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    Zuschüsse für Arbeitgeber durch die AUVA bzw. durch die BVAEB

    Für Dienstgeberinnen/Dienstgeber besteht die Möglichkeit, einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung nach Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Privatunfällen und Krankheiten von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) bzw. von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) zu erhalten.

    Für den Anspruch auf Zuschuss gelten bestimmte Voraussetzungen:

    • Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
    • Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
    • Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
    • Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.

    Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.

    Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.

    Die Zuschüsse betragen in beiden Fällen 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlages für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.

    Für Dienstgeberinnen/Dienstgeber, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigen, beträgt die Höhe der Zuschüsse 75 Prozent.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 5. August 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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    Für den Anspruch auf Zuschuss gelten bestimmte Voraussetzungen:

    • Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
    • Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
    • Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
    • Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.

    Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.

    Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.

    Die Zuschüsse betragen in beiden Fällen 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlages für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.

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    • Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
    • Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
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    Die Zuschüsse betragen in beiden Fällen 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlages für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.

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    • Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
    • Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
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    Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.

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    • Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
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    • Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
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    Zuschüsse für Arbeitgeber durch die AUVA bzw. durch die BVAEB

    Für Dienstgeberinnen/Dienstgeber besteht die Möglichkeit, einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung nach Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Privatunfällen und Krankheiten von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) bzw. von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) zu erhalten.

    Für den Anspruch auf Zuschuss gelten bestimmte Voraussetzungen:

    • Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
    • Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
    • Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
    • Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.

    Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.

    Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.

    Die Zuschüsse betragen in beiden Fällen 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts zuzüglich eines Zuschlages für Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 Prozent.

    Für Dienstgeberinnen/Dienstgeber, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigen, beträgt die Höhe der Zuschüsse 75 Prozent.

    Weiterführende Links

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 5. August 2024
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Dachverband der Sozialversicherungsträger
    • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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    • Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
    • Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
    • Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
    • Die geleistete Entgeltfortzahlung erfolgte im Sinne des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.

    Nach Erkrankungen gebühren die Zuschüsse ab dem elften Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr. Die zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit muss länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert haben.

    Nach Unfällen gebühren die Zuschüsse ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinander folgende Tage gedauert hat.

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    • Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
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    Für den Anspruch auf Zuschuss gelten bestimmte Voraussetzungen:

    • Es liegt eine Arbeitsverhinderung aufgrund eines Arbeits- bzw. Freizeitunfalls oder Arbeitsverhinderung aufgrund einer Erkrankung vor.
    • Die Dienstgeberin/der Dienstgeber beschäftigt durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Unternehmen.
    • Die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer ist bei der AUVA oder der BVAEB versichert.
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