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    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Mutterschutzgesetz u.a.

    Änderung der Karenzregelungen und Verdoppelung des Familienzeitbonus

    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:  13. Oktober 2023

    Inkrafttreten: 1. November 2023

    Hauptgesichtspunkte

    • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
    • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
    • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
    • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
    • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
    • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
    • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
    • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
    • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

    Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 13. Oktober 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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    Hauptgesichtspunkte

    • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
    • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
    • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
    • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
    • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
    • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
    • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
    • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
    • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

    Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

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    • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
    • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
    • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
    • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
    • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
    • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
    • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
    • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
    • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

    Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

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    • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
    • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
    • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
    • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
    • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
    • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
    • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
    • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

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    • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
    • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
    • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
    • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
    • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
    • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
    • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

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    • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
    • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
    • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
    • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
    • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
    • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

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    • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
    • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
    • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
    • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
    • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
    • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
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    • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
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    • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
    • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
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    • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
    • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

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    • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
    • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
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    • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
    • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
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    • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
    • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
    • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
    • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
    • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
    • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
    • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
    • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

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    • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
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    • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
    • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
    • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

    Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

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    • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
    • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
    • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
    • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
    • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
    • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
    • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
    • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
    • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

    Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

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    Letzte Aktualisierung: 13. Oktober 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Mutterschutzgesetz u.a.

    Änderung der Karenzregelungen und Verdoppelung des Familienzeitbonus

    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt:  13. Oktober 2023

    Inkrafttreten: 1. November 2023

    Hauptgesichtspunkte

    • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
    • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
    • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
    • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
    • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
    • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
    • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
    • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
    • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

    Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

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    • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
    • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
    • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
    • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
    • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
    • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
    • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
    • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
    • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

    Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

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    • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
    • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
    • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
    • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
    • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
    • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
    • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
    • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

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    • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
    • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
    • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
    • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
    • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
    • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
    • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
    • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

    Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

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    • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
    • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
    • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
    • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
    • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
    • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
    • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
    • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

    Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

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    • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
    • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
    • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
    • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
    • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
    • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
    • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
    • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

    Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

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    • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
    • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
    • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
    • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
    • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
    • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
    • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
    • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

    Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

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    • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
    • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
    • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
    • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
    • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
    • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

    Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

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    • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
    • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
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    • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
    • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

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    • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
    • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
    • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
    • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
    • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
    • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

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    • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
    • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
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    • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
    • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
    • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
    • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
    • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
    • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
    • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
    • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

    Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

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    Hauptgesichtspunkte

    • Zwei unübertragbaren Monate des Elternurlaubs pro Elternteil sollen festgelegt werden.
    • Die aufgeschobene Karenz soll durch einen Motivkündigungsschutz abgesichert werden.
    • Eine verpflichtende schriftlichen Begründung der Ablehnung der aufgeschobenen Karenz soll normiert werden.
    • Für die Arbeitgeberkündigung während einer aufgeschobenen Karenz auf Antrag des Elternteils soll eine schriftliche Begründung normiert werden.
    • Die Regelungen über die Elternteilzeit sollen angepasst werden.
    • Der Personenkreis, für den eine Pflegefreistellung in Anspruch genommen werden kann, soll erweitert werden.
    • Ein Motivkündigungsschutz und das Recht der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Fall der Kündigung seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine schriftliche Begründung zu verlangen soll festgelegt werden.
    • Eine Begründungspflicht für eine Ablehnung oder Aufschiebung der von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer gewünschten Herabsetzung der Normalarbeitszeit soll festgesetzt werden.
    • Die Bekanntgabe der Kündigungsgründe im Fall der Kündigung auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sollen normiert werden.

    Die in einzelnen Bestimmungen vorgesehene Verpflichtung, auf Verlangen eine Kündigung zu begründen, bedeutet nicht, dass damit so wie in den Rechtssystemen anderer EU-Mitglieder (z.B. Deutschland) eine Kündigung nur bei Vorliegen bestimmter Gründe wirksam sein soll. Mangels einer Begründung soll die Kündigung daher nicht rechtsunwirksam sein. Zweck dieser Bestimmung soll sein, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vor dem Einbringen einer Kündigungsanfechtung die Erfolgschancen abschätzen können.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 13. Oktober 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft