Zum Inhalt springen
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Streitige Scheidung aus anderen Gründen

    Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, ist kein Verschulden der anderen Ehepartnerin/des anderen Ehepartners erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

    Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 50 bis 54 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Streitige Scheidung aus anderen Gründen

    Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, ist kein Verschulden der anderen Ehepartnerin/des anderen Ehepartners erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

    Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 50 bis 54 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Streitige Scheidung aus anderen Gründen

    Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, ist kein Verschulden der anderen Ehepartnerin/des anderen Ehepartners erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

    Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 50 bis 54 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Streitige Scheidung aus anderen Gründen

    Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, ist kein Verschulden der anderen Ehepartnerin/des anderen Ehepartners erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

    Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 50 bis 54 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Streitige Scheidung aus anderen Gründen

    Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, ist kein Verschulden der anderen Ehepartnerin/des anderen Ehepartners erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

    Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 50 bis 54 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Streitige Scheidung aus anderen Gründen

    Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, ist kein Verschulden der anderen Ehepartnerin/des anderen Ehepartners erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

    Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 50 bis 54 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Streitige Scheidung aus anderen Gründen

    Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, ist kein Verschulden der anderen Ehepartnerin/des anderen Ehepartners erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

    Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 50 bis 54 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Streitige Scheidung aus anderen Gründen

    Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, ist kein Verschulden der anderen Ehepartnerin/des anderen Ehepartners erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

    Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 50 bis 54 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Streitige Scheidung aus anderen Gründen

    Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, ist kein Verschulden der anderen Ehepartnerin/des anderen Ehepartners erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

    Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 50 bis 54 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Streitige Scheidung aus anderen Gründen

    Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, ist kein Verschulden der anderen Ehepartnerin/des anderen Ehepartners erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

    Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 50 bis 54 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Streitige Scheidung aus anderen Gründen

    Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, ist kein Verschulden der anderen Ehepartnerin/des anderen Ehepartners erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

    Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 50 bis 54 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Streitige Scheidung aus anderen Gründen

    Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, ist kein Verschulden der anderen Ehepartnerin/des anderen Ehepartners erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

    Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 50 bis 54 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Streitige Scheidung aus anderen Gründen

    Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, ist kein Verschulden der anderen Ehepartnerin/des anderen Ehepartners erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

    Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 50 bis 54 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Streitige Scheidung aus anderen Gründen

    Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, ist kein Verschulden der anderen Ehepartnerin/des anderen Ehepartners erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

    Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 50 bis 54 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Streitige Scheidung aus anderen Gründen

    Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, ist kein Verschulden der anderen Ehepartnerin/des anderen Ehepartners erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

    Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 50 bis 54 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Streitige Scheidung aus anderen Gründen

    Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, ist kein Verschulden der anderen Ehepartnerin/des anderen Ehepartners erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

    Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 50 bis 54 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Streitige Scheidung aus anderen Gründen

    Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, ist kein Verschulden der anderen Ehepartnerin/des anderen Ehepartners erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

    Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 50 bis 54 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Streitige Scheidung aus anderen Gründen

    Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, ist kein Verschulden der anderen Ehepartnerin/des anderen Ehepartners erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

    Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 50 bis 54 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Streitige Scheidung aus anderen Gründen

    Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, ist kein Verschulden der anderen Ehepartnerin/des anderen Ehepartners erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

    Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 50 bis 54 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Streitige Scheidung aus anderen Gründen

    Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, ist kein Verschulden der anderen Ehepartnerin/des anderen Ehepartners erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

    Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 50 bis 54 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Streitige Scheidung aus anderen Gründen

    Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, ist kein Verschulden der anderen Ehepartnerin/des anderen Ehepartners erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

    Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 50 bis 54 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Streitige Scheidung aus anderen Gründen

    Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, ist kein Verschulden der anderen Ehepartnerin/des anderen Ehepartners erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

    Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 50 bis 54 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Streitige Scheidung aus anderen Gründen

    Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, ist kein Verschulden der anderen Ehepartnerin/des anderen Ehepartners erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

    Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 50 bis 54 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Streitige Scheidung aus anderen Gründen

    Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, ist kein Verschulden der anderen Ehepartnerin/des anderen Ehepartners erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

    Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 50 bis 54 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Streitige Scheidung aus anderen Gründen

    Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, ist kein Verschulden der anderen Ehepartnerin/des anderen Ehepartners erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

    Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 50 bis 54 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Streitige Scheidung aus anderen Gründen

    Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, ist kein Verschulden der anderen Ehepartnerin/des anderen Ehepartners erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

    Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 50 bis 54 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Streitige Scheidung aus anderen Gründen

    Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, ist kein Verschulden der anderen Ehepartnerin/des anderen Ehepartners erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

    Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 50 bis 54 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Streitige Scheidung aus anderen Gründen

    Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, ist kein Verschulden der anderen Ehepartnerin/des anderen Ehepartners erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

    Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 50 bis 54 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Streitige Scheidung aus anderen Gründen

    Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, ist kein Verschulden der anderen Ehepartnerin/des anderen Ehepartners erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

    Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 50 bis 54 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Streitige Scheidung aus anderen Gründen

    Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, ist kein Verschulden der anderen Ehepartnerin/des anderen Ehepartners erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

    Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 50 bis 54 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Streitige Scheidung aus anderen Gründen

    Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, ist kein Verschulden der anderen Ehepartnerin/des anderen Ehepartners erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

    Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 50 bis 54 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Streitige Scheidung aus anderen Gründen

    Bei einer Scheidungsklage aus anderen Gründen, wie Geisteskrankheit, ansteckende oder ekelerregende Krankheit, ist kein Verschulden der anderen Ehepartnerin/des anderen Ehepartners erforderlich. Die Ehe muss auch in diesem Fall unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

    Die Ehe darf jedoch nicht wegen eines sittlich nicht gerechtfertigten Scheidungsbegehrens geschieden werden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn die Auflösung der Ehe den erkrankten Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen, wie der Dauer der Ehe, dem Lebensalter der Ehegatten und dem Grund der Erkrankung.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 50 bis 54 Ehegesetz (EheG)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz