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    Domain

    Domains können bei einem Provider angemeldet werden. Die meisten Provider bieten eine Abfragemöglichkeit an, mit der festgestellt werden kann, ob der gewünschte Domainname noch frei ist. Handelt es sich um eine Domain mit der Endung .at, können Sie auch auf der Website der Österreichischen Domain-Registry (NIC.at) nachschauen, ob der gewünschte Domainname schon vergeben ist.

    Eine Übersicht der österreichischen Provider findet sich auf den Seiten der ISPA (Internet Service Providers Austria).

    Bilder, Videos, Musik auf der eigenen Website

    Bilder, Videos und Musik sind urheberrechtlich geschützt. Grundsätzlich dürfen diese daher nur mit Zustimmung der Herstellerin/des Herstellers ins Internet gestellt werden.

    Selbst gemachte Fotos, auf denen anderen Personen abgebildet sind, dürfen unter Umständen nur mit Zustimmung der Abgebildeten/des Abgebildeten veröffentlicht werden.

    Bei der Gesellschaft der Autoren, Komponisten, Musikverleger (AKM) können die nötigen Rechte an einem Musikstück erworben werden, um es auf die eigene Website zu stellen.

    Impressum und Offenlegung

    Die Impressumspflicht gilt für elektronische Medien, die wenigstens viermal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet werden, z.B. elektronische Newsletter.

    Umgangssprachlich werden die Offenlegungspflichten nach dem Mediengesetz häufig als Impressum bezeichnet!

    Nähere Informationen zur Impressumspflicht finden sich auf USP.gv.at.

    Bei der Offenlegungspflicht wird zwischen "großen" und "kleinen" Websites unterschieden. Wenn eine Website keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder Präsentation der Medieninhaberin/des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, handelt es sich um eine "kleine Website". Die Offenlegungspflicht beschränkt sich in diesem Fall auf

    • Name oder Firma der Medieninhaberin/des Medieninhabers,
    • Unternehmensgegenstand,
    • Wohnort oder Sitz (Niederlassung) der Medieninhaberin/des Medieninhabers.

    Tipp

    Nähere Informationen zur Offenlegungspflicht von "großen Websites" und zur Impressumspflicht für Unternehmerinnen/Unternehmer finden sich auf USP.gv.at.

    Weitergehende Angaben müssen gemacht werden, wenn die Website – auch nur indirekt –  kommerziellen Zwecken dient.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 24. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Nähere Informationen zur Offenlegungspflicht von "großen Websites" und zur Impressumspflicht für Unternehmerinnen/Unternehmer finden sich auf USP.gv.at.

    Weitergehende Angaben müssen gemacht werden, wenn die Website – auch nur indirekt –  kommerziellen Zwecken dient.

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    Domain

    Domains können bei einem Provider angemeldet werden. Die meisten Provider bieten eine Abfragemöglichkeit an, mit der festgestellt werden kann, ob der gewünschte Domainname noch frei ist. Handelt es sich um eine Domain mit der Endung .at, können Sie auch auf der Website der Österreichischen Domain-Registry (NIC.at) nachschauen, ob der gewünschte Domainname schon vergeben ist.

    Eine Übersicht der österreichischen Provider findet sich auf den Seiten der ISPA (Internet Service Providers Austria).

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    Bilder, Videos und Musik sind urheberrechtlich geschützt. Grundsätzlich dürfen diese daher nur mit Zustimmung der Herstellerin/des Herstellers ins Internet gestellt werden.

    Selbst gemachte Fotos, auf denen anderen Personen abgebildet sind, dürfen unter Umständen nur mit Zustimmung der Abgebildeten/des Abgebildeten veröffentlicht werden.

    Bei der Gesellschaft der Autoren, Komponisten, Musikverleger (AKM) können die nötigen Rechte an einem Musikstück erworben werden, um es auf die eigene Website zu stellen.

    Impressum und Offenlegung

    Die Impressumspflicht gilt für elektronische Medien, die wenigstens viermal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet werden, z.B. elektronische Newsletter.

    Umgangssprachlich werden die Offenlegungspflichten nach dem Mediengesetz häufig als Impressum bezeichnet!

    Nähere Informationen zur Impressumspflicht finden sich auf USP.gv.at.

    Bei der Offenlegungspflicht wird zwischen "großen" und "kleinen" Websites unterschieden. Wenn eine Website keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder Präsentation der Medieninhaberin/des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, handelt es sich um eine "kleine Website". Die Offenlegungspflicht beschränkt sich in diesem Fall auf

    • Name oder Firma der Medieninhaberin/des Medieninhabers,
    • Unternehmensgegenstand,
    • Wohnort oder Sitz (Niederlassung) der Medieninhaberin/des Medieninhabers.

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    • Wohnort oder Sitz (Niederlassung) der Medieninhaberin/des Medieninhabers.

    Tipp

    Nähere Informationen zur Offenlegungspflicht von "großen Websites" und zur Impressumspflicht für Unternehmerinnen/Unternehmer finden sich auf USP.gv.at.

    Weitergehende Angaben müssen gemacht werden, wenn die Website – auch nur indirekt –  kommerziellen Zwecken dient.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 24. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Die eigene Website

    Domain

    Domains können bei einem Provider angemeldet werden. Die meisten Provider bieten eine Abfragemöglichkeit an, mit der festgestellt werden kann, ob der gewünschte Domainname noch frei ist. Handelt es sich um eine Domain mit der Endung .at, können Sie auch auf der Website der Österreichischen Domain-Registry (NIC.at) nachschauen, ob der gewünschte Domainname schon vergeben ist.

    Eine Übersicht der österreichischen Provider findet sich auf den Seiten der ISPA (Internet Service Providers Austria).

    Bilder, Videos, Musik auf der eigenen Website

    Bilder, Videos und Musik sind urheberrechtlich geschützt. Grundsätzlich dürfen diese daher nur mit Zustimmung der Herstellerin/des Herstellers ins Internet gestellt werden.

    Selbst gemachte Fotos, auf denen anderen Personen abgebildet sind, dürfen unter Umständen nur mit Zustimmung der Abgebildeten/des Abgebildeten veröffentlicht werden.

    Bei der Gesellschaft der Autoren, Komponisten, Musikverleger (AKM) können die nötigen Rechte an einem Musikstück erworben werden, um es auf die eigene Website zu stellen.

    Impressum und Offenlegung

    Die Impressumspflicht gilt für elektronische Medien, die wenigstens viermal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet werden, z.B. elektronische Newsletter.

    Umgangssprachlich werden die Offenlegungspflichten nach dem Mediengesetz häufig als Impressum bezeichnet!

    Nähere Informationen zur Impressumspflicht finden sich auf USP.gv.at.

    Bei der Offenlegungspflicht wird zwischen "großen" und "kleinen" Websites unterschieden. Wenn eine Website keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder Präsentation der Medieninhaberin/des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, handelt es sich um eine "kleine Website". Die Offenlegungspflicht beschränkt sich in diesem Fall auf

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