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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

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    Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

    Abfallart: Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

    Kontaktdaten der Stadt

    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

    Abfallart: Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

    Kontaktdaten der Stadt

    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

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    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
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    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

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    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

    Abfallart: Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

    Kontaktdaten der Stadt

    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

    Abfallart: Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

    Kontaktdaten der Stadt

    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

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    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

    Abfallart: Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

    Kontaktdaten der Stadt

    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

    Abfallart: Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

    Kontaktdaten der Stadt

    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

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    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

    Abfallart: Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

    Kontaktdaten der Stadt

    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

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    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

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    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

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    Rasenmähen

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    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

    Abfallart: Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

    Kontaktdaten der Stadt

    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

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    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

    Abfallart: Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

    Kontaktdaten der Stadt

    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

    Abfallart: Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

    Kontaktdaten der Stadt

    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

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    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

    Abfallart: Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

    Kontaktdaten der Stadt

    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

    Abfallart: Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

    Kontaktdaten der Stadt

    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

    Abfallart: Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

    Kontaktdaten der Stadt

    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

    Abfallart: Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

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    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

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    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
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    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

    Abfallart: Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

    Kontaktdaten der Stadt

    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

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    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

    Abfallart: Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

    Kontaktdaten der Stadt

    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

    Hinweis

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    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

    Abfallart: Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

    Kontaktdaten der Stadt

    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

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    Arbeiten in Haus und Garten

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      • 12 bis 14 Uhr
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    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

    Abfallart: Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

    Kontaktdaten der Stadt

    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

    Abfallart: Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

    Kontaktdaten der Stadt

    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

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    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

    Abfallart: Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

    Kontaktdaten der Stadt

    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

    Abfallart: Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

    Kontaktdaten der Stadt

    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

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    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

    Abfallart: Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

    Kontaktdaten der Stadt

    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

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    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

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    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

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    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

    Abfallart: Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

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    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

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    Für den Inhalt verantwortlich:
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    Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

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    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
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    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

    Abfallart: Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

    Kontaktdaten der Stadt

    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

    Abfallart: Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

    Kontaktdaten der Stadt

    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

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    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

    Abfallart: Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

    Kontaktdaten der Stadt

    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

    Abfallart: Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

    Kontaktdaten der Stadt

    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

    Abfallart: Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

    Kontaktdaten der Stadt

    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

    Homepage

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Stadt Klagenfurt am Wörthersee

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

    Abfallart: Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

    Kontaktdaten der Stadt

    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

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    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
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    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Rasenmähen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Durchführung von lärmerzeugenden Arbeiten wie z.B. Hämmern, Sägen, Bohren, Zerkleinern von Brennmaterial, Häckseln, Laubsaugen/-blasen, Schremmen, Betonmischen und dgl.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    gilt nicht für: Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl.

    zusätzlich: Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist ungeachtet der zeitlichen Beschränkung verboten, wenn der Schallleistungspegel der verwendeten Geräte größer 104 dB ist.

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Hundehaltung

    Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

    Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    Verordnung der Stadt:

    • Der Glanpark wird in seiner gesamten Ausdehnung in der am folgenden verlinkten Plan ersichtlichen Fläche beginnend bei der LKH-Haupteinfahrtsbrücke nördlich entlang der Feschnigstraße und Grete-Bittner-Straße nach Westen bis zum Rad-Gehweg östlich des Rotes-Kreuz-Parkplatzes, diesen nach Süden bis zur linken Wasserlinie der Glan und die linken Wasserlinie der Glan entlang nach Osten bis zur LKH-Haupteinfahrtsbrücke zur Hundeverbotszone erklärt. In die Hundeverbotszone dürfen Hunde nicht mitgenommen werden. Hunde dürfen in die Hundeverbotszone nicht hineinlaufen.
    • Zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an
      der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen sicher zu verwahren.
      Anmerkung: Dies gilt z.B. auch für das Naherholungsgebiet Kreuzbergl.

    • Für besonders frequentierte und gärtnerisch gestaltete Anlagen kann angeordnet werden, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Diese Anordnung ist an den Eingängen der Anlage durch Tafeln ersichtlich zu machen.

    • Hunde sind von Sportanlagen und Spielplätzen fernzuhalten.

    Weitere Informationen finden sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt.

    Landesgesetzliche Bestimmung:
    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern
      Im Übrigen müssen Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitgeführt werden und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort verwendet werden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Hundekot

    Angaben der Stadt:
    Damit es die Klagenfurter und Klagenfurterinnen leichter haben, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner zu entsorgen, wurden im ganzen Stadtgebiet über 120 so genannte „Gassimaten“ (Sackerlspender) aufgestellt. Die vollständige Liste findet sich in der "Hundefibel" der Stadt Klagenfurt

    Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
    Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Sonderregelungen für diese Stadt

    • Der Betrieb von Modellflug- und Modellfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist verboten.
    • Tiere sind so zu verwahren, dass - abgesehen von kurzfristigem ihrer Tiergattung typischerweise entsprechenden Lautverhalten – niemand durch Geräusche unzumutbar belästigt wird.
      • Tiere, die aufgrund häufiger Lautäußerungen (z.B. durch Bellen oder Krähen) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 19 bis 7 Uhr nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
      • Die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft ist von diesem Verbot ausgenommen.
    • Straßenmusik im Sinne dieser Verordnung sind musikalische Darbietungen, sofern sie nicht dem Kärntner Veranstaltungsgesetz oder dem Versammlungsgesetz unterliegen.
      • Straßenmusik darf ausschließlich in der Klagenfurter Fußgängerzone von Einzelpersonen oder Gruppen bis zu höchstens vier Personen durchgeführt werden.
      • Straßenmusik darf nur in der Zeit von 10 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr ausgeübt werden.
      • Straßenmusik darf nicht unmittelbar vor
        • Hauseingängen und –einfahrten,
        • Geschäftseingängen während der Geschäftszeiten,
        • Passagen,
        • Gastgärten, sowie
        • dem Wappenrondeau, dem Wörthersee-Mandl und der Dreifaltigkeitssäule auf dem Alten Platz (Pestsäule), stattfinden.
      • Der Spielort ist spätestens nach 30 Minuten zu wechseln, wobei der neue Spielort vom alten zumindest ca. 50 Meter entfernt sein muss.
      • Straßenmusikerinnen und Straßenmusiker haben mind. 50 Meter Abstand zu anderen Straßenmusikerinnen und Straßenmusikern einzuhalten.
      • Die Verwendung von Verstärkeranlagen ist nicht gestattet. Die Verwendung von Tonträgerabspielgeräten und Trommeln darf nur zur unbedingt notwendigen inhaltlichen Unterstützung der Straßenmusik erfolgen.
      • Für die Darbietung von Straßenmusik darf kein Geld verlangt werden. Erlaubt ist nur
        die Annahme freiwilliger Spenden.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch lautes Singen, Schreien, Musizieren, den lauten Betrieb technischer Anlagen und dgl. sowie Kegeln, Stockschießen oder andere lärmerzeugende Sportarten, und ist daher in der Zeit von 22 bis 6 Uhr verboten.
    • Sonstiger ungebührlich störender Lärm wird insbesondere erregt durch Sportschießen im Freien und ist daher zwischen 12 und 15 Uhr und zwischen 19 Uhr und 7 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, verboten.
    • Das Einwerfen von Altglas in die dafür vorgesehenen Altglassammelbehälter ist im Wohngebiet sowie in der Nähe von bewohnten Gebäuden im übrigen Bauland in der Zeit von 19 bis 7 Uhr verboten.
    • Poolpumpen und dgl. sind so schallgedämmt aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche der Pumpe auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.
    • Ultraschall-Schädlings- und Tiervertreiber und dgl. sind so aufzustellen und zu betreiben, dass an der nächstgelegenen Grundgrenze die Betriebsgeräusche des Gerätes auch bei ruhiger Umgebungssituation und bei besonderer Aufmerksamkeit nicht mehr wahrnehmbar sind.

    Arbeiten im öffentlichen Interesse, die durch die Gebietskörperschaft oder in deren Auftrag ausgeführt werden, wie z.B. Schneeräumung, Müllbeseitigung, Grünanlagenpflege und dgl., sind von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung ausgenommen.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelstelle Süd
    Stadlweg 48

    Altstoffsammelstelle Nord
    Kautscheleweg 14

    Abfallarten: Sperrmüll, Kunststoffe, Plastik, Metall/Schrott, Papier, Kartonagen, Holz, Restmüll, Elektroaltgeräte groß und klein, Kühlschränke, Bildschirme, Reifen, Textilien, Glas, Problemstoffe, kein Grünschnitt (Deponie Hörtendorf)

    Kostenpflichtig: Autoreifen 

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr

    Deponie Hörtendorf

    Abfallart: Grünschnitt

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 6 bis 18 Uhr

    Telefon: +43 (0)463 71 5 28

    Kontaktdaten der Stadt

    Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee
    Rathaus, Neuer Platz 1
    9010 Klagenfurt am Wörthersee

    Telefon: +43 (0)463-537 0
    Fax: +43 (0)51 69 90
    E-Mail: info@klagenfurt.at

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    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
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