oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.
Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
Namensänderung: Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.
Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.
Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.
Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular".
Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.
Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweise
- Nachweis über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)
Kosten
47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Namensänderung: Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.
Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.
Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.
Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular".
Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.
Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweise
- Nachweis über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)
Kosten
47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Namensänderung: Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.
Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.
Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.
Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular".
Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.
Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweise
- Nachweis über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)
Kosten
47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Namensänderung: Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.
Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.
Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.
Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular".
Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.
Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweise
- Nachweis über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)
Kosten
47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Namensänderung: Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.
Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.
Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.
Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular".
Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.
Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweise
- Nachweis über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)
Kosten
47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Namensänderung: Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.
Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.
Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.
Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular".
Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.
Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweise
- Nachweis über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)
Kosten
47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Namensänderung: Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.
Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.
Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.
Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular".
Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.
Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweise
- Nachweis über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)
Kosten
47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Namensänderung: Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.
Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.
Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.
Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular".
Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.
Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweise
- Nachweis über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)
Kosten
47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Namensänderung: Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.
Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.
Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.
Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular".
Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.
Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweise
- Nachweis über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)
Kosten
47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Namensänderung: Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.
Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.
Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.
Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular".
Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.
Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweise
- Nachweis über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)
Kosten
47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Namensänderung: Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.
Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.
Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.
Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular".
Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.
Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweise
- Nachweis über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)
Kosten
47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Namensänderung: Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.
Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.
Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.
Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular".
Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.
Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweise
- Nachweis über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)
Kosten
47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Namensänderung: Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.
Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.
Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.
Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular".
Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.
Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweise
- Nachweis über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)
Kosten
47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Namensänderung: Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.
Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.
Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.
Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular".
Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.
Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweise
- Nachweis über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)
Kosten
47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Namensänderung: Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.
Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.
Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.
Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular".
Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.
Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweise
- Nachweis über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)
Kosten
47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Namensänderung: Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.
Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.
Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.
Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular".
Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.
Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweise
- Nachweis über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)
Kosten
47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Namensänderung: Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.
Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.
Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.
Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular".
Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.
Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweise
- Nachweis über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)
Kosten
47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Namensänderung: Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.
Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.
Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.
Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular".
Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.
Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweise
- Nachweis über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)
Kosten
47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Namensänderung: Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.
Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.
Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.
Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular".
Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.
Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweise
- Nachweis über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)
Kosten
47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Namensänderung: Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.
Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.
Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.
Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular".
Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.
Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweise
- Nachweis über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)
Kosten
47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Namensänderung: Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.
Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.
Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.
Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular".
Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.
Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweise
- Nachweis über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)
Kosten
47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Namensänderung: Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.
Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.
Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.
Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular".
Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.
Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweise
- Nachweis über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)
Kosten
47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Namensänderung: Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.
Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.
Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.
Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular".
Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.
Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweise
- Nachweis über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)
Kosten
47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Namensänderung: Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.
Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.
Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.
Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular".
Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.
Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweise
- Nachweis über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)
Kosten
47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Namensänderung: Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.
Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.
Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.
Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular".
Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.
Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweise
- Nachweis über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)
Kosten
47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Namensänderung: Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.
Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.
Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.
Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular".
Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.
Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweise
- Nachweis über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)
Kosten
47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Namensänderung: Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.
Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.
Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.
Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular".
Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.
Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweise
- Nachweis über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)
Kosten
47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Namensänderung: Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.
Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.
Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.
Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular".
Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.
Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweise
- Nachweis über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)
Kosten
47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Namensänderung: Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.
Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.
Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.
Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular".
Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.
Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweise
- Nachweis über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)
Kosten
47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Namensänderung: Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.
Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.
Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.
Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular".
Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.
Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweise
- Nachweis über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)
Kosten
47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Namensänderung: Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.
Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.
Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.
Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular".
Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.
Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweise
- Nachweis über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)
Kosten
47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Namensänderung: Grundbuch
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Eigentümerin/der Eigentümer einer Liegenschaft muss im Fall einer Namensänderung einen Antrag auf Namensänderung an das Grundbuchsgericht stellen.
Dieser Antrag muss die genaue Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde, in welcher die Namensänderung durchgeführt werden soll, enthalten.
Der Antrag muss das Original der für die Namensänderung ursächlichen Urkunde beinhalten.
Manche Grundbuchsgerichte verlangen statt eines Antrags eine selbsterstellte Beschlussausfertigung. Muster hierfür finden sich unter "Zum Formular".
Nachträglich erworbene akademische Grade können unter Vorlage der Originalurkunden, welche die Erlangung des akademischen Grades belegen (z.B. Magisterbescheid), im B-Blatt eingetragen werden. Auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers beim zuständigen Grundbuchsgericht erfolgt eine Anmerkung des akademischen Grades bei ihrem/seinem Eigentumsrecht im B-Blatt.
Sie können für die Antragstellung eine Notarin/einen Notar oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt beauftragen.
Zuständige Stelle
Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet
Keine Grundbuchsgerichte sind das Bezirksgericht für Handelssachen Wien, das Bezirksgericht für Strafsachen Graz und das Jugendgericht Graz.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweise
- Nachweis über die Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil)
Kosten
47 Euro Eingabengebühr im Elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten 66 Euro.
Zusätzliche Informationen
Informationen zum Thema "Adressänderung: Grundbuch" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion