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    Allgemeines zu Hauptmiete und Untermiete

    Hauptmiete

    Eine Hauptmiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Wohnungssuchenden/dem Wohnungssuchenden und

    • der Eigentümerin/dem Eigentümer des Hauses,
    • der Wohnungseigentümerin/dem Wohnungseigentümer,
    • der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter des ganzen Hauses,
    • der Wohnungseigentumsbewerberin/dem Wohnungseigentumsbewerber, deren/dessen Wohnungseigentum noch nicht verbüchert ist,

    geschlossen wurde.

    Untermiete

    Eine Untermiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der/dem Wohnungssuchenden abgeschlossen wurde.

    Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht für Untermietverträge nur sehr wenige ausdrückliche Regelungen vor. Diese betreffen vor allem die Auflösung des Mietverhältnisses und den zulässigen Untermietzins.

    Tipp

    Nähere Informationen zu Behörden und Beratungsstellen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    § 2 Mietrechtsgesetz (MRG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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    Hauptmiete

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    • der Wohnungseigentümerin/dem Wohnungseigentümer,
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    • der Wohnungseigentumsbewerberin/dem Wohnungseigentumsbewerber, deren/dessen Wohnungseigentum noch nicht verbüchert ist,

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    Untermiete

    Eine Untermiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der/dem Wohnungssuchenden abgeschlossen wurde.

    Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht für Untermietverträge nur sehr wenige ausdrückliche Regelungen vor. Diese betreffen vor allem die Auflösung des Mietverhältnisses und den zulässigen Untermietzins.

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    Untermiete

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    Untermiete

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    Untermiete

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    Untermiete

    Eine Untermiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der/dem Wohnungssuchenden abgeschlossen wurde.

    Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht für Untermietverträge nur sehr wenige ausdrückliche Regelungen vor. Diese betreffen vor allem die Auflösung des Mietverhältnisses und den zulässigen Untermietzins.

    Tipp

    Nähere Informationen zu Behörden und Beratungsstellen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    § 2 Mietrechtsgesetz (MRG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Allgemeines zu Hauptmiete und Untermiete

    Hauptmiete

    Eine Hauptmiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Wohnungssuchenden/dem Wohnungssuchenden und

    • der Eigentümerin/dem Eigentümer des Hauses,
    • der Wohnungseigentümerin/dem Wohnungseigentümer,
    • der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter des ganzen Hauses,
    • der Wohnungseigentumsbewerberin/dem Wohnungseigentumsbewerber, deren/dessen Wohnungseigentum noch nicht verbüchert ist,

    geschlossen wurde.

    Untermiete

    Eine Untermiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der/dem Wohnungssuchenden abgeschlossen wurde.

    Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht für Untermietverträge nur sehr wenige ausdrückliche Regelungen vor. Diese betreffen vor allem die Auflösung des Mietverhältnisses und den zulässigen Untermietzins.

    Tipp

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    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

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    Hauptmiete

    Eine Hauptmiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Wohnungssuchenden/dem Wohnungssuchenden und

    • der Eigentümerin/dem Eigentümer des Hauses,
    • der Wohnungseigentümerin/dem Wohnungseigentümer,
    • der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter des ganzen Hauses,
    • der Wohnungseigentumsbewerberin/dem Wohnungseigentumsbewerber, deren/dessen Wohnungseigentum noch nicht verbüchert ist,

    geschlossen wurde.

    Untermiete

    Eine Untermiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der/dem Wohnungssuchenden abgeschlossen wurde.

    Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht für Untermietverträge nur sehr wenige ausdrückliche Regelungen vor. Diese betreffen vor allem die Auflösung des Mietverhältnisses und den zulässigen Untermietzins.

    Tipp

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    Hauptmiete

    Eine Hauptmiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Wohnungssuchenden/dem Wohnungssuchenden und

    • der Eigentümerin/dem Eigentümer des Hauses,
    • der Wohnungseigentümerin/dem Wohnungseigentümer,
    • der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter des ganzen Hauses,
    • der Wohnungseigentumsbewerberin/dem Wohnungseigentumsbewerber, deren/dessen Wohnungseigentum noch nicht verbüchert ist,

    geschlossen wurde.

    Untermiete

    Eine Untermiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der/dem Wohnungssuchenden abgeschlossen wurde.

    Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht für Untermietverträge nur sehr wenige ausdrückliche Regelungen vor. Diese betreffen vor allem die Auflösung des Mietverhältnisses und den zulässigen Untermietzins.

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    Hauptmiete

    Eine Hauptmiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Wohnungssuchenden/dem Wohnungssuchenden und

    • der Eigentümerin/dem Eigentümer des Hauses,
    • der Wohnungseigentümerin/dem Wohnungseigentümer,
    • der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter des ganzen Hauses,
    • der Wohnungseigentumsbewerberin/dem Wohnungseigentumsbewerber, deren/dessen Wohnungseigentum noch nicht verbüchert ist,

    geschlossen wurde.

    Untermiete

    Eine Untermiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der/dem Wohnungssuchenden abgeschlossen wurde.

    Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht für Untermietverträge nur sehr wenige ausdrückliche Regelungen vor. Diese betreffen vor allem die Auflösung des Mietverhältnisses und den zulässigen Untermietzins.

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    Hauptmiete

    Eine Hauptmiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Wohnungssuchenden/dem Wohnungssuchenden und

    • der Eigentümerin/dem Eigentümer des Hauses,
    • der Wohnungseigentümerin/dem Wohnungseigentümer,
    • der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter des ganzen Hauses,
    • der Wohnungseigentumsbewerberin/dem Wohnungseigentumsbewerber, deren/dessen Wohnungseigentum noch nicht verbüchert ist,

    geschlossen wurde.

    Untermiete

    Eine Untermiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der/dem Wohnungssuchenden abgeschlossen wurde.

    Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht für Untermietverträge nur sehr wenige ausdrückliche Regelungen vor. Diese betreffen vor allem die Auflösung des Mietverhältnisses und den zulässigen Untermietzins.

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    Hauptmiete

    Eine Hauptmiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Wohnungssuchenden/dem Wohnungssuchenden und

    • der Eigentümerin/dem Eigentümer des Hauses,
    • der Wohnungseigentümerin/dem Wohnungseigentümer,
    • der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter des ganzen Hauses,
    • der Wohnungseigentumsbewerberin/dem Wohnungseigentumsbewerber, deren/dessen Wohnungseigentum noch nicht verbüchert ist,

    geschlossen wurde.

    Untermiete

    Eine Untermiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der/dem Wohnungssuchenden abgeschlossen wurde.

    Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht für Untermietverträge nur sehr wenige ausdrückliche Regelungen vor. Diese betreffen vor allem die Auflösung des Mietverhältnisses und den zulässigen Untermietzins.

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    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

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    Hauptmiete

    Eine Hauptmiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Wohnungssuchenden/dem Wohnungssuchenden und

    • der Eigentümerin/dem Eigentümer des Hauses,
    • der Wohnungseigentümerin/dem Wohnungseigentümer,
    • der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter des ganzen Hauses,
    • der Wohnungseigentumsbewerberin/dem Wohnungseigentumsbewerber, deren/dessen Wohnungseigentum noch nicht verbüchert ist,

    geschlossen wurde.

    Untermiete

    Eine Untermiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der/dem Wohnungssuchenden abgeschlossen wurde.

    Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht für Untermietverträge nur sehr wenige ausdrückliche Regelungen vor. Diese betreffen vor allem die Auflösung des Mietverhältnisses und den zulässigen Untermietzins.

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    Hauptmiete

    Eine Hauptmiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Wohnungssuchenden/dem Wohnungssuchenden und

    • der Eigentümerin/dem Eigentümer des Hauses,
    • der Wohnungseigentümerin/dem Wohnungseigentümer,
    • der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter des ganzen Hauses,
    • der Wohnungseigentumsbewerberin/dem Wohnungseigentumsbewerber, deren/dessen Wohnungseigentum noch nicht verbüchert ist,

    geschlossen wurde.

    Untermiete

    Eine Untermiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der/dem Wohnungssuchenden abgeschlossen wurde.

    Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht für Untermietverträge nur sehr wenige ausdrückliche Regelungen vor. Diese betreffen vor allem die Auflösung des Mietverhältnisses und den zulässigen Untermietzins.

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    Hauptmiete

    Eine Hauptmiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Wohnungssuchenden/dem Wohnungssuchenden und

    • der Eigentümerin/dem Eigentümer des Hauses,
    • der Wohnungseigentümerin/dem Wohnungseigentümer,
    • der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter des ganzen Hauses,
    • der Wohnungseigentumsbewerberin/dem Wohnungseigentumsbewerber, deren/dessen Wohnungseigentum noch nicht verbüchert ist,

    geschlossen wurde.

    Untermiete

    Eine Untermiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der/dem Wohnungssuchenden abgeschlossen wurde.

    Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht für Untermietverträge nur sehr wenige ausdrückliche Regelungen vor. Diese betreffen vor allem die Auflösung des Mietverhältnisses und den zulässigen Untermietzins.

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