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Meldung des Todesfalls: Fischereikarte
Hat die/der Verstorbene eine Fischereikarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle melden, bei der die Fischereikarte gelöst wurde.
Zuständige Stelle ist:
- Im Burgenland: die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat)
- In Kärnten: die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat)
- In Niederösterreich: der Niederösterreichische Landesfischereiverband
- In Oberösterreich: der Oberösterreichische Landesfischereiverband
- In Salzburg: der Landesfischereiverband Salzburg
- In der Steiermark: die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat)
- In Tirol: die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat)
- In Vorarlberg: der Fischereiverband für das Land Vorarlberg
- In Wien: der Wiener Fischereiausschuss
Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")).
Hinweis
Die Fischereikarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich und erst nach Ablegung einer Eignungsprüfung ausgestellt wird.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Meldung des Todesfalls: Fischereikarte
Hat die/der Verstorbene eine Fischereikarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle melden, bei der die Fischereikarte gelöst wurde.
Zuständige Stelle ist:
- Im Burgenland: die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat)
- In Kärnten: die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat)
- In Niederösterreich: der Niederösterreichische Landesfischereiverband
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- In der Steiermark: die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat)
- In Tirol: die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat)
- In Vorarlberg: der Fischereiverband für das Land Vorarlberg
- In Wien: der Wiener Fischereiausschuss
Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")).
Hinweis
Die Fischereikarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich und erst nach Ablegung einer Eignungsprüfung ausgestellt wird.
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Meldung des Todesfalls: Fischereikarte
Hat die/der Verstorbene eine Fischereikarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle melden, bei der die Fischereikarte gelöst wurde.
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- In Vorarlberg: der Fischereiverband für das Land Vorarlberg
- In Wien: der Wiener Fischereiausschuss
Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")).
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Hat die/der Verstorbene eine Fischereikarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle melden, bei der die Fischereikarte gelöst wurde.
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- In Kärnten: die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat)
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- In Tirol: die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat)
- In Vorarlberg: der Fischereiverband für das Land Vorarlberg
- In Wien: der Wiener Fischereiausschuss
Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")).
Hinweis
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Meldung des Todesfalls: Fischereikarte
Hat die/der Verstorbene eine Fischereikarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle melden, bei der die Fischereikarte gelöst wurde.
Zuständige Stelle ist:
- Im Burgenland: die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat)
- In Kärnten: die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat)
- In Niederösterreich: der Niederösterreichische Landesfischereiverband
- In Oberösterreich: der Oberösterreichische Landesfischereiverband
- In Salzburg: der Landesfischereiverband Salzburg
- In der Steiermark: die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat)
- In Tirol: die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat)
- In Vorarlberg: der Fischereiverband für das Land Vorarlberg
- In Wien: der Wiener Fischereiausschuss
Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")).
Hinweis
Die Fischereikarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich und erst nach Ablegung einer Eignungsprüfung ausgestellt wird.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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Hat die/der Verstorbene eine Fischereikarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle melden, bei der die Fischereikarte gelöst wurde.
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- In Kärnten: die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat)
- In Niederösterreich: der Niederösterreichische Landesfischereiverband
- In Oberösterreich: der Oberösterreichische Landesfischereiverband
- In Salzburg: der Landesfischereiverband Salzburg
- In der Steiermark: die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat)
- In Tirol: die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat)
- In Vorarlberg: der Fischereiverband für das Land Vorarlberg
- In Wien: der Wiener Fischereiausschuss
Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")).
Hinweis
Die Fischereikarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich und erst nach Ablegung einer Eignungsprüfung ausgestellt wird.
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Hat die/der Verstorbene eine Fischereikarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle melden, bei der die Fischereikarte gelöst wurde.
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- Im Burgenland: die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat)
- In Kärnten: die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat)
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- In Oberösterreich: der Oberösterreichische Landesfischereiverband
- In Salzburg: der Landesfischereiverband Salzburg
- In der Steiermark: die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat)
- In Tirol: die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat)
- In Vorarlberg: der Fischereiverband für das Land Vorarlberg
- In Wien: der Wiener Fischereiausschuss
Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")).
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Die Fischereikarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich und erst nach Ablegung einer Eignungsprüfung ausgestellt wird.
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Hat die/der Verstorbene eine Fischereikarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle melden, bei der die Fischereikarte gelöst wurde.
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- Im Burgenland: die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat)
- In Kärnten: die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat)
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- In Salzburg: der Landesfischereiverband Salzburg
- In der Steiermark: die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat)
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- In Vorarlberg: der Fischereiverband für das Land Vorarlberg
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Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")).
Hinweis
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- In Kärnten: die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat)
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- In Kärnten: die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat)
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