
- Angaben der Gemeinde Bürs
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Bürs
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
- auf Friedhöfen
- auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
- auf Schulplätzen
- auf öffentlichen Sandspielflächen
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- zusätzlich Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 16 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Bürs
- Verordnung über das Halten und Führen von Hunden der Gemeinde Bürs
- Angaben der Gemeinde Bürs
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Bürs
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
- auf Friedhöfen
- auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
- auf Schulplätzen
- auf öffentlichen Sandspielflächen
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- zusätzlich Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 16 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Bürs
- Verordnung über das Halten und Führen von Hunden der Gemeinde Bürs
- Angaben der Gemeinde Bürs
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Bürs
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
- auf Friedhöfen
- auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
- auf Schulplätzen
- auf öffentlichen Sandspielflächen
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- zusätzlich Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 16 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Bürs
- Verordnung über das Halten und Führen von Hunden der Gemeinde Bürs
- Angaben der Gemeinde Bürs
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Bürs
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
- auf Friedhöfen
- auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
- auf Schulplätzen
- auf öffentlichen Sandspielflächen
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- zusätzlich Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 16 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Bürs
- Verordnung über das Halten und Führen von Hunden der Gemeinde Bürs
- Angaben der Gemeinde Bürs
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Bürs
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
- auf Friedhöfen
- auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
- auf Schulplätzen
- auf öffentlichen Sandspielflächen
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- zusätzlich Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 16 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Bürs
- Verordnung über das Halten und Führen von Hunden der Gemeinde Bürs
- Angaben der Gemeinde Bürs
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Bürs
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
- auf Friedhöfen
- auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
- auf Schulplätzen
- auf öffentlichen Sandspielflächen
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- zusätzlich Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 16 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Bürs
- Verordnung über das Halten und Führen von Hunden der Gemeinde Bürs
- Angaben der Gemeinde Bürs
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Bürs
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
- auf Friedhöfen
- auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
- auf Schulplätzen
- auf öffentlichen Sandspielflächen
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- zusätzlich Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 16 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Bürs
- Verordnung über das Halten und Führen von Hunden der Gemeinde Bürs
- Angaben der Gemeinde Bürs
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Bürs
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
- auf Friedhöfen
- auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
- auf Schulplätzen
- auf öffentlichen Sandspielflächen
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- zusätzlich Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 16 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Bürs
- Verordnung über das Halten und Führen von Hunden der Gemeinde Bürs
- Angaben der Gemeinde Bürs
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Bürs
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
- auf Friedhöfen
- auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
- auf Schulplätzen
- auf öffentlichen Sandspielflächen
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- zusätzlich Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 16 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Bürs
- Verordnung über das Halten und Führen von Hunden der Gemeinde Bürs
- Angaben der Gemeinde Bürs
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Bürs
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
- auf Friedhöfen
- auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
- auf Schulplätzen
- auf öffentlichen Sandspielflächen
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- zusätzlich Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 16 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Bürs
- Verordnung über das Halten und Führen von Hunden der Gemeinde Bürs
- Angaben der Gemeinde Bürs
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Bürs
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
- auf Friedhöfen
- auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
- auf Schulplätzen
- auf öffentlichen Sandspielflächen
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- zusätzlich Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 16 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Bürs
- Verordnung über das Halten und Führen von Hunden der Gemeinde Bürs
- Angaben der Gemeinde Bürs
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Bürs
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
- auf Friedhöfen
- auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
- auf Schulplätzen
- auf öffentlichen Sandspielflächen
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- zusätzlich Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 16 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Bürs
- Verordnung über das Halten und Führen von Hunden der Gemeinde Bürs
- Angaben der Gemeinde Bürs
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Bürs
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
- auf Friedhöfen
- auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
- auf Schulplätzen
- auf öffentlichen Sandspielflächen
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- zusätzlich Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 16 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Bürs
- Verordnung über das Halten und Führen von Hunden der Gemeinde Bürs
- Angaben der Gemeinde Bürs
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Bürs
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
- auf Friedhöfen
- auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
- auf Schulplätzen
- auf öffentlichen Sandspielflächen
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- zusätzlich Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 16 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Bürs
- Verordnung über das Halten und Führen von Hunden der Gemeinde Bürs
- Angaben der Gemeinde Bürs
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Bürs
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
- auf Friedhöfen
- auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
- auf Schulplätzen
- auf öffentlichen Sandspielflächen
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- zusätzlich Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 16 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Bürs
- Verordnung über das Halten und Führen von Hunden der Gemeinde Bürs
- Angaben der Gemeinde Bürs
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Bürs
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
- auf Friedhöfen
- auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
- auf Schulplätzen
- auf öffentlichen Sandspielflächen
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- zusätzlich Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 16 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Bürs
- Verordnung über das Halten und Führen von Hunden der Gemeinde Bürs
- Angaben der Gemeinde Bürs
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Bürs
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
- auf Friedhöfen
- auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
- auf Schulplätzen
- auf öffentlichen Sandspielflächen
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- zusätzlich Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 16 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Bürs
- Verordnung über das Halten und Führen von Hunden der Gemeinde Bürs
- Angaben der Gemeinde Bürs
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Bürs
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
- auf Friedhöfen
- auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
- auf Schulplätzen
- auf öffentlichen Sandspielflächen
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- zusätzlich Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 16 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Bürs
- Verordnung über das Halten und Führen von Hunden der Gemeinde Bürs
- Angaben der Gemeinde Bürs
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Bürs
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
- auf Friedhöfen
- auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
- auf Schulplätzen
- auf öffentlichen Sandspielflächen
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- zusätzlich Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 16 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Bürs
- Verordnung über das Halten und Führen von Hunden der Gemeinde Bürs
- Angaben der Gemeinde Bürs
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Bürs
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
- auf Friedhöfen
- auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
- auf Schulplätzen
- auf öffentlichen Sandspielflächen
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- zusätzlich Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 16 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Bürs
- Verordnung über das Halten und Führen von Hunden der Gemeinde Bürs
- Angaben der Gemeinde Bürs
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Bürs
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
- auf Friedhöfen
- auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
- auf Schulplätzen
- auf öffentlichen Sandspielflächen
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- zusätzlich Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 16 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Bürs
- Verordnung über das Halten und Führen von Hunden der Gemeinde Bürs
- Angaben der Gemeinde Bürs
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion
Leben in der Gemeinde Bürs
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von Heckenscheren mit Verbrennungsmotoren, sowie Häckslern (auch elektrisch betrieben), der Betrieb von Motor- und Kreissägen und lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten (z.B. Ausklopfen von Textilien, Hämmern, Bohren, Sägen, etc.)
erlaubt:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 7 bis 12 Uhr
- 13:30 bis 20 Uhr
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
An folgenden Orten dürfen sich Hunde nicht ohne Aufsicht aufhalten:
- auf Friedhöfen
- auf Kinderspielplätzen von Kindergärten
- auf Schulplätzen
- auf öffentlichen Sandspielflächen
Davon ausgenommen ist das Queren von Schulhöfen außerhalb der Schulpause, sofern die Hunde dabei angeleint sind. Ebenso ist das Führen eines angeleinten Hundes bei der Begleitung von Kindern von und zu Schulen oder Kindergarten erlaubt.
An Orten mit hoher Personendichte (z.B. Wartestellen für öffentliche Verkehrsmittel, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Einkaufszentren, Treppenhäuser und Zugängen sowie Liftanlagen zu Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern, sonstigen Plätzen mit Menschenansammlungen, dgl.) muss der Hund stets an einer kurzen Leine geführt werden.
Dies gilt nicht für Gebrauchshunde (Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenführhunde, etc.), wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter, Hundehalterinnen und Hunde führende Personen müssen, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen (Hundekot) von allen öffentlichen Flächen – z.B. auf öffentlich zugänglichen Park- und Erholungsanlagen, Spiel- und Sportplätzen, sowie land- und fortwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Naturschutzgebieten - unverzüglich beseitigen und ordnungsgemäß entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Bau- und Recyclinghof der Gemeinde Bürs
Quadrella 11
6706 Bürs
Telefon: +435552 62812-210
Handy: +43 664 8063615117
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: 15-bauhof@buers.at
Kostenlose Übernahme von: Elektrogeräten, Grünabfällen, Probelmstoffen, sperrigen Altmetallen und Sperrmüll, wenn dieser eine Länge von 1,80 Meter, einen Durchmesser von 0,60 Meter und ein Gewicht von 30 kg nicht überschreitet
Weitere Informationen zum Theam "Müllentsorgung" finden sich auf den Seiten der Gemeinde.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Bürs
Dorfplatz 5
6706 Bürs
Telefon: +43 5552 62812
Fax: +43 5552 62812 / 150
E-Mail: gemeinde@buers.at
Öffnungszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
- zusätzlich Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 16 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Lärmschutzverordnung der Gemeinde Bürs
- Verordnung über das Halten und Führen von Hunden der Gemeinde Bürs
- Angaben der Gemeinde Bürs
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion