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Scheidung in der EU
Innerhalb der EU (außer Dänemark) regelt die Brüssel IIa-Verordnung die Zuständigkeit für Scheidungen. Die in einem EU -Mitgliedsstaat (außer Dänemark) ergangenen Entscheidungen über die Ehescheidung werden in Österreich grundsätzlich automatisch anerkannt.
Nach welchem Recht die zuständige Behörde über die Scheidung zu entscheiden hat, regelt die Rom III-Verordnung. Nach dieser ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten entscheidend, nicht die Staatsangehörigkeit.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt jener Ort,
- an dem sich die Eheleute nicht nur vorübergehend aufhalten und
- an dem der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht, liegt.
Rechtswahl
Diese Verordnung räumt Ehegatten allerdings die Möglichkeit der Rechtswahl ein, das anwendbare Recht selbst zu bestimmen. Von der Rom III-Verordnung nicht erfasst sind
- Vermögensrecht und
- Unterhaltspflichten.
Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten, auch in Österreich anwendbar.
Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Internationales Privatrecht
Nach dem österreichischen IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Ehescheidung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist, zu beurteilen. Wenn nach diesem Recht die Ehe nicht geschieden werden kann oder kein Anknüpfungspunkt zu einem anderen Staat gegeben ist, so ist im Zweifel das Personalstatut (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) der klagenden Ehepartnerin/des klagenden Ehepartners im Zeitpunkt der Ehescheidung entscheidend. Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).
Detaillierte Informationen zu Scheidung finden sich auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
- Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (→ Your Europe)
- Scheidung - Österreich (→ Europäisches Justizportal)
- Mediation (→ BKA)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Scheidung in der EU
Innerhalb der EU (außer Dänemark) regelt die Brüssel IIa-Verordnung die Zuständigkeit für Scheidungen. Die in einem EU -Mitgliedsstaat (außer Dänemark) ergangenen Entscheidungen über die Ehescheidung werden in Österreich grundsätzlich automatisch anerkannt.
Nach welchem Recht die zuständige Behörde über die Scheidung zu entscheiden hat, regelt die Rom III-Verordnung. Nach dieser ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten entscheidend, nicht die Staatsangehörigkeit.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt jener Ort,
- an dem sich die Eheleute nicht nur vorübergehend aufhalten und
- an dem der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht, liegt.
Rechtswahl
Diese Verordnung räumt Ehegatten allerdings die Möglichkeit der Rechtswahl ein, das anwendbare Recht selbst zu bestimmen. Von der Rom III-Verordnung nicht erfasst sind
- Vermögensrecht und
- Unterhaltspflichten.
Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten, auch in Österreich anwendbar.
Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Internationales Privatrecht
Nach dem österreichischen IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Ehescheidung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist, zu beurteilen. Wenn nach diesem Recht die Ehe nicht geschieden werden kann oder kein Anknüpfungspunkt zu einem anderen Staat gegeben ist, so ist im Zweifel das Personalstatut (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) der klagenden Ehepartnerin/des klagenden Ehepartners im Zeitpunkt der Ehescheidung entscheidend. Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).
Detaillierte Informationen zu Scheidung finden sich auf oesterreich.gv.at.
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- Scheidung - Österreich (→ Europäisches Justizportal)
- Mediation (→ BKA)
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Scheidung in der EU
Innerhalb der EU (außer Dänemark) regelt die Brüssel IIa-Verordnung die Zuständigkeit für Scheidungen. Die in einem EU -Mitgliedsstaat (außer Dänemark) ergangenen Entscheidungen über die Ehescheidung werden in Österreich grundsätzlich automatisch anerkannt.
Nach welchem Recht die zuständige Behörde über die Scheidung zu entscheiden hat, regelt die Rom III-Verordnung. Nach dieser ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten entscheidend, nicht die Staatsangehörigkeit.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt jener Ort,
- an dem sich die Eheleute nicht nur vorübergehend aufhalten und
- an dem der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht, liegt.
Rechtswahl
Diese Verordnung räumt Ehegatten allerdings die Möglichkeit der Rechtswahl ein, das anwendbare Recht selbst zu bestimmen. Von der Rom III-Verordnung nicht erfasst sind
- Vermögensrecht und
- Unterhaltspflichten.
Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten, auch in Österreich anwendbar.
Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Internationales Privatrecht
Nach dem österreichischen IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Ehescheidung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist, zu beurteilen. Wenn nach diesem Recht die Ehe nicht geschieden werden kann oder kein Anknüpfungspunkt zu einem anderen Staat gegeben ist, so ist im Zweifel das Personalstatut (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) der klagenden Ehepartnerin/des klagenden Ehepartners im Zeitpunkt der Ehescheidung entscheidend. Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).
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- Scheidung - Österreich (→ Europäisches Justizportal)
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Nach welchem Recht die zuständige Behörde über die Scheidung zu entscheiden hat, regelt die Rom III-Verordnung. Nach dieser ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten entscheidend, nicht die Staatsangehörigkeit.
Gewöhnlicher Aufenthalt
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- an dem sich die Eheleute nicht nur vorübergehend aufhalten und
- an dem der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht, liegt.
Rechtswahl
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Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten, auch in Österreich anwendbar.
Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Internationales Privatrecht
Nach dem österreichischen IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Ehescheidung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist, zu beurteilen. Wenn nach diesem Recht die Ehe nicht geschieden werden kann oder kein Anknüpfungspunkt zu einem anderen Staat gegeben ist, so ist im Zweifel das Personalstatut (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) der klagenden Ehepartnerin/des klagenden Ehepartners im Zeitpunkt der Ehescheidung entscheidend. Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).
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- an dem der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht, liegt.
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Diese Verordnung räumt Ehegatten allerdings die Möglichkeit der Rechtswahl ein, das anwendbare Recht selbst zu bestimmen. Von der Rom III-Verordnung nicht erfasst sind
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Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten, auch in Österreich anwendbar.
Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Internationales Privatrecht
Nach dem österreichischen IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Ehescheidung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist, zu beurteilen. Wenn nach diesem Recht die Ehe nicht geschieden werden kann oder kein Anknüpfungspunkt zu einem anderen Staat gegeben ist, so ist im Zweifel das Personalstatut (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) der klagenden Ehepartnerin/des klagenden Ehepartners im Zeitpunkt der Ehescheidung entscheidend. Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).
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Nach welchem Recht die zuständige Behörde über die Scheidung zu entscheiden hat, regelt die Rom III-Verordnung. Nach dieser ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten entscheidend, nicht die Staatsangehörigkeit.
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Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt jener Ort,
- an dem sich die Eheleute nicht nur vorübergehend aufhalten und
- an dem der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht, liegt.
Rechtswahl
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Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten, auch in Österreich anwendbar.
Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Internationales Privatrecht
Nach dem österreichischen IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Ehescheidung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist, zu beurteilen. Wenn nach diesem Recht die Ehe nicht geschieden werden kann oder kein Anknüpfungspunkt zu einem anderen Staat gegeben ist, so ist im Zweifel das Personalstatut (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) der klagenden Ehepartnerin/des klagenden Ehepartners im Zeitpunkt der Ehescheidung entscheidend. Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).
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Rechtswahl
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Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten, auch in Österreich anwendbar.
Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
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Rechtswahl
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Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Internationales Privatrecht
Nach dem österreichischen IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Ehescheidung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist, zu beurteilen. Wenn nach diesem Recht die Ehe nicht geschieden werden kann oder kein Anknüpfungspunkt zu einem anderen Staat gegeben ist, so ist im Zweifel das Personalstatut (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) der klagenden Ehepartnerin/des klagenden Ehepartners im Zeitpunkt der Ehescheidung entscheidend. Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).
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Nach welchem Recht die zuständige Behörde über die Scheidung zu entscheiden hat, regelt die Rom III-Verordnung. Nach dieser ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten entscheidend, nicht die Staatsangehörigkeit.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt jener Ort,
- an dem sich die Eheleute nicht nur vorübergehend aufhalten und
- an dem der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht, liegt.
Rechtswahl
Diese Verordnung räumt Ehegatten allerdings die Möglichkeit der Rechtswahl ein, das anwendbare Recht selbst zu bestimmen. Von der Rom III-Verordnung nicht erfasst sind
- Vermögensrecht und
- Unterhaltspflichten.
Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten, auch in Österreich anwendbar.
Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Internationales Privatrecht
Nach dem österreichischen IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Ehescheidung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist, zu beurteilen. Wenn nach diesem Recht die Ehe nicht geschieden werden kann oder kein Anknüpfungspunkt zu einem anderen Staat gegeben ist, so ist im Zweifel das Personalstatut (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) der klagenden Ehepartnerin/des klagenden Ehepartners im Zeitpunkt der Ehescheidung entscheidend. Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).
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Nach welchem Recht die zuständige Behörde über die Scheidung zu entscheiden hat, regelt die Rom III-Verordnung. Nach dieser ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten entscheidend, nicht die Staatsangehörigkeit.
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Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten, auch in Österreich anwendbar.
Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Internationales Privatrecht
Nach dem österreichischen IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Ehescheidung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist, zu beurteilen. Wenn nach diesem Recht die Ehe nicht geschieden werden kann oder kein Anknüpfungspunkt zu einem anderen Staat gegeben ist, so ist im Zweifel das Personalstatut (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) der klagenden Ehepartnerin/des klagenden Ehepartners im Zeitpunkt der Ehescheidung entscheidend. Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).
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Nach welchem Recht die zuständige Behörde über die Scheidung zu entscheiden hat, regelt die Rom III-Verordnung. Nach dieser ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten entscheidend, nicht die Staatsangehörigkeit.
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Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten, auch in Österreich anwendbar.
Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Internationales Privatrecht
Nach dem österreichischen IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Ehescheidung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist, zu beurteilen. Wenn nach diesem Recht die Ehe nicht geschieden werden kann oder kein Anknüpfungspunkt zu einem anderen Staat gegeben ist, so ist im Zweifel das Personalstatut (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) der klagenden Ehepartnerin/des klagenden Ehepartners im Zeitpunkt der Ehescheidung entscheidend. Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).
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Nach welchem Recht die zuständige Behörde über die Scheidung zu entscheiden hat, regelt die Rom III-Verordnung. Nach dieser ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten entscheidend, nicht die Staatsangehörigkeit.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt jener Ort,
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Rechtswahl
Diese Verordnung räumt Ehegatten allerdings die Möglichkeit der Rechtswahl ein, das anwendbare Recht selbst zu bestimmen. Von der Rom III-Verordnung nicht erfasst sind
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Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten, auch in Österreich anwendbar.
Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Internationales Privatrecht
Nach dem österreichischen IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Ehescheidung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist, zu beurteilen. Wenn nach diesem Recht die Ehe nicht geschieden werden kann oder kein Anknüpfungspunkt zu einem anderen Staat gegeben ist, so ist im Zweifel das Personalstatut (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) der klagenden Ehepartnerin/des klagenden Ehepartners im Zeitpunkt der Ehescheidung entscheidend. Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).
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Nach welchem Recht die zuständige Behörde über die Scheidung zu entscheiden hat, regelt die Rom III-Verordnung. Nach dieser ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten entscheidend, nicht die Staatsangehörigkeit.
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Diese Verordnung räumt Ehegatten allerdings die Möglichkeit der Rechtswahl ein, das anwendbare Recht selbst zu bestimmen. Von der Rom III-Verordnung nicht erfasst sind
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Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten, auch in Österreich anwendbar.
Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Internationales Privatrecht
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Rechtswahl
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- Vermögensrecht und
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Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten, auch in Österreich anwendbar.
Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Internationales Privatrecht
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Nach welchem Recht die zuständige Behörde über die Scheidung zu entscheiden hat, regelt die Rom III-Verordnung. Nach dieser ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten entscheidend, nicht die Staatsangehörigkeit.
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Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt jener Ort,
- an dem sich die Eheleute nicht nur vorübergehend aufhalten und
- an dem der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht, liegt.
Rechtswahl
Diese Verordnung räumt Ehegatten allerdings die Möglichkeit der Rechtswahl ein, das anwendbare Recht selbst zu bestimmen. Von der Rom III-Verordnung nicht erfasst sind
- Vermögensrecht und
- Unterhaltspflichten.
Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten, auch in Österreich anwendbar.
Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Internationales Privatrecht
Nach dem österreichischen IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Ehescheidung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist, zu beurteilen. Wenn nach diesem Recht die Ehe nicht geschieden werden kann oder kein Anknüpfungspunkt zu einem anderen Staat gegeben ist, so ist im Zweifel das Personalstatut (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) der klagenden Ehepartnerin/des klagenden Ehepartners im Zeitpunkt der Ehescheidung entscheidend. Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).
Detaillierte Informationen zu Scheidung finden sich auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
- Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (→ Your Europe)
- Scheidung - Österreich (→ Europäisches Justizportal)
- Mediation (→ BKA)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Scheidung in der EU
Innerhalb der EU (außer Dänemark) regelt die Brüssel IIa-Verordnung die Zuständigkeit für Scheidungen. Die in einem EU -Mitgliedsstaat (außer Dänemark) ergangenen Entscheidungen über die Ehescheidung werden in Österreich grundsätzlich automatisch anerkannt.
Nach welchem Recht die zuständige Behörde über die Scheidung zu entscheiden hat, regelt die Rom III-Verordnung. Nach dieser ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten entscheidend, nicht die Staatsangehörigkeit.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt jener Ort,
- an dem sich die Eheleute nicht nur vorübergehend aufhalten und
- an dem der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht, liegt.
Rechtswahl
Diese Verordnung räumt Ehegatten allerdings die Möglichkeit der Rechtswahl ein, das anwendbare Recht selbst zu bestimmen. Von der Rom III-Verordnung nicht erfasst sind
- Vermögensrecht und
- Unterhaltspflichten.
Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten, auch in Österreich anwendbar.
Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Internationales Privatrecht
Nach dem österreichischen IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Ehescheidung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist, zu beurteilen. Wenn nach diesem Recht die Ehe nicht geschieden werden kann oder kein Anknüpfungspunkt zu einem anderen Staat gegeben ist, so ist im Zweifel das Personalstatut (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) der klagenden Ehepartnerin/des klagenden Ehepartners im Zeitpunkt der Ehescheidung entscheidend. Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).
Detaillierte Informationen zu Scheidung finden sich auf oesterreich.gv.at.
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Scheidung in der EU
Innerhalb der EU (außer Dänemark) regelt die Brüssel IIa-Verordnung die Zuständigkeit für Scheidungen. Die in einem EU -Mitgliedsstaat (außer Dänemark) ergangenen Entscheidungen über die Ehescheidung werden in Österreich grundsätzlich automatisch anerkannt.
Nach welchem Recht die zuständige Behörde über die Scheidung zu entscheiden hat, regelt die Rom III-Verordnung. Nach dieser ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten entscheidend, nicht die Staatsangehörigkeit.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt jener Ort,
- an dem sich die Eheleute nicht nur vorübergehend aufhalten und
- an dem der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht, liegt.
Rechtswahl
Diese Verordnung räumt Ehegatten allerdings die Möglichkeit der Rechtswahl ein, das anwendbare Recht selbst zu bestimmen. Von der Rom III-Verordnung nicht erfasst sind
- Vermögensrecht und
- Unterhaltspflichten.
Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten, auch in Österreich anwendbar.
Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Internationales Privatrecht
Nach dem österreichischen IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Ehescheidung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist, zu beurteilen. Wenn nach diesem Recht die Ehe nicht geschieden werden kann oder kein Anknüpfungspunkt zu einem anderen Staat gegeben ist, so ist im Zweifel das Personalstatut (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) der klagenden Ehepartnerin/des klagenden Ehepartners im Zeitpunkt der Ehescheidung entscheidend. Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).
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Scheidung in der EU
Innerhalb der EU (außer Dänemark) regelt die Brüssel IIa-Verordnung die Zuständigkeit für Scheidungen. Die in einem EU -Mitgliedsstaat (außer Dänemark) ergangenen Entscheidungen über die Ehescheidung werden in Österreich grundsätzlich automatisch anerkannt.
Nach welchem Recht die zuständige Behörde über die Scheidung zu entscheiden hat, regelt die Rom III-Verordnung. Nach dieser ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten entscheidend, nicht die Staatsangehörigkeit.
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- an dem sich die Eheleute nicht nur vorübergehend aufhalten und
- an dem der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht, liegt.
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- Vermögensrecht und
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Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten, auch in Österreich anwendbar.
Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Internationales Privatrecht
Nach dem österreichischen IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Ehescheidung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist, zu beurteilen. Wenn nach diesem Recht die Ehe nicht geschieden werden kann oder kein Anknüpfungspunkt zu einem anderen Staat gegeben ist, so ist im Zweifel das Personalstatut (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) der klagenden Ehepartnerin/des klagenden Ehepartners im Zeitpunkt der Ehescheidung entscheidend. Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).
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Nach welchem Recht die zuständige Behörde über die Scheidung zu entscheiden hat, regelt die Rom III-Verordnung. Nach dieser ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten entscheidend, nicht die Staatsangehörigkeit.
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- an dem sich die Eheleute nicht nur vorübergehend aufhalten und
- an dem der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht, liegt.
Rechtswahl
Diese Verordnung räumt Ehegatten allerdings die Möglichkeit der Rechtswahl ein, das anwendbare Recht selbst zu bestimmen. Von der Rom III-Verordnung nicht erfasst sind
- Vermögensrecht und
- Unterhaltspflichten.
Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten, auch in Österreich anwendbar.
Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Internationales Privatrecht
Nach dem österreichischen IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Ehescheidung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist, zu beurteilen. Wenn nach diesem Recht die Ehe nicht geschieden werden kann oder kein Anknüpfungspunkt zu einem anderen Staat gegeben ist, so ist im Zweifel das Personalstatut (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) der klagenden Ehepartnerin/des klagenden Ehepartners im Zeitpunkt der Ehescheidung entscheidend. Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).
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Nach welchem Recht die zuständige Behörde über die Scheidung zu entscheiden hat, regelt die Rom III-Verordnung. Nach dieser ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten entscheidend, nicht die Staatsangehörigkeit.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt jener Ort,
- an dem sich die Eheleute nicht nur vorübergehend aufhalten und
- an dem der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht, liegt.
Rechtswahl
Diese Verordnung räumt Ehegatten allerdings die Möglichkeit der Rechtswahl ein, das anwendbare Recht selbst zu bestimmen. Von der Rom III-Verordnung nicht erfasst sind
- Vermögensrecht und
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Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten, auch in Österreich anwendbar.
Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Internationales Privatrecht
Nach dem österreichischen IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Ehescheidung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist, zu beurteilen. Wenn nach diesem Recht die Ehe nicht geschieden werden kann oder kein Anknüpfungspunkt zu einem anderen Staat gegeben ist, so ist im Zweifel das Personalstatut (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) der klagenden Ehepartnerin/des klagenden Ehepartners im Zeitpunkt der Ehescheidung entscheidend. Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).
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Nach welchem Recht die zuständige Behörde über die Scheidung zu entscheiden hat, regelt die Rom III-Verordnung. Nach dieser ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten entscheidend, nicht die Staatsangehörigkeit.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt jener Ort,
- an dem sich die Eheleute nicht nur vorübergehend aufhalten und
- an dem der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht, liegt.
Rechtswahl
Diese Verordnung räumt Ehegatten allerdings die Möglichkeit der Rechtswahl ein, das anwendbare Recht selbst zu bestimmen. Von der Rom III-Verordnung nicht erfasst sind
- Vermögensrecht und
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Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten, auch in Österreich anwendbar.
Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Internationales Privatrecht
Nach dem österreichischen IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Ehescheidung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist, zu beurteilen. Wenn nach diesem Recht die Ehe nicht geschieden werden kann oder kein Anknüpfungspunkt zu einem anderen Staat gegeben ist, so ist im Zweifel das Personalstatut (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) der klagenden Ehepartnerin/des klagenden Ehepartners im Zeitpunkt der Ehescheidung entscheidend. Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).
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Innerhalb der EU (außer Dänemark) regelt die Brüssel IIa-Verordnung die Zuständigkeit für Scheidungen. Die in einem EU -Mitgliedsstaat (außer Dänemark) ergangenen Entscheidungen über die Ehescheidung werden in Österreich grundsätzlich automatisch anerkannt.
Nach welchem Recht die zuständige Behörde über die Scheidung zu entscheiden hat, regelt die Rom III-Verordnung. Nach dieser ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten entscheidend, nicht die Staatsangehörigkeit.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt jener Ort,
- an dem sich die Eheleute nicht nur vorübergehend aufhalten und
- an dem der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht, liegt.
Rechtswahl
Diese Verordnung räumt Ehegatten allerdings die Möglichkeit der Rechtswahl ein, das anwendbare Recht selbst zu bestimmen. Von der Rom III-Verordnung nicht erfasst sind
- Vermögensrecht und
- Unterhaltspflichten.
Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten, auch in Österreich anwendbar.
Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Internationales Privatrecht
Nach dem österreichischen IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Ehescheidung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist, zu beurteilen. Wenn nach diesem Recht die Ehe nicht geschieden werden kann oder kein Anknüpfungspunkt zu einem anderen Staat gegeben ist, so ist im Zweifel das Personalstatut (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) der klagenden Ehepartnerin/des klagenden Ehepartners im Zeitpunkt der Ehescheidung entscheidend. Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).
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Innerhalb der EU (außer Dänemark) regelt die Brüssel IIa-Verordnung die Zuständigkeit für Scheidungen. Die in einem EU -Mitgliedsstaat (außer Dänemark) ergangenen Entscheidungen über die Ehescheidung werden in Österreich grundsätzlich automatisch anerkannt.
Nach welchem Recht die zuständige Behörde über die Scheidung zu entscheiden hat, regelt die Rom III-Verordnung. Nach dieser ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten entscheidend, nicht die Staatsangehörigkeit.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt jener Ort,
- an dem sich die Eheleute nicht nur vorübergehend aufhalten und
- an dem der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht, liegt.
Rechtswahl
Diese Verordnung räumt Ehegatten allerdings die Möglichkeit der Rechtswahl ein, das anwendbare Recht selbst zu bestimmen. Von der Rom III-Verordnung nicht erfasst sind
- Vermögensrecht und
- Unterhaltspflichten.
Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten, auch in Österreich anwendbar.
Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Internationales Privatrecht
Nach dem österreichischen IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Ehescheidung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist, zu beurteilen. Wenn nach diesem Recht die Ehe nicht geschieden werden kann oder kein Anknüpfungspunkt zu einem anderen Staat gegeben ist, so ist im Zweifel das Personalstatut (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) der klagenden Ehepartnerin/des klagenden Ehepartners im Zeitpunkt der Ehescheidung entscheidend. Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).
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Scheidung in der EU
Innerhalb der EU (außer Dänemark) regelt die Brüssel IIa-Verordnung die Zuständigkeit für Scheidungen. Die in einem EU -Mitgliedsstaat (außer Dänemark) ergangenen Entscheidungen über die Ehescheidung werden in Österreich grundsätzlich automatisch anerkannt.
Nach welchem Recht die zuständige Behörde über die Scheidung zu entscheiden hat, regelt die Rom III-Verordnung. Nach dieser ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten entscheidend, nicht die Staatsangehörigkeit.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt jener Ort,
- an dem sich die Eheleute nicht nur vorübergehend aufhalten und
- an dem der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht, liegt.
Rechtswahl
Diese Verordnung räumt Ehegatten allerdings die Möglichkeit der Rechtswahl ein, das anwendbare Recht selbst zu bestimmen. Von der Rom III-Verordnung nicht erfasst sind
- Vermögensrecht und
- Unterhaltspflichten.
Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten, auch in Österreich anwendbar.
Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Internationales Privatrecht
Nach dem österreichischen IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Ehescheidung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist, zu beurteilen. Wenn nach diesem Recht die Ehe nicht geschieden werden kann oder kein Anknüpfungspunkt zu einem anderen Staat gegeben ist, so ist im Zweifel das Personalstatut (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) der klagenden Ehepartnerin/des klagenden Ehepartners im Zeitpunkt der Ehescheidung entscheidend. Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).
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Innerhalb der EU (außer Dänemark) regelt die Brüssel IIa-Verordnung die Zuständigkeit für Scheidungen. Die in einem EU -Mitgliedsstaat (außer Dänemark) ergangenen Entscheidungen über die Ehescheidung werden in Österreich grundsätzlich automatisch anerkannt.
Nach welchem Recht die zuständige Behörde über die Scheidung zu entscheiden hat, regelt die Rom III-Verordnung. Nach dieser ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten entscheidend, nicht die Staatsangehörigkeit.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt jener Ort,
- an dem sich die Eheleute nicht nur vorübergehend aufhalten und
- an dem der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht, liegt.
Rechtswahl
Diese Verordnung räumt Ehegatten allerdings die Möglichkeit der Rechtswahl ein, das anwendbare Recht selbst zu bestimmen. Von der Rom III-Verordnung nicht erfasst sind
- Vermögensrecht und
- Unterhaltspflichten.
Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten, auch in Österreich anwendbar.
Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Internationales Privatrecht
Nach dem österreichischen IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Ehescheidung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist, zu beurteilen. Wenn nach diesem Recht die Ehe nicht geschieden werden kann oder kein Anknüpfungspunkt zu einem anderen Staat gegeben ist, so ist im Zweifel das Personalstatut (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) der klagenden Ehepartnerin/des klagenden Ehepartners im Zeitpunkt der Ehescheidung entscheidend. Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).
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Nach welchem Recht die zuständige Behörde über die Scheidung zu entscheiden hat, regelt die Rom III-Verordnung. Nach dieser ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten entscheidend, nicht die Staatsangehörigkeit.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt jener Ort,
- an dem sich die Eheleute nicht nur vorübergehend aufhalten und
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Rechtswahl
Diese Verordnung räumt Ehegatten allerdings die Möglichkeit der Rechtswahl ein, das anwendbare Recht selbst zu bestimmen. Von der Rom III-Verordnung nicht erfasst sind
- Vermögensrecht und
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Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten, auch in Österreich anwendbar.
Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Internationales Privatrecht
Nach dem österreichischen IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Ehescheidung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist, zu beurteilen. Wenn nach diesem Recht die Ehe nicht geschieden werden kann oder kein Anknüpfungspunkt zu einem anderen Staat gegeben ist, so ist im Zweifel das Personalstatut (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) der klagenden Ehepartnerin/des klagenden Ehepartners im Zeitpunkt der Ehescheidung entscheidend. Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).
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Innerhalb der EU (außer Dänemark) regelt die Brüssel IIa-Verordnung die Zuständigkeit für Scheidungen. Die in einem EU -Mitgliedsstaat (außer Dänemark) ergangenen Entscheidungen über die Ehescheidung werden in Österreich grundsätzlich automatisch anerkannt.
Nach welchem Recht die zuständige Behörde über die Scheidung zu entscheiden hat, regelt die Rom III-Verordnung. Nach dieser ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten entscheidend, nicht die Staatsangehörigkeit.
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Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt jener Ort,
- an dem sich die Eheleute nicht nur vorübergehend aufhalten und
- an dem der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht, liegt.
Rechtswahl
Diese Verordnung räumt Ehegatten allerdings die Möglichkeit der Rechtswahl ein, das anwendbare Recht selbst zu bestimmen. Von der Rom III-Verordnung nicht erfasst sind
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Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten, auch in Österreich anwendbar.
Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Internationales Privatrecht
Nach dem österreichischen IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Ehescheidung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist, zu beurteilen. Wenn nach diesem Recht die Ehe nicht geschieden werden kann oder kein Anknüpfungspunkt zu einem anderen Staat gegeben ist, so ist im Zweifel das Personalstatut (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) der klagenden Ehepartnerin/des klagenden Ehepartners im Zeitpunkt der Ehescheidung entscheidend. Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).
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Nach welchem Recht die zuständige Behörde über die Scheidung zu entscheiden hat, regelt die Rom III-Verordnung. Nach dieser ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten entscheidend, nicht die Staatsangehörigkeit.
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- an dem der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht, liegt.
Rechtswahl
Diese Verordnung räumt Ehegatten allerdings die Möglichkeit der Rechtswahl ein, das anwendbare Recht selbst zu bestimmen. Von der Rom III-Verordnung nicht erfasst sind
- Vermögensrecht und
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Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten, auch in Österreich anwendbar.
Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Internationales Privatrecht
Nach dem österreichischen IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Ehescheidung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist, zu beurteilen. Wenn nach diesem Recht die Ehe nicht geschieden werden kann oder kein Anknüpfungspunkt zu einem anderen Staat gegeben ist, so ist im Zweifel das Personalstatut (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) der klagenden Ehepartnerin/des klagenden Ehepartners im Zeitpunkt der Ehescheidung entscheidend. Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).
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Innerhalb der EU (außer Dänemark) regelt die Brüssel IIa-Verordnung die Zuständigkeit für Scheidungen. Die in einem EU -Mitgliedsstaat (außer Dänemark) ergangenen Entscheidungen über die Ehescheidung werden in Österreich grundsätzlich automatisch anerkannt.
Nach welchem Recht die zuständige Behörde über die Scheidung zu entscheiden hat, regelt die Rom III-Verordnung. Nach dieser ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten entscheidend, nicht die Staatsangehörigkeit.
Gewöhnlicher Aufenthalt
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- an dem der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht, liegt.
Rechtswahl
Diese Verordnung räumt Ehegatten allerdings die Möglichkeit der Rechtswahl ein, das anwendbare Recht selbst zu bestimmen. Von der Rom III-Verordnung nicht erfasst sind
- Vermögensrecht und
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Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten, auch in Österreich anwendbar.
Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Internationales Privatrecht
Nach dem österreichischen IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Ehescheidung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist, zu beurteilen. Wenn nach diesem Recht die Ehe nicht geschieden werden kann oder kein Anknüpfungspunkt zu einem anderen Staat gegeben ist, so ist im Zweifel das Personalstatut (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) der klagenden Ehepartnerin/des klagenden Ehepartners im Zeitpunkt der Ehescheidung entscheidend. Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).
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Innerhalb der EU (außer Dänemark) regelt die Brüssel IIa-Verordnung die Zuständigkeit für Scheidungen. Die in einem EU -Mitgliedsstaat (außer Dänemark) ergangenen Entscheidungen über die Ehescheidung werden in Österreich grundsätzlich automatisch anerkannt.
Nach welchem Recht die zuständige Behörde über die Scheidung zu entscheiden hat, regelt die Rom III-Verordnung. Nach dieser ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten entscheidend, nicht die Staatsangehörigkeit.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt jener Ort,
- an dem sich die Eheleute nicht nur vorübergehend aufhalten und
- an dem der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht, liegt.
Rechtswahl
Diese Verordnung räumt Ehegatten allerdings die Möglichkeit der Rechtswahl ein, das anwendbare Recht selbst zu bestimmen. Von der Rom III-Verordnung nicht erfasst sind
- Vermögensrecht und
- Unterhaltspflichten.
Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten, auch in Österreich anwendbar.
Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Internationales Privatrecht
Nach dem österreichischen IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Ehescheidung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist, zu beurteilen. Wenn nach diesem Recht die Ehe nicht geschieden werden kann oder kein Anknüpfungspunkt zu einem anderen Staat gegeben ist, so ist im Zweifel das Personalstatut (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) der klagenden Ehepartnerin/des klagenden Ehepartners im Zeitpunkt der Ehescheidung entscheidend. Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).
Detaillierte Informationen zu Scheidung finden sich auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
- Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (→ Your Europe)
- Scheidung - Österreich (→ Europäisches Justizportal)
- Mediation (→ BKA)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Scheidung in der EU
Innerhalb der EU (außer Dänemark) regelt die Brüssel IIa-Verordnung die Zuständigkeit für Scheidungen. Die in einem EU -Mitgliedsstaat (außer Dänemark) ergangenen Entscheidungen über die Ehescheidung werden in Österreich grundsätzlich automatisch anerkannt.
Nach welchem Recht die zuständige Behörde über die Scheidung zu entscheiden hat, regelt die Rom III-Verordnung. Nach dieser ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten entscheidend, nicht die Staatsangehörigkeit.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt jener Ort,
- an dem sich die Eheleute nicht nur vorübergehend aufhalten und
- an dem der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht, liegt.
Rechtswahl
Diese Verordnung räumt Ehegatten allerdings die Möglichkeit der Rechtswahl ein, das anwendbare Recht selbst zu bestimmen. Von der Rom III-Verordnung nicht erfasst sind
- Vermögensrecht und
- Unterhaltspflichten.
Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten, auch in Österreich anwendbar.
Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).
Internationales Privatrecht
Nach dem österreichischen IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Ehescheidung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist, zu beurteilen. Wenn nach diesem Recht die Ehe nicht geschieden werden kann oder kein Anknüpfungspunkt zu einem anderen Staat gegeben ist, so ist im Zweifel das Personalstatut (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) der klagenden Ehepartnerin/des klagenden Ehepartners im Zeitpunkt der Ehescheidung entscheidend. Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).
Detaillierte Informationen zu Scheidung finden sich auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
- Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (→ Your Europe)
- Scheidung - Österreich (→ Europäisches Justizportal)
- Mediation (→ BKA)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz