oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
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Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
Obsorge
- Allgemeines
- Vertretung des minderjährigen Kindes
- Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
- Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
- Weiterführende Links
- Rechtsgrundlagen
- Zum Formular
Allgemeines
Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu. Die Eltern können vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Wenn sie getrennt leben, müssen sie bestimmen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen wird.
Darüber hinaus können die Eltern dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
Achtung
Die gemeinsame Obsorge muss beantragt werden! Für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Nähere Informationen zur "gemeinsamen Obsorge" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Vertretung des minderjährigen Kindes
Das minderjährige Kind kann bei gemeinsamer Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Ausnahmen sind jedoch z.B. die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.
Hinweis
Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zu den Änderungen nicht notwendig. Es genügt, wenn dieser darüber informiert wird und sich hierzu äußern kann.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte hat ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin in der Ausübung der (alleinigen) Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beizustehen und diese/dieser den (alleinig) Obsorgeberechtigten/die (alleinig) Obsorgeberechtigte – soweit es die Umstände erfordern – bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Seit 1. Februar 2013 gilt diese Regelung für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Eltern erzwingen.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch der nicht obsorgeberechtigte und vom Kind getrennt lebende Elternteil soll die Möglichkeit haben, das Kind zu treffen und über sein Leben Bescheid zu wissen.
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (bisher Besuchsrecht genannt) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern die Bestellung des Kinderbeistandes nach dem 30. Juni 2015 erfolgt ist. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Informations-, und Äußerungs- und Vertretungsrecht
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht keine Gerichtsgebühren mehr an.
Hinweis
Beachten Sie, dass erst durch einen regelmäßigen Kontakt eine innige Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. Diese ist für die gesunde Entwicklung des Kindes äußerst wichtig.
Kontaktrecht
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht darüber einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen. Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn der zum Kontakt berechtigte Elternteil den persönlichen Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Für die Beantragung der Regelung der Kontakte zu einem oder mehreren Kindern steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren mehr an.
Tipp
Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Eltern sind klare Regelungen über den Umfang des Kontaktrechts empfehlenswert. So können spätere Probleme vermieden werden.
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Stirbt der obsorgeberechtigte Elternteil, dann kommt bei einem zuvor gemeinsam ausgeübten Sorgerecht dieses dem anderen Elternteil zu. Hatte die/der Verstorbene das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (dazu zählt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 167, 177, 178, 189 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 104a, 106a, 110 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Zum Formular
- Bundesministerium für Justiz
- Österreichische Notariatskammer
Obsorge
- Allgemeines
- Vertretung des minderjährigen Kindes
- Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
- Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
- Weiterführende Links
- Rechtsgrundlagen
- Zum Formular
Allgemeines
Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu. Die Eltern können vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Wenn sie getrennt leben, müssen sie bestimmen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen wird.
Darüber hinaus können die Eltern dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
Achtung
Die gemeinsame Obsorge muss beantragt werden! Für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Nähere Informationen zur "gemeinsamen Obsorge" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Vertretung des minderjährigen Kindes
Das minderjährige Kind kann bei gemeinsamer Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Ausnahmen sind jedoch z.B. die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.
Hinweis
Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zu den Änderungen nicht notwendig. Es genügt, wenn dieser darüber informiert wird und sich hierzu äußern kann.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte hat ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin in der Ausübung der (alleinigen) Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beizustehen und diese/dieser den (alleinig) Obsorgeberechtigten/die (alleinig) Obsorgeberechtigte – soweit es die Umstände erfordern – bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Seit 1. Februar 2013 gilt diese Regelung für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Eltern erzwingen.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch der nicht obsorgeberechtigte und vom Kind getrennt lebende Elternteil soll die Möglichkeit haben, das Kind zu treffen und über sein Leben Bescheid zu wissen.
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (bisher Besuchsrecht genannt) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern die Bestellung des Kinderbeistandes nach dem 30. Juni 2015 erfolgt ist. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Informations-, und Äußerungs- und Vertretungsrecht
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht keine Gerichtsgebühren mehr an.
Hinweis
Beachten Sie, dass erst durch einen regelmäßigen Kontakt eine innige Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. Diese ist für die gesunde Entwicklung des Kindes äußerst wichtig.
Kontaktrecht
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht darüber einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen. Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn der zum Kontakt berechtigte Elternteil den persönlichen Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Für die Beantragung der Regelung der Kontakte zu einem oder mehreren Kindern steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren mehr an.
Tipp
Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Eltern sind klare Regelungen über den Umfang des Kontaktrechts empfehlenswert. So können spätere Probleme vermieden werden.
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Stirbt der obsorgeberechtigte Elternteil, dann kommt bei einem zuvor gemeinsam ausgeübten Sorgerecht dieses dem anderen Elternteil zu. Hatte die/der Verstorbene das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (dazu zählt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 167, 177, 178, 189 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 104a, 106a, 110 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Zum Formular
- Bundesministerium für Justiz
- Österreichische Notariatskammer
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- Allgemeines
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- Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
- Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
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Allgemeines
Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu. Die Eltern können vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Wenn sie getrennt leben, müssen sie bestimmen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen wird.
Darüber hinaus können die Eltern dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
Achtung
Die gemeinsame Obsorge muss beantragt werden! Für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Nähere Informationen zur "gemeinsamen Obsorge" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Vertretung des minderjährigen Kindes
Das minderjährige Kind kann bei gemeinsamer Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Ausnahmen sind jedoch z.B. die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.
Hinweis
Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zu den Änderungen nicht notwendig. Es genügt, wenn dieser darüber informiert wird und sich hierzu äußern kann.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte hat ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin in der Ausübung der (alleinigen) Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beizustehen und diese/dieser den (alleinig) Obsorgeberechtigten/die (alleinig) Obsorgeberechtigte – soweit es die Umstände erfordern – bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Seit 1. Februar 2013 gilt diese Regelung für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Eltern erzwingen.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch der nicht obsorgeberechtigte und vom Kind getrennt lebende Elternteil soll die Möglichkeit haben, das Kind zu treffen und über sein Leben Bescheid zu wissen.
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (bisher Besuchsrecht genannt) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern die Bestellung des Kinderbeistandes nach dem 30. Juni 2015 erfolgt ist. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Informations-, und Äußerungs- und Vertretungsrecht
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht keine Gerichtsgebühren mehr an.
Hinweis
Beachten Sie, dass erst durch einen regelmäßigen Kontakt eine innige Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. Diese ist für die gesunde Entwicklung des Kindes äußerst wichtig.
Kontaktrecht
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht darüber einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen. Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn der zum Kontakt berechtigte Elternteil den persönlichen Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Für die Beantragung der Regelung der Kontakte zu einem oder mehreren Kindern steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren mehr an.
Tipp
Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Eltern sind klare Regelungen über den Umfang des Kontaktrechts empfehlenswert. So können spätere Probleme vermieden werden.
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Stirbt der obsorgeberechtigte Elternteil, dann kommt bei einem zuvor gemeinsam ausgeübten Sorgerecht dieses dem anderen Elternteil zu. Hatte die/der Verstorbene das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (dazu zählt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 167, 177, 178, 189 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 104a, 106a, 110 Außerstreitgesetz (AußStrG)
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Obsorge
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- Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
- Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
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Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu. Die Eltern können vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Wenn sie getrennt leben, müssen sie bestimmen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen wird.
Darüber hinaus können die Eltern dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
Achtung
Die gemeinsame Obsorge muss beantragt werden! Für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Nähere Informationen zur "gemeinsamen Obsorge" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Vertretung des minderjährigen Kindes
Das minderjährige Kind kann bei gemeinsamer Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Ausnahmen sind jedoch z.B. die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.
Hinweis
Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zu den Änderungen nicht notwendig. Es genügt, wenn dieser darüber informiert wird und sich hierzu äußern kann.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte hat ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin in der Ausübung der (alleinigen) Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beizustehen und diese/dieser den (alleinig) Obsorgeberechtigten/die (alleinig) Obsorgeberechtigte – soweit es die Umstände erfordern – bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Seit 1. Februar 2013 gilt diese Regelung für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Eltern erzwingen.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch der nicht obsorgeberechtigte und vom Kind getrennt lebende Elternteil soll die Möglichkeit haben, das Kind zu treffen und über sein Leben Bescheid zu wissen.
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (bisher Besuchsrecht genannt) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern die Bestellung des Kinderbeistandes nach dem 30. Juni 2015 erfolgt ist. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Informations-, und Äußerungs- und Vertretungsrecht
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht keine Gerichtsgebühren mehr an.
Hinweis
Beachten Sie, dass erst durch einen regelmäßigen Kontakt eine innige Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. Diese ist für die gesunde Entwicklung des Kindes äußerst wichtig.
Kontaktrecht
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht darüber einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen. Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn der zum Kontakt berechtigte Elternteil den persönlichen Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Für die Beantragung der Regelung der Kontakte zu einem oder mehreren Kindern steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren mehr an.
Tipp
Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Eltern sind klare Regelungen über den Umfang des Kontaktrechts empfehlenswert. So können spätere Probleme vermieden werden.
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Stirbt der obsorgeberechtigte Elternteil, dann kommt bei einem zuvor gemeinsam ausgeübten Sorgerecht dieses dem anderen Elternteil zu. Hatte die/der Verstorbene das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (dazu zählt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 167, 177, 178, 189 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 104a, 106a, 110 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Zum Formular
- Bundesministerium für Justiz
- Österreichische Notariatskammer
Obsorge
- Allgemeines
- Vertretung des minderjährigen Kindes
- Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
- Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
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Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu. Die Eltern können vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Wenn sie getrennt leben, müssen sie bestimmen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen wird.
Darüber hinaus können die Eltern dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
Achtung
Die gemeinsame Obsorge muss beantragt werden! Für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Nähere Informationen zur "gemeinsamen Obsorge" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Vertretung des minderjährigen Kindes
Das minderjährige Kind kann bei gemeinsamer Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Ausnahmen sind jedoch z.B. die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.
Hinweis
Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zu den Änderungen nicht notwendig. Es genügt, wenn dieser darüber informiert wird und sich hierzu äußern kann.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte hat ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin in der Ausübung der (alleinigen) Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beizustehen und diese/dieser den (alleinig) Obsorgeberechtigten/die (alleinig) Obsorgeberechtigte – soweit es die Umstände erfordern – bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Seit 1. Februar 2013 gilt diese Regelung für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Eltern erzwingen.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch der nicht obsorgeberechtigte und vom Kind getrennt lebende Elternteil soll die Möglichkeit haben, das Kind zu treffen und über sein Leben Bescheid zu wissen.
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (bisher Besuchsrecht genannt) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern die Bestellung des Kinderbeistandes nach dem 30. Juni 2015 erfolgt ist. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Informations-, und Äußerungs- und Vertretungsrecht
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht keine Gerichtsgebühren mehr an.
Hinweis
Beachten Sie, dass erst durch einen regelmäßigen Kontakt eine innige Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. Diese ist für die gesunde Entwicklung des Kindes äußerst wichtig.
Kontaktrecht
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht darüber einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen. Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn der zum Kontakt berechtigte Elternteil den persönlichen Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Für die Beantragung der Regelung der Kontakte zu einem oder mehreren Kindern steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren mehr an.
Tipp
Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Eltern sind klare Regelungen über den Umfang des Kontaktrechts empfehlenswert. So können spätere Probleme vermieden werden.
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Stirbt der obsorgeberechtigte Elternteil, dann kommt bei einem zuvor gemeinsam ausgeübten Sorgerecht dieses dem anderen Elternteil zu. Hatte die/der Verstorbene das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (dazu zählt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 167, 177, 178, 189 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 104a, 106a, 110 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Zum Formular
- Bundesministerium für Justiz
- Österreichische Notariatskammer
Obsorge
- Allgemeines
- Vertretung des minderjährigen Kindes
- Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
- Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
- Weiterführende Links
- Rechtsgrundlagen
- Zum Formular
Allgemeines
Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu. Die Eltern können vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Wenn sie getrennt leben, müssen sie bestimmen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen wird.
Darüber hinaus können die Eltern dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
Achtung
Die gemeinsame Obsorge muss beantragt werden! Für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Nähere Informationen zur "gemeinsamen Obsorge" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Vertretung des minderjährigen Kindes
Das minderjährige Kind kann bei gemeinsamer Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Ausnahmen sind jedoch z.B. die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.
Hinweis
Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zu den Änderungen nicht notwendig. Es genügt, wenn dieser darüber informiert wird und sich hierzu äußern kann.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte hat ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin in der Ausübung der (alleinigen) Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beizustehen und diese/dieser den (alleinig) Obsorgeberechtigten/die (alleinig) Obsorgeberechtigte – soweit es die Umstände erfordern – bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Seit 1. Februar 2013 gilt diese Regelung für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Eltern erzwingen.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch der nicht obsorgeberechtigte und vom Kind getrennt lebende Elternteil soll die Möglichkeit haben, das Kind zu treffen und über sein Leben Bescheid zu wissen.
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (bisher Besuchsrecht genannt) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern die Bestellung des Kinderbeistandes nach dem 30. Juni 2015 erfolgt ist. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Informations-, und Äußerungs- und Vertretungsrecht
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht keine Gerichtsgebühren mehr an.
Hinweis
Beachten Sie, dass erst durch einen regelmäßigen Kontakt eine innige Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. Diese ist für die gesunde Entwicklung des Kindes äußerst wichtig.
Kontaktrecht
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht darüber einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen. Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn der zum Kontakt berechtigte Elternteil den persönlichen Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Für die Beantragung der Regelung der Kontakte zu einem oder mehreren Kindern steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren mehr an.
Tipp
Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Eltern sind klare Regelungen über den Umfang des Kontaktrechts empfehlenswert. So können spätere Probleme vermieden werden.
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Stirbt der obsorgeberechtigte Elternteil, dann kommt bei einem zuvor gemeinsam ausgeübten Sorgerecht dieses dem anderen Elternteil zu. Hatte die/der Verstorbene das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (dazu zählt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 167, 177, 178, 189 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 104a, 106a, 110 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Zum Formular
- Bundesministerium für Justiz
- Österreichische Notariatskammer
Obsorge
- Allgemeines
- Vertretung des minderjährigen Kindes
- Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
- Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
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Allgemeines
Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu. Die Eltern können vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Wenn sie getrennt leben, müssen sie bestimmen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen wird.
Darüber hinaus können die Eltern dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
Achtung
Die gemeinsame Obsorge muss beantragt werden! Für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Nähere Informationen zur "gemeinsamen Obsorge" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Vertretung des minderjährigen Kindes
Das minderjährige Kind kann bei gemeinsamer Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Ausnahmen sind jedoch z.B. die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.
Hinweis
Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zu den Änderungen nicht notwendig. Es genügt, wenn dieser darüber informiert wird und sich hierzu äußern kann.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte hat ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin in der Ausübung der (alleinigen) Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beizustehen und diese/dieser den (alleinig) Obsorgeberechtigten/die (alleinig) Obsorgeberechtigte – soweit es die Umstände erfordern – bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Seit 1. Februar 2013 gilt diese Regelung für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Eltern erzwingen.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch der nicht obsorgeberechtigte und vom Kind getrennt lebende Elternteil soll die Möglichkeit haben, das Kind zu treffen und über sein Leben Bescheid zu wissen.
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (bisher Besuchsrecht genannt) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern die Bestellung des Kinderbeistandes nach dem 30. Juni 2015 erfolgt ist. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Informations-, und Äußerungs- und Vertretungsrecht
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht keine Gerichtsgebühren mehr an.
Hinweis
Beachten Sie, dass erst durch einen regelmäßigen Kontakt eine innige Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. Diese ist für die gesunde Entwicklung des Kindes äußerst wichtig.
Kontaktrecht
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht darüber einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen. Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn der zum Kontakt berechtigte Elternteil den persönlichen Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Für die Beantragung der Regelung der Kontakte zu einem oder mehreren Kindern steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren mehr an.
Tipp
Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Eltern sind klare Regelungen über den Umfang des Kontaktrechts empfehlenswert. So können spätere Probleme vermieden werden.
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Stirbt der obsorgeberechtigte Elternteil, dann kommt bei einem zuvor gemeinsam ausgeübten Sorgerecht dieses dem anderen Elternteil zu. Hatte die/der Verstorbene das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (dazu zählt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 167, 177, 178, 189 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 104a, 106a, 110 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Zum Formular
- Bundesministerium für Justiz
- Österreichische Notariatskammer
Obsorge
- Allgemeines
- Vertretung des minderjährigen Kindes
- Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
- Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
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Allgemeines
Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu. Die Eltern können vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Wenn sie getrennt leben, müssen sie bestimmen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen wird.
Darüber hinaus können die Eltern dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
Achtung
Die gemeinsame Obsorge muss beantragt werden! Für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Nähere Informationen zur "gemeinsamen Obsorge" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Vertretung des minderjährigen Kindes
Das minderjährige Kind kann bei gemeinsamer Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Ausnahmen sind jedoch z.B. die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.
Hinweis
Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zu den Änderungen nicht notwendig. Es genügt, wenn dieser darüber informiert wird und sich hierzu äußern kann.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte hat ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin in der Ausübung der (alleinigen) Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beizustehen und diese/dieser den (alleinig) Obsorgeberechtigten/die (alleinig) Obsorgeberechtigte – soweit es die Umstände erfordern – bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Seit 1. Februar 2013 gilt diese Regelung für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Eltern erzwingen.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch der nicht obsorgeberechtigte und vom Kind getrennt lebende Elternteil soll die Möglichkeit haben, das Kind zu treffen und über sein Leben Bescheid zu wissen.
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (bisher Besuchsrecht genannt) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern die Bestellung des Kinderbeistandes nach dem 30. Juni 2015 erfolgt ist. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Informations-, und Äußerungs- und Vertretungsrecht
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht keine Gerichtsgebühren mehr an.
Hinweis
Beachten Sie, dass erst durch einen regelmäßigen Kontakt eine innige Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. Diese ist für die gesunde Entwicklung des Kindes äußerst wichtig.
Kontaktrecht
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht darüber einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen. Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn der zum Kontakt berechtigte Elternteil den persönlichen Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Für die Beantragung der Regelung der Kontakte zu einem oder mehreren Kindern steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren mehr an.
Tipp
Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Eltern sind klare Regelungen über den Umfang des Kontaktrechts empfehlenswert. So können spätere Probleme vermieden werden.
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Stirbt der obsorgeberechtigte Elternteil, dann kommt bei einem zuvor gemeinsam ausgeübten Sorgerecht dieses dem anderen Elternteil zu. Hatte die/der Verstorbene das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (dazu zählt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt.
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Rechtsgrundlagen
- §§ 167, 177, 178, 189 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 104a, 106a, 110 Außerstreitgesetz (AußStrG)
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Obsorge
- Allgemeines
- Vertretung des minderjährigen Kindes
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- Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
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Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu. Die Eltern können vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Wenn sie getrennt leben, müssen sie bestimmen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen wird.
Darüber hinaus können die Eltern dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
Achtung
Die gemeinsame Obsorge muss beantragt werden! Für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Nähere Informationen zur "gemeinsamen Obsorge" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Vertretung des minderjährigen Kindes
Das minderjährige Kind kann bei gemeinsamer Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Ausnahmen sind jedoch z.B. die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.
Hinweis
Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zu den Änderungen nicht notwendig. Es genügt, wenn dieser darüber informiert wird und sich hierzu äußern kann.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte hat ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin in der Ausübung der (alleinigen) Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beizustehen und diese/dieser den (alleinig) Obsorgeberechtigten/die (alleinig) Obsorgeberechtigte – soweit es die Umstände erfordern – bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Seit 1. Februar 2013 gilt diese Regelung für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Eltern erzwingen.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch der nicht obsorgeberechtigte und vom Kind getrennt lebende Elternteil soll die Möglichkeit haben, das Kind zu treffen und über sein Leben Bescheid zu wissen.
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (bisher Besuchsrecht genannt) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern die Bestellung des Kinderbeistandes nach dem 30. Juni 2015 erfolgt ist. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Informations-, und Äußerungs- und Vertretungsrecht
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht keine Gerichtsgebühren mehr an.
Hinweis
Beachten Sie, dass erst durch einen regelmäßigen Kontakt eine innige Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. Diese ist für die gesunde Entwicklung des Kindes äußerst wichtig.
Kontaktrecht
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht darüber einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen. Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn der zum Kontakt berechtigte Elternteil den persönlichen Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Für die Beantragung der Regelung der Kontakte zu einem oder mehreren Kindern steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren mehr an.
Tipp
Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Eltern sind klare Regelungen über den Umfang des Kontaktrechts empfehlenswert. So können spätere Probleme vermieden werden.
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Stirbt der obsorgeberechtigte Elternteil, dann kommt bei einem zuvor gemeinsam ausgeübten Sorgerecht dieses dem anderen Elternteil zu. Hatte die/der Verstorbene das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (dazu zählt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 167, 177, 178, 189 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 104a, 106a, 110 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Zum Formular
- Bundesministerium für Justiz
- Österreichische Notariatskammer
Obsorge
- Allgemeines
- Vertretung des minderjährigen Kindes
- Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
- Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
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Allgemeines
Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu. Die Eltern können vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Wenn sie getrennt leben, müssen sie bestimmen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen wird.
Darüber hinaus können die Eltern dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
Achtung
Die gemeinsame Obsorge muss beantragt werden! Für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Nähere Informationen zur "gemeinsamen Obsorge" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Vertretung des minderjährigen Kindes
Das minderjährige Kind kann bei gemeinsamer Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Ausnahmen sind jedoch z.B. die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.
Hinweis
Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zu den Änderungen nicht notwendig. Es genügt, wenn dieser darüber informiert wird und sich hierzu äußern kann.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte hat ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin in der Ausübung der (alleinigen) Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beizustehen und diese/dieser den (alleinig) Obsorgeberechtigten/die (alleinig) Obsorgeberechtigte – soweit es die Umstände erfordern – bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Seit 1. Februar 2013 gilt diese Regelung für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Eltern erzwingen.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch der nicht obsorgeberechtigte und vom Kind getrennt lebende Elternteil soll die Möglichkeit haben, das Kind zu treffen und über sein Leben Bescheid zu wissen.
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (bisher Besuchsrecht genannt) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern die Bestellung des Kinderbeistandes nach dem 30. Juni 2015 erfolgt ist. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Informations-, und Äußerungs- und Vertretungsrecht
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht keine Gerichtsgebühren mehr an.
Hinweis
Beachten Sie, dass erst durch einen regelmäßigen Kontakt eine innige Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. Diese ist für die gesunde Entwicklung des Kindes äußerst wichtig.
Kontaktrecht
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht darüber einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen. Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn der zum Kontakt berechtigte Elternteil den persönlichen Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Für die Beantragung der Regelung der Kontakte zu einem oder mehreren Kindern steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren mehr an.
Tipp
Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Eltern sind klare Regelungen über den Umfang des Kontaktrechts empfehlenswert. So können spätere Probleme vermieden werden.
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Stirbt der obsorgeberechtigte Elternteil, dann kommt bei einem zuvor gemeinsam ausgeübten Sorgerecht dieses dem anderen Elternteil zu. Hatte die/der Verstorbene das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (dazu zählt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 167, 177, 178, 189 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 104a, 106a, 110 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Zum Formular
- Bundesministerium für Justiz
- Österreichische Notariatskammer
Obsorge
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Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu. Die Eltern können vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Wenn sie getrennt leben, müssen sie bestimmen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen wird.
Darüber hinaus können die Eltern dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
Achtung
Die gemeinsame Obsorge muss beantragt werden! Für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Nähere Informationen zur "gemeinsamen Obsorge" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Vertretung des minderjährigen Kindes
Das minderjährige Kind kann bei gemeinsamer Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Ausnahmen sind jedoch z.B. die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.
Hinweis
Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zu den Änderungen nicht notwendig. Es genügt, wenn dieser darüber informiert wird und sich hierzu äußern kann.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte hat ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin in der Ausübung der (alleinigen) Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beizustehen und diese/dieser den (alleinig) Obsorgeberechtigten/die (alleinig) Obsorgeberechtigte – soweit es die Umstände erfordern – bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Seit 1. Februar 2013 gilt diese Regelung für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Eltern erzwingen.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch der nicht obsorgeberechtigte und vom Kind getrennt lebende Elternteil soll die Möglichkeit haben, das Kind zu treffen und über sein Leben Bescheid zu wissen.
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (bisher Besuchsrecht genannt) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern die Bestellung des Kinderbeistandes nach dem 30. Juni 2015 erfolgt ist. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Informations-, und Äußerungs- und Vertretungsrecht
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht keine Gerichtsgebühren mehr an.
Hinweis
Beachten Sie, dass erst durch einen regelmäßigen Kontakt eine innige Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. Diese ist für die gesunde Entwicklung des Kindes äußerst wichtig.
Kontaktrecht
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht darüber einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen. Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn der zum Kontakt berechtigte Elternteil den persönlichen Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Für die Beantragung der Regelung der Kontakte zu einem oder mehreren Kindern steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren mehr an.
Tipp
Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Eltern sind klare Regelungen über den Umfang des Kontaktrechts empfehlenswert. So können spätere Probleme vermieden werden.
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Stirbt der obsorgeberechtigte Elternteil, dann kommt bei einem zuvor gemeinsam ausgeübten Sorgerecht dieses dem anderen Elternteil zu. Hatte die/der Verstorbene das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (dazu zählt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 167, 177, 178, 189 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 104a, 106a, 110 Außerstreitgesetz (AußStrG)
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- Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
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Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu. Die Eltern können vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Wenn sie getrennt leben, müssen sie bestimmen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen wird.
Darüber hinaus können die Eltern dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
Achtung
Die gemeinsame Obsorge muss beantragt werden! Für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Nähere Informationen zur "gemeinsamen Obsorge" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Vertretung des minderjährigen Kindes
Das minderjährige Kind kann bei gemeinsamer Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Ausnahmen sind jedoch z.B. die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.
Hinweis
Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zu den Änderungen nicht notwendig. Es genügt, wenn dieser darüber informiert wird und sich hierzu äußern kann.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte hat ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin in der Ausübung der (alleinigen) Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beizustehen und diese/dieser den (alleinig) Obsorgeberechtigten/die (alleinig) Obsorgeberechtigte – soweit es die Umstände erfordern – bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Seit 1. Februar 2013 gilt diese Regelung für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Eltern erzwingen.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch der nicht obsorgeberechtigte und vom Kind getrennt lebende Elternteil soll die Möglichkeit haben, das Kind zu treffen und über sein Leben Bescheid zu wissen.
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (bisher Besuchsrecht genannt) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern die Bestellung des Kinderbeistandes nach dem 30. Juni 2015 erfolgt ist. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Informations-, und Äußerungs- und Vertretungsrecht
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht keine Gerichtsgebühren mehr an.
Hinweis
Beachten Sie, dass erst durch einen regelmäßigen Kontakt eine innige Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. Diese ist für die gesunde Entwicklung des Kindes äußerst wichtig.
Kontaktrecht
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht darüber einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen. Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn der zum Kontakt berechtigte Elternteil den persönlichen Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Für die Beantragung der Regelung der Kontakte zu einem oder mehreren Kindern steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren mehr an.
Tipp
Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Eltern sind klare Regelungen über den Umfang des Kontaktrechts empfehlenswert. So können spätere Probleme vermieden werden.
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Stirbt der obsorgeberechtigte Elternteil, dann kommt bei einem zuvor gemeinsam ausgeübten Sorgerecht dieses dem anderen Elternteil zu. Hatte die/der Verstorbene das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (dazu zählt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt.
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Rechtsgrundlagen
- §§ 167, 177, 178, 189 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
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Darüber hinaus können die Eltern dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
Achtung
Die gemeinsame Obsorge muss beantragt werden! Für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Nähere Informationen zur "gemeinsamen Obsorge" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Vertretung des minderjährigen Kindes
Das minderjährige Kind kann bei gemeinsamer Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Ausnahmen sind jedoch z.B. die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.
Hinweis
Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zu den Änderungen nicht notwendig. Es genügt, wenn dieser darüber informiert wird und sich hierzu äußern kann.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte hat ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin in der Ausübung der (alleinigen) Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beizustehen und diese/dieser den (alleinig) Obsorgeberechtigten/die (alleinig) Obsorgeberechtigte – soweit es die Umstände erfordern – bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Seit 1. Februar 2013 gilt diese Regelung für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Eltern erzwingen.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch der nicht obsorgeberechtigte und vom Kind getrennt lebende Elternteil soll die Möglichkeit haben, das Kind zu treffen und über sein Leben Bescheid zu wissen.
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (bisher Besuchsrecht genannt) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern die Bestellung des Kinderbeistandes nach dem 30. Juni 2015 erfolgt ist. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Informations-, und Äußerungs- und Vertretungsrecht
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht keine Gerichtsgebühren mehr an.
Hinweis
Beachten Sie, dass erst durch einen regelmäßigen Kontakt eine innige Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. Diese ist für die gesunde Entwicklung des Kindes äußerst wichtig.
Kontaktrecht
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht darüber einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen. Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn der zum Kontakt berechtigte Elternteil den persönlichen Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Für die Beantragung der Regelung der Kontakte zu einem oder mehreren Kindern steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren mehr an.
Tipp
Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Eltern sind klare Regelungen über den Umfang des Kontaktrechts empfehlenswert. So können spätere Probleme vermieden werden.
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Stirbt der obsorgeberechtigte Elternteil, dann kommt bei einem zuvor gemeinsam ausgeübten Sorgerecht dieses dem anderen Elternteil zu. Hatte die/der Verstorbene das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (dazu zählt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 167, 177, 178, 189 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 104a, 106a, 110 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Zum Formular
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- Österreichische Notariatskammer
Obsorge
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Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu. Die Eltern können vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Wenn sie getrennt leben, müssen sie bestimmen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen wird.
Darüber hinaus können die Eltern dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
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Die gemeinsame Obsorge muss beantragt werden! Für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
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Vertretung des minderjährigen Kindes
Das minderjährige Kind kann bei gemeinsamer Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Ausnahmen sind jedoch z.B. die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.
Hinweis
Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zu den Änderungen nicht notwendig. Es genügt, wenn dieser darüber informiert wird und sich hierzu äußern kann.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte hat ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin in der Ausübung der (alleinigen) Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beizustehen und diese/dieser den (alleinig) Obsorgeberechtigten/die (alleinig) Obsorgeberechtigte – soweit es die Umstände erfordern – bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Seit 1. Februar 2013 gilt diese Regelung für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Eltern erzwingen.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch der nicht obsorgeberechtigte und vom Kind getrennt lebende Elternteil soll die Möglichkeit haben, das Kind zu treffen und über sein Leben Bescheid zu wissen.
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (bisher Besuchsrecht genannt) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern die Bestellung des Kinderbeistandes nach dem 30. Juni 2015 erfolgt ist. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Informations-, und Äußerungs- und Vertretungsrecht
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht keine Gerichtsgebühren mehr an.
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Beachten Sie, dass erst durch einen regelmäßigen Kontakt eine innige Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. Diese ist für die gesunde Entwicklung des Kindes äußerst wichtig.
Kontaktrecht
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht darüber einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen. Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn der zum Kontakt berechtigte Elternteil den persönlichen Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Für die Beantragung der Regelung der Kontakte zu einem oder mehreren Kindern steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren mehr an.
Tipp
Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Eltern sind klare Regelungen über den Umfang des Kontaktrechts empfehlenswert. So können spätere Probleme vermieden werden.
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Stirbt der obsorgeberechtigte Elternteil, dann kommt bei einem zuvor gemeinsam ausgeübten Sorgerecht dieses dem anderen Elternteil zu. Hatte die/der Verstorbene das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (dazu zählt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 167, 177, 178, 189 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 104a, 106a, 110 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Zum Formular
- Bundesministerium für Justiz
- Österreichische Notariatskammer
Obsorge
- Allgemeines
- Vertretung des minderjährigen Kindes
- Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
- Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
- Weiterführende Links
- Rechtsgrundlagen
- Zum Formular
Allgemeines
Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu. Die Eltern können vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Wenn sie getrennt leben, müssen sie bestimmen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen wird.
Darüber hinaus können die Eltern dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
Achtung
Die gemeinsame Obsorge muss beantragt werden! Für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Nähere Informationen zur "gemeinsamen Obsorge" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Vertretung des minderjährigen Kindes
Das minderjährige Kind kann bei gemeinsamer Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Ausnahmen sind jedoch z.B. die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.
Hinweis
Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zu den Änderungen nicht notwendig. Es genügt, wenn dieser darüber informiert wird und sich hierzu äußern kann.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte hat ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin in der Ausübung der (alleinigen) Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beizustehen und diese/dieser den (alleinig) Obsorgeberechtigten/die (alleinig) Obsorgeberechtigte – soweit es die Umstände erfordern – bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Seit 1. Februar 2013 gilt diese Regelung für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Eltern erzwingen.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch der nicht obsorgeberechtigte und vom Kind getrennt lebende Elternteil soll die Möglichkeit haben, das Kind zu treffen und über sein Leben Bescheid zu wissen.
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (bisher Besuchsrecht genannt) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern die Bestellung des Kinderbeistandes nach dem 30. Juni 2015 erfolgt ist. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Informations-, und Äußerungs- und Vertretungsrecht
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht keine Gerichtsgebühren mehr an.
Hinweis
Beachten Sie, dass erst durch einen regelmäßigen Kontakt eine innige Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. Diese ist für die gesunde Entwicklung des Kindes äußerst wichtig.
Kontaktrecht
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht darüber einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen. Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn der zum Kontakt berechtigte Elternteil den persönlichen Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Für die Beantragung der Regelung der Kontakte zu einem oder mehreren Kindern steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren mehr an.
Tipp
Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Eltern sind klare Regelungen über den Umfang des Kontaktrechts empfehlenswert. So können spätere Probleme vermieden werden.
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Stirbt der obsorgeberechtigte Elternteil, dann kommt bei einem zuvor gemeinsam ausgeübten Sorgerecht dieses dem anderen Elternteil zu. Hatte die/der Verstorbene das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (dazu zählt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 167, 177, 178, 189 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 104a, 106a, 110 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Zum Formular
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- Österreichische Notariatskammer
Obsorge
- Allgemeines
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- Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
- Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
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Allgemeines
Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu. Die Eltern können vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Wenn sie getrennt leben, müssen sie bestimmen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen wird.
Darüber hinaus können die Eltern dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
Achtung
Die gemeinsame Obsorge muss beantragt werden! Für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Nähere Informationen zur "gemeinsamen Obsorge" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Vertretung des minderjährigen Kindes
Das minderjährige Kind kann bei gemeinsamer Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Ausnahmen sind jedoch z.B. die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.
Hinweis
Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zu den Änderungen nicht notwendig. Es genügt, wenn dieser darüber informiert wird und sich hierzu äußern kann.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte hat ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin in der Ausübung der (alleinigen) Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beizustehen und diese/dieser den (alleinig) Obsorgeberechtigten/die (alleinig) Obsorgeberechtigte – soweit es die Umstände erfordern – bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Seit 1. Februar 2013 gilt diese Regelung für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Eltern erzwingen.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch der nicht obsorgeberechtigte und vom Kind getrennt lebende Elternteil soll die Möglichkeit haben, das Kind zu treffen und über sein Leben Bescheid zu wissen.
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (bisher Besuchsrecht genannt) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern die Bestellung des Kinderbeistandes nach dem 30. Juni 2015 erfolgt ist. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Informations-, und Äußerungs- und Vertretungsrecht
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht keine Gerichtsgebühren mehr an.
Hinweis
Beachten Sie, dass erst durch einen regelmäßigen Kontakt eine innige Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. Diese ist für die gesunde Entwicklung des Kindes äußerst wichtig.
Kontaktrecht
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht darüber einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen. Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn der zum Kontakt berechtigte Elternteil den persönlichen Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Für die Beantragung der Regelung der Kontakte zu einem oder mehreren Kindern steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren mehr an.
Tipp
Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Eltern sind klare Regelungen über den Umfang des Kontaktrechts empfehlenswert. So können spätere Probleme vermieden werden.
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Stirbt der obsorgeberechtigte Elternteil, dann kommt bei einem zuvor gemeinsam ausgeübten Sorgerecht dieses dem anderen Elternteil zu. Hatte die/der Verstorbene das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (dazu zählt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 167, 177, 178, 189 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 104a, 106a, 110 Außerstreitgesetz (AußStrG)
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- Österreichische Notariatskammer
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- Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
- Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
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Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu. Die Eltern können vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Wenn sie getrennt leben, müssen sie bestimmen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen wird.
Darüber hinaus können die Eltern dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
Achtung
Die gemeinsame Obsorge muss beantragt werden! Für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Nähere Informationen zur "gemeinsamen Obsorge" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Vertretung des minderjährigen Kindes
Das minderjährige Kind kann bei gemeinsamer Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Ausnahmen sind jedoch z.B. die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.
Hinweis
Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zu den Änderungen nicht notwendig. Es genügt, wenn dieser darüber informiert wird und sich hierzu äußern kann.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte hat ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin in der Ausübung der (alleinigen) Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beizustehen und diese/dieser den (alleinig) Obsorgeberechtigten/die (alleinig) Obsorgeberechtigte – soweit es die Umstände erfordern – bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Seit 1. Februar 2013 gilt diese Regelung für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Eltern erzwingen.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch der nicht obsorgeberechtigte und vom Kind getrennt lebende Elternteil soll die Möglichkeit haben, das Kind zu treffen und über sein Leben Bescheid zu wissen.
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (bisher Besuchsrecht genannt) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern die Bestellung des Kinderbeistandes nach dem 30. Juni 2015 erfolgt ist. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Informations-, und Äußerungs- und Vertretungsrecht
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht keine Gerichtsgebühren mehr an.
Hinweis
Beachten Sie, dass erst durch einen regelmäßigen Kontakt eine innige Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. Diese ist für die gesunde Entwicklung des Kindes äußerst wichtig.
Kontaktrecht
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht darüber einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen. Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn der zum Kontakt berechtigte Elternteil den persönlichen Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Für die Beantragung der Regelung der Kontakte zu einem oder mehreren Kindern steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren mehr an.
Tipp
Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Eltern sind klare Regelungen über den Umfang des Kontaktrechts empfehlenswert. So können spätere Probleme vermieden werden.
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Stirbt der obsorgeberechtigte Elternteil, dann kommt bei einem zuvor gemeinsam ausgeübten Sorgerecht dieses dem anderen Elternteil zu. Hatte die/der Verstorbene das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (dazu zählt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt.
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Rechtsgrundlagen
- §§ 167, 177, 178, 189 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 104a, 106a, 110 Außerstreitgesetz (AußStrG)
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Obsorge
- Allgemeines
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- Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
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Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu. Die Eltern können vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Wenn sie getrennt leben, müssen sie bestimmen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen wird.
Darüber hinaus können die Eltern dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
Achtung
Die gemeinsame Obsorge muss beantragt werden! Für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Nähere Informationen zur "gemeinsamen Obsorge" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Vertretung des minderjährigen Kindes
Das minderjährige Kind kann bei gemeinsamer Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Ausnahmen sind jedoch z.B. die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.
Hinweis
Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zu den Änderungen nicht notwendig. Es genügt, wenn dieser darüber informiert wird und sich hierzu äußern kann.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte hat ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin in der Ausübung der (alleinigen) Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beizustehen und diese/dieser den (alleinig) Obsorgeberechtigten/die (alleinig) Obsorgeberechtigte – soweit es die Umstände erfordern – bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Seit 1. Februar 2013 gilt diese Regelung für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Eltern erzwingen.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch der nicht obsorgeberechtigte und vom Kind getrennt lebende Elternteil soll die Möglichkeit haben, das Kind zu treffen und über sein Leben Bescheid zu wissen.
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (bisher Besuchsrecht genannt) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern die Bestellung des Kinderbeistandes nach dem 30. Juni 2015 erfolgt ist. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Informations-, und Äußerungs- und Vertretungsrecht
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht keine Gerichtsgebühren mehr an.
Hinweis
Beachten Sie, dass erst durch einen regelmäßigen Kontakt eine innige Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. Diese ist für die gesunde Entwicklung des Kindes äußerst wichtig.
Kontaktrecht
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht darüber einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen. Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn der zum Kontakt berechtigte Elternteil den persönlichen Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Für die Beantragung der Regelung der Kontakte zu einem oder mehreren Kindern steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren mehr an.
Tipp
Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Eltern sind klare Regelungen über den Umfang des Kontaktrechts empfehlenswert. So können spätere Probleme vermieden werden.
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Stirbt der obsorgeberechtigte Elternteil, dann kommt bei einem zuvor gemeinsam ausgeübten Sorgerecht dieses dem anderen Elternteil zu. Hatte die/der Verstorbene das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (dazu zählt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 167, 177, 178, 189 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 104a, 106a, 110 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Zum Formular
- Bundesministerium für Justiz
- Österreichische Notariatskammer
Obsorge
- Allgemeines
- Vertretung des minderjährigen Kindes
- Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
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Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu. Die Eltern können vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Wenn sie getrennt leben, müssen sie bestimmen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen wird.
Darüber hinaus können die Eltern dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
Achtung
Die gemeinsame Obsorge muss beantragt werden! Für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Nähere Informationen zur "gemeinsamen Obsorge" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Vertretung des minderjährigen Kindes
Das minderjährige Kind kann bei gemeinsamer Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Ausnahmen sind jedoch z.B. die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.
Hinweis
Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zu den Änderungen nicht notwendig. Es genügt, wenn dieser darüber informiert wird und sich hierzu äußern kann.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte hat ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin in der Ausübung der (alleinigen) Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beizustehen und diese/dieser den (alleinig) Obsorgeberechtigten/die (alleinig) Obsorgeberechtigte – soweit es die Umstände erfordern – bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Seit 1. Februar 2013 gilt diese Regelung für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Eltern erzwingen.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch der nicht obsorgeberechtigte und vom Kind getrennt lebende Elternteil soll die Möglichkeit haben, das Kind zu treffen und über sein Leben Bescheid zu wissen.
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (bisher Besuchsrecht genannt) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern die Bestellung des Kinderbeistandes nach dem 30. Juni 2015 erfolgt ist. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Informations-, und Äußerungs- und Vertretungsrecht
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht keine Gerichtsgebühren mehr an.
Hinweis
Beachten Sie, dass erst durch einen regelmäßigen Kontakt eine innige Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. Diese ist für die gesunde Entwicklung des Kindes äußerst wichtig.
Kontaktrecht
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht darüber einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen. Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn der zum Kontakt berechtigte Elternteil den persönlichen Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Für die Beantragung der Regelung der Kontakte zu einem oder mehreren Kindern steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren mehr an.
Tipp
Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Eltern sind klare Regelungen über den Umfang des Kontaktrechts empfehlenswert. So können spätere Probleme vermieden werden.
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Stirbt der obsorgeberechtigte Elternteil, dann kommt bei einem zuvor gemeinsam ausgeübten Sorgerecht dieses dem anderen Elternteil zu. Hatte die/der Verstorbene das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (dazu zählt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 167, 177, 178, 189 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 104a, 106a, 110 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Zum Formular
- Bundesministerium für Justiz
- Österreichische Notariatskammer
Obsorge
- Allgemeines
- Vertretung des minderjährigen Kindes
- Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
- Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
- Weiterführende Links
- Rechtsgrundlagen
- Zum Formular
Allgemeines
Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu. Die Eltern können vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Wenn sie getrennt leben, müssen sie bestimmen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen wird.
Darüber hinaus können die Eltern dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
Achtung
Die gemeinsame Obsorge muss beantragt werden! Für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Nähere Informationen zur "gemeinsamen Obsorge" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Vertretung des minderjährigen Kindes
Das minderjährige Kind kann bei gemeinsamer Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Ausnahmen sind jedoch z.B. die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.
Hinweis
Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zu den Änderungen nicht notwendig. Es genügt, wenn dieser darüber informiert wird und sich hierzu äußern kann.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte hat ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin in der Ausübung der (alleinigen) Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beizustehen und diese/dieser den (alleinig) Obsorgeberechtigten/die (alleinig) Obsorgeberechtigte – soweit es die Umstände erfordern – bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Seit 1. Februar 2013 gilt diese Regelung für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Eltern erzwingen.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch der nicht obsorgeberechtigte und vom Kind getrennt lebende Elternteil soll die Möglichkeit haben, das Kind zu treffen und über sein Leben Bescheid zu wissen.
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (bisher Besuchsrecht genannt) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern die Bestellung des Kinderbeistandes nach dem 30. Juni 2015 erfolgt ist. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Informations-, und Äußerungs- und Vertretungsrecht
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht keine Gerichtsgebühren mehr an.
Hinweis
Beachten Sie, dass erst durch einen regelmäßigen Kontakt eine innige Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. Diese ist für die gesunde Entwicklung des Kindes äußerst wichtig.
Kontaktrecht
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht darüber einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen. Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn der zum Kontakt berechtigte Elternteil den persönlichen Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Für die Beantragung der Regelung der Kontakte zu einem oder mehreren Kindern steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren mehr an.
Tipp
Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Eltern sind klare Regelungen über den Umfang des Kontaktrechts empfehlenswert. So können spätere Probleme vermieden werden.
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Stirbt der obsorgeberechtigte Elternteil, dann kommt bei einem zuvor gemeinsam ausgeübten Sorgerecht dieses dem anderen Elternteil zu. Hatte die/der Verstorbene das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (dazu zählt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 167, 177, 178, 189 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 104a, 106a, 110 Außerstreitgesetz (AußStrG)
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- Bundesministerium für Justiz
- Österreichische Notariatskammer
Obsorge
- Allgemeines
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- Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
- Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
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Allgemeines
Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu. Die Eltern können vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Wenn sie getrennt leben, müssen sie bestimmen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen wird.
Darüber hinaus können die Eltern dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
Achtung
Die gemeinsame Obsorge muss beantragt werden! Für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Nähere Informationen zur "gemeinsamen Obsorge" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Vertretung des minderjährigen Kindes
Das minderjährige Kind kann bei gemeinsamer Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Ausnahmen sind jedoch z.B. die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.
Hinweis
Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zu den Änderungen nicht notwendig. Es genügt, wenn dieser darüber informiert wird und sich hierzu äußern kann.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte hat ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin in der Ausübung der (alleinigen) Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beizustehen und diese/dieser den (alleinig) Obsorgeberechtigten/die (alleinig) Obsorgeberechtigte – soweit es die Umstände erfordern – bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Seit 1. Februar 2013 gilt diese Regelung für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Eltern erzwingen.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch der nicht obsorgeberechtigte und vom Kind getrennt lebende Elternteil soll die Möglichkeit haben, das Kind zu treffen und über sein Leben Bescheid zu wissen.
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (bisher Besuchsrecht genannt) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern die Bestellung des Kinderbeistandes nach dem 30. Juni 2015 erfolgt ist. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Informations-, und Äußerungs- und Vertretungsrecht
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht keine Gerichtsgebühren mehr an.
Hinweis
Beachten Sie, dass erst durch einen regelmäßigen Kontakt eine innige Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. Diese ist für die gesunde Entwicklung des Kindes äußerst wichtig.
Kontaktrecht
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht darüber einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen. Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn der zum Kontakt berechtigte Elternteil den persönlichen Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Für die Beantragung der Regelung der Kontakte zu einem oder mehreren Kindern steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren mehr an.
Tipp
Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Eltern sind klare Regelungen über den Umfang des Kontaktrechts empfehlenswert. So können spätere Probleme vermieden werden.
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Stirbt der obsorgeberechtigte Elternteil, dann kommt bei einem zuvor gemeinsam ausgeübten Sorgerecht dieses dem anderen Elternteil zu. Hatte die/der Verstorbene das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (dazu zählt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 167, 177, 178, 189 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 104a, 106a, 110 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Zum Formular
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- Österreichische Notariatskammer
Obsorge
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- Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
- Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
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Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu. Die Eltern können vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Wenn sie getrennt leben, müssen sie bestimmen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen wird.
Darüber hinaus können die Eltern dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
Achtung
Die gemeinsame Obsorge muss beantragt werden! Für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Nähere Informationen zur "gemeinsamen Obsorge" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Vertretung des minderjährigen Kindes
Das minderjährige Kind kann bei gemeinsamer Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Ausnahmen sind jedoch z.B. die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.
Hinweis
Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zu den Änderungen nicht notwendig. Es genügt, wenn dieser darüber informiert wird und sich hierzu äußern kann.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte hat ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin in der Ausübung der (alleinigen) Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beizustehen und diese/dieser den (alleinig) Obsorgeberechtigten/die (alleinig) Obsorgeberechtigte – soweit es die Umstände erfordern – bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Seit 1. Februar 2013 gilt diese Regelung für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Eltern erzwingen.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch der nicht obsorgeberechtigte und vom Kind getrennt lebende Elternteil soll die Möglichkeit haben, das Kind zu treffen und über sein Leben Bescheid zu wissen.
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (bisher Besuchsrecht genannt) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern die Bestellung des Kinderbeistandes nach dem 30. Juni 2015 erfolgt ist. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Informations-, und Äußerungs- und Vertretungsrecht
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht keine Gerichtsgebühren mehr an.
Hinweis
Beachten Sie, dass erst durch einen regelmäßigen Kontakt eine innige Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. Diese ist für die gesunde Entwicklung des Kindes äußerst wichtig.
Kontaktrecht
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht darüber einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen. Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn der zum Kontakt berechtigte Elternteil den persönlichen Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Für die Beantragung der Regelung der Kontakte zu einem oder mehreren Kindern steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren mehr an.
Tipp
Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Eltern sind klare Regelungen über den Umfang des Kontaktrechts empfehlenswert. So können spätere Probleme vermieden werden.
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Stirbt der obsorgeberechtigte Elternteil, dann kommt bei einem zuvor gemeinsam ausgeübten Sorgerecht dieses dem anderen Elternteil zu. Hatte die/der Verstorbene das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (dazu zählt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt.
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Rechtsgrundlagen
- §§ 167, 177, 178, 189 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 104a, 106a, 110 Außerstreitgesetz (AußStrG)
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Obsorge
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Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu. Die Eltern können vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Wenn sie getrennt leben, müssen sie bestimmen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen wird.
Darüber hinaus können die Eltern dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
Achtung
Die gemeinsame Obsorge muss beantragt werden! Für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Nähere Informationen zur "gemeinsamen Obsorge" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Vertretung des minderjährigen Kindes
Das minderjährige Kind kann bei gemeinsamer Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Ausnahmen sind jedoch z.B. die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.
Hinweis
Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zu den Änderungen nicht notwendig. Es genügt, wenn dieser darüber informiert wird und sich hierzu äußern kann.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte hat ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin in der Ausübung der (alleinigen) Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beizustehen und diese/dieser den (alleinig) Obsorgeberechtigten/die (alleinig) Obsorgeberechtigte – soweit es die Umstände erfordern – bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Seit 1. Februar 2013 gilt diese Regelung für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Eltern erzwingen.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch der nicht obsorgeberechtigte und vom Kind getrennt lebende Elternteil soll die Möglichkeit haben, das Kind zu treffen und über sein Leben Bescheid zu wissen.
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (bisher Besuchsrecht genannt) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern die Bestellung des Kinderbeistandes nach dem 30. Juni 2015 erfolgt ist. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Informations-, und Äußerungs- und Vertretungsrecht
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht keine Gerichtsgebühren mehr an.
Hinweis
Beachten Sie, dass erst durch einen regelmäßigen Kontakt eine innige Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. Diese ist für die gesunde Entwicklung des Kindes äußerst wichtig.
Kontaktrecht
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht darüber einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen. Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn der zum Kontakt berechtigte Elternteil den persönlichen Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Für die Beantragung der Regelung der Kontakte zu einem oder mehreren Kindern steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren mehr an.
Tipp
Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Eltern sind klare Regelungen über den Umfang des Kontaktrechts empfehlenswert. So können spätere Probleme vermieden werden.
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Stirbt der obsorgeberechtigte Elternteil, dann kommt bei einem zuvor gemeinsam ausgeübten Sorgerecht dieses dem anderen Elternteil zu. Hatte die/der Verstorbene das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (dazu zählt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 167, 177, 178, 189 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 104a, 106a, 110 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Zum Formular
- Bundesministerium für Justiz
- Österreichische Notariatskammer
Obsorge
- Allgemeines
- Vertretung des minderjährigen Kindes
- Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
- Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
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Allgemeines
Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu. Die Eltern können vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Wenn sie getrennt leben, müssen sie bestimmen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen wird.
Darüber hinaus können die Eltern dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
Achtung
Die gemeinsame Obsorge muss beantragt werden! Für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Nähere Informationen zur "gemeinsamen Obsorge" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Vertretung des minderjährigen Kindes
Das minderjährige Kind kann bei gemeinsamer Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Ausnahmen sind jedoch z.B. die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.
Hinweis
Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zu den Änderungen nicht notwendig. Es genügt, wenn dieser darüber informiert wird und sich hierzu äußern kann.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte hat ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin in der Ausübung der (alleinigen) Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beizustehen und diese/dieser den (alleinig) Obsorgeberechtigten/die (alleinig) Obsorgeberechtigte – soweit es die Umstände erfordern – bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Seit 1. Februar 2013 gilt diese Regelung für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Eltern erzwingen.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch der nicht obsorgeberechtigte und vom Kind getrennt lebende Elternteil soll die Möglichkeit haben, das Kind zu treffen und über sein Leben Bescheid zu wissen.
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (bisher Besuchsrecht genannt) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern die Bestellung des Kinderbeistandes nach dem 30. Juni 2015 erfolgt ist. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Informations-, und Äußerungs- und Vertretungsrecht
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht keine Gerichtsgebühren mehr an.
Hinweis
Beachten Sie, dass erst durch einen regelmäßigen Kontakt eine innige Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. Diese ist für die gesunde Entwicklung des Kindes äußerst wichtig.
Kontaktrecht
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht darüber einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen. Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn der zum Kontakt berechtigte Elternteil den persönlichen Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Für die Beantragung der Regelung der Kontakte zu einem oder mehreren Kindern steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren mehr an.
Tipp
Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Eltern sind klare Regelungen über den Umfang des Kontaktrechts empfehlenswert. So können spätere Probleme vermieden werden.
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Stirbt der obsorgeberechtigte Elternteil, dann kommt bei einem zuvor gemeinsam ausgeübten Sorgerecht dieses dem anderen Elternteil zu. Hatte die/der Verstorbene das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (dazu zählt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 167, 177, 178, 189 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 104a, 106a, 110 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Zum Formular
- Bundesministerium für Justiz
- Österreichische Notariatskammer
Obsorge
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Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu. Die Eltern können vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Wenn sie getrennt leben, müssen sie bestimmen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen wird.
Darüber hinaus können die Eltern dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
Achtung
Die gemeinsame Obsorge muss beantragt werden! Für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Nähere Informationen zur "gemeinsamen Obsorge" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Vertretung des minderjährigen Kindes
Das minderjährige Kind kann bei gemeinsamer Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Ausnahmen sind jedoch z.B. die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.
Hinweis
Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zu den Änderungen nicht notwendig. Es genügt, wenn dieser darüber informiert wird und sich hierzu äußern kann.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte hat ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin in der Ausübung der (alleinigen) Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beizustehen und diese/dieser den (alleinig) Obsorgeberechtigten/die (alleinig) Obsorgeberechtigte – soweit es die Umstände erfordern – bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Seit 1. Februar 2013 gilt diese Regelung für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Eltern erzwingen.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch der nicht obsorgeberechtigte und vom Kind getrennt lebende Elternteil soll die Möglichkeit haben, das Kind zu treffen und über sein Leben Bescheid zu wissen.
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (bisher Besuchsrecht genannt) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern die Bestellung des Kinderbeistandes nach dem 30. Juni 2015 erfolgt ist. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Informations-, und Äußerungs- und Vertretungsrecht
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht keine Gerichtsgebühren mehr an.
Hinweis
Beachten Sie, dass erst durch einen regelmäßigen Kontakt eine innige Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. Diese ist für die gesunde Entwicklung des Kindes äußerst wichtig.
Kontaktrecht
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht darüber einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen. Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn der zum Kontakt berechtigte Elternteil den persönlichen Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Für die Beantragung der Regelung der Kontakte zu einem oder mehreren Kindern steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren mehr an.
Tipp
Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Eltern sind klare Regelungen über den Umfang des Kontaktrechts empfehlenswert. So können spätere Probleme vermieden werden.
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Stirbt der obsorgeberechtigte Elternteil, dann kommt bei einem zuvor gemeinsam ausgeübten Sorgerecht dieses dem anderen Elternteil zu. Hatte die/der Verstorbene das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (dazu zählt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 167, 177, 178, 189 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 104a, 106a, 110 Außerstreitgesetz (AußStrG)
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- Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
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Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu. Die Eltern können vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Wenn sie getrennt leben, müssen sie bestimmen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen wird.
Darüber hinaus können die Eltern dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
Achtung
Die gemeinsame Obsorge muss beantragt werden! Für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Nähere Informationen zur "gemeinsamen Obsorge" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Vertretung des minderjährigen Kindes
Das minderjährige Kind kann bei gemeinsamer Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Ausnahmen sind jedoch z.B. die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.
Hinweis
Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zu den Änderungen nicht notwendig. Es genügt, wenn dieser darüber informiert wird und sich hierzu äußern kann.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte hat ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin in der Ausübung der (alleinigen) Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beizustehen und diese/dieser den (alleinig) Obsorgeberechtigten/die (alleinig) Obsorgeberechtigte – soweit es die Umstände erfordern – bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Seit 1. Februar 2013 gilt diese Regelung für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Eltern erzwingen.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch der nicht obsorgeberechtigte und vom Kind getrennt lebende Elternteil soll die Möglichkeit haben, das Kind zu treffen und über sein Leben Bescheid zu wissen.
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (bisher Besuchsrecht genannt) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern die Bestellung des Kinderbeistandes nach dem 30. Juni 2015 erfolgt ist. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Informations-, und Äußerungs- und Vertretungsrecht
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht keine Gerichtsgebühren mehr an.
Hinweis
Beachten Sie, dass erst durch einen regelmäßigen Kontakt eine innige Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. Diese ist für die gesunde Entwicklung des Kindes äußerst wichtig.
Kontaktrecht
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht darüber einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen. Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn der zum Kontakt berechtigte Elternteil den persönlichen Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Für die Beantragung der Regelung der Kontakte zu einem oder mehreren Kindern steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren mehr an.
Tipp
Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Eltern sind klare Regelungen über den Umfang des Kontaktrechts empfehlenswert. So können spätere Probleme vermieden werden.
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Stirbt der obsorgeberechtigte Elternteil, dann kommt bei einem zuvor gemeinsam ausgeübten Sorgerecht dieses dem anderen Elternteil zu. Hatte die/der Verstorbene das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (dazu zählt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt.
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Rechtsgrundlagen
- §§ 167, 177, 178, 189 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
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Darüber hinaus können die Eltern dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
Achtung
Die gemeinsame Obsorge muss beantragt werden! Für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Nähere Informationen zur "gemeinsamen Obsorge" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Vertretung des minderjährigen Kindes
Das minderjährige Kind kann bei gemeinsamer Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Ausnahmen sind jedoch z.B. die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.
Hinweis
Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zu den Änderungen nicht notwendig. Es genügt, wenn dieser darüber informiert wird und sich hierzu äußern kann.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte hat ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin in der Ausübung der (alleinigen) Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beizustehen und diese/dieser den (alleinig) Obsorgeberechtigten/die (alleinig) Obsorgeberechtigte – soweit es die Umstände erfordern – bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Seit 1. Februar 2013 gilt diese Regelung für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Eltern erzwingen.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch der nicht obsorgeberechtigte und vom Kind getrennt lebende Elternteil soll die Möglichkeit haben, das Kind zu treffen und über sein Leben Bescheid zu wissen.
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (bisher Besuchsrecht genannt) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern die Bestellung des Kinderbeistandes nach dem 30. Juni 2015 erfolgt ist. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Informations-, und Äußerungs- und Vertretungsrecht
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht keine Gerichtsgebühren mehr an.
Hinweis
Beachten Sie, dass erst durch einen regelmäßigen Kontakt eine innige Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. Diese ist für die gesunde Entwicklung des Kindes äußerst wichtig.
Kontaktrecht
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht darüber einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen. Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn der zum Kontakt berechtigte Elternteil den persönlichen Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Für die Beantragung der Regelung der Kontakte zu einem oder mehreren Kindern steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren mehr an.
Tipp
Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Eltern sind klare Regelungen über den Umfang des Kontaktrechts empfehlenswert. So können spätere Probleme vermieden werden.
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Stirbt der obsorgeberechtigte Elternteil, dann kommt bei einem zuvor gemeinsam ausgeübten Sorgerecht dieses dem anderen Elternteil zu. Hatte die/der Verstorbene das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (dazu zählt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 167, 177, 178, 189 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 104a, 106a, 110 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Zum Formular
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- Österreichische Notariatskammer
Obsorge
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Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu. Die Eltern können vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Wenn sie getrennt leben, müssen sie bestimmen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen wird.
Darüber hinaus können die Eltern dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
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Die gemeinsame Obsorge muss beantragt werden! Für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
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Vertretung des minderjährigen Kindes
Das minderjährige Kind kann bei gemeinsamer Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Ausnahmen sind jedoch z.B. die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.
Hinweis
Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zu den Änderungen nicht notwendig. Es genügt, wenn dieser darüber informiert wird und sich hierzu äußern kann.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte hat ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin in der Ausübung der (alleinigen) Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beizustehen und diese/dieser den (alleinig) Obsorgeberechtigten/die (alleinig) Obsorgeberechtigte – soweit es die Umstände erfordern – bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Seit 1. Februar 2013 gilt diese Regelung für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Eltern erzwingen.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch der nicht obsorgeberechtigte und vom Kind getrennt lebende Elternteil soll die Möglichkeit haben, das Kind zu treffen und über sein Leben Bescheid zu wissen.
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (bisher Besuchsrecht genannt) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern die Bestellung des Kinderbeistandes nach dem 30. Juni 2015 erfolgt ist. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Informations-, und Äußerungs- und Vertretungsrecht
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht keine Gerichtsgebühren mehr an.
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Beachten Sie, dass erst durch einen regelmäßigen Kontakt eine innige Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. Diese ist für die gesunde Entwicklung des Kindes äußerst wichtig.
Kontaktrecht
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht darüber einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen. Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn der zum Kontakt berechtigte Elternteil den persönlichen Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Für die Beantragung der Regelung der Kontakte zu einem oder mehreren Kindern steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren mehr an.
Tipp
Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Eltern sind klare Regelungen über den Umfang des Kontaktrechts empfehlenswert. So können spätere Probleme vermieden werden.
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Stirbt der obsorgeberechtigte Elternteil, dann kommt bei einem zuvor gemeinsam ausgeübten Sorgerecht dieses dem anderen Elternteil zu. Hatte die/der Verstorbene das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (dazu zählt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 167, 177, 178, 189 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 104a, 106a, 110 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Zum Formular
- Bundesministerium für Justiz
- Österreichische Notariatskammer
Obsorge
- Allgemeines
- Vertretung des minderjährigen Kindes
- Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
- Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
- Weiterführende Links
- Rechtsgrundlagen
- Zum Formular
Allgemeines
Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu. Die Eltern können vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Wenn sie getrennt leben, müssen sie bestimmen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen wird.
Darüber hinaus können die Eltern dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
Achtung
Die gemeinsame Obsorge muss beantragt werden! Für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Nähere Informationen zur "gemeinsamen Obsorge" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Vertretung des minderjährigen Kindes
Das minderjährige Kind kann bei gemeinsamer Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Ausnahmen sind jedoch z.B. die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.
Hinweis
Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zu den Änderungen nicht notwendig. Es genügt, wenn dieser darüber informiert wird und sich hierzu äußern kann.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte hat ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin in der Ausübung der (alleinigen) Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beizustehen und diese/dieser den (alleinig) Obsorgeberechtigten/die (alleinig) Obsorgeberechtigte – soweit es die Umstände erfordern – bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Seit 1. Februar 2013 gilt diese Regelung für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Eltern erzwingen.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch der nicht obsorgeberechtigte und vom Kind getrennt lebende Elternteil soll die Möglichkeit haben, das Kind zu treffen und über sein Leben Bescheid zu wissen.
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (bisher Besuchsrecht genannt) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern die Bestellung des Kinderbeistandes nach dem 30. Juni 2015 erfolgt ist. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Informations-, und Äußerungs- und Vertretungsrecht
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht keine Gerichtsgebühren mehr an.
Hinweis
Beachten Sie, dass erst durch einen regelmäßigen Kontakt eine innige Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. Diese ist für die gesunde Entwicklung des Kindes äußerst wichtig.
Kontaktrecht
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht darüber einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen. Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn der zum Kontakt berechtigte Elternteil den persönlichen Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Für die Beantragung der Regelung der Kontakte zu einem oder mehreren Kindern steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren mehr an.
Tipp
Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Eltern sind klare Regelungen über den Umfang des Kontaktrechts empfehlenswert. So können spätere Probleme vermieden werden.
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Stirbt der obsorgeberechtigte Elternteil, dann kommt bei einem zuvor gemeinsam ausgeübten Sorgerecht dieses dem anderen Elternteil zu. Hatte die/der Verstorbene das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (dazu zählt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 167, 177, 178, 189 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 104a, 106a, 110 Außerstreitgesetz (AußStrG)
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- Bundesministerium für Justiz
- Österreichische Notariatskammer
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- Allgemeines
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- Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
- Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
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Allgemeines
Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu. Die Eltern können vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Wenn sie getrennt leben, müssen sie bestimmen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen wird.
Darüber hinaus können die Eltern dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
Achtung
Die gemeinsame Obsorge muss beantragt werden! Für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Nähere Informationen zur "gemeinsamen Obsorge" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Vertretung des minderjährigen Kindes
Das minderjährige Kind kann bei gemeinsamer Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Ausnahmen sind jedoch z.B. die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.
Hinweis
Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zu den Änderungen nicht notwendig. Es genügt, wenn dieser darüber informiert wird und sich hierzu äußern kann.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte hat ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin in der Ausübung der (alleinigen) Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beizustehen und diese/dieser den (alleinig) Obsorgeberechtigten/die (alleinig) Obsorgeberechtigte – soweit es die Umstände erfordern – bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Seit 1. Februar 2013 gilt diese Regelung für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Eltern erzwingen.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch der nicht obsorgeberechtigte und vom Kind getrennt lebende Elternteil soll die Möglichkeit haben, das Kind zu treffen und über sein Leben Bescheid zu wissen.
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (bisher Besuchsrecht genannt) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern die Bestellung des Kinderbeistandes nach dem 30. Juni 2015 erfolgt ist. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Informations-, und Äußerungs- und Vertretungsrecht
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht keine Gerichtsgebühren mehr an.
Hinweis
Beachten Sie, dass erst durch einen regelmäßigen Kontakt eine innige Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. Diese ist für die gesunde Entwicklung des Kindes äußerst wichtig.
Kontaktrecht
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht darüber einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen. Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn der zum Kontakt berechtigte Elternteil den persönlichen Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Für die Beantragung der Regelung der Kontakte zu einem oder mehreren Kindern steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren mehr an.
Tipp
Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Eltern sind klare Regelungen über den Umfang des Kontaktrechts empfehlenswert. So können spätere Probleme vermieden werden.
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Stirbt der obsorgeberechtigte Elternteil, dann kommt bei einem zuvor gemeinsam ausgeübten Sorgerecht dieses dem anderen Elternteil zu. Hatte die/der Verstorbene das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (dazu zählt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 167, 177, 178, 189 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 104a, 106a, 110 Außerstreitgesetz (AußStrG)
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- Österreichische Notariatskammer
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- Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
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Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu. Die Eltern können vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Wenn sie getrennt leben, müssen sie bestimmen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen wird.
Darüber hinaus können die Eltern dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
Achtung
Die gemeinsame Obsorge muss beantragt werden! Für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Nähere Informationen zur "gemeinsamen Obsorge" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Vertretung des minderjährigen Kindes
Das minderjährige Kind kann bei gemeinsamer Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Ausnahmen sind jedoch z.B. die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.
Hinweis
Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zu den Änderungen nicht notwendig. Es genügt, wenn dieser darüber informiert wird und sich hierzu äußern kann.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte hat ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin in der Ausübung der (alleinigen) Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beizustehen und diese/dieser den (alleinig) Obsorgeberechtigten/die (alleinig) Obsorgeberechtigte – soweit es die Umstände erfordern – bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Seit 1. Februar 2013 gilt diese Regelung für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Eltern erzwingen.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch der nicht obsorgeberechtigte und vom Kind getrennt lebende Elternteil soll die Möglichkeit haben, das Kind zu treffen und über sein Leben Bescheid zu wissen.
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (bisher Besuchsrecht genannt) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern die Bestellung des Kinderbeistandes nach dem 30. Juni 2015 erfolgt ist. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Informations-, und Äußerungs- und Vertretungsrecht
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht keine Gerichtsgebühren mehr an.
Hinweis
Beachten Sie, dass erst durch einen regelmäßigen Kontakt eine innige Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. Diese ist für die gesunde Entwicklung des Kindes äußerst wichtig.
Kontaktrecht
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht darüber einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen. Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn der zum Kontakt berechtigte Elternteil den persönlichen Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Für die Beantragung der Regelung der Kontakte zu einem oder mehreren Kindern steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren mehr an.
Tipp
Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Eltern sind klare Regelungen über den Umfang des Kontaktrechts empfehlenswert. So können spätere Probleme vermieden werden.
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Stirbt der obsorgeberechtigte Elternteil, dann kommt bei einem zuvor gemeinsam ausgeübten Sorgerecht dieses dem anderen Elternteil zu. Hatte die/der Verstorbene das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (dazu zählt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt.
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Rechtsgrundlagen
- §§ 167, 177, 178, 189 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 104a, 106a, 110 Außerstreitgesetz (AußStrG)
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- Österreichische Notariatskammer
Obsorge
- Allgemeines
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- Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
- Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
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Grundsätzlich kommt die Obsorge (Pflege und Erziehung des Kindes, gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens) für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu. Die Eltern können vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten (am Ort der Geburt des Kindes) persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit nach einer Belehrung über die Rechtsfolgen einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. Wenn sie getrennt leben, müssen sie bestimmen, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen wird.
Darüber hinaus können die Eltern dem Gericht – auch in Abänderung einer bestehenden Regelung – eine Vereinbarung über die Betrauung mit der Obsorge vorlegen, wobei die Betrauung eines Elternteils allein oder beider Eltern vereinbart werden kann.
Achtung
Die gemeinsame Obsorge muss beantragt werden! Für die Beantragung der gemeinsamen oder alleinigen Obsorge für ein Kind oder mehrere Kinder steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Nähere Informationen zur "gemeinsamen Obsorge" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Vertretung des minderjährigen Kindes
Das minderjährige Kind kann bei gemeinsamer Obsorge von jedem Elternteil allein vertreten werden. Ausnahmen sind jedoch z.B. die Änderung des Familiennamens, des Vornamens oder der Eintritt in eine Glaubensgemeinschaft.
Hinweis
Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist die Zustimmung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils zu den Änderungen nicht notwendig. Es genügt, wenn dieser darüber informiert wird und sich hierzu äußern kann.
Jede Ehegattin/jeder Ehegatte hat ihrem Ehegatten/seiner Ehegattin in der Ausübung der (alleinigen) Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beizustehen und diese/dieser den (alleinig) Obsorgeberechtigten/die (alleinig) Obsorgeberechtigte – soweit es die Umstände erfordern – bei Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten. Seit 1. Februar 2013 gilt diese Regelung für alle volljährigen Personen, die mit einem Elternteil und dessen minderjährigem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und zum Elternteil in einem familiären Verhältnis stehen. Die genannten Pflichten treffen daher insbesondere die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten, aber auch im Haushalt lebende volljährige Verwandte. Das Gericht kann die gemeinsame Obsorge auch gegen den Willen eines oder beider Eltern erzwingen.
Rechte des nicht obsorgeberechtigten Elternteils
Auch der nicht obsorgeberechtigte und vom Kind getrennt lebende Elternteil soll die Möglichkeit haben, das Kind zu treffen und über sein Leben Bescheid zu wissen.
In hochstrittigen und für die betroffenen Kinder besonders belastenden Verfahren über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Kontakt (bisher Besuchsrecht genannt) besteht für das Gericht die Möglichkeit, einen sogenannten Kinderbeistand zu bestellen. Der Kinderbeistand soll sich ausschließlich um die Anliegen und Wünsche der Minderjährigen (grundsätzlich bis zum Alter von 14 Jahren) in solchen Verfahren kümmern; er soll ihnen insbesondere als Ansprechperson zur Seite stehen und mit ihrem Einverständnis ihre Meinung dem Gericht gegenüber äußern. Darüber hinaus trifft den Kinderbeistand eine umfassende Verschwiegenheitspflicht. Die Kosten des Kinderbeistands sind von den Parteien (im Regelfall werden dies die Eltern sein), jedoch niemals vom Kind, in Form einer pauschalierten Gerichtsgebühr zu zahlen, die sich nach der Verfahrensdauer bemisst, nicht nach den Arbeitsstunden des Kinderbeistands. Für die ersten 6 Monate der Tätigkeit eines Kinderbeistandes fallen seit 1. Juli 2015 keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern die Bestellung des Kinderbeistandes nach dem 30. Juni 2015 erfolgt ist. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung des Kinderbeistandes) ein, wenn der Kinderbeistand über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.
Informations-, und Äußerungs- und Vertretungsrecht
Der obsorgeberechtigte Elternteil ist verpflichtet, den nicht-obsorgeberechtigten Elternteil über wichtige Angelegenheiten und Änderungen im Leben des gemeinsamen Kindes rechtzeitig zu informieren (z.B. Schulwechsel, Wohnsitzwechsel, nicht bloß geringfügige Krankheiten, Schulerfolg). Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, sich dazu zu äußern. Diese Rechte stehen auch dem mit der Obsorge betrauten Elternteil zu, d.h. die Eltern müssen einander wechselseitig informieren. Der nichtobsorgeberechtigte Elternteil muss weiters das Kind pflegen, erziehen und Vertretungshandlungen im Alltag vornehmen, soweit die Umstände dies erfordern, z.B. wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil nicht anwesend ist und sich das Kind rechtmäßig bei dem nichtobsorgeberechtigten Elternteil aufhält. Diese Rechte entfallen aber, wenn der Kontaktberechtigte den Kontakt mit dem Kind grundlos ablehnt. Umgekehrt erweitert sich das Informationsrecht dann, wenn dem Elternteil, der ein Kontaktrecht hat, Kontakte nicht möglich sind.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht keine Gerichtsgebühren mehr an.
Hinweis
Beachten Sie, dass erst durch einen regelmäßigen Kontakt eine innige Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut werden kann. Diese ist für die gesunde Entwicklung des Kindes äußerst wichtig.
Kontaktrecht
Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht einander zu treffen. Das Kontaktrecht, früher Besuchsrecht genannt, sollte grundsätzlich einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Können sich diese nicht darüber einigen, muss das Gericht eine Regelung darüber treffen. Seit 1. Februar 2013 gibt es die Möglichkeit, den persönlichen Kontakt gerichtlich durchzusetzen, wenn der zum Kontakt berechtigte Elternteil den persönlichen Kontakt zum Nachteil des Kindes unterlässt. In solchen Verfahren kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als "Besuchsmittler" einsetzen, die durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes erleichtern.
Für die Beantragung der Regelung der Kontakte zu einem oder mehreren Kindern steht ein Formular des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung.
Das Kontaktrecht besteht unabhängig davon, ob der nicht-obsorgeberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsleistungen nachkommt oder nicht.
Seit 1. Juli 2015 fallen für Anträge auf persönliche Kontakte keine Gerichtsgebühren mehr an.
Tipp
Auch bei bestem Einvernehmen zwischen den Eltern sind klare Regelungen über den Umfang des Kontaktrechts empfehlenswert. So können spätere Probleme vermieden werden.
Tod des obsorgeberechtigten Elternteils
Stirbt der obsorgeberechtigte Elternteil, dann kommt bei einem zuvor gemeinsam ausgeübten Sorgerecht dieses dem anderen Elternteil zu. Hatte die/der Verstorbene das alleinige Obsorgerecht, entscheidet das Gericht, ob der andere Elternteil, die Großeltern oder die Pflegeeltern (dazu zählt die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte des verstorbenen Elternteils) das Sorgerecht bekommt.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 167, 177, 178, 189 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- §§ 104a, 106a, 110 Außerstreitgesetz (AußStrG)
Zum Formular
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- Österreichische Notariatskammer