oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.
Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
Allgemeines zu Patientenrechten
Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
- Apotheken
- Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
Weiterführende Links
- Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)
- Liste mit Kontaktdaten der Patientenanwaltschaft jedes Bundeslandes (→ Gesundheitsportal)
- Patientenrechte bei Schadensfällen (→ Gesundheitsportal)
- Gesundheitsportal (→ Gesundheitsportal)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Allgemeines zu Patientenrechten
Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
- Apotheken
- Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
Weiterführende Links
- Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)
- Liste mit Kontaktdaten der Patientenanwaltschaft jedes Bundeslandes (→ Gesundheitsportal)
- Patientenrechte bei Schadensfällen (→ Gesundheitsportal)
- Gesundheitsportal (→ Gesundheitsportal)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Allgemeines zu Patientenrechten
Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
- Apotheken
- Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
Weiterführende Links
- Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)
- Liste mit Kontaktdaten der Patientenanwaltschaft jedes Bundeslandes (→ Gesundheitsportal)
- Patientenrechte bei Schadensfällen (→ Gesundheitsportal)
- Gesundheitsportal (→ Gesundheitsportal)
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Allgemeines zu Patientenrechten
Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
- Apotheken
- Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
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- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
Weiterführende Links
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- Liste mit Kontaktdaten der Patientenanwaltschaft jedes Bundeslandes (→ Gesundheitsportal)
- Patientenrechte bei Schadensfällen (→ Gesundheitsportal)
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Allgemeines zu Patientenrechten
Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
- Apotheken
- Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
Weiterführende Links
- Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)
- Liste mit Kontaktdaten der Patientenanwaltschaft jedes Bundeslandes (→ Gesundheitsportal)
- Patientenrechte bei Schadensfällen (→ Gesundheitsportal)
- Gesundheitsportal (→ Gesundheitsportal)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Allgemeines zu Patientenrechten
Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
- Apotheken
- Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
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- Liste mit Kontaktdaten der Patientenanwaltschaft jedes Bundeslandes (→ Gesundheitsportal)
- Patientenrechte bei Schadensfällen (→ Gesundheitsportal)
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Allgemeines zu Patientenrechten
Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
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- Hebammen
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Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
- Apotheken
- Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- Pflegepersonen
- Hebammen
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Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
Weiterführende Links
- Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)
- Liste mit Kontaktdaten der Patientenanwaltschaft jedes Bundeslandes (→ Gesundheitsportal)
- Patientenrechte bei Schadensfällen (→ Gesundheitsportal)
- Gesundheitsportal (→ Gesundheitsportal)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Allgemeines zu Patientenrechten
Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
- Apotheken
- Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
Weiterführende Links
- Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)
- Liste mit Kontaktdaten der Patientenanwaltschaft jedes Bundeslandes (→ Gesundheitsportal)
- Patientenrechte bei Schadensfällen (→ Gesundheitsportal)
- Gesundheitsportal (→ Gesundheitsportal)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger (→ SV)
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Allgemeines zu Patientenrechten
Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
- Apotheken
- Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
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- Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)
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- Patientenrechte bei Schadensfällen (→ Gesundheitsportal)
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
- Apotheken
- Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
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- Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)
- Liste mit Kontaktdaten der Patientenanwaltschaft jedes Bundeslandes (→ Gesundheitsportal)
- Patientenrechte bei Schadensfällen (→ Gesundheitsportal)
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Allgemeines zu Patientenrechten
Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
- Apotheken
- Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
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- Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)
- Liste mit Kontaktdaten der Patientenanwaltschaft jedes Bundeslandes (→ Gesundheitsportal)
- Patientenrechte bei Schadensfällen (→ Gesundheitsportal)
- Gesundheitsportal (→ Gesundheitsportal)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Allgemeines zu Patientenrechten
Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
- Apotheken
- Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
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- Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)
- Liste mit Kontaktdaten der Patientenanwaltschaft jedes Bundeslandes (→ Gesundheitsportal)
- Patientenrechte bei Schadensfällen (→ Gesundheitsportal)
- Gesundheitsportal (→ Gesundheitsportal)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Allgemeines zu Patientenrechten
Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
- Apotheken
- Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
Weiterführende Links
- Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)
- Liste mit Kontaktdaten der Patientenanwaltschaft jedes Bundeslandes (→ Gesundheitsportal)
- Patientenrechte bei Schadensfällen (→ Gesundheitsportal)
- Gesundheitsportal (→ Gesundheitsportal)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Allgemeines zu Patientenrechten
Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
- Apotheken
- Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
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- Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)
- Liste mit Kontaktdaten der Patientenanwaltschaft jedes Bundeslandes (→ Gesundheitsportal)
- Patientenrechte bei Schadensfällen (→ Gesundheitsportal)
- Gesundheitsportal (→ Gesundheitsportal)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Allgemeines zu Patientenrechten
Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
- Apotheken
- Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
Weiterführende Links
- Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)
- Liste mit Kontaktdaten der Patientenanwaltschaft jedes Bundeslandes (→ Gesundheitsportal)
- Patientenrechte bei Schadensfällen (→ Gesundheitsportal)
- Gesundheitsportal (→ Gesundheitsportal)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Allgemeines zu Patientenrechten
Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
- Apotheken
- Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
Weiterführende Links
- Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)
- Liste mit Kontaktdaten der Patientenanwaltschaft jedes Bundeslandes (→ Gesundheitsportal)
- Patientenrechte bei Schadensfällen (→ Gesundheitsportal)
- Gesundheitsportal (→ Gesundheitsportal)
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Allgemeines zu Patientenrechten
Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
- Apotheken
- Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
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- Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)
- Liste mit Kontaktdaten der Patientenanwaltschaft jedes Bundeslandes (→ Gesundheitsportal)
- Patientenrechte bei Schadensfällen (→ Gesundheitsportal)
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Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
- Apotheken
- Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
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- Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)
- Liste mit Kontaktdaten der Patientenanwaltschaft jedes Bundeslandes (→ Gesundheitsportal)
- Patientenrechte bei Schadensfällen (→ Gesundheitsportal)
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Allgemeines zu Patientenrechten
Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
- Apotheken
- Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
Weiterführende Links
- Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)
- Liste mit Kontaktdaten der Patientenanwaltschaft jedes Bundeslandes (→ Gesundheitsportal)
- Patientenrechte bei Schadensfällen (→ Gesundheitsportal)
- Gesundheitsportal (→ Gesundheitsportal)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Allgemeines zu Patientenrechten
Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
- Apotheken
- Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
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- Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)
- Liste mit Kontaktdaten der Patientenanwaltschaft jedes Bundeslandes (→ Gesundheitsportal)
- Patientenrechte bei Schadensfällen (→ Gesundheitsportal)
- Gesundheitsportal (→ Gesundheitsportal)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Allgemeines zu Patientenrechten
Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
- Apotheken
- Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
Weiterführende Links
- Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)
- Liste mit Kontaktdaten der Patientenanwaltschaft jedes Bundeslandes (→ Gesundheitsportal)
- Patientenrechte bei Schadensfällen (→ Gesundheitsportal)
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Allgemeines zu Patientenrechten
Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
- Apotheken
- Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
Weiterführende Links
- Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)
- Liste mit Kontaktdaten der Patientenanwaltschaft jedes Bundeslandes (→ Gesundheitsportal)
- Patientenrechte bei Schadensfällen (→ Gesundheitsportal)
- Gesundheitsportal (→ Gesundheitsportal)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Allgemeines zu Patientenrechten
Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
- Apotheken
- Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
Weiterführende Links
- Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)
- Liste mit Kontaktdaten der Patientenanwaltschaft jedes Bundeslandes (→ Gesundheitsportal)
- Patientenrechte bei Schadensfällen (→ Gesundheitsportal)
- Gesundheitsportal (→ Gesundheitsportal)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Allgemeines zu Patientenrechten
Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
- Apotheken
- Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
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- Liste mit Kontaktdaten der Patientenanwaltschaft jedes Bundeslandes (→ Gesundheitsportal)
- Patientenrechte bei Schadensfällen (→ Gesundheitsportal)
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Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
- Apotheken
- Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
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- Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)
- Liste mit Kontaktdaten der Patientenanwaltschaft jedes Bundeslandes (→ Gesundheitsportal)
- Patientenrechte bei Schadensfällen (→ Gesundheitsportal)
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
- Apotheken
- Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
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- Patientenrechte bei Schadensfällen (→ Gesundheitsportal)
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
- Apotheken
- Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
Weiterführende Links
- Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)
- Liste mit Kontaktdaten der Patientenanwaltschaft jedes Bundeslandes (→ Gesundheitsportal)
- Patientenrechte bei Schadensfällen (→ Gesundheitsportal)
- Gesundheitsportal (→ Gesundheitsportal)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Allgemeines zu Patientenrechten
Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
- Apotheken
- Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
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- Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)
- Liste mit Kontaktdaten der Patientenanwaltschaft jedes Bundeslandes (→ Gesundheitsportal)
- Patientenrechte bei Schadensfällen (→ Gesundheitsportal)
- Gesundheitsportal (→ Gesundheitsportal)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Allgemeines zu Patientenrechten
Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
- Apotheken
- Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
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- Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)
- Liste mit Kontaktdaten der Patientenanwaltschaft jedes Bundeslandes (→ Gesundheitsportal)
- Patientenrechte bei Schadensfällen (→ Gesundheitsportal)
- Gesundheitsportal (→ Gesundheitsportal)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Allgemeines zu Patientenrechten
Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
- Apotheken
- Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
Weiterführende Links
- Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)
- Liste mit Kontaktdaten der Patientenanwaltschaft jedes Bundeslandes (→ Gesundheitsportal)
- Patientenrechte bei Schadensfällen (→ Gesundheitsportal)
- Gesundheitsportal (→ Gesundheitsportal)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Allgemeines zu Patientenrechten
Allgemeines
Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa
- Spitäler
- Ambulanzen
- Rehabilitationszentren
- Rettungsdienste
- Apotheken
- Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
- Pflegepersonen
- Hebammen
- Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patientinnen/Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung
aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
- wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,
außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Tipp
Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.
Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten
Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören die
Durchsetzen von Patientenrechten
Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.
In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.
Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.
Weiterführende Links
- Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ Dachverband der Sozialversicherungsträger)
- Liste mit Kontaktdaten der Patientenanwaltschaft jedes Bundeslandes (→ Gesundheitsportal)
- Patientenrechte bei Schadensfällen (→ Gesundheitsportal)
- Gesundheitsportal (→ Gesundheitsportal)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger (→ SV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz