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Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Teuerungs-Entlastungspaket Teil III
Eine Reihe von Leistungen werden an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
- Inkrafttreten: teilweise am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, teilweise am 1. Oktober 2022, teilweise am 1. November 2022, teilweise am 1. Jänner 2023.
Ziele
- Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen
- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
- Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern
- Väteranreiz zur Kinderbetreuung
- Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden
Inhalt
- Valorisierung des Umschulungsgeldes
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
- Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus
- Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
- Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 174/2022 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Teuerungs-Entlastungspaket Teil III
Eine Reihe von Leistungen werden an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
- Inkrafttreten: teilweise am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, teilweise am 1. Oktober 2022, teilweise am 1. November 2022, teilweise am 1. Jänner 2023.
Ziele
- Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen
- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
- Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern
- Väteranreiz zur Kinderbetreuung
- Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden
Inhalt
- Valorisierung des Umschulungsgeldes
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
- Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus
- Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
- Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 174/2022 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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Eine Reihe von Leistungen werden an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst.
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- Inkrafttreten: teilweise am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, teilweise am 1. Oktober 2022, teilweise am 1. November 2022, teilweise am 1. Jänner 2023.
Ziele
- Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen
- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
- Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern
- Väteranreiz zur Kinderbetreuung
- Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden
Inhalt
- Valorisierung des Umschulungsgeldes
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
- Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus
- Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
- Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
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Ziele
- Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen
- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
- Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern
- Väteranreiz zur Kinderbetreuung
- Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden
Inhalt
- Valorisierung des Umschulungsgeldes
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
- Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus
- Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
- Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
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Eine Reihe von Leistungen werden an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
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Ziele
- Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen
- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
- Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern
- Väteranreiz zur Kinderbetreuung
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Inhalt
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- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
- Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus
- Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
- Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Teuerungs-Entlastungspaket Teil III
Eine Reihe von Leistungen werden an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
- Inkrafttreten: teilweise am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, teilweise am 1. Oktober 2022, teilweise am 1. November 2022, teilweise am 1. Jänner 2023.
Ziele
- Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen
- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
- Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern
- Väteranreiz zur Kinderbetreuung
- Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden
Inhalt
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- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
- Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus
- Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
- Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
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- Bundesgesetzblatt I Nr. 174/2022 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Teuerungs-Entlastungspaket Teil III
Eine Reihe von Leistungen werden an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
- Inkrafttreten: teilweise am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, teilweise am 1. Oktober 2022, teilweise am 1. November 2022, teilweise am 1. Jänner 2023.
Ziele
- Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen
- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
- Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern
- Väteranreiz zur Kinderbetreuung
- Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden
Inhalt
- Valorisierung des Umschulungsgeldes
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
- Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus
- Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
- Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
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- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Teuerungs-Entlastungspaket Teil III
Eine Reihe von Leistungen werden an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
- Inkrafttreten: teilweise am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, teilweise am 1. Oktober 2022, teilweise am 1. November 2022, teilweise am 1. Jänner 2023.
Ziele
- Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen
- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
- Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern
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Inhalt
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- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
- Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus
- Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
- Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Teuerungs-Entlastungspaket Teil III
Eine Reihe von Leistungen werden an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
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Ziele
- Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen
- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
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- Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 174/2022 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Teuerungs-Entlastungspaket Teil III
Eine Reihe von Leistungen werden an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
- Inkrafttreten: teilweise am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, teilweise am 1. Oktober 2022, teilweise am 1. November 2022, teilweise am 1. Jänner 2023.
Ziele
- Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen
- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
- Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern
- Väteranreiz zur Kinderbetreuung
- Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden
Inhalt
- Valorisierung des Umschulungsgeldes
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
- Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus
- Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
- Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 174/2022 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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Eine Reihe von Leistungen werden an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst.
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Ziele
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- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
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- Väteranreiz zur Kinderbetreuung
- Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden
Inhalt
- Valorisierung des Umschulungsgeldes
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
- Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus
- Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
- Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
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Ziele
- Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen
- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
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Inhalt
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- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
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- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
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- Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
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Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
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Ziele
- Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen
- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
- Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern
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Inhalt
- Valorisierung des Umschulungsgeldes
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
- Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus
- Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
- Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
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Ziele
- Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen
- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
- Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern
- Väteranreiz zur Kinderbetreuung
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Inhalt
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- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
- Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus
- Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
- Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Teuerungs-Entlastungspaket Teil III
Eine Reihe von Leistungen werden an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
- Inkrafttreten: teilweise am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, teilweise am 1. Oktober 2022, teilweise am 1. November 2022, teilweise am 1. Jänner 2023.
Ziele
- Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen
- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
- Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern
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Inhalt
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- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
- Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus
- Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
- Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Teuerungs-Entlastungspaket Teil III
Eine Reihe von Leistungen werden an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
- Inkrafttreten: teilweise am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, teilweise am 1. Oktober 2022, teilweise am 1. November 2022, teilweise am 1. Jänner 2023.
Ziele
- Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen
- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
- Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern
- Väteranreiz zur Kinderbetreuung
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Inhalt
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- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
- Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus
- Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
- Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
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Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Teuerungs-Entlastungspaket Teil III
Eine Reihe von Leistungen werden an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
- Inkrafttreten: teilweise am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, teilweise am 1. Oktober 2022, teilweise am 1. November 2022, teilweise am 1. Jänner 2023.
Ziele
- Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen
- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
- Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern
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Inhalt
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- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
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- Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
- Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
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Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Teuerungs-Entlastungspaket Teil III
Eine Reihe von Leistungen werden an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
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Ziele
- Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen
- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
- Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern
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- Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 174/2022 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Teuerungs-Entlastungspaket Teil III
Eine Reihe von Leistungen werden an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
- Inkrafttreten: teilweise am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, teilweise am 1. Oktober 2022, teilweise am 1. November 2022, teilweise am 1. Jänner 2023.
Ziele
- Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen
- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
- Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern
- Väteranreiz zur Kinderbetreuung
- Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden
Inhalt
- Valorisierung des Umschulungsgeldes
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
- Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus
- Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
- Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 174/2022 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Teuerungs-Entlastungspaket Teil III
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Ziele
- Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen
- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
- Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern
- Väteranreiz zur Kinderbetreuung
- Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden
Inhalt
- Valorisierung des Umschulungsgeldes
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
- Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus
- Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
- Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
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- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
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Ziele
- Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen
- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
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- Väteranreiz zur Kinderbetreuung
- Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden
Inhalt
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- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
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- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
- Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus
- Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
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Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
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Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
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Ziele
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- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
- Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern
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Inhalt
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- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
- Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus
- Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
- Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
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Ziele
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- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
- Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern
- Väteranreiz zur Kinderbetreuung
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Inhalt
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- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
- Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus
- Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
- Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
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Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Teuerungs-Entlastungspaket Teil III
Eine Reihe von Leistungen werden an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
- Inkrafttreten: teilweise am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, teilweise am 1. Oktober 2022, teilweise am 1. November 2022, teilweise am 1. Jänner 2023.
Ziele
- Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen
- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
- Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern
- Väteranreiz zur Kinderbetreuung
- Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden
Inhalt
- Valorisierung des Umschulungsgeldes
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
- Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus
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- Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
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Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Teuerungs-Entlastungspaket Teil III
Eine Reihe von Leistungen werden an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
- Inkrafttreten: teilweise am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, teilweise am 1. Oktober 2022, teilweise am 1. November 2022, teilweise am 1. Jänner 2023.
Ziele
- Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen
- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
- Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern
- Väteranreiz zur Kinderbetreuung
- Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden
Inhalt
- Valorisierung des Umschulungsgeldes
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
- Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus
- Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
- Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
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Eine Reihe von Leistungen werden an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
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Ziele
- Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen
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- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
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Inhalt
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- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
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- Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
- Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
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Eine Reihe von Leistungen werden an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
- Inkrafttreten: teilweise am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, teilweise am 1. Oktober 2022, teilweise am 1. November 2022, teilweise am 1. Jänner 2023.
Ziele
- Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen
- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
- Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern
- Väteranreiz zur Kinderbetreuung
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- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
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- Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
- Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 174/2022 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Teuerungs-Entlastungspaket Teil III
Eine Reihe von Leistungen werden an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
- Inkrafttreten: teilweise am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, teilweise am 1. Oktober 2022, teilweise am 1. November 2022, teilweise am 1. Jänner 2023.
Ziele
- Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen
- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
- Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern
- Väteranreiz zur Kinderbetreuung
- Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden
Inhalt
- Valorisierung des Umschulungsgeldes
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
- Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus
- Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
- Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 174/2022 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Teuerungs-Entlastungspaket Teil III
Eine Reihe von Leistungen werden an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
- Inkrafttreten: teilweise am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, teilweise am 1. Oktober 2022, teilweise am 1. November 2022, teilweise am 1. Jänner 2023.
Ziele
- Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen
- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
- Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern
- Väteranreiz zur Kinderbetreuung
- Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden
Inhalt
- Valorisierung des Umschulungsgeldes
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
- Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus
- Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
- Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 174/2022 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Teuerungs-Entlastungspaket Teil III
Eine Reihe von Leistungen werden an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
- Inkrafttreten: teilweise am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, teilweise am 1. Oktober 2022, teilweise am 1. November 2022, teilweise am 1. Jänner 2023.
Ziele
- Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen
- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
- Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern
- Väteranreiz zur Kinderbetreuung
- Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden
Inhalt
- Valorisierung des Umschulungsgeldes
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
- Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus
- Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
- Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 174/2022 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Teuerungs-Entlastungspaket Teil III
Eine Reihe von Leistungen werden an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
- Inkrafttreten: teilweise am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, teilweise am 1. Oktober 2022, teilweise am 1. November 2022, teilweise am 1. Jänner 2023.
Ziele
- Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen
- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
- Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern
- Väteranreiz zur Kinderbetreuung
- Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden
Inhalt
- Valorisierung des Umschulungsgeldes
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
- Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus
- Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
- Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 174/2022 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Teuerungs-Entlastungspaket Teil III
Eine Reihe von Leistungen werden an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
- Inkrafttreten: teilweise am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, teilweise am 1. Oktober 2022, teilweise am 1. November 2022, teilweise am 1. Jänner 2023.
Ziele
- Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen
- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenshaltungskosten von Familien
- Teuerungsausgleich des erhöhten finanziellen Betreuungsaufwandes für Eltern von Kleinkindern
- Väteranreiz zur Kinderbetreuung
- Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden
Inhalt
- Valorisierung des Umschulungsgeldes
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
- Valorisierung des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus
- Nichtanrechnung des Familienzeitbonus auf das Kinderbetreuungsgeld
- Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen. Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft.
Vor diesem Hintergrund werden ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst:
Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.
Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle wird die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen. Weiters wird die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz). Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können. Ferner wird das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 174/2022 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz