oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.
Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
Vermittlerabfrage
Allgemeine Informationen
Die Vermittlerabfrage der Finanzmarktaufsicht (FMA) (Abfrage WPV und VGV) gibt Auskunft darüber, ob eine natürliche bzw. juristische Person als "Wertpapiervermittler" (WPV) oder als "Vertraglich gebundener Vermittler" (VGV) tätig ist.
Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
Link zum Service
Funktionsweise
Die Vermittlerabfrage bietet die Möglichkeit, nach Vor- und Nachnamen der Vermittlerinnen/Vermittler sowie nach Firmennamen und Firmenbuchnummer zu suchen.
Der Nachname des WPV/VGV muss in das entsprechende Suchfeld exakt eingegeben werden, beim Vornamen genügt der Namensbeginn. Bei der Suche nach Firmennamen ist die Eingabe der ersten zwei Anfangsbuchstaben ausreichend.
Um die Abfrage anschließend zu starten, muss die Schaltfläche "Abfrage ausführen" angeklickt werden.
Anlageberatung
Was passiert bei einer Anlageberatung?
Bei einer Anlageberatung muss sich eine Anlageberaterin/ein Anlageberater die persönliche finanzielle Situation der Anlegerin/des Anlegers genau ansehen und mit ihr/ihm ihre/seine Anlageziele und Risikobereitschaft besprechen.
Wichtig dabei ist, dass die Anlegerin/der Anleger über alle Risiken und Kosten aufgeklärt wird. Außerdem müssen alle Informationen, die die Anlegerin/der Anleger erhält, vollständig, verständlich und korrekt sein. Nach der Beratung sollte die Anlegerin/der Anleger in der Lage sein, eine gute Anlageentscheidung zu treffen und ihre Auswirkungen zu überblicken.
Anlegerinnen/Anleger sollten stets in der Unternehmensdatenbank überprüfen, ob das von ihnen für die Beratung gewählte Unternehmen in Österreich zugelassen ist. Darüber hinaus ist es ratsam, im Gewerbeinformationssystem zu prüfen, ob die gewählte Vermittlerin/der gewählte Vermittler eine Gewerbeberechtigung hat. Außerdem ist es möglich, in der Vermittlerabfrage zu überprüfen, für welches Unternehmen die Vermittlerin/der Vermittler tätig werden darf.
Wer darf Anlageberatung anbieten?
Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
EU-Pass (grenzüberschreitende Tätigkeit, Dienst- und Niederlassungsfreiheit) | Möglich, jedoch nur nach Rücksprache mit Haftungsdach | Nicht möglich |
Rechtsträger | Für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitute | Für Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
Tätig für maximal | Einen Rechtsträger (Exklusivvermittler) | Drei Rechtsträger |
Weiterbildungspflicht | Gewerberechtlich: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
Gewerberechtlich, wenn GVB: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Gewerberechtlich, wenn WPV: 40 Stunden in drei Jahren laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
Weiterführende Links
- Inforeihe "Reden wir über Geld": Anlageberatung (→ FMA)
- Inforeihe "Reden wir über Geld": Die 7 Gebote der Geldanlage (→ FMA)
- Gewerbeinformationssystem (→ BMAW)
- Unternehmensdatenbank (→ FMA)
Rechtsgrundlagen
- Haftung des Rechtsträgers für VGV: § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Gewerbeberechtigung für VGV: § 136a Gewerbeordnung (GewO)
- Voraussetzungen für WPV: § 136a Abs 3 bis 7 Gewerbeordnung (GewO)
Für den Inhalt verantwortlich: Finanzmarktaufsicht
Vermittlerabfrage
Allgemeine Informationen
Die Vermittlerabfrage der Finanzmarktaufsicht (FMA) (Abfrage WPV und VGV) gibt Auskunft darüber, ob eine natürliche bzw. juristische Person als "Wertpapiervermittler" (WPV) oder als "Vertraglich gebundener Vermittler" (VGV) tätig ist.
Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
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Bei einer Anlageberatung muss sich eine Anlageberaterin/ein Anlageberater die persönliche finanzielle Situation der Anlegerin/des Anlegers genau ansehen und mit ihr/ihm ihre/seine Anlageziele und Risikobereitschaft besprechen.
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Anlegerinnen/Anleger sollten stets in der Unternehmensdatenbank überprüfen, ob das von ihnen für die Beratung gewählte Unternehmen in Österreich zugelassen ist. Darüber hinaus ist es ratsam, im Gewerbeinformationssystem zu prüfen, ob die gewählte Vermittlerin/der gewählte Vermittler eine Gewerbeberechtigung hat. Außerdem ist es möglich, in der Vermittlerabfrage zu überprüfen, für welches Unternehmen die Vermittlerin/der Vermittler tätig werden darf.
Wer darf Anlageberatung anbieten?
Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
EU-Pass (grenzüberschreitende Tätigkeit, Dienst- und Niederlassungsfreiheit) | Möglich, jedoch nur nach Rücksprache mit Haftungsdach | Nicht möglich |
Rechtsträger | Für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitute | Für Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
Tätig für maximal | Einen Rechtsträger (Exklusivvermittler) | Drei Rechtsträger |
Weiterbildungspflicht | Gewerberechtlich: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
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- Unternehmensdatenbank (→ FMA)
Rechtsgrundlagen
- Haftung des Rechtsträgers für VGV: § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Gewerbeberechtigung für VGV: § 136a Gewerbeordnung (GewO)
- Voraussetzungen für WPV: § 136a Abs 3 bis 7 Gewerbeordnung (GewO)
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Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
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Die Vermittlerabfrage bietet die Möglichkeit, nach Vor- und Nachnamen der Vermittlerinnen/Vermittler sowie nach Firmennamen und Firmenbuchnummer zu suchen.
Der Nachname des WPV/VGV muss in das entsprechende Suchfeld exakt eingegeben werden, beim Vornamen genügt der Namensbeginn. Bei der Suche nach Firmennamen ist die Eingabe der ersten zwei Anfangsbuchstaben ausreichend.
Um die Abfrage anschließend zu starten, muss die Schaltfläche "Abfrage ausführen" angeklickt werden.
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Bei einer Anlageberatung muss sich eine Anlageberaterin/ein Anlageberater die persönliche finanzielle Situation der Anlegerin/des Anlegers genau ansehen und mit ihr/ihm ihre/seine Anlageziele und Risikobereitschaft besprechen.
Wichtig dabei ist, dass die Anlegerin/der Anleger über alle Risiken und Kosten aufgeklärt wird. Außerdem müssen alle Informationen, die die Anlegerin/der Anleger erhält, vollständig, verständlich und korrekt sein. Nach der Beratung sollte die Anlegerin/der Anleger in der Lage sein, eine gute Anlageentscheidung zu treffen und ihre Auswirkungen zu überblicken.
Anlegerinnen/Anleger sollten stets in der Unternehmensdatenbank überprüfen, ob das von ihnen für die Beratung gewählte Unternehmen in Österreich zugelassen ist. Darüber hinaus ist es ratsam, im Gewerbeinformationssystem zu prüfen, ob die gewählte Vermittlerin/der gewählte Vermittler eine Gewerbeberechtigung hat. Außerdem ist es möglich, in der Vermittlerabfrage zu überprüfen, für welches Unternehmen die Vermittlerin/der Vermittler tätig werden darf.
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Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
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Rechtsträger | Für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitute | Für Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
Tätig für maximal | Einen Rechtsträger (Exklusivvermittler) | Drei Rechtsträger |
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Gewerberechtlich, wenn GVB: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Gewerberechtlich, wenn WPV: 40 Stunden in drei Jahren laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
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- Inforeihe "Reden wir über Geld": Anlageberatung (→ FMA)
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- Gewerbeinformationssystem (→ BMAW)
- Unternehmensdatenbank (→ FMA)
Rechtsgrundlagen
- Haftung des Rechtsträgers für VGV: § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Gewerbeberechtigung für VGV: § 136a Gewerbeordnung (GewO)
- Voraussetzungen für WPV: § 136a Abs 3 bis 7 Gewerbeordnung (GewO)
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Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
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Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
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Tätig für maximal | Einen Rechtsträger (Exklusivvermittler) | Drei Rechtsträger |
Weiterbildungspflicht | Gewerberechtlich: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
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- Inforeihe "Reden wir über Geld": Anlageberatung (→ FMA)
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Rechtsgrundlagen
- Haftung des Rechtsträgers für VGV: § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Gewerbeberechtigung für VGV: § 136a Gewerbeordnung (GewO)
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Vermittlerabfrage
Allgemeine Informationen
Die Vermittlerabfrage der Finanzmarktaufsicht (FMA) (Abfrage WPV und VGV) gibt Auskunft darüber, ob eine natürliche bzw. juristische Person als "Wertpapiervermittler" (WPV) oder als "Vertraglich gebundener Vermittler" (VGV) tätig ist.
Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
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Der Nachname des WPV/VGV muss in das entsprechende Suchfeld exakt eingegeben werden, beim Vornamen genügt der Namensbeginn. Bei der Suche nach Firmennamen ist die Eingabe der ersten zwei Anfangsbuchstaben ausreichend.
Um die Abfrage anschließend zu starten, muss die Schaltfläche "Abfrage ausführen" angeklickt werden.
Anlageberatung
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Bei einer Anlageberatung muss sich eine Anlageberaterin/ein Anlageberater die persönliche finanzielle Situation der Anlegerin/des Anlegers genau ansehen und mit ihr/ihm ihre/seine Anlageziele und Risikobereitschaft besprechen.
Wichtig dabei ist, dass die Anlegerin/der Anleger über alle Risiken und Kosten aufgeklärt wird. Außerdem müssen alle Informationen, die die Anlegerin/der Anleger erhält, vollständig, verständlich und korrekt sein. Nach der Beratung sollte die Anlegerin/der Anleger in der Lage sein, eine gute Anlageentscheidung zu treffen und ihre Auswirkungen zu überblicken.
Anlegerinnen/Anleger sollten stets in der Unternehmensdatenbank überprüfen, ob das von ihnen für die Beratung gewählte Unternehmen in Österreich zugelassen ist. Darüber hinaus ist es ratsam, im Gewerbeinformationssystem zu prüfen, ob die gewählte Vermittlerin/der gewählte Vermittler eine Gewerbeberechtigung hat. Außerdem ist es möglich, in der Vermittlerabfrage zu überprüfen, für welches Unternehmen die Vermittlerin/der Vermittler tätig werden darf.
Wer darf Anlageberatung anbieten?
Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
EU-Pass (grenzüberschreitende Tätigkeit, Dienst- und Niederlassungsfreiheit) | Möglich, jedoch nur nach Rücksprache mit Haftungsdach | Nicht möglich |
Rechtsträger | Für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitute | Für Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
Tätig für maximal | Einen Rechtsträger (Exklusivvermittler) | Drei Rechtsträger |
Weiterbildungspflicht | Gewerberechtlich: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
Gewerberechtlich, wenn GVB: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Gewerberechtlich, wenn WPV: 40 Stunden in drei Jahren laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
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- Haftung des Rechtsträgers für VGV: § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Gewerbeberechtigung für VGV: § 136a Gewerbeordnung (GewO)
- Voraussetzungen für WPV: § 136a Abs 3 bis 7 Gewerbeordnung (GewO)
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Die Vermittlerabfrage der Finanzmarktaufsicht (FMA) (Abfrage WPV und VGV) gibt Auskunft darüber, ob eine natürliche bzw. juristische Person als "Wertpapiervermittler" (WPV) oder als "Vertraglich gebundener Vermittler" (VGV) tätig ist.
Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
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Bei einer Anlageberatung muss sich eine Anlageberaterin/ein Anlageberater die persönliche finanzielle Situation der Anlegerin/des Anlegers genau ansehen und mit ihr/ihm ihre/seine Anlageziele und Risikobereitschaft besprechen.
Wichtig dabei ist, dass die Anlegerin/der Anleger über alle Risiken und Kosten aufgeklärt wird. Außerdem müssen alle Informationen, die die Anlegerin/der Anleger erhält, vollständig, verständlich und korrekt sein. Nach der Beratung sollte die Anlegerin/der Anleger in der Lage sein, eine gute Anlageentscheidung zu treffen und ihre Auswirkungen zu überblicken.
Anlegerinnen/Anleger sollten stets in der Unternehmensdatenbank überprüfen, ob das von ihnen für die Beratung gewählte Unternehmen in Österreich zugelassen ist. Darüber hinaus ist es ratsam, im Gewerbeinformationssystem zu prüfen, ob die gewählte Vermittlerin/der gewählte Vermittler eine Gewerbeberechtigung hat. Außerdem ist es möglich, in der Vermittlerabfrage zu überprüfen, für welches Unternehmen die Vermittlerin/der Vermittler tätig werden darf.
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Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
EU-Pass (grenzüberschreitende Tätigkeit, Dienst- und Niederlassungsfreiheit) | Möglich, jedoch nur nach Rücksprache mit Haftungsdach | Nicht möglich |
Rechtsträger | Für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitute | Für Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
Tätig für maximal | Einen Rechtsträger (Exklusivvermittler) | Drei Rechtsträger |
Weiterbildungspflicht | Gewerberechtlich: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
Gewerberechtlich, wenn GVB: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Gewerberechtlich, wenn WPV: 40 Stunden in drei Jahren laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
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- Inforeihe "Reden wir über Geld": Anlageberatung (→ FMA)
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- Gewerbeinformationssystem (→ BMAW)
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Rechtsgrundlagen
- Haftung des Rechtsträgers für VGV: § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Gewerbeberechtigung für VGV: § 136a Gewerbeordnung (GewO)
- Voraussetzungen für WPV: § 136a Abs 3 bis 7 Gewerbeordnung (GewO)
Für den Inhalt verantwortlich: Finanzmarktaufsicht
Vermittlerabfrage
Allgemeine Informationen
Die Vermittlerabfrage der Finanzmarktaufsicht (FMA) (Abfrage WPV und VGV) gibt Auskunft darüber, ob eine natürliche bzw. juristische Person als "Wertpapiervermittler" (WPV) oder als "Vertraglich gebundener Vermittler" (VGV) tätig ist.
Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
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Funktionsweise
Die Vermittlerabfrage bietet die Möglichkeit, nach Vor- und Nachnamen der Vermittlerinnen/Vermittler sowie nach Firmennamen und Firmenbuchnummer zu suchen.
Der Nachname des WPV/VGV muss in das entsprechende Suchfeld exakt eingegeben werden, beim Vornamen genügt der Namensbeginn. Bei der Suche nach Firmennamen ist die Eingabe der ersten zwei Anfangsbuchstaben ausreichend.
Um die Abfrage anschließend zu starten, muss die Schaltfläche "Abfrage ausführen" angeklickt werden.
Anlageberatung
Was passiert bei einer Anlageberatung?
Bei einer Anlageberatung muss sich eine Anlageberaterin/ein Anlageberater die persönliche finanzielle Situation der Anlegerin/des Anlegers genau ansehen und mit ihr/ihm ihre/seine Anlageziele und Risikobereitschaft besprechen.
Wichtig dabei ist, dass die Anlegerin/der Anleger über alle Risiken und Kosten aufgeklärt wird. Außerdem müssen alle Informationen, die die Anlegerin/der Anleger erhält, vollständig, verständlich und korrekt sein. Nach der Beratung sollte die Anlegerin/der Anleger in der Lage sein, eine gute Anlageentscheidung zu treffen und ihre Auswirkungen zu überblicken.
Anlegerinnen/Anleger sollten stets in der Unternehmensdatenbank überprüfen, ob das von ihnen für die Beratung gewählte Unternehmen in Österreich zugelassen ist. Darüber hinaus ist es ratsam, im Gewerbeinformationssystem zu prüfen, ob die gewählte Vermittlerin/der gewählte Vermittler eine Gewerbeberechtigung hat. Außerdem ist es möglich, in der Vermittlerabfrage zu überprüfen, für welches Unternehmen die Vermittlerin/der Vermittler tätig werden darf.
Wer darf Anlageberatung anbieten?
Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
EU-Pass (grenzüberschreitende Tätigkeit, Dienst- und Niederlassungsfreiheit) | Möglich, jedoch nur nach Rücksprache mit Haftungsdach | Nicht möglich |
Rechtsträger | Für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitute | Für Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
Tätig für maximal | Einen Rechtsträger (Exklusivvermittler) | Drei Rechtsträger |
Weiterbildungspflicht | Gewerberechtlich: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
Gewerberechtlich, wenn GVB: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Gewerberechtlich, wenn WPV: 40 Stunden in drei Jahren laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
Weiterführende Links
- Inforeihe "Reden wir über Geld": Anlageberatung (→ FMA)
- Inforeihe "Reden wir über Geld": Die 7 Gebote der Geldanlage (→ FMA)
- Gewerbeinformationssystem (→ BMAW)
- Unternehmensdatenbank (→ FMA)
Rechtsgrundlagen
- Haftung des Rechtsträgers für VGV: § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Gewerbeberechtigung für VGV: § 136a Gewerbeordnung (GewO)
- Voraussetzungen für WPV: § 136a Abs 3 bis 7 Gewerbeordnung (GewO)
Für den Inhalt verantwortlich: Finanzmarktaufsicht
Vermittlerabfrage
Allgemeine Informationen
Die Vermittlerabfrage der Finanzmarktaufsicht (FMA) (Abfrage WPV und VGV) gibt Auskunft darüber, ob eine natürliche bzw. juristische Person als "Wertpapiervermittler" (WPV) oder als "Vertraglich gebundener Vermittler" (VGV) tätig ist.
Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
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Der Nachname des WPV/VGV muss in das entsprechende Suchfeld exakt eingegeben werden, beim Vornamen genügt der Namensbeginn. Bei der Suche nach Firmennamen ist die Eingabe der ersten zwei Anfangsbuchstaben ausreichend.
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Bei einer Anlageberatung muss sich eine Anlageberaterin/ein Anlageberater die persönliche finanzielle Situation der Anlegerin/des Anlegers genau ansehen und mit ihr/ihm ihre/seine Anlageziele und Risikobereitschaft besprechen.
Wichtig dabei ist, dass die Anlegerin/der Anleger über alle Risiken und Kosten aufgeklärt wird. Außerdem müssen alle Informationen, die die Anlegerin/der Anleger erhält, vollständig, verständlich und korrekt sein. Nach der Beratung sollte die Anlegerin/der Anleger in der Lage sein, eine gute Anlageentscheidung zu treffen und ihre Auswirkungen zu überblicken.
Anlegerinnen/Anleger sollten stets in der Unternehmensdatenbank überprüfen, ob das von ihnen für die Beratung gewählte Unternehmen in Österreich zugelassen ist. Darüber hinaus ist es ratsam, im Gewerbeinformationssystem zu prüfen, ob die gewählte Vermittlerin/der gewählte Vermittler eine Gewerbeberechtigung hat. Außerdem ist es möglich, in der Vermittlerabfrage zu überprüfen, für welches Unternehmen die Vermittlerin/der Vermittler tätig werden darf.
Wer darf Anlageberatung anbieten?
Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
EU-Pass (grenzüberschreitende Tätigkeit, Dienst- und Niederlassungsfreiheit) | Möglich, jedoch nur nach Rücksprache mit Haftungsdach | Nicht möglich |
Rechtsträger | Für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitute | Für Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
Tätig für maximal | Einen Rechtsträger (Exklusivvermittler) | Drei Rechtsträger |
Weiterbildungspflicht | Gewerberechtlich: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
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- Unternehmensdatenbank (→ FMA)
Rechtsgrundlagen
- Haftung des Rechtsträgers für VGV: § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Gewerbeberechtigung für VGV: § 136a Gewerbeordnung (GewO)
- Voraussetzungen für WPV: § 136a Abs 3 bis 7 Gewerbeordnung (GewO)
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Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
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Die Vermittlerabfrage bietet die Möglichkeit, nach Vor- und Nachnamen der Vermittlerinnen/Vermittler sowie nach Firmennamen und Firmenbuchnummer zu suchen.
Der Nachname des WPV/VGV muss in das entsprechende Suchfeld exakt eingegeben werden, beim Vornamen genügt der Namensbeginn. Bei der Suche nach Firmennamen ist die Eingabe der ersten zwei Anfangsbuchstaben ausreichend.
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Bei einer Anlageberatung muss sich eine Anlageberaterin/ein Anlageberater die persönliche finanzielle Situation der Anlegerin/des Anlegers genau ansehen und mit ihr/ihm ihre/seine Anlageziele und Risikobereitschaft besprechen.
Wichtig dabei ist, dass die Anlegerin/der Anleger über alle Risiken und Kosten aufgeklärt wird. Außerdem müssen alle Informationen, die die Anlegerin/der Anleger erhält, vollständig, verständlich und korrekt sein. Nach der Beratung sollte die Anlegerin/der Anleger in der Lage sein, eine gute Anlageentscheidung zu treffen und ihre Auswirkungen zu überblicken.
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Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
EU-Pass (grenzüberschreitende Tätigkeit, Dienst- und Niederlassungsfreiheit) | Möglich, jedoch nur nach Rücksprache mit Haftungsdach | Nicht möglich |
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Tätig für maximal | Einen Rechtsträger (Exklusivvermittler) | Drei Rechtsträger |
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- Inforeihe "Reden wir über Geld": Anlageberatung (→ FMA)
- Inforeihe "Reden wir über Geld": Die 7 Gebote der Geldanlage (→ FMA)
- Gewerbeinformationssystem (→ BMAW)
- Unternehmensdatenbank (→ FMA)
Rechtsgrundlagen
- Haftung des Rechtsträgers für VGV: § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Gewerbeberechtigung für VGV: § 136a Gewerbeordnung (GewO)
- Voraussetzungen für WPV: § 136a Abs 3 bis 7 Gewerbeordnung (GewO)
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Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
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Wichtig dabei ist, dass die Anlegerin/der Anleger über alle Risiken und Kosten aufgeklärt wird. Außerdem müssen alle Informationen, die die Anlegerin/der Anleger erhält, vollständig, verständlich und korrekt sein. Nach der Beratung sollte die Anlegerin/der Anleger in der Lage sein, eine gute Anlageentscheidung zu treffen und ihre Auswirkungen zu überblicken.
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Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
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Weiterbildungspflicht | Gewerberechtlich: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
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- Inforeihe "Reden wir über Geld": Anlageberatung (→ FMA)
- Inforeihe "Reden wir über Geld": Die 7 Gebote der Geldanlage (→ FMA)
- Gewerbeinformationssystem (→ BMAW)
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Rechtsgrundlagen
- Haftung des Rechtsträgers für VGV: § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
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- Voraussetzungen für WPV: § 136a Abs 3 bis 7 Gewerbeordnung (GewO)
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Allgemeine Informationen
Die Vermittlerabfrage der Finanzmarktaufsicht (FMA) (Abfrage WPV und VGV) gibt Auskunft darüber, ob eine natürliche bzw. juristische Person als "Wertpapiervermittler" (WPV) oder als "Vertraglich gebundener Vermittler" (VGV) tätig ist.
Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
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Der Nachname des WPV/VGV muss in das entsprechende Suchfeld exakt eingegeben werden, beim Vornamen genügt der Namensbeginn. Bei der Suche nach Firmennamen ist die Eingabe der ersten zwei Anfangsbuchstaben ausreichend.
Um die Abfrage anschließend zu starten, muss die Schaltfläche "Abfrage ausführen" angeklickt werden.
Anlageberatung
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Bei einer Anlageberatung muss sich eine Anlageberaterin/ein Anlageberater die persönliche finanzielle Situation der Anlegerin/des Anlegers genau ansehen und mit ihr/ihm ihre/seine Anlageziele und Risikobereitschaft besprechen.
Wichtig dabei ist, dass die Anlegerin/der Anleger über alle Risiken und Kosten aufgeklärt wird. Außerdem müssen alle Informationen, die die Anlegerin/der Anleger erhält, vollständig, verständlich und korrekt sein. Nach der Beratung sollte die Anlegerin/der Anleger in der Lage sein, eine gute Anlageentscheidung zu treffen und ihre Auswirkungen zu überblicken.
Anlegerinnen/Anleger sollten stets in der Unternehmensdatenbank überprüfen, ob das von ihnen für die Beratung gewählte Unternehmen in Österreich zugelassen ist. Darüber hinaus ist es ratsam, im Gewerbeinformationssystem zu prüfen, ob die gewählte Vermittlerin/der gewählte Vermittler eine Gewerbeberechtigung hat. Außerdem ist es möglich, in der Vermittlerabfrage zu überprüfen, für welches Unternehmen die Vermittlerin/der Vermittler tätig werden darf.
Wer darf Anlageberatung anbieten?
Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
EU-Pass (grenzüberschreitende Tätigkeit, Dienst- und Niederlassungsfreiheit) | Möglich, jedoch nur nach Rücksprache mit Haftungsdach | Nicht möglich |
Rechtsträger | Für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitute | Für Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
Tätig für maximal | Einen Rechtsträger (Exklusivvermittler) | Drei Rechtsträger |
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Gewerberechtlich, wenn GVB: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Gewerberechtlich, wenn WPV: 40 Stunden in drei Jahren laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
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- Gewerbeberechtigung für VGV: § 136a Gewerbeordnung (GewO)
- Voraussetzungen für WPV: § 136a Abs 3 bis 7 Gewerbeordnung (GewO)
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Die Vermittlerabfrage der Finanzmarktaufsicht (FMA) (Abfrage WPV und VGV) gibt Auskunft darüber, ob eine natürliche bzw. juristische Person als "Wertpapiervermittler" (WPV) oder als "Vertraglich gebundener Vermittler" (VGV) tätig ist.
Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
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Um die Abfrage anschließend zu starten, muss die Schaltfläche "Abfrage ausführen" angeklickt werden.
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Bei einer Anlageberatung muss sich eine Anlageberaterin/ein Anlageberater die persönliche finanzielle Situation der Anlegerin/des Anlegers genau ansehen und mit ihr/ihm ihre/seine Anlageziele und Risikobereitschaft besprechen.
Wichtig dabei ist, dass die Anlegerin/der Anleger über alle Risiken und Kosten aufgeklärt wird. Außerdem müssen alle Informationen, die die Anlegerin/der Anleger erhält, vollständig, verständlich und korrekt sein. Nach der Beratung sollte die Anlegerin/der Anleger in der Lage sein, eine gute Anlageentscheidung zu treffen und ihre Auswirkungen zu überblicken.
Anlegerinnen/Anleger sollten stets in der Unternehmensdatenbank überprüfen, ob das von ihnen für die Beratung gewählte Unternehmen in Österreich zugelassen ist. Darüber hinaus ist es ratsam, im Gewerbeinformationssystem zu prüfen, ob die gewählte Vermittlerin/der gewählte Vermittler eine Gewerbeberechtigung hat. Außerdem ist es möglich, in der Vermittlerabfrage zu überprüfen, für welches Unternehmen die Vermittlerin/der Vermittler tätig werden darf.
Wer darf Anlageberatung anbieten?
Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
EU-Pass (grenzüberschreitende Tätigkeit, Dienst- und Niederlassungsfreiheit) | Möglich, jedoch nur nach Rücksprache mit Haftungsdach | Nicht möglich |
Rechtsträger | Für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitute | Für Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
Tätig für maximal | Einen Rechtsträger (Exklusivvermittler) | Drei Rechtsträger |
Weiterbildungspflicht | Gewerberechtlich: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
Gewerberechtlich, wenn GVB: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Gewerberechtlich, wenn WPV: 40 Stunden in drei Jahren laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
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- Gewerbeinformationssystem (→ BMAW)
- Unternehmensdatenbank (→ FMA)
Rechtsgrundlagen
- Haftung des Rechtsträgers für VGV: § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Gewerbeberechtigung für VGV: § 136a Gewerbeordnung (GewO)
- Voraussetzungen für WPV: § 136a Abs 3 bis 7 Gewerbeordnung (GewO)
Für den Inhalt verantwortlich: Finanzmarktaufsicht
Vermittlerabfrage
Allgemeine Informationen
Die Vermittlerabfrage der Finanzmarktaufsicht (FMA) (Abfrage WPV und VGV) gibt Auskunft darüber, ob eine natürliche bzw. juristische Person als "Wertpapiervermittler" (WPV) oder als "Vertraglich gebundener Vermittler" (VGV) tätig ist.
Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
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Funktionsweise
Die Vermittlerabfrage bietet die Möglichkeit, nach Vor- und Nachnamen der Vermittlerinnen/Vermittler sowie nach Firmennamen und Firmenbuchnummer zu suchen.
Der Nachname des WPV/VGV muss in das entsprechende Suchfeld exakt eingegeben werden, beim Vornamen genügt der Namensbeginn. Bei der Suche nach Firmennamen ist die Eingabe der ersten zwei Anfangsbuchstaben ausreichend.
Um die Abfrage anschließend zu starten, muss die Schaltfläche "Abfrage ausführen" angeklickt werden.
Anlageberatung
Was passiert bei einer Anlageberatung?
Bei einer Anlageberatung muss sich eine Anlageberaterin/ein Anlageberater die persönliche finanzielle Situation der Anlegerin/des Anlegers genau ansehen und mit ihr/ihm ihre/seine Anlageziele und Risikobereitschaft besprechen.
Wichtig dabei ist, dass die Anlegerin/der Anleger über alle Risiken und Kosten aufgeklärt wird. Außerdem müssen alle Informationen, die die Anlegerin/der Anleger erhält, vollständig, verständlich und korrekt sein. Nach der Beratung sollte die Anlegerin/der Anleger in der Lage sein, eine gute Anlageentscheidung zu treffen und ihre Auswirkungen zu überblicken.
Anlegerinnen/Anleger sollten stets in der Unternehmensdatenbank überprüfen, ob das von ihnen für die Beratung gewählte Unternehmen in Österreich zugelassen ist. Darüber hinaus ist es ratsam, im Gewerbeinformationssystem zu prüfen, ob die gewählte Vermittlerin/der gewählte Vermittler eine Gewerbeberechtigung hat. Außerdem ist es möglich, in der Vermittlerabfrage zu überprüfen, für welches Unternehmen die Vermittlerin/der Vermittler tätig werden darf.
Wer darf Anlageberatung anbieten?
Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
EU-Pass (grenzüberschreitende Tätigkeit, Dienst- und Niederlassungsfreiheit) | Möglich, jedoch nur nach Rücksprache mit Haftungsdach | Nicht möglich |
Rechtsträger | Für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitute | Für Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
Tätig für maximal | Einen Rechtsträger (Exklusivvermittler) | Drei Rechtsträger |
Weiterbildungspflicht | Gewerberechtlich: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
Gewerberechtlich, wenn GVB: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Gewerberechtlich, wenn WPV: 40 Stunden in drei Jahren laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
Weiterführende Links
- Inforeihe "Reden wir über Geld": Anlageberatung (→ FMA)
- Inforeihe "Reden wir über Geld": Die 7 Gebote der Geldanlage (→ FMA)
- Gewerbeinformationssystem (→ BMAW)
- Unternehmensdatenbank (→ FMA)
Rechtsgrundlagen
- Haftung des Rechtsträgers für VGV: § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Gewerbeberechtigung für VGV: § 136a Gewerbeordnung (GewO)
- Voraussetzungen für WPV: § 136a Abs 3 bis 7 Gewerbeordnung (GewO)
Für den Inhalt verantwortlich: Finanzmarktaufsicht
Vermittlerabfrage
Allgemeine Informationen
Die Vermittlerabfrage der Finanzmarktaufsicht (FMA) (Abfrage WPV und VGV) gibt Auskunft darüber, ob eine natürliche bzw. juristische Person als "Wertpapiervermittler" (WPV) oder als "Vertraglich gebundener Vermittler" (VGV) tätig ist.
Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
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Die Vermittlerabfrage bietet die Möglichkeit, nach Vor- und Nachnamen der Vermittlerinnen/Vermittler sowie nach Firmennamen und Firmenbuchnummer zu suchen.
Der Nachname des WPV/VGV muss in das entsprechende Suchfeld exakt eingegeben werden, beim Vornamen genügt der Namensbeginn. Bei der Suche nach Firmennamen ist die Eingabe der ersten zwei Anfangsbuchstaben ausreichend.
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Anlageberatung
Was passiert bei einer Anlageberatung?
Bei einer Anlageberatung muss sich eine Anlageberaterin/ein Anlageberater die persönliche finanzielle Situation der Anlegerin/des Anlegers genau ansehen und mit ihr/ihm ihre/seine Anlageziele und Risikobereitschaft besprechen.
Wichtig dabei ist, dass die Anlegerin/der Anleger über alle Risiken und Kosten aufgeklärt wird. Außerdem müssen alle Informationen, die die Anlegerin/der Anleger erhält, vollständig, verständlich und korrekt sein. Nach der Beratung sollte die Anlegerin/der Anleger in der Lage sein, eine gute Anlageentscheidung zu treffen und ihre Auswirkungen zu überblicken.
Anlegerinnen/Anleger sollten stets in der Unternehmensdatenbank überprüfen, ob das von ihnen für die Beratung gewählte Unternehmen in Österreich zugelassen ist. Darüber hinaus ist es ratsam, im Gewerbeinformationssystem zu prüfen, ob die gewählte Vermittlerin/der gewählte Vermittler eine Gewerbeberechtigung hat. Außerdem ist es möglich, in der Vermittlerabfrage zu überprüfen, für welches Unternehmen die Vermittlerin/der Vermittler tätig werden darf.
Wer darf Anlageberatung anbieten?
Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
EU-Pass (grenzüberschreitende Tätigkeit, Dienst- und Niederlassungsfreiheit) | Möglich, jedoch nur nach Rücksprache mit Haftungsdach | Nicht möglich |
Rechtsträger | Für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitute | Für Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
Tätig für maximal | Einen Rechtsträger (Exklusivvermittler) | Drei Rechtsträger |
Weiterbildungspflicht | Gewerberechtlich: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
Gewerberechtlich, wenn GVB: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Gewerberechtlich, wenn WPV: 40 Stunden in drei Jahren laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
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- Inforeihe "Reden wir über Geld": Die 7 Gebote der Geldanlage (→ FMA)
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- Unternehmensdatenbank (→ FMA)
Rechtsgrundlagen
- Haftung des Rechtsträgers für VGV: § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Gewerbeberechtigung für VGV: § 136a Gewerbeordnung (GewO)
- Voraussetzungen für WPV: § 136a Abs 3 bis 7 Gewerbeordnung (GewO)
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Vermittlerabfrage
Allgemeine Informationen
Die Vermittlerabfrage der Finanzmarktaufsicht (FMA) (Abfrage WPV und VGV) gibt Auskunft darüber, ob eine natürliche bzw. juristische Person als "Wertpapiervermittler" (WPV) oder als "Vertraglich gebundener Vermittler" (VGV) tätig ist.
Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
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Die Vermittlerabfrage bietet die Möglichkeit, nach Vor- und Nachnamen der Vermittlerinnen/Vermittler sowie nach Firmennamen und Firmenbuchnummer zu suchen.
Der Nachname des WPV/VGV muss in das entsprechende Suchfeld exakt eingegeben werden, beim Vornamen genügt der Namensbeginn. Bei der Suche nach Firmennamen ist die Eingabe der ersten zwei Anfangsbuchstaben ausreichend.
Um die Abfrage anschließend zu starten, muss die Schaltfläche "Abfrage ausführen" angeklickt werden.
Anlageberatung
Was passiert bei einer Anlageberatung?
Bei einer Anlageberatung muss sich eine Anlageberaterin/ein Anlageberater die persönliche finanzielle Situation der Anlegerin/des Anlegers genau ansehen und mit ihr/ihm ihre/seine Anlageziele und Risikobereitschaft besprechen.
Wichtig dabei ist, dass die Anlegerin/der Anleger über alle Risiken und Kosten aufgeklärt wird. Außerdem müssen alle Informationen, die die Anlegerin/der Anleger erhält, vollständig, verständlich und korrekt sein. Nach der Beratung sollte die Anlegerin/der Anleger in der Lage sein, eine gute Anlageentscheidung zu treffen und ihre Auswirkungen zu überblicken.
Anlegerinnen/Anleger sollten stets in der Unternehmensdatenbank überprüfen, ob das von ihnen für die Beratung gewählte Unternehmen in Österreich zugelassen ist. Darüber hinaus ist es ratsam, im Gewerbeinformationssystem zu prüfen, ob die gewählte Vermittlerin/der gewählte Vermittler eine Gewerbeberechtigung hat. Außerdem ist es möglich, in der Vermittlerabfrage zu überprüfen, für welches Unternehmen die Vermittlerin/der Vermittler tätig werden darf.
Wer darf Anlageberatung anbieten?
Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
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- Gewerbeinformationssystem (→ BMAW)
- Unternehmensdatenbank (→ FMA)
Rechtsgrundlagen
- Haftung des Rechtsträgers für VGV: § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Gewerbeberechtigung für VGV: § 136a Gewerbeordnung (GewO)
- Voraussetzungen für WPV: § 136a Abs 3 bis 7 Gewerbeordnung (GewO)
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Vermittlerabfrage
Allgemeine Informationen
Die Vermittlerabfrage der Finanzmarktaufsicht (FMA) (Abfrage WPV und VGV) gibt Auskunft darüber, ob eine natürliche bzw. juristische Person als "Wertpapiervermittler" (WPV) oder als "Vertraglich gebundener Vermittler" (VGV) tätig ist.
Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
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Anlageberatung
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Bei einer Anlageberatung muss sich eine Anlageberaterin/ein Anlageberater die persönliche finanzielle Situation der Anlegerin/des Anlegers genau ansehen und mit ihr/ihm ihre/seine Anlageziele und Risikobereitschaft besprechen.
Wichtig dabei ist, dass die Anlegerin/der Anleger über alle Risiken und Kosten aufgeklärt wird. Außerdem müssen alle Informationen, die die Anlegerin/der Anleger erhält, vollständig, verständlich und korrekt sein. Nach der Beratung sollte die Anlegerin/der Anleger in der Lage sein, eine gute Anlageentscheidung zu treffen und ihre Auswirkungen zu überblicken.
Anlegerinnen/Anleger sollten stets in der Unternehmensdatenbank überprüfen, ob das von ihnen für die Beratung gewählte Unternehmen in Österreich zugelassen ist. Darüber hinaus ist es ratsam, im Gewerbeinformationssystem zu prüfen, ob die gewählte Vermittlerin/der gewählte Vermittler eine Gewerbeberechtigung hat. Außerdem ist es möglich, in der Vermittlerabfrage zu überprüfen, für welches Unternehmen die Vermittlerin/der Vermittler tätig werden darf.
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Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
EU-Pass (grenzüberschreitende Tätigkeit, Dienst- und Niederlassungsfreiheit) | Möglich, jedoch nur nach Rücksprache mit Haftungsdach | Nicht möglich |
Rechtsträger | Für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitute | Für Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
Tätig für maximal | Einen Rechtsträger (Exklusivvermittler) | Drei Rechtsträger |
Weiterbildungspflicht | Gewerberechtlich: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
Gewerberechtlich, wenn GVB: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Gewerberechtlich, wenn WPV: 40 Stunden in drei Jahren laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
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- Inforeihe "Reden wir über Geld": Anlageberatung (→ FMA)
- Inforeihe "Reden wir über Geld": Die 7 Gebote der Geldanlage (→ FMA)
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Rechtsgrundlagen
- Haftung des Rechtsträgers für VGV: § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Gewerbeberechtigung für VGV: § 136a Gewerbeordnung (GewO)
- Voraussetzungen für WPV: § 136a Abs 3 bis 7 Gewerbeordnung (GewO)
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Vermittlerabfrage
Allgemeine Informationen
Die Vermittlerabfrage der Finanzmarktaufsicht (FMA) (Abfrage WPV und VGV) gibt Auskunft darüber, ob eine natürliche bzw. juristische Person als "Wertpapiervermittler" (WPV) oder als "Vertraglich gebundener Vermittler" (VGV) tätig ist.
Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
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Funktionsweise
Die Vermittlerabfrage bietet die Möglichkeit, nach Vor- und Nachnamen der Vermittlerinnen/Vermittler sowie nach Firmennamen und Firmenbuchnummer zu suchen.
Der Nachname des WPV/VGV muss in das entsprechende Suchfeld exakt eingegeben werden, beim Vornamen genügt der Namensbeginn. Bei der Suche nach Firmennamen ist die Eingabe der ersten zwei Anfangsbuchstaben ausreichend.
Um die Abfrage anschließend zu starten, muss die Schaltfläche "Abfrage ausführen" angeklickt werden.
Anlageberatung
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Bei einer Anlageberatung muss sich eine Anlageberaterin/ein Anlageberater die persönliche finanzielle Situation der Anlegerin/des Anlegers genau ansehen und mit ihr/ihm ihre/seine Anlageziele und Risikobereitschaft besprechen.
Wichtig dabei ist, dass die Anlegerin/der Anleger über alle Risiken und Kosten aufgeklärt wird. Außerdem müssen alle Informationen, die die Anlegerin/der Anleger erhält, vollständig, verständlich und korrekt sein. Nach der Beratung sollte die Anlegerin/der Anleger in der Lage sein, eine gute Anlageentscheidung zu treffen und ihre Auswirkungen zu überblicken.
Anlegerinnen/Anleger sollten stets in der Unternehmensdatenbank überprüfen, ob das von ihnen für die Beratung gewählte Unternehmen in Österreich zugelassen ist. Darüber hinaus ist es ratsam, im Gewerbeinformationssystem zu prüfen, ob die gewählte Vermittlerin/der gewählte Vermittler eine Gewerbeberechtigung hat. Außerdem ist es möglich, in der Vermittlerabfrage zu überprüfen, für welches Unternehmen die Vermittlerin/der Vermittler tätig werden darf.
Wer darf Anlageberatung anbieten?
Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
EU-Pass (grenzüberschreitende Tätigkeit, Dienst- und Niederlassungsfreiheit) | Möglich, jedoch nur nach Rücksprache mit Haftungsdach | Nicht möglich |
Rechtsträger | Für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitute | Für Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
Tätig für maximal | Einen Rechtsträger (Exklusivvermittler) | Drei Rechtsträger |
Weiterbildungspflicht | Gewerberechtlich: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
Gewerberechtlich, wenn GVB: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Gewerberechtlich, wenn WPV: 40 Stunden in drei Jahren laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
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- Haftung des Rechtsträgers für VGV: § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Gewerbeberechtigung für VGV: § 136a Gewerbeordnung (GewO)
- Voraussetzungen für WPV: § 136a Abs 3 bis 7 Gewerbeordnung (GewO)
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Die Vermittlerabfrage der Finanzmarktaufsicht (FMA) (Abfrage WPV und VGV) gibt Auskunft darüber, ob eine natürliche bzw. juristische Person als "Wertpapiervermittler" (WPV) oder als "Vertraglich gebundener Vermittler" (VGV) tätig ist.
Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
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Die Vermittlerabfrage bietet die Möglichkeit, nach Vor- und Nachnamen der Vermittlerinnen/Vermittler sowie nach Firmennamen und Firmenbuchnummer zu suchen.
Der Nachname des WPV/VGV muss in das entsprechende Suchfeld exakt eingegeben werden, beim Vornamen genügt der Namensbeginn. Bei der Suche nach Firmennamen ist die Eingabe der ersten zwei Anfangsbuchstaben ausreichend.
Um die Abfrage anschließend zu starten, muss die Schaltfläche "Abfrage ausführen" angeklickt werden.
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Bei einer Anlageberatung muss sich eine Anlageberaterin/ein Anlageberater die persönliche finanzielle Situation der Anlegerin/des Anlegers genau ansehen und mit ihr/ihm ihre/seine Anlageziele und Risikobereitschaft besprechen.
Wichtig dabei ist, dass die Anlegerin/der Anleger über alle Risiken und Kosten aufgeklärt wird. Außerdem müssen alle Informationen, die die Anlegerin/der Anleger erhält, vollständig, verständlich und korrekt sein. Nach der Beratung sollte die Anlegerin/der Anleger in der Lage sein, eine gute Anlageentscheidung zu treffen und ihre Auswirkungen zu überblicken.
Anlegerinnen/Anleger sollten stets in der Unternehmensdatenbank überprüfen, ob das von ihnen für die Beratung gewählte Unternehmen in Österreich zugelassen ist. Darüber hinaus ist es ratsam, im Gewerbeinformationssystem zu prüfen, ob die gewählte Vermittlerin/der gewählte Vermittler eine Gewerbeberechtigung hat. Außerdem ist es möglich, in der Vermittlerabfrage zu überprüfen, für welches Unternehmen die Vermittlerin/der Vermittler tätig werden darf.
Wer darf Anlageberatung anbieten?
Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
EU-Pass (grenzüberschreitende Tätigkeit, Dienst- und Niederlassungsfreiheit) | Möglich, jedoch nur nach Rücksprache mit Haftungsdach | Nicht möglich |
Rechtsträger | Für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitute | Für Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
Tätig für maximal | Einen Rechtsträger (Exklusivvermittler) | Drei Rechtsträger |
Weiterbildungspflicht | Gewerberechtlich: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
Gewerberechtlich, wenn GVB: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Gewerberechtlich, wenn WPV: 40 Stunden in drei Jahren laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
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- Inforeihe "Reden wir über Geld": Die 7 Gebote der Geldanlage (→ FMA)
- Gewerbeinformationssystem (→ BMAW)
- Unternehmensdatenbank (→ FMA)
Rechtsgrundlagen
- Haftung des Rechtsträgers für VGV: § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Gewerbeberechtigung für VGV: § 136a Gewerbeordnung (GewO)
- Voraussetzungen für WPV: § 136a Abs 3 bis 7 Gewerbeordnung (GewO)
Für den Inhalt verantwortlich: Finanzmarktaufsicht
Vermittlerabfrage
Allgemeine Informationen
Die Vermittlerabfrage der Finanzmarktaufsicht (FMA) (Abfrage WPV und VGV) gibt Auskunft darüber, ob eine natürliche bzw. juristische Person als "Wertpapiervermittler" (WPV) oder als "Vertraglich gebundener Vermittler" (VGV) tätig ist.
Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
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Funktionsweise
Die Vermittlerabfrage bietet die Möglichkeit, nach Vor- und Nachnamen der Vermittlerinnen/Vermittler sowie nach Firmennamen und Firmenbuchnummer zu suchen.
Der Nachname des WPV/VGV muss in das entsprechende Suchfeld exakt eingegeben werden, beim Vornamen genügt der Namensbeginn. Bei der Suche nach Firmennamen ist die Eingabe der ersten zwei Anfangsbuchstaben ausreichend.
Um die Abfrage anschließend zu starten, muss die Schaltfläche "Abfrage ausführen" angeklickt werden.
Anlageberatung
Was passiert bei einer Anlageberatung?
Bei einer Anlageberatung muss sich eine Anlageberaterin/ein Anlageberater die persönliche finanzielle Situation der Anlegerin/des Anlegers genau ansehen und mit ihr/ihm ihre/seine Anlageziele und Risikobereitschaft besprechen.
Wichtig dabei ist, dass die Anlegerin/der Anleger über alle Risiken und Kosten aufgeklärt wird. Außerdem müssen alle Informationen, die die Anlegerin/der Anleger erhält, vollständig, verständlich und korrekt sein. Nach der Beratung sollte die Anlegerin/der Anleger in der Lage sein, eine gute Anlageentscheidung zu treffen und ihre Auswirkungen zu überblicken.
Anlegerinnen/Anleger sollten stets in der Unternehmensdatenbank überprüfen, ob das von ihnen für die Beratung gewählte Unternehmen in Österreich zugelassen ist. Darüber hinaus ist es ratsam, im Gewerbeinformationssystem zu prüfen, ob die gewählte Vermittlerin/der gewählte Vermittler eine Gewerbeberechtigung hat. Außerdem ist es möglich, in der Vermittlerabfrage zu überprüfen, für welches Unternehmen die Vermittlerin/der Vermittler tätig werden darf.
Wer darf Anlageberatung anbieten?
Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
EU-Pass (grenzüberschreitende Tätigkeit, Dienst- und Niederlassungsfreiheit) | Möglich, jedoch nur nach Rücksprache mit Haftungsdach | Nicht möglich |
Rechtsträger | Für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitute | Für Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
Tätig für maximal | Einen Rechtsträger (Exklusivvermittler) | Drei Rechtsträger |
Weiterbildungspflicht | Gewerberechtlich: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
Gewerberechtlich, wenn GVB: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Gewerberechtlich, wenn WPV: 40 Stunden in drei Jahren laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
Weiterführende Links
- Inforeihe "Reden wir über Geld": Anlageberatung (→ FMA)
- Inforeihe "Reden wir über Geld": Die 7 Gebote der Geldanlage (→ FMA)
- Gewerbeinformationssystem (→ BMAW)
- Unternehmensdatenbank (→ FMA)
Rechtsgrundlagen
- Haftung des Rechtsträgers für VGV: § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Gewerbeberechtigung für VGV: § 136a Gewerbeordnung (GewO)
- Voraussetzungen für WPV: § 136a Abs 3 bis 7 Gewerbeordnung (GewO)
Für den Inhalt verantwortlich: Finanzmarktaufsicht
Vermittlerabfrage
Allgemeine Informationen
Die Vermittlerabfrage der Finanzmarktaufsicht (FMA) (Abfrage WPV und VGV) gibt Auskunft darüber, ob eine natürliche bzw. juristische Person als "Wertpapiervermittler" (WPV) oder als "Vertraglich gebundener Vermittler" (VGV) tätig ist.
Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
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Die Vermittlerabfrage bietet die Möglichkeit, nach Vor- und Nachnamen der Vermittlerinnen/Vermittler sowie nach Firmennamen und Firmenbuchnummer zu suchen.
Der Nachname des WPV/VGV muss in das entsprechende Suchfeld exakt eingegeben werden, beim Vornamen genügt der Namensbeginn. Bei der Suche nach Firmennamen ist die Eingabe der ersten zwei Anfangsbuchstaben ausreichend.
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Anlageberatung
Was passiert bei einer Anlageberatung?
Bei einer Anlageberatung muss sich eine Anlageberaterin/ein Anlageberater die persönliche finanzielle Situation der Anlegerin/des Anlegers genau ansehen und mit ihr/ihm ihre/seine Anlageziele und Risikobereitschaft besprechen.
Wichtig dabei ist, dass die Anlegerin/der Anleger über alle Risiken und Kosten aufgeklärt wird. Außerdem müssen alle Informationen, die die Anlegerin/der Anleger erhält, vollständig, verständlich und korrekt sein. Nach der Beratung sollte die Anlegerin/der Anleger in der Lage sein, eine gute Anlageentscheidung zu treffen und ihre Auswirkungen zu überblicken.
Anlegerinnen/Anleger sollten stets in der Unternehmensdatenbank überprüfen, ob das von ihnen für die Beratung gewählte Unternehmen in Österreich zugelassen ist. Darüber hinaus ist es ratsam, im Gewerbeinformationssystem zu prüfen, ob die gewählte Vermittlerin/der gewählte Vermittler eine Gewerbeberechtigung hat. Außerdem ist es möglich, in der Vermittlerabfrage zu überprüfen, für welches Unternehmen die Vermittlerin/der Vermittler tätig werden darf.
Wer darf Anlageberatung anbieten?
Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
EU-Pass (grenzüberschreitende Tätigkeit, Dienst- und Niederlassungsfreiheit) | Möglich, jedoch nur nach Rücksprache mit Haftungsdach | Nicht möglich |
Rechtsträger | Für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitute | Für Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
Tätig für maximal | Einen Rechtsträger (Exklusivvermittler) | Drei Rechtsträger |
Weiterbildungspflicht | Gewerberechtlich: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
Gewerberechtlich, wenn GVB: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Gewerberechtlich, wenn WPV: 40 Stunden in drei Jahren laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
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- Inforeihe "Reden wir über Geld": Die 7 Gebote der Geldanlage (→ FMA)
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- Unternehmensdatenbank (→ FMA)
Rechtsgrundlagen
- Haftung des Rechtsträgers für VGV: § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Gewerbeberechtigung für VGV: § 136a Gewerbeordnung (GewO)
- Voraussetzungen für WPV: § 136a Abs 3 bis 7 Gewerbeordnung (GewO)
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Vermittlerabfrage
Allgemeine Informationen
Die Vermittlerabfrage der Finanzmarktaufsicht (FMA) (Abfrage WPV und VGV) gibt Auskunft darüber, ob eine natürliche bzw. juristische Person als "Wertpapiervermittler" (WPV) oder als "Vertraglich gebundener Vermittler" (VGV) tätig ist.
Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
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Die Vermittlerabfrage bietet die Möglichkeit, nach Vor- und Nachnamen der Vermittlerinnen/Vermittler sowie nach Firmennamen und Firmenbuchnummer zu suchen.
Der Nachname des WPV/VGV muss in das entsprechende Suchfeld exakt eingegeben werden, beim Vornamen genügt der Namensbeginn. Bei der Suche nach Firmennamen ist die Eingabe der ersten zwei Anfangsbuchstaben ausreichend.
Um die Abfrage anschließend zu starten, muss die Schaltfläche "Abfrage ausführen" angeklickt werden.
Anlageberatung
Was passiert bei einer Anlageberatung?
Bei einer Anlageberatung muss sich eine Anlageberaterin/ein Anlageberater die persönliche finanzielle Situation der Anlegerin/des Anlegers genau ansehen und mit ihr/ihm ihre/seine Anlageziele und Risikobereitschaft besprechen.
Wichtig dabei ist, dass die Anlegerin/der Anleger über alle Risiken und Kosten aufgeklärt wird. Außerdem müssen alle Informationen, die die Anlegerin/der Anleger erhält, vollständig, verständlich und korrekt sein. Nach der Beratung sollte die Anlegerin/der Anleger in der Lage sein, eine gute Anlageentscheidung zu treffen und ihre Auswirkungen zu überblicken.
Anlegerinnen/Anleger sollten stets in der Unternehmensdatenbank überprüfen, ob das von ihnen für die Beratung gewählte Unternehmen in Österreich zugelassen ist. Darüber hinaus ist es ratsam, im Gewerbeinformationssystem zu prüfen, ob die gewählte Vermittlerin/der gewählte Vermittler eine Gewerbeberechtigung hat. Außerdem ist es möglich, in der Vermittlerabfrage zu überprüfen, für welches Unternehmen die Vermittlerin/der Vermittler tätig werden darf.
Wer darf Anlageberatung anbieten?
Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
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- Gewerbeinformationssystem (→ BMAW)
- Unternehmensdatenbank (→ FMA)
Rechtsgrundlagen
- Haftung des Rechtsträgers für VGV: § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Gewerbeberechtigung für VGV: § 136a Gewerbeordnung (GewO)
- Voraussetzungen für WPV: § 136a Abs 3 bis 7 Gewerbeordnung (GewO)
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Vermittlerabfrage
Allgemeine Informationen
Die Vermittlerabfrage der Finanzmarktaufsicht (FMA) (Abfrage WPV und VGV) gibt Auskunft darüber, ob eine natürliche bzw. juristische Person als "Wertpapiervermittler" (WPV) oder als "Vertraglich gebundener Vermittler" (VGV) tätig ist.
Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
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Anlageberatung
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Bei einer Anlageberatung muss sich eine Anlageberaterin/ein Anlageberater die persönliche finanzielle Situation der Anlegerin/des Anlegers genau ansehen und mit ihr/ihm ihre/seine Anlageziele und Risikobereitschaft besprechen.
Wichtig dabei ist, dass die Anlegerin/der Anleger über alle Risiken und Kosten aufgeklärt wird. Außerdem müssen alle Informationen, die die Anlegerin/der Anleger erhält, vollständig, verständlich und korrekt sein. Nach der Beratung sollte die Anlegerin/der Anleger in der Lage sein, eine gute Anlageentscheidung zu treffen und ihre Auswirkungen zu überblicken.
Anlegerinnen/Anleger sollten stets in der Unternehmensdatenbank überprüfen, ob das von ihnen für die Beratung gewählte Unternehmen in Österreich zugelassen ist. Darüber hinaus ist es ratsam, im Gewerbeinformationssystem zu prüfen, ob die gewählte Vermittlerin/der gewählte Vermittler eine Gewerbeberechtigung hat. Außerdem ist es möglich, in der Vermittlerabfrage zu überprüfen, für welches Unternehmen die Vermittlerin/der Vermittler tätig werden darf.
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Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
EU-Pass (grenzüberschreitende Tätigkeit, Dienst- und Niederlassungsfreiheit) | Möglich, jedoch nur nach Rücksprache mit Haftungsdach | Nicht möglich |
Rechtsträger | Für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitute | Für Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
Tätig für maximal | Einen Rechtsträger (Exklusivvermittler) | Drei Rechtsträger |
Weiterbildungspflicht | Gewerberechtlich: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
Gewerberechtlich, wenn GVB: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Gewerberechtlich, wenn WPV: 40 Stunden in drei Jahren laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
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- Inforeihe "Reden wir über Geld": Anlageberatung (→ FMA)
- Inforeihe "Reden wir über Geld": Die 7 Gebote der Geldanlage (→ FMA)
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Rechtsgrundlagen
- Haftung des Rechtsträgers für VGV: § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Gewerbeberechtigung für VGV: § 136a Gewerbeordnung (GewO)
- Voraussetzungen für WPV: § 136a Abs 3 bis 7 Gewerbeordnung (GewO)
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Vermittlerabfrage
Allgemeine Informationen
Die Vermittlerabfrage der Finanzmarktaufsicht (FMA) (Abfrage WPV und VGV) gibt Auskunft darüber, ob eine natürliche bzw. juristische Person als "Wertpapiervermittler" (WPV) oder als "Vertraglich gebundener Vermittler" (VGV) tätig ist.
Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
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Funktionsweise
Die Vermittlerabfrage bietet die Möglichkeit, nach Vor- und Nachnamen der Vermittlerinnen/Vermittler sowie nach Firmennamen und Firmenbuchnummer zu suchen.
Der Nachname des WPV/VGV muss in das entsprechende Suchfeld exakt eingegeben werden, beim Vornamen genügt der Namensbeginn. Bei der Suche nach Firmennamen ist die Eingabe der ersten zwei Anfangsbuchstaben ausreichend.
Um die Abfrage anschließend zu starten, muss die Schaltfläche "Abfrage ausführen" angeklickt werden.
Anlageberatung
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Bei einer Anlageberatung muss sich eine Anlageberaterin/ein Anlageberater die persönliche finanzielle Situation der Anlegerin/des Anlegers genau ansehen und mit ihr/ihm ihre/seine Anlageziele und Risikobereitschaft besprechen.
Wichtig dabei ist, dass die Anlegerin/der Anleger über alle Risiken und Kosten aufgeklärt wird. Außerdem müssen alle Informationen, die die Anlegerin/der Anleger erhält, vollständig, verständlich und korrekt sein. Nach der Beratung sollte die Anlegerin/der Anleger in der Lage sein, eine gute Anlageentscheidung zu treffen und ihre Auswirkungen zu überblicken.
Anlegerinnen/Anleger sollten stets in der Unternehmensdatenbank überprüfen, ob das von ihnen für die Beratung gewählte Unternehmen in Österreich zugelassen ist. Darüber hinaus ist es ratsam, im Gewerbeinformationssystem zu prüfen, ob die gewählte Vermittlerin/der gewählte Vermittler eine Gewerbeberechtigung hat. Außerdem ist es möglich, in der Vermittlerabfrage zu überprüfen, für welches Unternehmen die Vermittlerin/der Vermittler tätig werden darf.
Wer darf Anlageberatung anbieten?
Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
EU-Pass (grenzüberschreitende Tätigkeit, Dienst- und Niederlassungsfreiheit) | Möglich, jedoch nur nach Rücksprache mit Haftungsdach | Nicht möglich |
Rechtsträger | Für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitute | Für Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
Tätig für maximal | Einen Rechtsträger (Exklusivvermittler) | Drei Rechtsträger |
Weiterbildungspflicht | Gewerberechtlich: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
Gewerberechtlich, wenn GVB: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Gewerberechtlich, wenn WPV: 40 Stunden in drei Jahren laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
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- Haftung des Rechtsträgers für VGV: § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Gewerbeberechtigung für VGV: § 136a Gewerbeordnung (GewO)
- Voraussetzungen für WPV: § 136a Abs 3 bis 7 Gewerbeordnung (GewO)
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Die Vermittlerabfrage der Finanzmarktaufsicht (FMA) (Abfrage WPV und VGV) gibt Auskunft darüber, ob eine natürliche bzw. juristische Person als "Wertpapiervermittler" (WPV) oder als "Vertraglich gebundener Vermittler" (VGV) tätig ist.
Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
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Die Vermittlerabfrage bietet die Möglichkeit, nach Vor- und Nachnamen der Vermittlerinnen/Vermittler sowie nach Firmennamen und Firmenbuchnummer zu suchen.
Der Nachname des WPV/VGV muss in das entsprechende Suchfeld exakt eingegeben werden, beim Vornamen genügt der Namensbeginn. Bei der Suche nach Firmennamen ist die Eingabe der ersten zwei Anfangsbuchstaben ausreichend.
Um die Abfrage anschließend zu starten, muss die Schaltfläche "Abfrage ausführen" angeklickt werden.
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Bei einer Anlageberatung muss sich eine Anlageberaterin/ein Anlageberater die persönliche finanzielle Situation der Anlegerin/des Anlegers genau ansehen und mit ihr/ihm ihre/seine Anlageziele und Risikobereitschaft besprechen.
Wichtig dabei ist, dass die Anlegerin/der Anleger über alle Risiken und Kosten aufgeklärt wird. Außerdem müssen alle Informationen, die die Anlegerin/der Anleger erhält, vollständig, verständlich und korrekt sein. Nach der Beratung sollte die Anlegerin/der Anleger in der Lage sein, eine gute Anlageentscheidung zu treffen und ihre Auswirkungen zu überblicken.
Anlegerinnen/Anleger sollten stets in der Unternehmensdatenbank überprüfen, ob das von ihnen für die Beratung gewählte Unternehmen in Österreich zugelassen ist. Darüber hinaus ist es ratsam, im Gewerbeinformationssystem zu prüfen, ob die gewählte Vermittlerin/der gewählte Vermittler eine Gewerbeberechtigung hat. Außerdem ist es möglich, in der Vermittlerabfrage zu überprüfen, für welches Unternehmen die Vermittlerin/der Vermittler tätig werden darf.
Wer darf Anlageberatung anbieten?
Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
EU-Pass (grenzüberschreitende Tätigkeit, Dienst- und Niederlassungsfreiheit) | Möglich, jedoch nur nach Rücksprache mit Haftungsdach | Nicht möglich |
Rechtsträger | Für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitute | Für Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
Tätig für maximal | Einen Rechtsträger (Exklusivvermittler) | Drei Rechtsträger |
Weiterbildungspflicht | Gewerberechtlich: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
Gewerberechtlich, wenn GVB: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Gewerberechtlich, wenn WPV: 40 Stunden in drei Jahren laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
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- Inforeihe "Reden wir über Geld": Die 7 Gebote der Geldanlage (→ FMA)
- Gewerbeinformationssystem (→ BMAW)
- Unternehmensdatenbank (→ FMA)
Rechtsgrundlagen
- Haftung des Rechtsträgers für VGV: § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Gewerbeberechtigung für VGV: § 136a Gewerbeordnung (GewO)
- Voraussetzungen für WPV: § 136a Abs 3 bis 7 Gewerbeordnung (GewO)
Für den Inhalt verantwortlich: Finanzmarktaufsicht
Vermittlerabfrage
Allgemeine Informationen
Die Vermittlerabfrage der Finanzmarktaufsicht (FMA) (Abfrage WPV und VGV) gibt Auskunft darüber, ob eine natürliche bzw. juristische Person als "Wertpapiervermittler" (WPV) oder als "Vertraglich gebundener Vermittler" (VGV) tätig ist.
Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
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Funktionsweise
Die Vermittlerabfrage bietet die Möglichkeit, nach Vor- und Nachnamen der Vermittlerinnen/Vermittler sowie nach Firmennamen und Firmenbuchnummer zu suchen.
Der Nachname des WPV/VGV muss in das entsprechende Suchfeld exakt eingegeben werden, beim Vornamen genügt der Namensbeginn. Bei der Suche nach Firmennamen ist die Eingabe der ersten zwei Anfangsbuchstaben ausreichend.
Um die Abfrage anschließend zu starten, muss die Schaltfläche "Abfrage ausführen" angeklickt werden.
Anlageberatung
Was passiert bei einer Anlageberatung?
Bei einer Anlageberatung muss sich eine Anlageberaterin/ein Anlageberater die persönliche finanzielle Situation der Anlegerin/des Anlegers genau ansehen und mit ihr/ihm ihre/seine Anlageziele und Risikobereitschaft besprechen.
Wichtig dabei ist, dass die Anlegerin/der Anleger über alle Risiken und Kosten aufgeklärt wird. Außerdem müssen alle Informationen, die die Anlegerin/der Anleger erhält, vollständig, verständlich und korrekt sein. Nach der Beratung sollte die Anlegerin/der Anleger in der Lage sein, eine gute Anlageentscheidung zu treffen und ihre Auswirkungen zu überblicken.
Anlegerinnen/Anleger sollten stets in der Unternehmensdatenbank überprüfen, ob das von ihnen für die Beratung gewählte Unternehmen in Österreich zugelassen ist. Darüber hinaus ist es ratsam, im Gewerbeinformationssystem zu prüfen, ob die gewählte Vermittlerin/der gewählte Vermittler eine Gewerbeberechtigung hat. Außerdem ist es möglich, in der Vermittlerabfrage zu überprüfen, für welches Unternehmen die Vermittlerin/der Vermittler tätig werden darf.
Wer darf Anlageberatung anbieten?
Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
EU-Pass (grenzüberschreitende Tätigkeit, Dienst- und Niederlassungsfreiheit) | Möglich, jedoch nur nach Rücksprache mit Haftungsdach | Nicht möglich |
Rechtsträger | Für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitute | Für Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
Tätig für maximal | Einen Rechtsträger (Exklusivvermittler) | Drei Rechtsträger |
Weiterbildungspflicht | Gewerberechtlich: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
Gewerberechtlich, wenn GVB: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Gewerberechtlich, wenn WPV: 40 Stunden in drei Jahren laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
Weiterführende Links
- Inforeihe "Reden wir über Geld": Anlageberatung (→ FMA)
- Inforeihe "Reden wir über Geld": Die 7 Gebote der Geldanlage (→ FMA)
- Gewerbeinformationssystem (→ BMAW)
- Unternehmensdatenbank (→ FMA)
Rechtsgrundlagen
- Haftung des Rechtsträgers für VGV: § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Gewerbeberechtigung für VGV: § 136a Gewerbeordnung (GewO)
- Voraussetzungen für WPV: § 136a Abs 3 bis 7 Gewerbeordnung (GewO)
Für den Inhalt verantwortlich: Finanzmarktaufsicht
Vermittlerabfrage
Allgemeine Informationen
Die Vermittlerabfrage der Finanzmarktaufsicht (FMA) (Abfrage WPV und VGV) gibt Auskunft darüber, ob eine natürliche bzw. juristische Person als "Wertpapiervermittler" (WPV) oder als "Vertraglich gebundener Vermittler" (VGV) tätig ist.
Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
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Die Vermittlerabfrage bietet die Möglichkeit, nach Vor- und Nachnamen der Vermittlerinnen/Vermittler sowie nach Firmennamen und Firmenbuchnummer zu suchen.
Der Nachname des WPV/VGV muss in das entsprechende Suchfeld exakt eingegeben werden, beim Vornamen genügt der Namensbeginn. Bei der Suche nach Firmennamen ist die Eingabe der ersten zwei Anfangsbuchstaben ausreichend.
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Anlageberatung
Was passiert bei einer Anlageberatung?
Bei einer Anlageberatung muss sich eine Anlageberaterin/ein Anlageberater die persönliche finanzielle Situation der Anlegerin/des Anlegers genau ansehen und mit ihr/ihm ihre/seine Anlageziele und Risikobereitschaft besprechen.
Wichtig dabei ist, dass die Anlegerin/der Anleger über alle Risiken und Kosten aufgeklärt wird. Außerdem müssen alle Informationen, die die Anlegerin/der Anleger erhält, vollständig, verständlich und korrekt sein. Nach der Beratung sollte die Anlegerin/der Anleger in der Lage sein, eine gute Anlageentscheidung zu treffen und ihre Auswirkungen zu überblicken.
Anlegerinnen/Anleger sollten stets in der Unternehmensdatenbank überprüfen, ob das von ihnen für die Beratung gewählte Unternehmen in Österreich zugelassen ist. Darüber hinaus ist es ratsam, im Gewerbeinformationssystem zu prüfen, ob die gewählte Vermittlerin/der gewählte Vermittler eine Gewerbeberechtigung hat. Außerdem ist es möglich, in der Vermittlerabfrage zu überprüfen, für welches Unternehmen die Vermittlerin/der Vermittler tätig werden darf.
Wer darf Anlageberatung anbieten?
Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
EU-Pass (grenzüberschreitende Tätigkeit, Dienst- und Niederlassungsfreiheit) | Möglich, jedoch nur nach Rücksprache mit Haftungsdach | Nicht möglich |
Rechtsträger | Für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitute | Für Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
Tätig für maximal | Einen Rechtsträger (Exklusivvermittler) | Drei Rechtsträger |
Weiterbildungspflicht | Gewerberechtlich: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
Gewerberechtlich, wenn GVB: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Gewerberechtlich, wenn WPV: 40 Stunden in drei Jahren laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
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- Inforeihe "Reden wir über Geld": Die 7 Gebote der Geldanlage (→ FMA)
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- Unternehmensdatenbank (→ FMA)
Rechtsgrundlagen
- Haftung des Rechtsträgers für VGV: § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Gewerbeberechtigung für VGV: § 136a Gewerbeordnung (GewO)
- Voraussetzungen für WPV: § 136a Abs 3 bis 7 Gewerbeordnung (GewO)
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Vermittlerabfrage
Allgemeine Informationen
Die Vermittlerabfrage der Finanzmarktaufsicht (FMA) (Abfrage WPV und VGV) gibt Auskunft darüber, ob eine natürliche bzw. juristische Person als "Wertpapiervermittler" (WPV) oder als "Vertraglich gebundener Vermittler" (VGV) tätig ist.
Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
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Die Vermittlerabfrage bietet die Möglichkeit, nach Vor- und Nachnamen der Vermittlerinnen/Vermittler sowie nach Firmennamen und Firmenbuchnummer zu suchen.
Der Nachname des WPV/VGV muss in das entsprechende Suchfeld exakt eingegeben werden, beim Vornamen genügt der Namensbeginn. Bei der Suche nach Firmennamen ist die Eingabe der ersten zwei Anfangsbuchstaben ausreichend.
Um die Abfrage anschließend zu starten, muss die Schaltfläche "Abfrage ausführen" angeklickt werden.
Anlageberatung
Was passiert bei einer Anlageberatung?
Bei einer Anlageberatung muss sich eine Anlageberaterin/ein Anlageberater die persönliche finanzielle Situation der Anlegerin/des Anlegers genau ansehen und mit ihr/ihm ihre/seine Anlageziele und Risikobereitschaft besprechen.
Wichtig dabei ist, dass die Anlegerin/der Anleger über alle Risiken und Kosten aufgeklärt wird. Außerdem müssen alle Informationen, die die Anlegerin/der Anleger erhält, vollständig, verständlich und korrekt sein. Nach der Beratung sollte die Anlegerin/der Anleger in der Lage sein, eine gute Anlageentscheidung zu treffen und ihre Auswirkungen zu überblicken.
Anlegerinnen/Anleger sollten stets in der Unternehmensdatenbank überprüfen, ob das von ihnen für die Beratung gewählte Unternehmen in Österreich zugelassen ist. Darüber hinaus ist es ratsam, im Gewerbeinformationssystem zu prüfen, ob die gewählte Vermittlerin/der gewählte Vermittler eine Gewerbeberechtigung hat. Außerdem ist es möglich, in der Vermittlerabfrage zu überprüfen, für welches Unternehmen die Vermittlerin/der Vermittler tätig werden darf.
Wer darf Anlageberatung anbieten?
Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
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- Gewerbeinformationssystem (→ BMAW)
- Unternehmensdatenbank (→ FMA)
Rechtsgrundlagen
- Haftung des Rechtsträgers für VGV: § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Gewerbeberechtigung für VGV: § 136a Gewerbeordnung (GewO)
- Voraussetzungen für WPV: § 136a Abs 3 bis 7 Gewerbeordnung (GewO)
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Vermittlerabfrage
Allgemeine Informationen
Die Vermittlerabfrage der Finanzmarktaufsicht (FMA) (Abfrage WPV und VGV) gibt Auskunft darüber, ob eine natürliche bzw. juristische Person als "Wertpapiervermittler" (WPV) oder als "Vertraglich gebundener Vermittler" (VGV) tätig ist.
Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
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Anlageberatung
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Bei einer Anlageberatung muss sich eine Anlageberaterin/ein Anlageberater die persönliche finanzielle Situation der Anlegerin/des Anlegers genau ansehen und mit ihr/ihm ihre/seine Anlageziele und Risikobereitschaft besprechen.
Wichtig dabei ist, dass die Anlegerin/der Anleger über alle Risiken und Kosten aufgeklärt wird. Außerdem müssen alle Informationen, die die Anlegerin/der Anleger erhält, vollständig, verständlich und korrekt sein. Nach der Beratung sollte die Anlegerin/der Anleger in der Lage sein, eine gute Anlageentscheidung zu treffen und ihre Auswirkungen zu überblicken.
Anlegerinnen/Anleger sollten stets in der Unternehmensdatenbank überprüfen, ob das von ihnen für die Beratung gewählte Unternehmen in Österreich zugelassen ist. Darüber hinaus ist es ratsam, im Gewerbeinformationssystem zu prüfen, ob die gewählte Vermittlerin/der gewählte Vermittler eine Gewerbeberechtigung hat. Außerdem ist es möglich, in der Vermittlerabfrage zu überprüfen, für welches Unternehmen die Vermittlerin/der Vermittler tätig werden darf.
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Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
EU-Pass (grenzüberschreitende Tätigkeit, Dienst- und Niederlassungsfreiheit) | Möglich, jedoch nur nach Rücksprache mit Haftungsdach | Nicht möglich |
Rechtsträger | Für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitute | Für Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
Tätig für maximal | Einen Rechtsträger (Exklusivvermittler) | Drei Rechtsträger |
Weiterbildungspflicht | Gewerberechtlich: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
Gewerberechtlich, wenn GVB: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Gewerberechtlich, wenn WPV: 40 Stunden in drei Jahren laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
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- Inforeihe "Reden wir über Geld": Anlageberatung (→ FMA)
- Inforeihe "Reden wir über Geld": Die 7 Gebote der Geldanlage (→ FMA)
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Rechtsgrundlagen
- Haftung des Rechtsträgers für VGV: § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Gewerbeberechtigung für VGV: § 136a Gewerbeordnung (GewO)
- Voraussetzungen für WPV: § 136a Abs 3 bis 7 Gewerbeordnung (GewO)
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Vermittlerabfrage
Allgemeine Informationen
Die Vermittlerabfrage der Finanzmarktaufsicht (FMA) (Abfrage WPV und VGV) gibt Auskunft darüber, ob eine natürliche bzw. juristische Person als "Wertpapiervermittler" (WPV) oder als "Vertraglich gebundener Vermittler" (VGV) tätig ist.
Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
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Funktionsweise
Die Vermittlerabfrage bietet die Möglichkeit, nach Vor- und Nachnamen der Vermittlerinnen/Vermittler sowie nach Firmennamen und Firmenbuchnummer zu suchen.
Der Nachname des WPV/VGV muss in das entsprechende Suchfeld exakt eingegeben werden, beim Vornamen genügt der Namensbeginn. Bei der Suche nach Firmennamen ist die Eingabe der ersten zwei Anfangsbuchstaben ausreichend.
Um die Abfrage anschließend zu starten, muss die Schaltfläche "Abfrage ausführen" angeklickt werden.
Anlageberatung
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Bei einer Anlageberatung muss sich eine Anlageberaterin/ein Anlageberater die persönliche finanzielle Situation der Anlegerin/des Anlegers genau ansehen und mit ihr/ihm ihre/seine Anlageziele und Risikobereitschaft besprechen.
Wichtig dabei ist, dass die Anlegerin/der Anleger über alle Risiken und Kosten aufgeklärt wird. Außerdem müssen alle Informationen, die die Anlegerin/der Anleger erhält, vollständig, verständlich und korrekt sein. Nach der Beratung sollte die Anlegerin/der Anleger in der Lage sein, eine gute Anlageentscheidung zu treffen und ihre Auswirkungen zu überblicken.
Anlegerinnen/Anleger sollten stets in der Unternehmensdatenbank überprüfen, ob das von ihnen für die Beratung gewählte Unternehmen in Österreich zugelassen ist. Darüber hinaus ist es ratsam, im Gewerbeinformationssystem zu prüfen, ob die gewählte Vermittlerin/der gewählte Vermittler eine Gewerbeberechtigung hat. Außerdem ist es möglich, in der Vermittlerabfrage zu überprüfen, für welches Unternehmen die Vermittlerin/der Vermittler tätig werden darf.
Wer darf Anlageberatung anbieten?
Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
EU-Pass (grenzüberschreitende Tätigkeit, Dienst- und Niederlassungsfreiheit) | Möglich, jedoch nur nach Rücksprache mit Haftungsdach | Nicht möglich |
Rechtsträger | Für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitute | Für Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
Tätig für maximal | Einen Rechtsträger (Exklusivvermittler) | Drei Rechtsträger |
Weiterbildungspflicht | Gewerberechtlich: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
Gewerberechtlich, wenn GVB: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Gewerberechtlich, wenn WPV: 40 Stunden in drei Jahren laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
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- Haftung des Rechtsträgers für VGV: § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Gewerbeberechtigung für VGV: § 136a Gewerbeordnung (GewO)
- Voraussetzungen für WPV: § 136a Abs 3 bis 7 Gewerbeordnung (GewO)
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Die Vermittlerabfrage der Finanzmarktaufsicht (FMA) (Abfrage WPV und VGV) gibt Auskunft darüber, ob eine natürliche bzw. juristische Person als "Wertpapiervermittler" (WPV) oder als "Vertraglich gebundener Vermittler" (VGV) tätig ist.
Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
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Die Vermittlerabfrage bietet die Möglichkeit, nach Vor- und Nachnamen der Vermittlerinnen/Vermittler sowie nach Firmennamen und Firmenbuchnummer zu suchen.
Der Nachname des WPV/VGV muss in das entsprechende Suchfeld exakt eingegeben werden, beim Vornamen genügt der Namensbeginn. Bei der Suche nach Firmennamen ist die Eingabe der ersten zwei Anfangsbuchstaben ausreichend.
Um die Abfrage anschließend zu starten, muss die Schaltfläche "Abfrage ausführen" angeklickt werden.
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Bei einer Anlageberatung muss sich eine Anlageberaterin/ein Anlageberater die persönliche finanzielle Situation der Anlegerin/des Anlegers genau ansehen und mit ihr/ihm ihre/seine Anlageziele und Risikobereitschaft besprechen.
Wichtig dabei ist, dass die Anlegerin/der Anleger über alle Risiken und Kosten aufgeklärt wird. Außerdem müssen alle Informationen, die die Anlegerin/der Anleger erhält, vollständig, verständlich und korrekt sein. Nach der Beratung sollte die Anlegerin/der Anleger in der Lage sein, eine gute Anlageentscheidung zu treffen und ihre Auswirkungen zu überblicken.
Anlegerinnen/Anleger sollten stets in der Unternehmensdatenbank überprüfen, ob das von ihnen für die Beratung gewählte Unternehmen in Österreich zugelassen ist. Darüber hinaus ist es ratsam, im Gewerbeinformationssystem zu prüfen, ob die gewählte Vermittlerin/der gewählte Vermittler eine Gewerbeberechtigung hat. Außerdem ist es möglich, in der Vermittlerabfrage zu überprüfen, für welches Unternehmen die Vermittlerin/der Vermittler tätig werden darf.
Wer darf Anlageberatung anbieten?
Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
EU-Pass (grenzüberschreitende Tätigkeit, Dienst- und Niederlassungsfreiheit) | Möglich, jedoch nur nach Rücksprache mit Haftungsdach | Nicht möglich |
Rechtsträger | Für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitute | Für Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
Tätig für maximal | Einen Rechtsträger (Exklusivvermittler) | Drei Rechtsträger |
Weiterbildungspflicht | Gewerberechtlich: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
Gewerberechtlich, wenn GVB: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Gewerberechtlich, wenn WPV: 40 Stunden in drei Jahren laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
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- Inforeihe "Reden wir über Geld": Die 7 Gebote der Geldanlage (→ FMA)
- Gewerbeinformationssystem (→ BMAW)
- Unternehmensdatenbank (→ FMA)
Rechtsgrundlagen
- Haftung des Rechtsträgers für VGV: § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Gewerbeberechtigung für VGV: § 136a Gewerbeordnung (GewO)
- Voraussetzungen für WPV: § 136a Abs 3 bis 7 Gewerbeordnung (GewO)
Für den Inhalt verantwortlich: Finanzmarktaufsicht
Vermittlerabfrage
Allgemeine Informationen
Die Vermittlerabfrage der Finanzmarktaufsicht (FMA) (Abfrage WPV und VGV) gibt Auskunft darüber, ob eine natürliche bzw. juristische Person als "Wertpapiervermittler" (WPV) oder als "Vertraglich gebundener Vermittler" (VGV) tätig ist.
Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
Link zum Service
Funktionsweise
Die Vermittlerabfrage bietet die Möglichkeit, nach Vor- und Nachnamen der Vermittlerinnen/Vermittler sowie nach Firmennamen und Firmenbuchnummer zu suchen.
Der Nachname des WPV/VGV muss in das entsprechende Suchfeld exakt eingegeben werden, beim Vornamen genügt der Namensbeginn. Bei der Suche nach Firmennamen ist die Eingabe der ersten zwei Anfangsbuchstaben ausreichend.
Um die Abfrage anschließend zu starten, muss die Schaltfläche "Abfrage ausführen" angeklickt werden.
Anlageberatung
Was passiert bei einer Anlageberatung?
Bei einer Anlageberatung muss sich eine Anlageberaterin/ein Anlageberater die persönliche finanzielle Situation der Anlegerin/des Anlegers genau ansehen und mit ihr/ihm ihre/seine Anlageziele und Risikobereitschaft besprechen.
Wichtig dabei ist, dass die Anlegerin/der Anleger über alle Risiken und Kosten aufgeklärt wird. Außerdem müssen alle Informationen, die die Anlegerin/der Anleger erhält, vollständig, verständlich und korrekt sein. Nach der Beratung sollte die Anlegerin/der Anleger in der Lage sein, eine gute Anlageentscheidung zu treffen und ihre Auswirkungen zu überblicken.
Anlegerinnen/Anleger sollten stets in der Unternehmensdatenbank überprüfen, ob das von ihnen für die Beratung gewählte Unternehmen in Österreich zugelassen ist. Darüber hinaus ist es ratsam, im Gewerbeinformationssystem zu prüfen, ob die gewählte Vermittlerin/der gewählte Vermittler eine Gewerbeberechtigung hat. Außerdem ist es möglich, in der Vermittlerabfrage zu überprüfen, für welches Unternehmen die Vermittlerin/der Vermittler tätig werden darf.
Wer darf Anlageberatung anbieten?
Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
EU-Pass (grenzüberschreitende Tätigkeit, Dienst- und Niederlassungsfreiheit) | Möglich, jedoch nur nach Rücksprache mit Haftungsdach | Nicht möglich |
Rechtsträger | Für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitute | Für Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
Tätig für maximal | Einen Rechtsträger (Exklusivvermittler) | Drei Rechtsträger |
Weiterbildungspflicht | Gewerberechtlich: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
Gewerberechtlich, wenn GVB: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Gewerberechtlich, wenn WPV: 40 Stunden in drei Jahren laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
Weiterführende Links
- Inforeihe "Reden wir über Geld": Anlageberatung (→ FMA)
- Inforeihe "Reden wir über Geld": Die 7 Gebote der Geldanlage (→ FMA)
- Gewerbeinformationssystem (→ BMAW)
- Unternehmensdatenbank (→ FMA)
Rechtsgrundlagen
- Haftung des Rechtsträgers für VGV: § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Gewerbeberechtigung für VGV: § 136a Gewerbeordnung (GewO)
- Voraussetzungen für WPV: § 136a Abs 3 bis 7 Gewerbeordnung (GewO)
Für den Inhalt verantwortlich: Finanzmarktaufsicht
Vermittlerabfrage
Allgemeine Informationen
Die Vermittlerabfrage der Finanzmarktaufsicht (FMA) (Abfrage WPV und VGV) gibt Auskunft darüber, ob eine natürliche bzw. juristische Person als "Wertpapiervermittler" (WPV) oder als "Vertraglich gebundener Vermittler" (VGV) tätig ist.
Bei den Vermittlerinnen/Vermittlern handelt es sich um "Hilfspersonen", die Finanzunternehmen für zwei Tätigkeiten einsetzen: Erstens für die Anlageberatung und zweitens für den Abschluss von Veranlagungen. Um ihrer Tätigkeit nachgehen zu dürfen, müssen sie sich in ein von der FMA geführtes Register eintragen lassen. Diese Information können Anlegerinnen/Anleger über die Vermittlerabfrage der FMA abfragen.
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Funktionsweise
Die Vermittlerabfrage bietet die Möglichkeit, nach Vor- und Nachnamen der Vermittlerinnen/Vermittler sowie nach Firmennamen und Firmenbuchnummer zu suchen.
Der Nachname des WPV/VGV muss in das entsprechende Suchfeld exakt eingegeben werden, beim Vornamen genügt der Namensbeginn. Bei der Suche nach Firmennamen ist die Eingabe der ersten zwei Anfangsbuchstaben ausreichend.
Um die Abfrage anschließend zu starten, muss die Schaltfläche "Abfrage ausführen" angeklickt werden.
Anlageberatung
Was passiert bei einer Anlageberatung?
Bei einer Anlageberatung muss sich eine Anlageberaterin/ein Anlageberater die persönliche finanzielle Situation der Anlegerin/des Anlegers genau ansehen und mit ihr/ihm ihre/seine Anlageziele und Risikobereitschaft besprechen.
Wichtig dabei ist, dass die Anlegerin/der Anleger über alle Risiken und Kosten aufgeklärt wird. Außerdem müssen alle Informationen, die die Anlegerin/der Anleger erhält, vollständig, verständlich und korrekt sein. Nach der Beratung sollte die Anlegerin/der Anleger in der Lage sein, eine gute Anlageentscheidung zu treffen und ihre Auswirkungen zu überblicken.
Anlegerinnen/Anleger sollten stets in der Unternehmensdatenbank überprüfen, ob das von ihnen für die Beratung gewählte Unternehmen in Österreich zugelassen ist. Darüber hinaus ist es ratsam, im Gewerbeinformationssystem zu prüfen, ob die gewählte Vermittlerin/der gewählte Vermittler eine Gewerbeberechtigung hat. Außerdem ist es möglich, in der Vermittlerabfrage zu überprüfen, für welches Unternehmen die Vermittlerin/der Vermittler tätig werden darf.
Wer darf Anlageberatung anbieten?
Am Kapitalmarkt gibt es verschiedene Personen und Unternehmen, die Anlageprodukte vermitteln dürfen. Das sind Banken, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Unternehmen dürfen VGV und WPV als "Hilfspersonen" einsetzen.
Vertraglich gebundene Vermittler (VGV) und Wertpapiervermittler (WPV)
Der große Unterschied zwischen "Wertpapiervermittlern" (WPV) und "Vertraglich gebundenen Vermittlern" (VGV) ist, dass VGV nur für ein einziges Unternehmen tätig sind und WPV für maximal drei Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Inland tätig sein dürfen. Ein vertraglich gebundener Vermittler darf nicht gleichzeitig als Wertpapiervermittler tätig sein.
WPV benötigen außerdem eine Gewerbeberechtigung. Sie dürfen nur Anlageberatungen sowie Aufträge für übertragbare Wertpapiere und Investmentfondsanteile übermitteln und annehmen. Der WPV darf nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen tätig werden. Im Gegensatz dazu dürfen VGV für Banken, Wertpapierfirmen und -dienstleistungsunternehmen arbeiten.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Unterschiede zwischen VGV und WPV übersichtlich zusammen:
Vertraglich gebundener Vermittler (VGV) | Wertpapiervermittler (WPV) | |
Handlungsfähig als | Juristische oder natürliche Person | Nur als natürliche Person |
Benötigte Gewerbeberechtigung | Gewerbliche Vermögensberatung (eingeschränkt möglich) | Gewerbliche Vermögensberatung (GVB) (eingeschränkt möglich) oder Wertpapiervermittler (WPV) |
Tätigkeit in Bezug auf | Alle Finanzinstrumente des Rechtsträgers | Nur übertragbare Wertpapiere und Investment- und Immobilienfonds |
EU-Pass (grenzüberschreitende Tätigkeit, Dienst- und Niederlassungsfreiheit) | Möglich, jedoch nur nach Rücksprache mit Haftungsdach | Nicht möglich |
Rechtsträger | Für Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitute | Für Wertpapierfirmen oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen |
Tätig für maximal | Einen Rechtsträger (Exklusivvermittler) | Drei Rechtsträger |
Weiterbildungspflicht | Gewerberechtlich: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
Gewerberechtlich, wenn GVB: 20 Stunden pro Jahr laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister (bei Einschränkung reduziert) Gewerberechtlich, wenn WPV: 40 Stunden in drei Jahren laut Lehrplan des Fachverbands Finanzdienstleister Aufsichtsrechtlich: 15 Stunden pro Jahr (FMA) |
Weiterführende Links
- Inforeihe "Reden wir über Geld": Anlageberatung (→ FMA)
- Inforeihe "Reden wir über Geld": Die 7 Gebote der Geldanlage (→ FMA)
- Gewerbeinformationssystem (→ BMAW)
- Unternehmensdatenbank (→ FMA)
Rechtsgrundlagen
- Haftung des Rechtsträgers für VGV: § 1313a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Gewerbeberechtigung für VGV: § 136a Gewerbeordnung (GewO)
- Voraussetzungen für WPV: § 136a Abs 3 bis 7 Gewerbeordnung (GewO)
Für den Inhalt verantwortlich: Finanzmarktaufsicht