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    Antragsarten

    Antragsmöglichkeiten für Unterhaltsberechtigte

    Folgende Antragsmöglichkeiten stehen einer unterhaltsberechtigten Person zu:

    Anerkennung einer Unterhaltsverpflichtung

    Ist in Österreich bereits eine Unterhaltsentscheidung ergangen, durch die jemand zur Unterhaltszahlung verpflichtet wird, kann deren Anerkennung im Ausland beantragt werden, und zwar in demjenigen Staat, in dem sich die unterhaltsverpflichtete Person aufhält (z.B. Elternteil). Gleichzeitig mit der Anerkennung der Entscheidung kann auch deren Durchsetzbarerklärung (Vollstreckbarerklärung) beantragt werden.

    Durchsetzung einer Entscheidung

    Ist bereits im Ausland eine Unterhaltsentscheidung ergangen, kann in Österreich beantragt werden, dass diese ausländische Entscheidung im Ausland auch durchgesetzt wird. Mit dem Antrag auf Durchsetzung der Entscheidung wird die Auszahlung des zugesprochenen Unterhaltsbetrages gefordert.

    Weitere Antragsmöglichkeiten

    • Es kann beantragt werden, dass im Ausland eine Unterhaltsentscheidung erlassen wird. Voraussetzung dafür ist, dass entweder noch keine Unterhaltsentscheidung vorliegt oder dass eine bestehende Unterhaltsentscheidung nicht anerkannt wird. Im Rahmen dieses Antrages kann zusätzlich auch beantragt werden, dass die Abstammung einer Person festgestellt wird. Das ist allerdings nur möglich, wenn die Feststellung der Abstammung für die Unterhaltsentscheidung erforderlich ist.
    • Es kann die Änderung einer im Ausland ergangenen Entscheidung beantragt werden.

    Antragsmöglichkeiten für Unterhaltsverpflichtete

    Folgende Antragsmöglichkeiten stehen einer unterhaltsverpflichteten Person zu:

    Anerkennung

    Die Anerkennung einer Entscheidung, die die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung im Ausland bewirkt.

    Änderung

    Die Änderung einer im Ausland ergangenen Entscheidung.

    Hinweis

    Wenn zwei oder mehrere EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, so gilt für Unterhaltsfragen nicht immer das Recht des Staates, in dem der Unterhalt beantragt wird. Weitere Informationen zur Geltendmachung von Unterhalt in Österreich (und anderen EU-Mitgliedstaaten) finden sich (auch in Englischer Sprache) im Europäischen Justizportal.

    Weiterführende Links

    Unterhalt in Österreich (→ Europäisches Justizportal)

    Rechtsgrundlagen

    § 6 Auslandsunterhaltsgesetz 2014 (AUG 2014) 

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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    • Es kann beantragt werden, dass im Ausland eine Unterhaltsentscheidung erlassen wird. Voraussetzung dafür ist, dass entweder noch keine Unterhaltsentscheidung vorliegt oder dass eine bestehende Unterhaltsentscheidung nicht anerkannt wird. Im Rahmen dieses Antrages kann zusätzlich auch beantragt werden, dass die Abstammung einer Person festgestellt wird. Das ist allerdings nur möglich, wenn die Feststellung der Abstammung für die Unterhaltsentscheidung erforderlich ist.
    • Es kann die Änderung einer im Ausland ergangenen Entscheidung beantragt werden.

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    Wenn zwei oder mehrere EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, so gilt für Unterhaltsfragen nicht immer das Recht des Staates, in dem der Unterhalt beantragt wird. Weitere Informationen zur Geltendmachung von Unterhalt in Österreich (und anderen EU-Mitgliedstaaten) finden sich (auch in Englischer Sprache) im Europäischen Justizportal.

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    Unterhalt in Österreich (→ Europäisches Justizportal)

    Rechtsgrundlagen

    § 6 Auslandsunterhaltsgesetz 2014 (AUG 2014) 

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Antragsarten

    Antragsmöglichkeiten für Unterhaltsberechtigte

    Folgende Antragsmöglichkeiten stehen einer unterhaltsberechtigten Person zu:

    Anerkennung einer Unterhaltsverpflichtung

    Ist in Österreich bereits eine Unterhaltsentscheidung ergangen, durch die jemand zur Unterhaltszahlung verpflichtet wird, kann deren Anerkennung im Ausland beantragt werden, und zwar in demjenigen Staat, in dem sich die unterhaltsverpflichtete Person aufhält (z.B. Elternteil). Gleichzeitig mit der Anerkennung der Entscheidung kann auch deren Durchsetzbarerklärung (Vollstreckbarerklärung) beantragt werden.

    Durchsetzung einer Entscheidung

    Ist bereits im Ausland eine Unterhaltsentscheidung ergangen, kann in Österreich beantragt werden, dass diese ausländische Entscheidung im Ausland auch durchgesetzt wird. Mit dem Antrag auf Durchsetzung der Entscheidung wird die Auszahlung des zugesprochenen Unterhaltsbetrages gefordert.

    Weitere Antragsmöglichkeiten

    • Es kann beantragt werden, dass im Ausland eine Unterhaltsentscheidung erlassen wird. Voraussetzung dafür ist, dass entweder noch keine Unterhaltsentscheidung vorliegt oder dass eine bestehende Unterhaltsentscheidung nicht anerkannt wird. Im Rahmen dieses Antrages kann zusätzlich auch beantragt werden, dass die Abstammung einer Person festgestellt wird. Das ist allerdings nur möglich, wenn die Feststellung der Abstammung für die Unterhaltsentscheidung erforderlich ist.
    • Es kann die Änderung einer im Ausland ergangenen Entscheidung beantragt werden.

    Antragsmöglichkeiten für Unterhaltsverpflichtete

    Folgende Antragsmöglichkeiten stehen einer unterhaltsverpflichteten Person zu:

    Anerkennung

    Die Anerkennung einer Entscheidung, die die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung im Ausland bewirkt.

    Änderung

    Die Änderung einer im Ausland ergangenen Entscheidung.

    Hinweis

    Wenn zwei oder mehrere EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, so gilt für Unterhaltsfragen nicht immer das Recht des Staates, in dem der Unterhalt beantragt wird. Weitere Informationen zur Geltendmachung von Unterhalt in Österreich (und anderen EU-Mitgliedstaaten) finden sich (auch in Englischer Sprache) im Europäischen Justizportal.

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    Ist in Österreich bereits eine Unterhaltsentscheidung ergangen, durch die jemand zur Unterhaltszahlung verpflichtet wird, kann deren Anerkennung im Ausland beantragt werden, und zwar in demjenigen Staat, in dem sich die unterhaltsverpflichtete Person aufhält (z.B. Elternteil). Gleichzeitig mit der Anerkennung der Entscheidung kann auch deren Durchsetzbarerklärung (Vollstreckbarerklärung) beantragt werden.

    Durchsetzung einer Entscheidung

    Ist bereits im Ausland eine Unterhaltsentscheidung ergangen, kann in Österreich beantragt werden, dass diese ausländische Entscheidung im Ausland auch durchgesetzt wird. Mit dem Antrag auf Durchsetzung der Entscheidung wird die Auszahlung des zugesprochenen Unterhaltsbetrages gefordert.

    Weitere Antragsmöglichkeiten

    • Es kann beantragt werden, dass im Ausland eine Unterhaltsentscheidung erlassen wird. Voraussetzung dafür ist, dass entweder noch keine Unterhaltsentscheidung vorliegt oder dass eine bestehende Unterhaltsentscheidung nicht anerkannt wird. Im Rahmen dieses Antrages kann zusätzlich auch beantragt werden, dass die Abstammung einer Person festgestellt wird. Das ist allerdings nur möglich, wenn die Feststellung der Abstammung für die Unterhaltsentscheidung erforderlich ist.
    • Es kann die Änderung einer im Ausland ergangenen Entscheidung beantragt werden.

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    Anerkennung

    Die Anerkennung einer Entscheidung, die die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung im Ausland bewirkt.

    Änderung

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    Hinweis

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    • Es kann die Änderung einer im Ausland ergangenen Entscheidung beantragt werden.

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    Die Änderung einer im Ausland ergangenen Entscheidung.

    Hinweis

    Wenn zwei oder mehrere EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, so gilt für Unterhaltsfragen nicht immer das Recht des Staates, in dem der Unterhalt beantragt wird. Weitere Informationen zur Geltendmachung von Unterhalt in Österreich (und anderen EU-Mitgliedstaaten) finden sich (auch in Englischer Sprache) im Europäischen Justizportal.

    Weiterführende Links

    Unterhalt in Österreich (→ Europäisches Justizportal)

    Rechtsgrundlagen

    § 6 Auslandsunterhaltsgesetz 2014 (AUG 2014) 

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Antragsarten

    Antragsmöglichkeiten für Unterhaltsberechtigte

    Folgende Antragsmöglichkeiten stehen einer unterhaltsberechtigten Person zu:

    Anerkennung einer Unterhaltsverpflichtung

    Ist in Österreich bereits eine Unterhaltsentscheidung ergangen, durch die jemand zur Unterhaltszahlung verpflichtet wird, kann deren Anerkennung im Ausland beantragt werden, und zwar in demjenigen Staat, in dem sich die unterhaltsverpflichtete Person aufhält (z.B. Elternteil). Gleichzeitig mit der Anerkennung der Entscheidung kann auch deren Durchsetzbarerklärung (Vollstreckbarerklärung) beantragt werden.

    Durchsetzung einer Entscheidung

    Ist bereits im Ausland eine Unterhaltsentscheidung ergangen, kann in Österreich beantragt werden, dass diese ausländische Entscheidung im Ausland auch durchgesetzt wird. Mit dem Antrag auf Durchsetzung der Entscheidung wird die Auszahlung des zugesprochenen Unterhaltsbetrages gefordert.

    Weitere Antragsmöglichkeiten

    • Es kann beantragt werden, dass im Ausland eine Unterhaltsentscheidung erlassen wird. Voraussetzung dafür ist, dass entweder noch keine Unterhaltsentscheidung vorliegt oder dass eine bestehende Unterhaltsentscheidung nicht anerkannt wird. Im Rahmen dieses Antrages kann zusätzlich auch beantragt werden, dass die Abstammung einer Person festgestellt wird. Das ist allerdings nur möglich, wenn die Feststellung der Abstammung für die Unterhaltsentscheidung erforderlich ist.
    • Es kann die Änderung einer im Ausland ergangenen Entscheidung beantragt werden.

    Antragsmöglichkeiten für Unterhaltsverpflichtete

    Folgende Antragsmöglichkeiten stehen einer unterhaltsverpflichteten Person zu:

    Anerkennung

    Die Anerkennung einer Entscheidung, die die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung im Ausland bewirkt.

    Änderung

    Die Änderung einer im Ausland ergangenen Entscheidung.

    Hinweis

    Wenn zwei oder mehrere EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, so gilt für Unterhaltsfragen nicht immer das Recht des Staates, in dem der Unterhalt beantragt wird. Weitere Informationen zur Geltendmachung von Unterhalt in Österreich (und anderen EU-Mitgliedstaaten) finden sich (auch in Englischer Sprache) im Europäischen Justizportal.

    Weiterführende Links

    Unterhalt in Österreich (→ Europäisches Justizportal)

    Rechtsgrundlagen

    § 6 Auslandsunterhaltsgesetz 2014 (AUG 2014) 

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Antragsarten

    Antragsmöglichkeiten für Unterhaltsberechtigte

    Folgende Antragsmöglichkeiten stehen einer unterhaltsberechtigten Person zu:

    Anerkennung einer Unterhaltsverpflichtung

    Ist in Österreich bereits eine Unterhaltsentscheidung ergangen, durch die jemand zur Unterhaltszahlung verpflichtet wird, kann deren Anerkennung im Ausland beantragt werden, und zwar in demjenigen Staat, in dem sich die unterhaltsverpflichtete Person aufhält (z.B. Elternteil). Gleichzeitig mit der Anerkennung der Entscheidung kann auch deren Durchsetzbarerklärung (Vollstreckbarerklärung) beantragt werden.

    Durchsetzung einer Entscheidung

    Ist bereits im Ausland eine Unterhaltsentscheidung ergangen, kann in Österreich beantragt werden, dass diese ausländische Entscheidung im Ausland auch durchgesetzt wird. Mit dem Antrag auf Durchsetzung der Entscheidung wird die Auszahlung des zugesprochenen Unterhaltsbetrages gefordert.

    Weitere Antragsmöglichkeiten

    • Es kann beantragt werden, dass im Ausland eine Unterhaltsentscheidung erlassen wird. Voraussetzung dafür ist, dass entweder noch keine Unterhaltsentscheidung vorliegt oder dass eine bestehende Unterhaltsentscheidung nicht anerkannt wird. Im Rahmen dieses Antrages kann zusätzlich auch beantragt werden, dass die Abstammung einer Person festgestellt wird. Das ist allerdings nur möglich, wenn die Feststellung der Abstammung für die Unterhaltsentscheidung erforderlich ist.
    • Es kann die Änderung einer im Ausland ergangenen Entscheidung beantragt werden.

    Antragsmöglichkeiten für Unterhaltsverpflichtete

    Folgende Antragsmöglichkeiten stehen einer unterhaltsverpflichteten Person zu:

    Anerkennung

    Die Anerkennung einer Entscheidung, die die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung im Ausland bewirkt.

    Änderung

    Die Änderung einer im Ausland ergangenen Entscheidung.

    Hinweis

    Wenn zwei oder mehrere EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, so gilt für Unterhaltsfragen nicht immer das Recht des Staates, in dem der Unterhalt beantragt wird. Weitere Informationen zur Geltendmachung von Unterhalt in Österreich (und anderen EU-Mitgliedstaaten) finden sich (auch in Englischer Sprache) im Europäischen Justizportal.

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    Unterhalt in Österreich (→ Europäisches Justizportal)

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    § 6 Auslandsunterhaltsgesetz 2014 (AUG 2014) 

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

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    Antragsarten

    Antragsmöglichkeiten für Unterhaltsberechtigte

    Folgende Antragsmöglichkeiten stehen einer unterhaltsberechtigten Person zu:

    Anerkennung einer Unterhaltsverpflichtung

    Ist in Österreich bereits eine Unterhaltsentscheidung ergangen, durch die jemand zur Unterhaltszahlung verpflichtet wird, kann deren Anerkennung im Ausland beantragt werden, und zwar in demjenigen Staat, in dem sich die unterhaltsverpflichtete Person aufhält (z.B. Elternteil). Gleichzeitig mit der Anerkennung der Entscheidung kann auch deren Durchsetzbarerklärung (Vollstreckbarerklärung) beantragt werden.

    Durchsetzung einer Entscheidung

    Ist bereits im Ausland eine Unterhaltsentscheidung ergangen, kann in Österreich beantragt werden, dass diese ausländische Entscheidung im Ausland auch durchgesetzt wird. Mit dem Antrag auf Durchsetzung der Entscheidung wird die Auszahlung des zugesprochenen Unterhaltsbetrages gefordert.

    Weitere Antragsmöglichkeiten

    • Es kann beantragt werden, dass im Ausland eine Unterhaltsentscheidung erlassen wird. Voraussetzung dafür ist, dass entweder noch keine Unterhaltsentscheidung vorliegt oder dass eine bestehende Unterhaltsentscheidung nicht anerkannt wird. Im Rahmen dieses Antrages kann zusätzlich auch beantragt werden, dass die Abstammung einer Person festgestellt wird. Das ist allerdings nur möglich, wenn die Feststellung der Abstammung für die Unterhaltsentscheidung erforderlich ist.
    • Es kann die Änderung einer im Ausland ergangenen Entscheidung beantragt werden.

    Antragsmöglichkeiten für Unterhaltsverpflichtete

    Folgende Antragsmöglichkeiten stehen einer unterhaltsverpflichteten Person zu:

    Anerkennung

    Die Anerkennung einer Entscheidung, die die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung im Ausland bewirkt.

    Änderung

    Die Änderung einer im Ausland ergangenen Entscheidung.

    Hinweis

    Wenn zwei oder mehrere EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, so gilt für Unterhaltsfragen nicht immer das Recht des Staates, in dem der Unterhalt beantragt wird. Weitere Informationen zur Geltendmachung von Unterhalt in Österreich (und anderen EU-Mitgliedstaaten) finden sich (auch in Englischer Sprache) im Europäischen Justizportal.

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    Anerkennung einer Unterhaltsverpflichtung

    Ist in Österreich bereits eine Unterhaltsentscheidung ergangen, durch die jemand zur Unterhaltszahlung verpflichtet wird, kann deren Anerkennung im Ausland beantragt werden, und zwar in demjenigen Staat, in dem sich die unterhaltsverpflichtete Person aufhält (z.B. Elternteil). Gleichzeitig mit der Anerkennung der Entscheidung kann auch deren Durchsetzbarerklärung (Vollstreckbarerklärung) beantragt werden.

    Durchsetzung einer Entscheidung

    Ist bereits im Ausland eine Unterhaltsentscheidung ergangen, kann in Österreich beantragt werden, dass diese ausländische Entscheidung im Ausland auch durchgesetzt wird. Mit dem Antrag auf Durchsetzung der Entscheidung wird die Auszahlung des zugesprochenen Unterhaltsbetrages gefordert.

    Weitere Antragsmöglichkeiten

    • Es kann beantragt werden, dass im Ausland eine Unterhaltsentscheidung erlassen wird. Voraussetzung dafür ist, dass entweder noch keine Unterhaltsentscheidung vorliegt oder dass eine bestehende Unterhaltsentscheidung nicht anerkannt wird. Im Rahmen dieses Antrages kann zusätzlich auch beantragt werden, dass die Abstammung einer Person festgestellt wird. Das ist allerdings nur möglich, wenn die Feststellung der Abstammung für die Unterhaltsentscheidung erforderlich ist.
    • Es kann die Änderung einer im Ausland ergangenen Entscheidung beantragt werden.

    Antragsmöglichkeiten für Unterhaltsverpflichtete

    Folgende Antragsmöglichkeiten stehen einer unterhaltsverpflichteten Person zu:

    Anerkennung

    Die Anerkennung einer Entscheidung, die die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung im Ausland bewirkt.

    Änderung

    Die Änderung einer im Ausland ergangenen Entscheidung.

    Hinweis

    Wenn zwei oder mehrere EU-Mitgliedstaaten beteiligt sind, so gilt für Unterhaltsfragen nicht immer das Recht des Staates, in dem der Unterhalt beantragt wird. Weitere Informationen zur Geltendmachung von Unterhalt in Österreich (und anderen EU-Mitgliedstaaten) finden sich (auch in Englischer Sprache) im Europäischen Justizportal.

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    § 6 Auslandsunterhaltsgesetz 2014 (AUG 2014) 

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

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