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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Visumkategorien

    Alle Arten von Visa werden grundsätzlich von Vertretungsbehörden (→ BMEIA) im Ausland erteilt. Eine Visumerteilung oder –verlängerung im Inland bzw. eine Visumerteilung an der Grenze ist nur in klar definierten Ausnahmefällen zulässig.

    Nähere Informationen zum Antrag auf ein Visum für Drittstaatsangehörige finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Visum A: Flugtransitvisum

    Grundsätzlich sind Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem Flugplatz den Transitraum oder das Flugzeug nicht verlassen, nicht visumpflichtig.

    Staatsangehörige einiger Staaten benötigen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Visum A, sofern sie nicht unter die definierten Ausnahmefälle fallen. (Die Staaten bzw. Ausnahmefälle sind der Liste der Visumspflichten zu entnehmen.) Visa A dürfen im Inland grundsätzlich nicht erteilt werden. Eine Erteilung an der Grenze ist – aus welchen Gründen auch immer – ausgeschlossen.

    Visum C: Reisevisum

    Dabei handelt es sich um das klassische Touristenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt die Inhaberin/den Inhaber zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.

    Schengenstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

    Visum D: Aufenthaltsvisum

    Visa D berechtigen grundsätzlich zu einem Aufenthalt von 91 Tagen bis zu sechs Monaten. In Ausnahmefällen ist auch die Erteilung eines Visums D mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 12 Monaten (z.B. auf Basis eines internationalen Abkommens) oder mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen (Visaverlängerung im Inland) möglich.

    Ein von Österreich oder einem anderen Schengenstaat ausgestelltes (nationales) Visum D berechtigt die Inhaberin/den Inhaber, sich aufgrund dieses Visums und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-MS zu bewegen, sofern die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und e des Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und die Person nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats steht.

    Visa D können im Ausland nur von einer österreichischen Vertretungsbehörde erteilt werden. Wird Österreich in einem Staat von einem anderen Schengenstaat vertreten, kann diese Vertretung nur Schengenvisa erteilen. Wird ein Visum D benötigt, muss man sich an die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) in einem Nachbarstaat wenden.

    Tipp

    Nähere Auskünfte zu den Einreisebestimmungen für Österreich erhalten Sie auch unter der Hotline 01/531 26-3557 (8.00 bis 12.00 Uhr) des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung V/7.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 16. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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    Alle Arten von Visa werden grundsätzlich von Vertretungsbehörden (→ BMEIA) im Ausland erteilt. Eine Visumerteilung oder –verlängerung im Inland bzw. eine Visumerteilung an der Grenze ist nur in klar definierten Ausnahmefällen zulässig.

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    Visum A: Flugtransitvisum

    Grundsätzlich sind Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem Flugplatz den Transitraum oder das Flugzeug nicht verlassen, nicht visumpflichtig.

    Staatsangehörige einiger Staaten benötigen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Visum A, sofern sie nicht unter die definierten Ausnahmefälle fallen. (Die Staaten bzw. Ausnahmefälle sind der Liste der Visumspflichten zu entnehmen.) Visa A dürfen im Inland grundsätzlich nicht erteilt werden. Eine Erteilung an der Grenze ist – aus welchen Gründen auch immer – ausgeschlossen.

    Visum C: Reisevisum

    Dabei handelt es sich um das klassische Touristenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt die Inhaberin/den Inhaber zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.

    Schengenstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

    Visum D: Aufenthaltsvisum

    Visa D berechtigen grundsätzlich zu einem Aufenthalt von 91 Tagen bis zu sechs Monaten. In Ausnahmefällen ist auch die Erteilung eines Visums D mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 12 Monaten (z.B. auf Basis eines internationalen Abkommens) oder mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen (Visaverlängerung im Inland) möglich.

    Ein von Österreich oder einem anderen Schengenstaat ausgestelltes (nationales) Visum D berechtigt die Inhaberin/den Inhaber, sich aufgrund dieses Visums und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-MS zu bewegen, sofern die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und e des Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und die Person nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats steht.

    Visa D können im Ausland nur von einer österreichischen Vertretungsbehörde erteilt werden. Wird Österreich in einem Staat von einem anderen Schengenstaat vertreten, kann diese Vertretung nur Schengenvisa erteilen. Wird ein Visum D benötigt, muss man sich an die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) in einem Nachbarstaat wenden.

    Tipp

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    Visum A: Flugtransitvisum

    Grundsätzlich sind Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem Flugplatz den Transitraum oder das Flugzeug nicht verlassen, nicht visumpflichtig.

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    Visum C: Reisevisum

    Dabei handelt es sich um das klassische Touristenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt die Inhaberin/den Inhaber zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.

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    Dabei handelt es sich um das klassische Touristenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt die Inhaberin/den Inhaber zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.

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    Grundsätzlich sind Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem Flugplatz den Transitraum oder das Flugzeug nicht verlassen, nicht visumpflichtig.

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    Visum C: Reisevisum

    Dabei handelt es sich um das klassische Touristenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt die Inhaberin/den Inhaber zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.

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    Grundsätzlich sind Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem Flugplatz den Transitraum oder das Flugzeug nicht verlassen, nicht visumpflichtig.

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    Dabei handelt es sich um das klassische Touristenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt die Inhaberin/den Inhaber zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.

    Schengenstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

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    Ein von Österreich oder einem anderen Schengenstaat ausgestelltes (nationales) Visum D berechtigt die Inhaberin/den Inhaber, sich aufgrund dieses Visums und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-MS zu bewegen, sofern die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und e des Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und die Person nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats steht.

    Visa D können im Ausland nur von einer österreichischen Vertretungsbehörde erteilt werden. Wird Österreich in einem Staat von einem anderen Schengenstaat vertreten, kann diese Vertretung nur Schengenvisa erteilen. Wird ein Visum D benötigt, muss man sich an die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) in einem Nachbarstaat wenden.

    Tipp

    Nähere Auskünfte zu den Einreisebestimmungen für Österreich erhalten Sie auch unter der Hotline 01/531 26-3557 (8.00 bis 12.00 Uhr) des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung V/7.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 16. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Visumkategorien

    Alle Arten von Visa werden grundsätzlich von Vertretungsbehörden (→ BMEIA) im Ausland erteilt. Eine Visumerteilung oder –verlängerung im Inland bzw. eine Visumerteilung an der Grenze ist nur in klar definierten Ausnahmefällen zulässig.

    Nähere Informationen zum Antrag auf ein Visum für Drittstaatsangehörige finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Visum A: Flugtransitvisum

    Grundsätzlich sind Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem Flugplatz den Transitraum oder das Flugzeug nicht verlassen, nicht visumpflichtig.

    Staatsangehörige einiger Staaten benötigen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Visum A, sofern sie nicht unter die definierten Ausnahmefälle fallen. (Die Staaten bzw. Ausnahmefälle sind der Liste der Visumspflichten zu entnehmen.) Visa A dürfen im Inland grundsätzlich nicht erteilt werden. Eine Erteilung an der Grenze ist – aus welchen Gründen auch immer – ausgeschlossen.

    Visum C: Reisevisum

    Dabei handelt es sich um das klassische Touristenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt die Inhaberin/den Inhaber zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.

    Schengenstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

    Visum D: Aufenthaltsvisum

    Visa D berechtigen grundsätzlich zu einem Aufenthalt von 91 Tagen bis zu sechs Monaten. In Ausnahmefällen ist auch die Erteilung eines Visums D mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 12 Monaten (z.B. auf Basis eines internationalen Abkommens) oder mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen (Visaverlängerung im Inland) möglich.

    Ein von Österreich oder einem anderen Schengenstaat ausgestelltes (nationales) Visum D berechtigt die Inhaberin/den Inhaber, sich aufgrund dieses Visums und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-MS zu bewegen, sofern die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und e des Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und die Person nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats steht.

    Visa D können im Ausland nur von einer österreichischen Vertretungsbehörde erteilt werden. Wird Österreich in einem Staat von einem anderen Schengenstaat vertreten, kann diese Vertretung nur Schengenvisa erteilen. Wird ein Visum D benötigt, muss man sich an die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) in einem Nachbarstaat wenden.

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    Grundsätzlich sind Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem Flugplatz den Transitraum oder das Flugzeug nicht verlassen, nicht visumpflichtig.

    Staatsangehörige einiger Staaten benötigen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Visum A, sofern sie nicht unter die definierten Ausnahmefälle fallen. (Die Staaten bzw. Ausnahmefälle sind der Liste der Visumspflichten zu entnehmen.) Visa A dürfen im Inland grundsätzlich nicht erteilt werden. Eine Erteilung an der Grenze ist – aus welchen Gründen auch immer – ausgeschlossen.

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    Dabei handelt es sich um das klassische Touristenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt die Inhaberin/den Inhaber zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.

    Schengenstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

    Visum D: Aufenthaltsvisum

    Visa D berechtigen grundsätzlich zu einem Aufenthalt von 91 Tagen bis zu sechs Monaten. In Ausnahmefällen ist auch die Erteilung eines Visums D mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 12 Monaten (z.B. auf Basis eines internationalen Abkommens) oder mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen (Visaverlängerung im Inland) möglich.

    Ein von Österreich oder einem anderen Schengenstaat ausgestelltes (nationales) Visum D berechtigt die Inhaberin/den Inhaber, sich aufgrund dieses Visums und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-MS zu bewegen, sofern die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und e des Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und die Person nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats steht.

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    Dabei handelt es sich um das klassische Touristenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt die Inhaberin/den Inhaber zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.

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    Visum C: Reisevisum

    Dabei handelt es sich um das klassische Touristenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt die Inhaberin/den Inhaber zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.

    Schengenstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

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    Visa D berechtigen grundsätzlich zu einem Aufenthalt von 91 Tagen bis zu sechs Monaten. In Ausnahmefällen ist auch die Erteilung eines Visums D mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 12 Monaten (z.B. auf Basis eines internationalen Abkommens) oder mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen (Visaverlängerung im Inland) möglich.

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    Visum A: Flugtransitvisum

    Grundsätzlich sind Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem Flugplatz den Transitraum oder das Flugzeug nicht verlassen, nicht visumpflichtig.

    Staatsangehörige einiger Staaten benötigen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Visum A, sofern sie nicht unter die definierten Ausnahmefälle fallen. (Die Staaten bzw. Ausnahmefälle sind der Liste der Visumspflichten zu entnehmen.) Visa A dürfen im Inland grundsätzlich nicht erteilt werden. Eine Erteilung an der Grenze ist – aus welchen Gründen auch immer – ausgeschlossen.

    Visum C: Reisevisum

    Dabei handelt es sich um das klassische Touristenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt die Inhaberin/den Inhaber zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.

    Schengenstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

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    Grundsätzlich sind Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem Flugplatz den Transitraum oder das Flugzeug nicht verlassen, nicht visumpflichtig.

    Staatsangehörige einiger Staaten benötigen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Visum A, sofern sie nicht unter die definierten Ausnahmefälle fallen. (Die Staaten bzw. Ausnahmefälle sind der Liste der Visumspflichten zu entnehmen.) Visa A dürfen im Inland grundsätzlich nicht erteilt werden. Eine Erteilung an der Grenze ist – aus welchen Gründen auch immer – ausgeschlossen.

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    Dabei handelt es sich um das klassische Touristenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt die Inhaberin/den Inhaber zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.

    Schengenstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

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    Visa D berechtigen grundsätzlich zu einem Aufenthalt von 91 Tagen bis zu sechs Monaten. In Ausnahmefällen ist auch die Erteilung eines Visums D mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 12 Monaten (z.B. auf Basis eines internationalen Abkommens) oder mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen (Visaverlängerung im Inland) möglich.

    Ein von Österreich oder einem anderen Schengenstaat ausgestelltes (nationales) Visum D berechtigt die Inhaberin/den Inhaber, sich aufgrund dieses Visums und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-MS zu bewegen, sofern die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und e des Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und die Person nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats steht.

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    Visum A: Flugtransitvisum

    Grundsätzlich sind Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem Flugplatz den Transitraum oder das Flugzeug nicht verlassen, nicht visumpflichtig.

    Staatsangehörige einiger Staaten benötigen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Visum A, sofern sie nicht unter die definierten Ausnahmefälle fallen. (Die Staaten bzw. Ausnahmefälle sind der Liste der Visumspflichten zu entnehmen.) Visa A dürfen im Inland grundsätzlich nicht erteilt werden. Eine Erteilung an der Grenze ist – aus welchen Gründen auch immer – ausgeschlossen.

    Visum C: Reisevisum

    Dabei handelt es sich um das klassische Touristenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt die Inhaberin/den Inhaber zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.

    Schengenstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

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    Visa D berechtigen grundsätzlich zu einem Aufenthalt von 91 Tagen bis zu sechs Monaten. In Ausnahmefällen ist auch die Erteilung eines Visums D mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 12 Monaten (z.B. auf Basis eines internationalen Abkommens) oder mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen (Visaverlängerung im Inland) möglich.

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    Grundsätzlich sind Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem Flugplatz den Transitraum oder das Flugzeug nicht verlassen, nicht visumpflichtig.

    Staatsangehörige einiger Staaten benötigen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Visum A, sofern sie nicht unter die definierten Ausnahmefälle fallen. (Die Staaten bzw. Ausnahmefälle sind der Liste der Visumspflichten zu entnehmen.) Visa A dürfen im Inland grundsätzlich nicht erteilt werden. Eine Erteilung an der Grenze ist – aus welchen Gründen auch immer – ausgeschlossen.

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    Dabei handelt es sich um das klassische Touristenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt die Inhaberin/den Inhaber zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.

    Schengenstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

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    Visa D berechtigen grundsätzlich zu einem Aufenthalt von 91 Tagen bis zu sechs Monaten. In Ausnahmefällen ist auch die Erteilung eines Visums D mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 12 Monaten (z.B. auf Basis eines internationalen Abkommens) oder mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen (Visaverlängerung im Inland) möglich.

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    Schengenstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

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    Nähere Informationen zum Antrag auf ein Visum für Drittstaatsangehörige finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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    Grundsätzlich sind Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem Flugplatz den Transitraum oder das Flugzeug nicht verlassen, nicht visumpflichtig.

    Staatsangehörige einiger Staaten benötigen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Visum A, sofern sie nicht unter die definierten Ausnahmefälle fallen. (Die Staaten bzw. Ausnahmefälle sind der Liste der Visumspflichten zu entnehmen.) Visa A dürfen im Inland grundsätzlich nicht erteilt werden. Eine Erteilung an der Grenze ist – aus welchen Gründen auch immer – ausgeschlossen.

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    Dabei handelt es sich um das klassische Touristenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt die Inhaberin/den Inhaber zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.

    Schengenstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

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    Visa D berechtigen grundsätzlich zu einem Aufenthalt von 91 Tagen bis zu sechs Monaten. In Ausnahmefällen ist auch die Erteilung eines Visums D mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 12 Monaten (z.B. auf Basis eines internationalen Abkommens) oder mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen (Visaverlängerung im Inland) möglich.

    Ein von Österreich oder einem anderen Schengenstaat ausgestelltes (nationales) Visum D berechtigt die Inhaberin/den Inhaber, sich aufgrund dieses Visums und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-MS zu bewegen, sofern die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und e des Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und die Person nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats steht.

    Visa D können im Ausland nur von einer österreichischen Vertretungsbehörde erteilt werden. Wird Österreich in einem Staat von einem anderen Schengenstaat vertreten, kann diese Vertretung nur Schengenvisa erteilen. Wird ein Visum D benötigt, muss man sich an die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) in einem Nachbarstaat wenden.

    Tipp

    Nähere Auskünfte zu den Einreisebestimmungen für Österreich erhalten Sie auch unter der Hotline 01/531 26-3557 (8.00 bis 12.00 Uhr) des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung V/7.

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    Letzte Aktualisierung: 16. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Visumkategorien

    Alle Arten von Visa werden grundsätzlich von Vertretungsbehörden (→ BMEIA) im Ausland erteilt. Eine Visumerteilung oder –verlängerung im Inland bzw. eine Visumerteilung an der Grenze ist nur in klar definierten Ausnahmefällen zulässig.

    Nähere Informationen zum Antrag auf ein Visum für Drittstaatsangehörige finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Visum A: Flugtransitvisum

    Grundsätzlich sind Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem Flugplatz den Transitraum oder das Flugzeug nicht verlassen, nicht visumpflichtig.

    Staatsangehörige einiger Staaten benötigen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Visum A, sofern sie nicht unter die definierten Ausnahmefälle fallen. (Die Staaten bzw. Ausnahmefälle sind der Liste der Visumspflichten zu entnehmen.) Visa A dürfen im Inland grundsätzlich nicht erteilt werden. Eine Erteilung an der Grenze ist – aus welchen Gründen auch immer – ausgeschlossen.

    Visum C: Reisevisum

    Dabei handelt es sich um das klassische Touristenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt die Inhaberin/den Inhaber zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.

    Schengenstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

    Visum D: Aufenthaltsvisum

    Visa D berechtigen grundsätzlich zu einem Aufenthalt von 91 Tagen bis zu sechs Monaten. In Ausnahmefällen ist auch die Erteilung eines Visums D mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 12 Monaten (z.B. auf Basis eines internationalen Abkommens) oder mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen (Visaverlängerung im Inland) möglich.

    Ein von Österreich oder einem anderen Schengenstaat ausgestelltes (nationales) Visum D berechtigt die Inhaberin/den Inhaber, sich aufgrund dieses Visums und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-MS zu bewegen, sofern die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und e des Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und die Person nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats steht.

    Visa D können im Ausland nur von einer österreichischen Vertretungsbehörde erteilt werden. Wird Österreich in einem Staat von einem anderen Schengenstaat vertreten, kann diese Vertretung nur Schengenvisa erteilen. Wird ein Visum D benötigt, muss man sich an die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) in einem Nachbarstaat wenden.

    Tipp

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    Visum A: Flugtransitvisum

    Grundsätzlich sind Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem Flugplatz den Transitraum oder das Flugzeug nicht verlassen, nicht visumpflichtig.

    Staatsangehörige einiger Staaten benötigen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Visum A, sofern sie nicht unter die definierten Ausnahmefälle fallen. (Die Staaten bzw. Ausnahmefälle sind der Liste der Visumspflichten zu entnehmen.) Visa A dürfen im Inland grundsätzlich nicht erteilt werden. Eine Erteilung an der Grenze ist – aus welchen Gründen auch immer – ausgeschlossen.

    Visum C: Reisevisum

    Dabei handelt es sich um das klassische Touristenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt die Inhaberin/den Inhaber zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.

    Schengenstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

    Visum D: Aufenthaltsvisum

    Visa D berechtigen grundsätzlich zu einem Aufenthalt von 91 Tagen bis zu sechs Monaten. In Ausnahmefällen ist auch die Erteilung eines Visums D mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 12 Monaten (z.B. auf Basis eines internationalen Abkommens) oder mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen (Visaverlängerung im Inland) möglich.

    Ein von Österreich oder einem anderen Schengenstaat ausgestelltes (nationales) Visum D berechtigt die Inhaberin/den Inhaber, sich aufgrund dieses Visums und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-MS zu bewegen, sofern die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und e des Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und die Person nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats steht.

    Visa D können im Ausland nur von einer österreichischen Vertretungsbehörde erteilt werden. Wird Österreich in einem Staat von einem anderen Schengenstaat vertreten, kann diese Vertretung nur Schengenvisa erteilen. Wird ein Visum D benötigt, muss man sich an die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) in einem Nachbarstaat wenden.

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    Staatsangehörige einiger Staaten benötigen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Visum A, sofern sie nicht unter die definierten Ausnahmefälle fallen. (Die Staaten bzw. Ausnahmefälle sind der Liste der Visumspflichten zu entnehmen.) Visa A dürfen im Inland grundsätzlich nicht erteilt werden. Eine Erteilung an der Grenze ist – aus welchen Gründen auch immer – ausgeschlossen.

    Visum C: Reisevisum

    Dabei handelt es sich um das klassische Touristenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt die Inhaberin/den Inhaber zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.

    Schengenstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

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    Grundsätzlich sind Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem Flugplatz den Transitraum oder das Flugzeug nicht verlassen, nicht visumpflichtig.

    Staatsangehörige einiger Staaten benötigen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Visum A, sofern sie nicht unter die definierten Ausnahmefälle fallen. (Die Staaten bzw. Ausnahmefälle sind der Liste der Visumspflichten zu entnehmen.) Visa A dürfen im Inland grundsätzlich nicht erteilt werden. Eine Erteilung an der Grenze ist – aus welchen Gründen auch immer – ausgeschlossen.

    Visum C: Reisevisum

    Dabei handelt es sich um das klassische Touristenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt die Inhaberin/den Inhaber zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.

    Schengenstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

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    Visa D berechtigen grundsätzlich zu einem Aufenthalt von 91 Tagen bis zu sechs Monaten. In Ausnahmefällen ist auch die Erteilung eines Visums D mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 12 Monaten (z.B. auf Basis eines internationalen Abkommens) oder mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen (Visaverlängerung im Inland) möglich.

    Ein von Österreich oder einem anderen Schengenstaat ausgestelltes (nationales) Visum D berechtigt die Inhaberin/den Inhaber, sich aufgrund dieses Visums und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-MS zu bewegen, sofern die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und e des Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und die Person nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats steht.

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    Grundsätzlich sind Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem Flugplatz den Transitraum oder das Flugzeug nicht verlassen, nicht visumpflichtig.

    Staatsangehörige einiger Staaten benötigen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Visum A, sofern sie nicht unter die definierten Ausnahmefälle fallen. (Die Staaten bzw. Ausnahmefälle sind der Liste der Visumspflichten zu entnehmen.) Visa A dürfen im Inland grundsätzlich nicht erteilt werden. Eine Erteilung an der Grenze ist – aus welchen Gründen auch immer – ausgeschlossen.

    Visum C: Reisevisum

    Dabei handelt es sich um das klassische Touristenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt die Inhaberin/den Inhaber zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.

    Schengenstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

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    Visa D berechtigen grundsätzlich zu einem Aufenthalt von 91 Tagen bis zu sechs Monaten. In Ausnahmefällen ist auch die Erteilung eines Visums D mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 12 Monaten (z.B. auf Basis eines internationalen Abkommens) oder mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen (Visaverlängerung im Inland) möglich.

    Ein von Österreich oder einem anderen Schengenstaat ausgestelltes (nationales) Visum D berechtigt die Inhaberin/den Inhaber, sich aufgrund dieses Visums und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-MS zu bewegen, sofern die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und e des Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und die Person nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats steht.

    Visa D können im Ausland nur von einer österreichischen Vertretungsbehörde erteilt werden. Wird Österreich in einem Staat von einem anderen Schengenstaat vertreten, kann diese Vertretung nur Schengenvisa erteilen. Wird ein Visum D benötigt, muss man sich an die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) in einem Nachbarstaat wenden.

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    Visum A: Flugtransitvisum

    Grundsätzlich sind Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem Flugplatz den Transitraum oder das Flugzeug nicht verlassen, nicht visumpflichtig.

    Staatsangehörige einiger Staaten benötigen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Visum A, sofern sie nicht unter die definierten Ausnahmefälle fallen. (Die Staaten bzw. Ausnahmefälle sind der Liste der Visumspflichten zu entnehmen.) Visa A dürfen im Inland grundsätzlich nicht erteilt werden. Eine Erteilung an der Grenze ist – aus welchen Gründen auch immer – ausgeschlossen.

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    Dabei handelt es sich um das klassische Touristenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt die Inhaberin/den Inhaber zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.

    Schengenstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

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    Visa D berechtigen grundsätzlich zu einem Aufenthalt von 91 Tagen bis zu sechs Monaten. In Ausnahmefällen ist auch die Erteilung eines Visums D mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 12 Monaten (z.B. auf Basis eines internationalen Abkommens) oder mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen (Visaverlängerung im Inland) möglich.

    Ein von Österreich oder einem anderen Schengenstaat ausgestelltes (nationales) Visum D berechtigt die Inhaberin/den Inhaber, sich aufgrund dieses Visums und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-MS zu bewegen, sofern die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und e des Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und die Person nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats steht.

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    Visum A: Flugtransitvisum

    Grundsätzlich sind Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem Flugplatz den Transitraum oder das Flugzeug nicht verlassen, nicht visumpflichtig.

    Staatsangehörige einiger Staaten benötigen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Visum A, sofern sie nicht unter die definierten Ausnahmefälle fallen. (Die Staaten bzw. Ausnahmefälle sind der Liste der Visumspflichten zu entnehmen.) Visa A dürfen im Inland grundsätzlich nicht erteilt werden. Eine Erteilung an der Grenze ist – aus welchen Gründen auch immer – ausgeschlossen.

    Visum C: Reisevisum

    Dabei handelt es sich um das klassische Touristenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt die Inhaberin/den Inhaber zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.

    Schengenstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

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    Visa D berechtigen grundsätzlich zu einem Aufenthalt von 91 Tagen bis zu sechs Monaten. In Ausnahmefällen ist auch die Erteilung eines Visums D mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 12 Monaten (z.B. auf Basis eines internationalen Abkommens) oder mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen (Visaverlängerung im Inland) möglich.

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    Grundsätzlich sind Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem Flugplatz den Transitraum oder das Flugzeug nicht verlassen, nicht visumpflichtig.

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    Dabei handelt es sich um das klassische Touristenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt die Inhaberin/den Inhaber zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.

    Schengenstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

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    Visa D berechtigen grundsätzlich zu einem Aufenthalt von 91 Tagen bis zu sechs Monaten. In Ausnahmefällen ist auch die Erteilung eines Visums D mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 12 Monaten (z.B. auf Basis eines internationalen Abkommens) oder mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen (Visaverlängerung im Inland) möglich.

    Ein von Österreich oder einem anderen Schengenstaat ausgestelltes (nationales) Visum D berechtigt die Inhaberin/den Inhaber, sich aufgrund dieses Visums und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-MS zu bewegen, sofern die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und e des Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und die Person nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats steht.

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    Nähere Informationen zum Antrag auf ein Visum für Drittstaatsangehörige finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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    Grundsätzlich sind Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem Flugplatz den Transitraum oder das Flugzeug nicht verlassen, nicht visumpflichtig.

    Staatsangehörige einiger Staaten benötigen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Visum A, sofern sie nicht unter die definierten Ausnahmefälle fallen. (Die Staaten bzw. Ausnahmefälle sind der Liste der Visumspflichten zu entnehmen.) Visa A dürfen im Inland grundsätzlich nicht erteilt werden. Eine Erteilung an der Grenze ist – aus welchen Gründen auch immer – ausgeschlossen.

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    Dabei handelt es sich um das klassische Touristenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt die Inhaberin/den Inhaber zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.

    Schengenstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

    Visum D: Aufenthaltsvisum

    Visa D berechtigen grundsätzlich zu einem Aufenthalt von 91 Tagen bis zu sechs Monaten. In Ausnahmefällen ist auch die Erteilung eines Visums D mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 12 Monaten (z.B. auf Basis eines internationalen Abkommens) oder mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen (Visaverlängerung im Inland) möglich.

    Ein von Österreich oder einem anderen Schengenstaat ausgestelltes (nationales) Visum D berechtigt die Inhaberin/den Inhaber, sich aufgrund dieses Visums und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-MS zu bewegen, sofern die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und e des Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und die Person nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats steht.

    Visa D können im Ausland nur von einer österreichischen Vertretungsbehörde erteilt werden. Wird Österreich in einem Staat von einem anderen Schengenstaat vertreten, kann diese Vertretung nur Schengenvisa erteilen. Wird ein Visum D benötigt, muss man sich an die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) in einem Nachbarstaat wenden.

    Tipp

    Nähere Auskünfte zu den Einreisebestimmungen für Österreich erhalten Sie auch unter der Hotline 01/531 26-3557 (8.00 bis 12.00 Uhr) des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung V/7.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 16. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Visumkategorien

    Alle Arten von Visa werden grundsätzlich von Vertretungsbehörden (→ BMEIA) im Ausland erteilt. Eine Visumerteilung oder –verlängerung im Inland bzw. eine Visumerteilung an der Grenze ist nur in klar definierten Ausnahmefällen zulässig.

    Nähere Informationen zum Antrag auf ein Visum für Drittstaatsangehörige finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Visum A: Flugtransitvisum

    Grundsätzlich sind Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem Flugplatz den Transitraum oder das Flugzeug nicht verlassen, nicht visumpflichtig.

    Staatsangehörige einiger Staaten benötigen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Visum A, sofern sie nicht unter die definierten Ausnahmefälle fallen. (Die Staaten bzw. Ausnahmefälle sind der Liste der Visumspflichten zu entnehmen.) Visa A dürfen im Inland grundsätzlich nicht erteilt werden. Eine Erteilung an der Grenze ist – aus welchen Gründen auch immer – ausgeschlossen.

    Visum C: Reisevisum

    Dabei handelt es sich um das klassische Touristenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt die Inhaberin/den Inhaber zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.

    Schengenstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

    Visum D: Aufenthaltsvisum

    Visa D berechtigen grundsätzlich zu einem Aufenthalt von 91 Tagen bis zu sechs Monaten. In Ausnahmefällen ist auch die Erteilung eines Visums D mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 12 Monaten (z.B. auf Basis eines internationalen Abkommens) oder mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen (Visaverlängerung im Inland) möglich.

    Ein von Österreich oder einem anderen Schengenstaat ausgestelltes (nationales) Visum D berechtigt die Inhaberin/den Inhaber, sich aufgrund dieses Visums und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-MS zu bewegen, sofern die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und e des Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und die Person nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats steht.

    Visa D können im Ausland nur von einer österreichischen Vertretungsbehörde erteilt werden. Wird Österreich in einem Staat von einem anderen Schengenstaat vertreten, kann diese Vertretung nur Schengenvisa erteilen. Wird ein Visum D benötigt, muss man sich an die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) in einem Nachbarstaat wenden.

    Tipp

    Nähere Auskünfte zu den Einreisebestimmungen für Österreich erhalten Sie auch unter der Hotline 01/531 26-3557 (8.00 bis 12.00 Uhr) des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung V/7.

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    Alle Arten von Visa werden grundsätzlich von Vertretungsbehörden (→ BMEIA) im Ausland erteilt. Eine Visumerteilung oder –verlängerung im Inland bzw. eine Visumerteilung an der Grenze ist nur in klar definierten Ausnahmefällen zulässig.

    Nähere Informationen zum Antrag auf ein Visum für Drittstaatsangehörige finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Visum A: Flugtransitvisum

    Grundsätzlich sind Fremde, die während einer Zwischenlandung auf einem Flugplatz den Transitraum oder das Flugzeug nicht verlassen, nicht visumpflichtig.

    Staatsangehörige einiger Staaten benötigen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Visum A, sofern sie nicht unter die definierten Ausnahmefälle fallen. (Die Staaten bzw. Ausnahmefälle sind der Liste der Visumspflichten zu entnehmen.) Visa A dürfen im Inland grundsätzlich nicht erteilt werden. Eine Erteilung an der Grenze ist – aus welchen Gründen auch immer – ausgeschlossen.

    Visum C: Reisevisum

    Dabei handelt es sich um das klassische Touristenvisum. Das Visum C kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt werden und berechtigt die Inhaberin/den Inhaber zur Einreise und zum Aufenthalt im Gebiet der Schengenstaaten.

    Schengenstaaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie die Nicht-EU-Mitglieder Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

    Visum D: Aufenthaltsvisum

    Visa D berechtigen grundsätzlich zu einem Aufenthalt von 91 Tagen bis zu sechs Monaten. In Ausnahmefällen ist auch die Erteilung eines Visums D mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 12 Monaten (z.B. auf Basis eines internationalen Abkommens) oder mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen (Visaverlängerung im Inland) möglich.

    Ein von Österreich oder einem anderen Schengenstaat ausgestelltes (nationales) Visum D berechtigt die Inhaberin/den Inhaber, sich aufgrund dieses Visums und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der übrigen Schengen-MS zu bewegen, sofern die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, c und e des Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllt sind und die Person nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats steht.

    Visa D können im Ausland nur von einer österreichischen Vertretungsbehörde erteilt werden. Wird Österreich in einem Staat von einem anderen Schengenstaat vertreten, kann diese Vertretung nur Schengenvisa erteilen. Wird ein Visum D benötigt, muss man sich an die zuständige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) in einem Nachbarstaat wenden.

    Tipp

    Nähere Auskünfte zu den Einreisebestimmungen für Österreich erhalten Sie auch unter der Hotline 01/531 26-3557 (8.00 bis 12.00 Uhr) des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung V/7.

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