Skip to content
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer 

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EU-Bürger*.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EWR-Bürger bzw. Schweizer.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     
    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer 

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EU-Bürger*.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EWR-Bürger bzw. Schweizer.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     
    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer 

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EU-Bürger*.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EWR-Bürger bzw. Schweizer.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     
    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer 

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EU-Bürger*.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EWR-Bürger bzw. Schweizer.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     
    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer 

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EU-Bürger*.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EWR-Bürger bzw. Schweizer.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     
    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer 

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EU-Bürger*.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EWR-Bürger bzw. Schweizer.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     
    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer 

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EU-Bürger*.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EWR-Bürger bzw. Schweizer.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     
    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer 

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EU-Bürger*.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EWR-Bürger bzw. Schweizer.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     
    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer 

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EU-Bürger*.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EWR-Bürger bzw. Schweizer.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     
    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer 

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EU-Bürger*.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EWR-Bürger bzw. Schweizer.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     
    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer 

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EU-Bürger*.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EWR-Bürger bzw. Schweizer.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     
    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer 

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EU-Bürger*.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EWR-Bürger bzw. Schweizer.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     
    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer 

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EU-Bürger*.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EWR-Bürger bzw. Schweizer.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     
    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer 

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EU-Bürger*.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EWR-Bürger bzw. Schweizer.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     
    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer 

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EU-Bürger*.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EWR-Bürger bzw. Schweizer.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     
    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer 

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EU-Bürger*.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EWR-Bürger bzw. Schweizer.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     
    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer 

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EU-Bürger*.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EWR-Bürger bzw. Schweizer.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     
    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer 

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EU-Bürger*.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EWR-Bürger bzw. Schweizer.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     
    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer 

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EU-Bürger*.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EWR-Bürger bzw. Schweizer.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     
    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer 

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EU-Bürger*.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EWR-Bürger bzw. Schweizer.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     
    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer 

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EU-Bürger*.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EWR-Bürger bzw. Schweizer.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     
    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer 

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EU-Bürger*.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EWR-Bürger bzw. Schweizer.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     
    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer 

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EU-Bürger*.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EWR-Bürger bzw. Schweizer.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     
    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer 

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EU-Bürger*.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EWR-Bürger bzw. Schweizer.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     
    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer 

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EU-Bürger*.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EWR-Bürger bzw. Schweizer.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     
    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer 

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EU-Bürger*.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EWR-Bürger bzw. Schweizer.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     
    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer 

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EU-Bürger*.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EWR-Bürger bzw. Schweizer.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     
    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer 

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EU-Bürger*.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EWR-Bürger bzw. Schweizer.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     
    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer 

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EU-Bürger*.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EWR-Bürger bzw. Schweizer.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     
    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer 

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EU-Bürger*.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EWR-Bürger bzw. Schweizer.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     
    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer 

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EU-Bürger*.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EWR-Bürger bzw. Schweizer.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     
    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Checkliste Familienbeihilfe in Österreich für EU-Bürger* und Schweizer 

    * Der Begriff "EU-Bürger" bezieht sich in diesem Text stets nicht nur auf EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sondern auch auf sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und Schweizerinnen/Schweizer.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EU-Bürger*.

    Aktuelle Checkliste zur Familienbeihilfe für EWR-Bürger bzw. Schweizer.
    Thema Detailinformationen Erledigt
    Anspruch

    EU-Bürgerinnen*/EU-Bürger* haben Anspruch auf Familienbeihilfe für ihr/e Kind/er, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

    Der Anspruch besteht auch, wenn sich das Kind zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhält.

     
    Beantragung

    Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht jedenfalls für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.

    Ab dem 18. Geburtstag wird die Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.

     
    Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion