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    Allgemeines zu Rechten auf Busreisen

    Allgemeines

    Diese EU-weiten Vorgaben für Fahrgastrechte gelten jedenfalls bei Busreisen

    • mit Start oder Ziel in einem EU-Land,
    • wenn es sich um Linienbusfahrt handelt (Buslinien mit festen Fahrplan/Haltestellen)
    • im Fernverkehr (ab einer Entfernung/Wegstrecke des Busses von mindestens 250 km). 

    Wenn die Kriterien nicht erfüllt sind, gelten in einigen Fällen zumindest eingeschränkte Fahrgastrechte (z.B. im Reisebusverkehr).

    Tipp

    Die Reise-App der Europäischen Verbraucherzentren bietet in 25 Sprachen Unterstützung bei Schwierigkeiten mit Transport, Unterkunft oder Händlern.

    Beschwerden/Durchsetzung von Ansprüchen

    Grundsätzlich sind Beschwerden und Forderungen immer zuerst an das betroffene Unternehmen zu richten. Kann ein Beschwerdefall jedoch nicht mit dem Unternehmen selbst geregelt werden, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) zu wenden. Sie ist für alle Fahrgäste von österreichischen Busunternehmen sowie für Fahrgäste ausländischer Unternehmen, wenn diese im Linienverkehr von oder nach Österreich fahren, tätig. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.

    Weiterführende Links

    Letzte Aktualisierung: 6. März 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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    • im Fernverkehr (ab einer Entfernung/Wegstrecke des Busses von mindestens 250 km). 

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    Letzte Aktualisierung: 6. März 2024

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    Allgemeines zu Rechten auf Busreisen

    Allgemeines

    Diese EU-weiten Vorgaben für Fahrgastrechte gelten jedenfalls bei Busreisen

    • mit Start oder Ziel in einem EU-Land,
    • wenn es sich um Linienbusfahrt handelt (Buslinien mit festen Fahrplan/Haltestellen)
    • im Fernverkehr (ab einer Entfernung/Wegstrecke des Busses von mindestens 250 km). 

    Wenn die Kriterien nicht erfüllt sind, gelten in einigen Fällen zumindest eingeschränkte Fahrgastrechte (z.B. im Reisebusverkehr).

    Tipp

    Die Reise-App der Europäischen Verbraucherzentren bietet in 25 Sprachen Unterstützung bei Schwierigkeiten mit Transport, Unterkunft oder Händlern.

    Beschwerden/Durchsetzung von Ansprüchen

    Grundsätzlich sind Beschwerden und Forderungen immer zuerst an das betroffene Unternehmen zu richten. Kann ein Beschwerdefall jedoch nicht mit dem Unternehmen selbst geregelt werden, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) zu wenden. Sie ist für alle Fahrgäste von österreichischen Busunternehmen sowie für Fahrgäste ausländischer Unternehmen, wenn diese im Linienverkehr von oder nach Österreich fahren, tätig. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.

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    • mit Start oder Ziel in einem EU-Land,
    • wenn es sich um Linienbusfahrt handelt (Buslinien mit festen Fahrplan/Haltestellen)
    • im Fernverkehr (ab einer Entfernung/Wegstrecke des Busses von mindestens 250 km). 

    Wenn die Kriterien nicht erfüllt sind, gelten in einigen Fällen zumindest eingeschränkte Fahrgastrechte (z.B. im Reisebusverkehr).

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    • wenn es sich um Linienbusfahrt handelt (Buslinien mit festen Fahrplan/Haltestellen)
    • im Fernverkehr (ab einer Entfernung/Wegstrecke des Busses von mindestens 250 km). 

    Wenn die Kriterien nicht erfüllt sind, gelten in einigen Fällen zumindest eingeschränkte Fahrgastrechte (z.B. im Reisebusverkehr).

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    • im Fernverkehr (ab einer Entfernung/Wegstrecke des Busses von mindestens 250 km). 

    Wenn die Kriterien nicht erfüllt sind, gelten in einigen Fällen zumindest eingeschränkte Fahrgastrechte (z.B. im Reisebusverkehr).

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    • im Fernverkehr (ab einer Entfernung/Wegstrecke des Busses von mindestens 250 km). 

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    • im Fernverkehr (ab einer Entfernung/Wegstrecke des Busses von mindestens 250 km). 

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    • im Fernverkehr (ab einer Entfernung/Wegstrecke des Busses von mindestens 250 km). 

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    • im Fernverkehr (ab einer Entfernung/Wegstrecke des Busses von mindestens 250 km). 

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