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    Allgemeines zur Gleichbehandlung in der Privatwirtschaft

    Achtung

    Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Das Gleichbehandlungsgebot für die Privatwirtschaft ist im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) geregelt.

    Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft umfasst folgende Bereiche:

    • Begründung des Arbeitsverhältnisses
    • Festsetzung des Entgelts
    • Freiwillige Sozialleistungen (z.B. Treuegelder, Werksküche), die kein Entgelt darstellen
    • Betriebliche Aus- und Weiterbildung und Umschulung
    • Beförderungen
    • Sonstige Arbeitsbedingungen
    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    • (Sexuelle) Belästigung

    Es gibt jedoch auch Ausnahmebestimmungen. Beispielsweise liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, wenn die Ungleichbehandlung

    • objektiv und angemessen ist,
    • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
    • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche:

    • Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
    • Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation und Inanspruchnahme zu Leistungen solcher Organisationen
    • Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit
    • (Sexuelle) Belästigung

    Eine Diskriminierung  im Sinne des Gleichbehandlungsgesetz liegt auch vor, wenn eine Person                              

    • Elternkarenz, Elternteilzeit, Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem MSchG oder dem VKG                                         
    • Vaterschaftsurlaub nach VKG,                                 
    • Pflegefreistellung nach UrlG                                    
    • Herabsetzung der Arbeitszeit, Sterbebegleitung, Begleitung schwer kranker Kinder, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit nach AVRAG                                           
    • Freistellung bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern gemäß AngG und ABGB                                 

    in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

    Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

    Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

    Hinweis

    Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

    In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

    Nähere Informationen zum Thema "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Weitere Informationen zu Diskriminierungstatbeständen (insbesondere auch im Hinblick auf das Entgelt) finden sich auch auf USP.gv.at.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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    Das Gleichbehandlungsgebot für die Privatwirtschaft ist im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) geregelt.

    Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft umfasst folgende Bereiche:

    • Begründung des Arbeitsverhältnisses
    • Festsetzung des Entgelts
    • Freiwillige Sozialleistungen (z.B. Treuegelder, Werksküche), die kein Entgelt darstellen
    • Betriebliche Aus- und Weiterbildung und Umschulung
    • Beförderungen
    • Sonstige Arbeitsbedingungen
    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    • (Sexuelle) Belästigung

    Es gibt jedoch auch Ausnahmebestimmungen. Beispielsweise liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, wenn die Ungleichbehandlung

    • objektiv und angemessen ist,
    • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
    • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche:

    • Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
    • Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation und Inanspruchnahme zu Leistungen solcher Organisationen
    • Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit
    • (Sexuelle) Belästigung

    Eine Diskriminierung  im Sinne des Gleichbehandlungsgesetz liegt auch vor, wenn eine Person                              

    • Elternkarenz, Elternteilzeit, Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem MSchG oder dem VKG                                         
    • Vaterschaftsurlaub nach VKG,                                 
    • Pflegefreistellung nach UrlG                                    
    • Herabsetzung der Arbeitszeit, Sterbebegleitung, Begleitung schwer kranker Kinder, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit nach AVRAG                                           
    • Freistellung bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern gemäß AngG und ABGB                                 

    in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

    Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

    Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

    Hinweis

    Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

    In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

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    • Begründung des Arbeitsverhältnisses
    • Festsetzung des Entgelts
    • Freiwillige Sozialleistungen (z.B. Treuegelder, Werksküche), die kein Entgelt darstellen
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    • objektiv und angemessen ist,
    • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
    • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

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    • Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation und Inanspruchnahme zu Leistungen solcher Organisationen
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    • Vaterschaftsurlaub nach VKG,                                 
    • Pflegefreistellung nach UrlG                                    
    • Herabsetzung der Arbeitszeit, Sterbebegleitung, Begleitung schwer kranker Kinder, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit nach AVRAG                                           
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    in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

    Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

    Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

    Hinweis

    Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

    In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

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    Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft umfasst folgende Bereiche:

    • Begründung des Arbeitsverhältnisses
    • Festsetzung des Entgelts
    • Freiwillige Sozialleistungen (z.B. Treuegelder, Werksküche), die kein Entgelt darstellen
    • Betriebliche Aus- und Weiterbildung und Umschulung
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    • (Sexuelle) Belästigung

    Es gibt jedoch auch Ausnahmebestimmungen. Beispielsweise liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, wenn die Ungleichbehandlung

    • objektiv und angemessen ist,
    • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
    • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche:

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    • Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation und Inanspruchnahme zu Leistungen solcher Organisationen
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    • Vaterschaftsurlaub nach VKG,                                 
    • Pflegefreistellung nach UrlG                                    
    • Herabsetzung der Arbeitszeit, Sterbebegleitung, Begleitung schwer kranker Kinder, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit nach AVRAG                                           
    • Freistellung bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern gemäß AngG und ABGB                                 

    in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

    Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

    Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

    Hinweis

    Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

    In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

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    Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft umfasst folgende Bereiche:

    • Begründung des Arbeitsverhältnisses
    • Festsetzung des Entgelts
    • Freiwillige Sozialleistungen (z.B. Treuegelder, Werksküche), die kein Entgelt darstellen
    • Betriebliche Aus- und Weiterbildung und Umschulung
    • Beförderungen
    • Sonstige Arbeitsbedingungen
    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    • (Sexuelle) Belästigung

    Es gibt jedoch auch Ausnahmebestimmungen. Beispielsweise liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, wenn die Ungleichbehandlung

    • objektiv und angemessen ist,
    • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
    • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche:

    • Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
    • Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation und Inanspruchnahme zu Leistungen solcher Organisationen
    • Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit
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    • Elternkarenz, Elternteilzeit, Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem MSchG oder dem VKG                                         
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    in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

    Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

    Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

    Hinweis

    Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

    In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

    Nähere Informationen zum Thema "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Weitere Informationen zu Diskriminierungstatbeständen (insbesondere auch im Hinblick auf das Entgelt) finden sich auch auf USP.gv.at.

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    Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Das Gleichbehandlungsgebot für die Privatwirtschaft ist im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) geregelt.

    Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft umfasst folgende Bereiche:

    • Begründung des Arbeitsverhältnisses
    • Festsetzung des Entgelts
    • Freiwillige Sozialleistungen (z.B. Treuegelder, Werksküche), die kein Entgelt darstellen
    • Betriebliche Aus- und Weiterbildung und Umschulung
    • Beförderungen
    • Sonstige Arbeitsbedingungen
    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    • (Sexuelle) Belästigung

    Es gibt jedoch auch Ausnahmebestimmungen. Beispielsweise liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, wenn die Ungleichbehandlung

    • objektiv und angemessen ist,
    • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
    • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche:

    • Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
    • Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation und Inanspruchnahme zu Leistungen solcher Organisationen
    • Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit
    • (Sexuelle) Belästigung

    Eine Diskriminierung  im Sinne des Gleichbehandlungsgesetz liegt auch vor, wenn eine Person                              

    • Elternkarenz, Elternteilzeit, Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem MSchG oder dem VKG                                         
    • Vaterschaftsurlaub nach VKG,                                 
    • Pflegefreistellung nach UrlG                                    
    • Herabsetzung der Arbeitszeit, Sterbebegleitung, Begleitung schwer kranker Kinder, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit nach AVRAG                                           
    • Freistellung bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern gemäß AngG und ABGB                                 

    in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

    Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

    Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

    Hinweis

    Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

    In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

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    • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
    • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

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    • Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
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    Eine Diskriminierung  im Sinne des Gleichbehandlungsgesetz liegt auch vor, wenn eine Person                              

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    • Herabsetzung der Arbeitszeit, Sterbebegleitung, Begleitung schwer kranker Kinder, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit nach AVRAG                                           
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    in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

    Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

    Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

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    Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

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    Das Gleichbehandlungsgebot für die Privatwirtschaft ist im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) geregelt.

    Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft umfasst folgende Bereiche:

    • Begründung des Arbeitsverhältnisses
    • Festsetzung des Entgelts
    • Freiwillige Sozialleistungen (z.B. Treuegelder, Werksküche), die kein Entgelt darstellen
    • Betriebliche Aus- und Weiterbildung und Umschulung
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    • Sonstige Arbeitsbedingungen
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    • (Sexuelle) Belästigung

    Es gibt jedoch auch Ausnahmebestimmungen. Beispielsweise liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, wenn die Ungleichbehandlung

    • objektiv und angemessen ist,
    • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
    • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche:

    • Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
    • Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation und Inanspruchnahme zu Leistungen solcher Organisationen
    • Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit
    • (Sexuelle) Belästigung

    Eine Diskriminierung  im Sinne des Gleichbehandlungsgesetz liegt auch vor, wenn eine Person                              

    • Elternkarenz, Elternteilzeit, Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem MSchG oder dem VKG                                         
    • Vaterschaftsurlaub nach VKG,                                 
    • Pflegefreistellung nach UrlG                                    
    • Herabsetzung der Arbeitszeit, Sterbebegleitung, Begleitung schwer kranker Kinder, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit nach AVRAG                                           
    • Freistellung bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern gemäß AngG und ABGB                                 

    in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

    Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

    Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

    Hinweis

    Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

    In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

    Nähere Informationen zum Thema "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Weitere Informationen zu Diskriminierungstatbeständen (insbesondere auch im Hinblick auf das Entgelt) finden sich auch auf USP.gv.at.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

    Allgemeines zur Gleichbehandlung in der Privatwirtschaft

    Achtung

    Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Das Gleichbehandlungsgebot für die Privatwirtschaft ist im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) geregelt.

    Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft umfasst folgende Bereiche:

    • Begründung des Arbeitsverhältnisses
    • Festsetzung des Entgelts
    • Freiwillige Sozialleistungen (z.B. Treuegelder, Werksküche), die kein Entgelt darstellen
    • Betriebliche Aus- und Weiterbildung und Umschulung
    • Beförderungen
    • Sonstige Arbeitsbedingungen
    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    • (Sexuelle) Belästigung

    Es gibt jedoch auch Ausnahmebestimmungen. Beispielsweise liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, wenn die Ungleichbehandlung

    • objektiv und angemessen ist,
    • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
    • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche:

    • Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
    • Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation und Inanspruchnahme zu Leistungen solcher Organisationen
    • Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit
    • (Sexuelle) Belästigung

    Eine Diskriminierung  im Sinne des Gleichbehandlungsgesetz liegt auch vor, wenn eine Person                              

    • Elternkarenz, Elternteilzeit, Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem MSchG oder dem VKG                                         
    • Vaterschaftsurlaub nach VKG,                                 
    • Pflegefreistellung nach UrlG                                    
    • Herabsetzung der Arbeitszeit, Sterbebegleitung, Begleitung schwer kranker Kinder, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit nach AVRAG                                           
    • Freistellung bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern gemäß AngG und ABGB                                 

    in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

    Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

    Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

    Hinweis

    Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

    In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

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    • Festsetzung des Entgelts
    • Freiwillige Sozialleistungen (z.B. Treuegelder, Werksküche), die kein Entgelt darstellen
    • Betriebliche Aus- und Weiterbildung und Umschulung
    • Beförderungen
    • Sonstige Arbeitsbedingungen
    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    • (Sexuelle) Belästigung

    Es gibt jedoch auch Ausnahmebestimmungen. Beispielsweise liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, wenn die Ungleichbehandlung

    • objektiv und angemessen ist,
    • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
    • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche:

    • Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
    • Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation und Inanspruchnahme zu Leistungen solcher Organisationen
    • Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit
    • (Sexuelle) Belästigung

    Eine Diskriminierung  im Sinne des Gleichbehandlungsgesetz liegt auch vor, wenn eine Person                              

    • Elternkarenz, Elternteilzeit, Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem MSchG oder dem VKG                                         
    • Vaterschaftsurlaub nach VKG,                                 
    • Pflegefreistellung nach UrlG                                    
    • Herabsetzung der Arbeitszeit, Sterbebegleitung, Begleitung schwer kranker Kinder, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit nach AVRAG                                           
    • Freistellung bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern gemäß AngG und ABGB                                 

    in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

    Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

    Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

    Hinweis

    Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

    In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

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    • (Sexuelle) Belästigung

    Es gibt jedoch auch Ausnahmebestimmungen. Beispielsweise liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, wenn die Ungleichbehandlung

    • objektiv und angemessen ist,
    • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
    • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche:

    • Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
    • Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation und Inanspruchnahme zu Leistungen solcher Organisationen
    • Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit
    • (Sexuelle) Belästigung

    Eine Diskriminierung  im Sinne des Gleichbehandlungsgesetz liegt auch vor, wenn eine Person                              

    • Elternkarenz, Elternteilzeit, Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem MSchG oder dem VKG                                         
    • Vaterschaftsurlaub nach VKG,                                 
    • Pflegefreistellung nach UrlG                                    
    • Herabsetzung der Arbeitszeit, Sterbebegleitung, Begleitung schwer kranker Kinder, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit nach AVRAG                                           
    • Freistellung bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern gemäß AngG und ABGB                                 

    in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

    Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

    Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

    Hinweis

    Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

    In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

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    • Begründung des Arbeitsverhältnisses
    • Festsetzung des Entgelts
    • Freiwillige Sozialleistungen (z.B. Treuegelder, Werksküche), die kein Entgelt darstellen
    • Betriebliche Aus- und Weiterbildung und Umschulung
    • Beförderungen
    • Sonstige Arbeitsbedingungen
    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    • (Sexuelle) Belästigung

    Es gibt jedoch auch Ausnahmebestimmungen. Beispielsweise liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, wenn die Ungleichbehandlung

    • objektiv und angemessen ist,
    • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
    • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche:

    • Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
    • Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation und Inanspruchnahme zu Leistungen solcher Organisationen
    • Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit
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    • Elternkarenz, Elternteilzeit, Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem MSchG oder dem VKG                                         
    • Vaterschaftsurlaub nach VKG,                                 
    • Pflegefreistellung nach UrlG                                    
    • Herabsetzung der Arbeitszeit, Sterbebegleitung, Begleitung schwer kranker Kinder, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit nach AVRAG                                           
    • Freistellung bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern gemäß AngG und ABGB                                 

    in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

    Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

    Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

    Hinweis

    Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

    In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

    Nähere Informationen zum Thema "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Weitere Informationen zu Diskriminierungstatbeständen (insbesondere auch im Hinblick auf das Entgelt) finden sich auch auf USP.gv.at.

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    • Begründung des Arbeitsverhältnisses
    • Festsetzung des Entgelts
    • Freiwillige Sozialleistungen (z.B. Treuegelder, Werksküche), die kein Entgelt darstellen
    • Betriebliche Aus- und Weiterbildung und Umschulung
    • Beförderungen
    • Sonstige Arbeitsbedingungen
    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    • (Sexuelle) Belästigung

    Es gibt jedoch auch Ausnahmebestimmungen. Beispielsweise liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, wenn die Ungleichbehandlung

    • objektiv und angemessen ist,
    • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
    • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche:

    • Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
    • Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation und Inanspruchnahme zu Leistungen solcher Organisationen
    • Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit
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    • Pflegefreistellung nach UrlG                                    
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    • Freistellung bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern gemäß AngG und ABGB                                 

    in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

    Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

    Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

    Hinweis

    Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

    In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

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    • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
    • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

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    • Freistellung bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern gemäß AngG und ABGB                                 

    in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

    Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

    Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

    Hinweis

    Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

    In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

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    • Begründung des Arbeitsverhältnisses
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    • objektiv und angemessen ist,
    • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
    • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche:

    • Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
    • Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation und Inanspruchnahme zu Leistungen solcher Organisationen
    • Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit
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    in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

    Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

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    Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

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    Nähere Informationen zum Thema "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Weitere Informationen zu Diskriminierungstatbeständen (insbesondere auch im Hinblick auf das Entgelt) finden sich auch auf USP.gv.at.

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    Achtung

    Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Das Gleichbehandlungsgebot für die Privatwirtschaft ist im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) geregelt.

    Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft umfasst folgende Bereiche:

    • Begründung des Arbeitsverhältnisses
    • Festsetzung des Entgelts
    • Freiwillige Sozialleistungen (z.B. Treuegelder, Werksküche), die kein Entgelt darstellen
    • Betriebliche Aus- und Weiterbildung und Umschulung
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    • Sonstige Arbeitsbedingungen
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    • (Sexuelle) Belästigung

    Es gibt jedoch auch Ausnahmebestimmungen. Beispielsweise liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, wenn die Ungleichbehandlung

    • objektiv und angemessen ist,
    • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
    • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche:

    • Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
    • Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation und Inanspruchnahme zu Leistungen solcher Organisationen
    • Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit
    • (Sexuelle) Belästigung

    Eine Diskriminierung  im Sinne des Gleichbehandlungsgesetz liegt auch vor, wenn eine Person                              

    • Elternkarenz, Elternteilzeit, Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem MSchG oder dem VKG                                         
    • Vaterschaftsurlaub nach VKG,                                 
    • Pflegefreistellung nach UrlG                                    
    • Herabsetzung der Arbeitszeit, Sterbebegleitung, Begleitung schwer kranker Kinder, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit nach AVRAG                                           
    • Freistellung bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern gemäß AngG und ABGB                                 

    in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

    Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

    Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

    Hinweis

    Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

    In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

    Nähere Informationen zum Thema "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Weitere Informationen zu Diskriminierungstatbeständen (insbesondere auch im Hinblick auf das Entgelt) finden sich auch auf USP.gv.at.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

    Allgemeines zur Gleichbehandlung in der Privatwirtschaft

    Achtung

    Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Das Gleichbehandlungsgebot für die Privatwirtschaft ist im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) geregelt.

    Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft umfasst folgende Bereiche:

    • Begründung des Arbeitsverhältnisses
    • Festsetzung des Entgelts
    • Freiwillige Sozialleistungen (z.B. Treuegelder, Werksküche), die kein Entgelt darstellen
    • Betriebliche Aus- und Weiterbildung und Umschulung
    • Beförderungen
    • Sonstige Arbeitsbedingungen
    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    • (Sexuelle) Belästigung

    Es gibt jedoch auch Ausnahmebestimmungen. Beispielsweise liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, wenn die Ungleichbehandlung

    • objektiv und angemessen ist,
    • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
    • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche:

    • Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
    • Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation und Inanspruchnahme zu Leistungen solcher Organisationen
    • Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit
    • (Sexuelle) Belästigung

    Eine Diskriminierung  im Sinne des Gleichbehandlungsgesetz liegt auch vor, wenn eine Person                              

    • Elternkarenz, Elternteilzeit, Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem MSchG oder dem VKG                                         
    • Vaterschaftsurlaub nach VKG,                                 
    • Pflegefreistellung nach UrlG                                    
    • Herabsetzung der Arbeitszeit, Sterbebegleitung, Begleitung schwer kranker Kinder, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit nach AVRAG                                           
    • Freistellung bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern gemäß AngG und ABGB                                 

    in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

    Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

    Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

    Hinweis

    Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

    In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

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    • Freiwillige Sozialleistungen (z.B. Treuegelder, Werksküche), die kein Entgelt darstellen
    • Betriebliche Aus- und Weiterbildung und Umschulung
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    • Sonstige Arbeitsbedingungen
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    • (Sexuelle) Belästigung

    Es gibt jedoch auch Ausnahmebestimmungen. Beispielsweise liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, wenn die Ungleichbehandlung

    • objektiv und angemessen ist,
    • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
    • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche:

    • Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
    • Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation und Inanspruchnahme zu Leistungen solcher Organisationen
    • Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit
    • (Sexuelle) Belästigung

    Eine Diskriminierung  im Sinne des Gleichbehandlungsgesetz liegt auch vor, wenn eine Person                              

    • Elternkarenz, Elternteilzeit, Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem MSchG oder dem VKG                                         
    • Vaterschaftsurlaub nach VKG,                                 
    • Pflegefreistellung nach UrlG                                    
    • Herabsetzung der Arbeitszeit, Sterbebegleitung, Begleitung schwer kranker Kinder, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit nach AVRAG                                           
    • Freistellung bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern gemäß AngG und ABGB                                 

    in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

    Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

    Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

    Hinweis

    Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

    In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

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    • Festsetzung des Entgelts
    • Freiwillige Sozialleistungen (z.B. Treuegelder, Werksküche), die kein Entgelt darstellen
    • Betriebliche Aus- und Weiterbildung und Umschulung
    • Beförderungen
    • Sonstige Arbeitsbedingungen
    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    • (Sexuelle) Belästigung

    Es gibt jedoch auch Ausnahmebestimmungen. Beispielsweise liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, wenn die Ungleichbehandlung

    • objektiv und angemessen ist,
    • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
    • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche:

    • Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
    • Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation und Inanspruchnahme zu Leistungen solcher Organisationen
    • Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit
    • (Sexuelle) Belästigung

    Eine Diskriminierung  im Sinne des Gleichbehandlungsgesetz liegt auch vor, wenn eine Person                              

    • Elternkarenz, Elternteilzeit, Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem MSchG oder dem VKG                                         
    • Vaterschaftsurlaub nach VKG,                                 
    • Pflegefreistellung nach UrlG                                    
    • Herabsetzung der Arbeitszeit, Sterbebegleitung, Begleitung schwer kranker Kinder, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit nach AVRAG                                           
    • Freistellung bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern gemäß AngG und ABGB                                 

    in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

    Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

    Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

    Hinweis

    Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

    In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

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    Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft umfasst folgende Bereiche:

    • Begründung des Arbeitsverhältnisses
    • Festsetzung des Entgelts
    • Freiwillige Sozialleistungen (z.B. Treuegelder, Werksküche), die kein Entgelt darstellen
    • Betriebliche Aus- und Weiterbildung und Umschulung
    • Beförderungen
    • Sonstige Arbeitsbedingungen
    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    • (Sexuelle) Belästigung

    Es gibt jedoch auch Ausnahmebestimmungen. Beispielsweise liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, wenn die Ungleichbehandlung

    • objektiv und angemessen ist,
    • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
    • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche:

    • Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
    • Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation und Inanspruchnahme zu Leistungen solcher Organisationen
    • Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit
    • (Sexuelle) Belästigung

    Eine Diskriminierung  im Sinne des Gleichbehandlungsgesetz liegt auch vor, wenn eine Person                              

    • Elternkarenz, Elternteilzeit, Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem MSchG oder dem VKG                                         
    • Vaterschaftsurlaub nach VKG,                                 
    • Pflegefreistellung nach UrlG                                    
    • Herabsetzung der Arbeitszeit, Sterbebegleitung, Begleitung schwer kranker Kinder, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit nach AVRAG                                           
    • Freistellung bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern gemäß AngG und ABGB                                 

    in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

    Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

    Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

    Hinweis

    Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

    In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

    Nähere Informationen zum Thema "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Weitere Informationen zu Diskriminierungstatbeständen (insbesondere auch im Hinblick auf das Entgelt) finden sich auch auf USP.gv.at.

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    Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft umfasst folgende Bereiche:

    • Begründung des Arbeitsverhältnisses
    • Festsetzung des Entgelts
    • Freiwillige Sozialleistungen (z.B. Treuegelder, Werksküche), die kein Entgelt darstellen
    • Betriebliche Aus- und Weiterbildung und Umschulung
    • Beförderungen
    • Sonstige Arbeitsbedingungen
    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    • (Sexuelle) Belästigung

    Es gibt jedoch auch Ausnahmebestimmungen. Beispielsweise liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, wenn die Ungleichbehandlung

    • objektiv und angemessen ist,
    • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
    • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche:

    • Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
    • Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation und Inanspruchnahme zu Leistungen solcher Organisationen
    • Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit
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    in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

    Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

    Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

    Hinweis

    Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

    In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

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    • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
    • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche:

    • Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
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    • Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit
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    in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

    Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

    Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

    Hinweis

    Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

    In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

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    • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

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    • Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
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    in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

    Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

    Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

    Hinweis

    Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

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    Nähere Informationen zum Thema "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Weitere Informationen zu Diskriminierungstatbeständen (insbesondere auch im Hinblick auf das Entgelt) finden sich auch auf USP.gv.at.

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    Achtung

    Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Das Gleichbehandlungsgebot für die Privatwirtschaft ist im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) geregelt.

    Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft umfasst folgende Bereiche:

    • Begründung des Arbeitsverhältnisses
    • Festsetzung des Entgelts
    • Freiwillige Sozialleistungen (z.B. Treuegelder, Werksküche), die kein Entgelt darstellen
    • Betriebliche Aus- und Weiterbildung und Umschulung
    • Beförderungen
    • Sonstige Arbeitsbedingungen
    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    • (Sexuelle) Belästigung

    Es gibt jedoch auch Ausnahmebestimmungen. Beispielsweise liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, wenn die Ungleichbehandlung

    • objektiv und angemessen ist,
    • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
    • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche:

    • Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
    • Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation und Inanspruchnahme zu Leistungen solcher Organisationen
    • Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit
    • (Sexuelle) Belästigung

    Eine Diskriminierung  im Sinne des Gleichbehandlungsgesetz liegt auch vor, wenn eine Person                              

    • Elternkarenz, Elternteilzeit, Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem MSchG oder dem VKG                                         
    • Vaterschaftsurlaub nach VKG,                                 
    • Pflegefreistellung nach UrlG                                    
    • Herabsetzung der Arbeitszeit, Sterbebegleitung, Begleitung schwer kranker Kinder, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit nach AVRAG                                           
    • Freistellung bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern gemäß AngG und ABGB                                 

    in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

    Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

    Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

    Hinweis

    Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

    In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

    Nähere Informationen zum Thema "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Weitere Informationen zu Diskriminierungstatbeständen (insbesondere auch im Hinblick auf das Entgelt) finden sich auch auf USP.gv.at.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

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    Achtung

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    • Festsetzung des Entgelts
    • Freiwillige Sozialleistungen (z.B. Treuegelder, Werksküche), die kein Entgelt darstellen
    • Betriebliche Aus- und Weiterbildung und Umschulung
    • Beförderungen
    • Sonstige Arbeitsbedingungen
    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    • (Sexuelle) Belästigung

    Es gibt jedoch auch Ausnahmebestimmungen. Beispielsweise liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, wenn die Ungleichbehandlung

    • objektiv und angemessen ist,
    • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
    • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche:

    • Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
    • Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation und Inanspruchnahme zu Leistungen solcher Organisationen
    • Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit
    • (Sexuelle) Belästigung

    Eine Diskriminierung  im Sinne des Gleichbehandlungsgesetz liegt auch vor, wenn eine Person                              

    • Elternkarenz, Elternteilzeit, Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem MSchG oder dem VKG                                         
    • Vaterschaftsurlaub nach VKG,                                 
    • Pflegefreistellung nach UrlG                                    
    • Herabsetzung der Arbeitszeit, Sterbebegleitung, Begleitung schwer kranker Kinder, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit nach AVRAG                                           
    • Freistellung bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern gemäß AngG und ABGB                                 

    in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

    Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

    Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

    Hinweis

    Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

    In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

    Nähere Informationen zum Thema "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Weitere Informationen zu Diskriminierungstatbeständen (insbesondere auch im Hinblick auf das Entgelt) finden sich auch auf USP.gv.at.

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    • Begründung des Arbeitsverhältnisses
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    • Freiwillige Sozialleistungen (z.B. Treuegelder, Werksküche), die kein Entgelt darstellen
    • Betriebliche Aus- und Weiterbildung und Umschulung
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    • Sonstige Arbeitsbedingungen
    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    • (Sexuelle) Belästigung

    Es gibt jedoch auch Ausnahmebestimmungen. Beispielsweise liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, wenn die Ungleichbehandlung

    • objektiv und angemessen ist,
    • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
    • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche:

    • Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
    • Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation und Inanspruchnahme zu Leistungen solcher Organisationen
    • Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit
    • (Sexuelle) Belästigung

    Eine Diskriminierung  im Sinne des Gleichbehandlungsgesetz liegt auch vor, wenn eine Person                              

    • Elternkarenz, Elternteilzeit, Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem MSchG oder dem VKG                                         
    • Vaterschaftsurlaub nach VKG,                                 
    • Pflegefreistellung nach UrlG                                    
    • Herabsetzung der Arbeitszeit, Sterbebegleitung, Begleitung schwer kranker Kinder, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit nach AVRAG                                           
    • Freistellung bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern gemäß AngG und ABGB                                 

    in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

    Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

    Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

    Hinweis

    Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

    In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

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    Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft umfasst folgende Bereiche:

    • Begründung des Arbeitsverhältnisses
    • Festsetzung des Entgelts
    • Freiwillige Sozialleistungen (z.B. Treuegelder, Werksküche), die kein Entgelt darstellen
    • Betriebliche Aus- und Weiterbildung und Umschulung
    • Beförderungen
    • Sonstige Arbeitsbedingungen
    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    • (Sexuelle) Belästigung

    Es gibt jedoch auch Ausnahmebestimmungen. Beispielsweise liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, wenn die Ungleichbehandlung

    • objektiv und angemessen ist,
    • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
    • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche:

    • Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
    • Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation und Inanspruchnahme zu Leistungen solcher Organisationen
    • Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit
    • (Sexuelle) Belästigung

    Eine Diskriminierung  im Sinne des Gleichbehandlungsgesetz liegt auch vor, wenn eine Person                              

    • Elternkarenz, Elternteilzeit, Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem MSchG oder dem VKG                                         
    • Vaterschaftsurlaub nach VKG,                                 
    • Pflegefreistellung nach UrlG                                    
    • Herabsetzung der Arbeitszeit, Sterbebegleitung, Begleitung schwer kranker Kinder, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit nach AVRAG                                           
    • Freistellung bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern gemäß AngG und ABGB                                 

    in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

    Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

    Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

    Hinweis

    Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

    In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

    Nähere Informationen zum Thema "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Weitere Informationen zu Diskriminierungstatbeständen (insbesondere auch im Hinblick auf das Entgelt) finden sich auch auf USP.gv.at.

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    Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Das Gleichbehandlungsgebot für die Privatwirtschaft ist im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) geregelt.

    Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft umfasst folgende Bereiche:

    • Begründung des Arbeitsverhältnisses
    • Festsetzung des Entgelts
    • Freiwillige Sozialleistungen (z.B. Treuegelder, Werksküche), die kein Entgelt darstellen
    • Betriebliche Aus- und Weiterbildung und Umschulung
    • Beförderungen
    • Sonstige Arbeitsbedingungen
    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    • (Sexuelle) Belästigung

    Es gibt jedoch auch Ausnahmebestimmungen. Beispielsweise liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, wenn die Ungleichbehandlung

    • objektiv und angemessen ist,
    • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
    • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche:

    • Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
    • Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation und Inanspruchnahme zu Leistungen solcher Organisationen
    • Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit
    • (Sexuelle) Belästigung

    Eine Diskriminierung  im Sinne des Gleichbehandlungsgesetz liegt auch vor, wenn eine Person                              

    • Elternkarenz, Elternteilzeit, Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem MSchG oder dem VKG                                         
    • Vaterschaftsurlaub nach VKG,                                 
    • Pflegefreistellung nach UrlG                                    
    • Herabsetzung der Arbeitszeit, Sterbebegleitung, Begleitung schwer kranker Kinder, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit nach AVRAG                                           
    • Freistellung bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern gemäß AngG und ABGB                                 

    in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

    Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

    Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

    Hinweis

    Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

    In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

    Nähere Informationen zum Thema "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Weitere Informationen zu Diskriminierungstatbeständen (insbesondere auch im Hinblick auf das Entgelt) finden sich auch auf USP.gv.at.

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    Das Gleichbehandlungsgebot für die Privatwirtschaft ist im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) geregelt.

    Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft umfasst folgende Bereiche:

    • Begründung des Arbeitsverhältnisses
    • Festsetzung des Entgelts
    • Freiwillige Sozialleistungen (z.B. Treuegelder, Werksküche), die kein Entgelt darstellen
    • Betriebliche Aus- und Weiterbildung und Umschulung
    • Beförderungen
    • Sonstige Arbeitsbedingungen
    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    • (Sexuelle) Belästigung

    Es gibt jedoch auch Ausnahmebestimmungen. Beispielsweise liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, wenn die Ungleichbehandlung

    • objektiv und angemessen ist,
    • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
    • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche:

    • Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
    • Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation und Inanspruchnahme zu Leistungen solcher Organisationen
    • Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit
    • (Sexuelle) Belästigung

    Eine Diskriminierung  im Sinne des Gleichbehandlungsgesetz liegt auch vor, wenn eine Person                              

    • Elternkarenz, Elternteilzeit, Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem MSchG oder dem VKG                                         
    • Vaterschaftsurlaub nach VKG,                                 
    • Pflegefreistellung nach UrlG                                    
    • Herabsetzung der Arbeitszeit, Sterbebegleitung, Begleitung schwer kranker Kinder, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit nach AVRAG                                           
    • Freistellung bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern gemäß AngG und ABGB                                 

    in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

    Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

    Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

    Hinweis

    Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

    In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

    Nähere Informationen zum Thema "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Weitere Informationen zu Diskriminierungstatbeständen (insbesondere auch im Hinblick auf das Entgelt) finden sich auch auf USP.gv.at.

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    • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
    • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche:

    • Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
    • Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation und Inanspruchnahme zu Leistungen solcher Organisationen
    • Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit
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    Eine Diskriminierung  im Sinne des Gleichbehandlungsgesetz liegt auch vor, wenn eine Person                              

    • Elternkarenz, Elternteilzeit, Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem MSchG oder dem VKG                                         
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    • Herabsetzung der Arbeitszeit, Sterbebegleitung, Begleitung schwer kranker Kinder, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit nach AVRAG                                           
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    in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

    Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

    Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

    Hinweis

    Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

    In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

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    Achtung

    Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Das Gleichbehandlungsgebot für die Privatwirtschaft ist im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) geregelt.

    Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft umfasst folgende Bereiche:

    • Begründung des Arbeitsverhältnisses
    • Festsetzung des Entgelts
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    Es gibt jedoch auch Ausnahmebestimmungen. Beispielsweise liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, wenn die Ungleichbehandlung

    • objektiv und angemessen ist,
    • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
    • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche:

    • Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
    • Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation und Inanspruchnahme zu Leistungen solcher Organisationen
    • Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit
    • (Sexuelle) Belästigung

    Eine Diskriminierung  im Sinne des Gleichbehandlungsgesetz liegt auch vor, wenn eine Person                              

    • Elternkarenz, Elternteilzeit, Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem MSchG oder dem VKG                                         
    • Vaterschaftsurlaub nach VKG,                                 
    • Pflegefreistellung nach UrlG                                    
    • Herabsetzung der Arbeitszeit, Sterbebegleitung, Begleitung schwer kranker Kinder, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit nach AVRAG                                           
    • Freistellung bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern gemäß AngG und ABGB                                 

    in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

    Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

    Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

    Hinweis

    Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

    In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

    Nähere Informationen zum Thema "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Weitere Informationen zu Diskriminierungstatbeständen (insbesondere auch im Hinblick auf das Entgelt) finden sich auch auf USP.gv.at.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

    Allgemeines zur Gleichbehandlung in der Privatwirtschaft

    Achtung

    Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Das Gleichbehandlungsgebot für die Privatwirtschaft ist im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) geregelt.

    Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft umfasst folgende Bereiche:

    • Begründung des Arbeitsverhältnisses
    • Festsetzung des Entgelts
    • Freiwillige Sozialleistungen (z.B. Treuegelder, Werksküche), die kein Entgelt darstellen
    • Betriebliche Aus- und Weiterbildung und Umschulung
    • Beförderungen
    • Sonstige Arbeitsbedingungen
    • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    • (Sexuelle) Belästigung

    Es gibt jedoch auch Ausnahmebestimmungen. Beispielsweise liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, wenn die Ungleichbehandlung

    • objektiv und angemessen ist,
    • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
    • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche:

    • Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
    • Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation und Inanspruchnahme zu Leistungen solcher Organisationen
    • Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit
    • (Sexuelle) Belästigung

    Eine Diskriminierung  im Sinne des Gleichbehandlungsgesetz liegt auch vor, wenn eine Person                              

    • Elternkarenz, Elternteilzeit, Änderung der Lage der Arbeitszeit nach dem MSchG oder dem VKG                                         
    • Vaterschaftsurlaub nach VKG,                                 
    • Pflegefreistellung nach UrlG                                    
    • Herabsetzung der Arbeitszeit, Sterbebegleitung, Begleitung schwer kranker Kinder, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit nach AVRAG                                           
    • Freistellung bei dringenden familiären Dienstverhinderungsgründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit erfordern gemäß AngG und ABGB                                 

    in Anspruch nimmt. In diesen Fällen muss keine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts vorliegen.

    Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

    Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

    Hinweis

    Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

    In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

    Nähere Informationen zum Thema "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Weitere Informationen zu Diskriminierungstatbeständen (insbesondere auch im Hinblick auf das Entgelt) finden sich auch auf USP.gv.at.

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    Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft