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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

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    Warnausstattung

    Das Mitführen einer geeigneten Warneinrichtung (Pannendreieck, Warndreieck) sowie einer reflektierenden Warnkleidung ist für Lenkerinnen/Lenker von mehrspurigen Kfz Pflicht. Für einspurige Fahrzeuge besteht keine Verpflichtung dazu.

    Die Warnkleidung muss sowohl im Auto mitgeführt als auch im Bedarfsfall (z.B. Unfall, Panne) beim Verlassen des Fahrzeugs verwendet werden. Als Warnkleidung geeignet sind beispielsweise Jacken, Overalls, Hosen und Überwürfe, die der ÖNORM EN 471 oder der ÖNORM EN ISO 20471 entsprechen.

    Achtung

    Das Nichtmitführen bzw. Nichttragen einer Warnkleidung kann bestraft werden. Ebenso können Ersatzansprüche gekürzt werden, wenn bei einem Unfall keine reflektierende Kleidung getragen wird und aufgrund dessen Verletzungen entstehen (z.B. durch ein nachkommendes Fahrzeug).

    Rechtsgrundlagen

    § 102 Kraftfahrgesetz (KFG)

    Letzte Aktualisierung: 21. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Warnausstattung

    Das Mitführen einer geeigneten Warneinrichtung (Pannendreieck, Warndreieck) sowie einer reflektierenden Warnkleidung ist für Lenkerinnen/Lenker von mehrspurigen Kfz Pflicht. Für einspurige Fahrzeuge besteht keine Verpflichtung dazu.

    Die Warnkleidung muss sowohl im Auto mitgeführt als auch im Bedarfsfall (z.B. Unfall, Panne) beim Verlassen des Fahrzeugs verwendet werden. Als Warnkleidung geeignet sind beispielsweise Jacken, Overalls, Hosen und Überwürfe, die der ÖNORM EN 471 oder der ÖNORM EN ISO 20471 entsprechen.

    Achtung

    Das Nichtmitführen bzw. Nichttragen einer Warnkleidung kann bestraft werden. Ebenso können Ersatzansprüche gekürzt werden, wenn bei einem Unfall keine reflektierende Kleidung getragen wird und aufgrund dessen Verletzungen entstehen (z.B. durch ein nachkommendes Fahrzeug).

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    § 102 Kraftfahrgesetz (KFG)

    Letzte Aktualisierung: 21. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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    Das Mitführen einer geeigneten Warneinrichtung (Pannendreieck, Warndreieck) sowie einer reflektierenden Warnkleidung ist für Lenkerinnen/Lenker von mehrspurigen Kfz Pflicht. Für einspurige Fahrzeuge besteht keine Verpflichtung dazu.

    Die Warnkleidung muss sowohl im Auto mitgeführt als auch im Bedarfsfall (z.B. Unfall, Panne) beim Verlassen des Fahrzeugs verwendet werden. Als Warnkleidung geeignet sind beispielsweise Jacken, Overalls, Hosen und Überwürfe, die der ÖNORM EN 471 oder der ÖNORM EN ISO 20471 entsprechen.

    Achtung

    Das Nichtmitführen bzw. Nichttragen einer Warnkleidung kann bestraft werden. Ebenso können Ersatzansprüche gekürzt werden, wenn bei einem Unfall keine reflektierende Kleidung getragen wird und aufgrund dessen Verletzungen entstehen (z.B. durch ein nachkommendes Fahrzeug).

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    § 102 Kraftfahrgesetz (KFG)

    Letzte Aktualisierung: 21. Mai 2024

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    Die Warnkleidung muss sowohl im Auto mitgeführt als auch im Bedarfsfall (z.B. Unfall, Panne) beim Verlassen des Fahrzeugs verwendet werden. Als Warnkleidung geeignet sind beispielsweise Jacken, Overalls, Hosen und Überwürfe, die der ÖNORM EN 471 oder der ÖNORM EN ISO 20471 entsprechen.

    Achtung

    Das Nichtmitführen bzw. Nichttragen einer Warnkleidung kann bestraft werden. Ebenso können Ersatzansprüche gekürzt werden, wenn bei einem Unfall keine reflektierende Kleidung getragen wird und aufgrund dessen Verletzungen entstehen (z.B. durch ein nachkommendes Fahrzeug).

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    Letzte Aktualisierung: 21. Mai 2024

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    Die Warnkleidung muss sowohl im Auto mitgeführt als auch im Bedarfsfall (z.B. Unfall, Panne) beim Verlassen des Fahrzeugs verwendet werden. Als Warnkleidung geeignet sind beispielsweise Jacken, Overalls, Hosen und Überwürfe, die der ÖNORM EN 471 oder der ÖNORM EN ISO 20471 entsprechen.

    Achtung

    Das Nichtmitführen bzw. Nichttragen einer Warnkleidung kann bestraft werden. Ebenso können Ersatzansprüche gekürzt werden, wenn bei einem Unfall keine reflektierende Kleidung getragen wird und aufgrund dessen Verletzungen entstehen (z.B. durch ein nachkommendes Fahrzeug).

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    § 102 Kraftfahrgesetz (KFG)

    Letzte Aktualisierung: 21. Mai 2024

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    Achtung

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    Die Warnkleidung muss sowohl im Auto mitgeführt als auch im Bedarfsfall (z.B. Unfall, Panne) beim Verlassen des Fahrzeugs verwendet werden. Als Warnkleidung geeignet sind beispielsweise Jacken, Overalls, Hosen und Überwürfe, die der ÖNORM EN 471 oder der ÖNORM EN ISO 20471 entsprechen.

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    Achtung

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    Die Warnkleidung muss sowohl im Auto mitgeführt als auch im Bedarfsfall (z.B. Unfall, Panne) beim Verlassen des Fahrzeugs verwendet werden. Als Warnkleidung geeignet sind beispielsweise Jacken, Overalls, Hosen und Überwürfe, die der ÖNORM EN 471 oder der ÖNORM EN ISO 20471 entsprechen.

    Achtung

    Das Nichtmitführen bzw. Nichttragen einer Warnkleidung kann bestraft werden. Ebenso können Ersatzansprüche gekürzt werden, wenn bei einem Unfall keine reflektierende Kleidung getragen wird und aufgrund dessen Verletzungen entstehen (z.B. durch ein nachkommendes Fahrzeug).

    Rechtsgrundlagen

    § 102 Kraftfahrgesetz (KFG)

    Letzte Aktualisierung: 21. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Warnausstattung

    Das Mitführen einer geeigneten Warneinrichtung (Pannendreieck, Warndreieck) sowie einer reflektierenden Warnkleidung ist für Lenkerinnen/Lenker von mehrspurigen Kfz Pflicht. Für einspurige Fahrzeuge besteht keine Verpflichtung dazu.

    Die Warnkleidung muss sowohl im Auto mitgeführt als auch im Bedarfsfall (z.B. Unfall, Panne) beim Verlassen des Fahrzeugs verwendet werden. Als Warnkleidung geeignet sind beispielsweise Jacken, Overalls, Hosen und Überwürfe, die der ÖNORM EN 471 oder der ÖNORM EN ISO 20471 entsprechen.

    Achtung

    Das Nichtmitführen bzw. Nichttragen einer Warnkleidung kann bestraft werden. Ebenso können Ersatzansprüche gekürzt werden, wenn bei einem Unfall keine reflektierende Kleidung getragen wird und aufgrund dessen Verletzungen entstehen (z.B. durch ein nachkommendes Fahrzeug).

    Rechtsgrundlagen

    § 102 Kraftfahrgesetz (KFG)

    Letzte Aktualisierung: 21. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Warnausstattung

    Das Mitführen einer geeigneten Warneinrichtung (Pannendreieck, Warndreieck) sowie einer reflektierenden Warnkleidung ist für Lenkerinnen/Lenker von mehrspurigen Kfz Pflicht. Für einspurige Fahrzeuge besteht keine Verpflichtung dazu.

    Die Warnkleidung muss sowohl im Auto mitgeführt als auch im Bedarfsfall (z.B. Unfall, Panne) beim Verlassen des Fahrzeugs verwendet werden. Als Warnkleidung geeignet sind beispielsweise Jacken, Overalls, Hosen und Überwürfe, die der ÖNORM EN 471 oder der ÖNORM EN ISO 20471 entsprechen.

    Achtung

    Das Nichtmitführen bzw. Nichttragen einer Warnkleidung kann bestraft werden. Ebenso können Ersatzansprüche gekürzt werden, wenn bei einem Unfall keine reflektierende Kleidung getragen wird und aufgrund dessen Verletzungen entstehen (z.B. durch ein nachkommendes Fahrzeug).

    Rechtsgrundlagen

    § 102 Kraftfahrgesetz (KFG)

    Letzte Aktualisierung: 21. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Warnausstattung

    Das Mitführen einer geeigneten Warneinrichtung (Pannendreieck, Warndreieck) sowie einer reflektierenden Warnkleidung ist für Lenkerinnen/Lenker von mehrspurigen Kfz Pflicht. Für einspurige Fahrzeuge besteht keine Verpflichtung dazu.

    Die Warnkleidung muss sowohl im Auto mitgeführt als auch im Bedarfsfall (z.B. Unfall, Panne) beim Verlassen des Fahrzeugs verwendet werden. Als Warnkleidung geeignet sind beispielsweise Jacken, Overalls, Hosen und Überwürfe, die der ÖNORM EN 471 oder der ÖNORM EN ISO 20471 entsprechen.

    Achtung

    Das Nichtmitführen bzw. Nichttragen einer Warnkleidung kann bestraft werden. Ebenso können Ersatzansprüche gekürzt werden, wenn bei einem Unfall keine reflektierende Kleidung getragen wird und aufgrund dessen Verletzungen entstehen (z.B. durch ein nachkommendes Fahrzeug).

    Rechtsgrundlagen

    § 102 Kraftfahrgesetz (KFG)

    Letzte Aktualisierung: 21. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Warnausstattung

    Das Mitführen einer geeigneten Warneinrichtung (Pannendreieck, Warndreieck) sowie einer reflektierenden Warnkleidung ist für Lenkerinnen/Lenker von mehrspurigen Kfz Pflicht. Für einspurige Fahrzeuge besteht keine Verpflichtung dazu.

    Die Warnkleidung muss sowohl im Auto mitgeführt als auch im Bedarfsfall (z.B. Unfall, Panne) beim Verlassen des Fahrzeugs verwendet werden. Als Warnkleidung geeignet sind beispielsweise Jacken, Overalls, Hosen und Überwürfe, die der ÖNORM EN 471 oder der ÖNORM EN ISO 20471 entsprechen.

    Achtung

    Das Nichtmitführen bzw. Nichttragen einer Warnkleidung kann bestraft werden. Ebenso können Ersatzansprüche gekürzt werden, wenn bei einem Unfall keine reflektierende Kleidung getragen wird und aufgrund dessen Verletzungen entstehen (z.B. durch ein nachkommendes Fahrzeug).

    Rechtsgrundlagen

    § 102 Kraftfahrgesetz (KFG)

    Letzte Aktualisierung: 21. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie