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Kostenersatz bei Sozialhilfe/Mindestsicherung an Privathaushalte
Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.
Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:
- Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
- Kinder für ihre Eltern
- Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
- Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person). Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark
Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:
- Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
- Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
- Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
- Erbinnen/Erben
Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Kostenersatz bei Sozialhilfe/Mindestsicherung an Privathaushalte
Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.
Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:
- Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
- Kinder für ihre Eltern
- Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
- Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person). Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark
Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:
- Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
- Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
- Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
- Erbinnen/Erben
Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Kostenersatz bei Sozialhilfe/Mindestsicherung an Privathaushalte
Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.
Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:
- Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
- Kinder für ihre Eltern
- Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
- Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person). Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark
Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:
- Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
- Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
- Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
- Erbinnen/Erben
Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.
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Kostenersatz bei Sozialhilfe/Mindestsicherung an Privathaushalte
Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.
Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:
- Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
- Kinder für ihre Eltern
- Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
- Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person). Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark
Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:
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- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
- Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
- Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
- Erbinnen/Erben
Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.
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Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.
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Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:
- Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
- Kinder für ihre Eltern
- Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
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Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:
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- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
- Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
- Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
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- Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
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Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:
- Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
- Kinder für ihre Eltern
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Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:
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- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
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- Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
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Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.
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Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.
Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:
- Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
- Kinder für ihre Eltern
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Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:
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- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
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- Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
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- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
- Kinder für ihre Eltern
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- Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person). Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark
Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:
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- Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
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- Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
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- Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
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- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
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Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.
Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:
- Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
- Kinder für ihre Eltern
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- Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person). Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark
Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:
- Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
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- Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
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Kostenersatz bei Sozialhilfe/Mindestsicherung an Privathaushalte
Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.
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Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:
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- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
- Kinder für ihre Eltern
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- Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person). Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark
Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:
- Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
- Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
- Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
- Erbinnen/Erben
Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.
Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:
- Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
- Kinder für ihre Eltern
- Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
- Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person). Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark
Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:
- Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
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- Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Kostenersatz bei Sozialhilfe/Mindestsicherung an Privathaushalte
Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.
Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:
- Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
- Kinder für ihre Eltern
- Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
- Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person). Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark
Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:
- Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
- Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
- Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
- Erbinnen/Erben
Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.
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Kostenersatz bei Sozialhilfe/Mindestsicherung an Privathaushalte
Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.
Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:
- Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
- Kinder für ihre Eltern
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- Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person). Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark
Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:
- Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
- Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
- Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
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Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Kostenersatz bei Sozialhilfe/Mindestsicherung an Privathaushalte
Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.
Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:
- Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
- Kinder für ihre Eltern
- Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
- Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person). Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark
Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:
- Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
- Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
- Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
- Erbinnen/Erben
Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Kostenersatz bei Sozialhilfe/Mindestsicherung an Privathaushalte
Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.
Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:
- Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
- Kinder für ihre Eltern
- Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
- Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person). Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark
Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:
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Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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- Kinder für ihre Eltern
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- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
- Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
- Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
- Erbinnen/Erben
Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Kostenersatz bei Sozialhilfe/Mindestsicherung an Privathaushalte
Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.
Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:
- Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
- Kinder für ihre Eltern
- Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
- Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person). Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark
Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:
- Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
- Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
- Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
- Erbinnen/Erben
Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Kostenersatz bei Sozialhilfe/Mindestsicherung an Privathaushalte
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Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.
Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:
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- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
- Kinder für ihre Eltern
- Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
- Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person). Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark
Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:
- Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
- Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
- Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
- Erbinnen/Erben
Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Kostenersatz bei Sozialhilfe/Mindestsicherung an Privathaushalte
Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.
Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:
- Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
- Kinder für ihre Eltern
- Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
- Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person). Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark
Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:
- Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
- Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
- Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
- Erbinnen/Erben
Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.
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Kostenersatz bei Sozialhilfe/Mindestsicherung an Privathaushalte
Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.
Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:
- Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
- Kinder für ihre Eltern
- Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
- Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person). Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark
Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:
- Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
- Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
- Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
- Erbinnen/Erben
Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.
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Kostenersatz bei Sozialhilfe/Mindestsicherung an Privathaushalte
Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.
Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:
- Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
- Kinder für ihre Eltern
- Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
- Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person). Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark
Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:
- Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
- Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
- Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
- Erbinnen/Erben
Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Kostenersatz bei Sozialhilfe/Mindestsicherung an Privathaushalte
Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.
Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:
- Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
- Kinder für ihre Eltern
- Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
- Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person). Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark
Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:
- Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
- Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
- Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
- Erbinnen/Erben
Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Kostenersatz bei Sozialhilfe/Mindestsicherung an Privathaushalte
Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.
Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:
- Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
- Kinder für ihre Eltern
- Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
- Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person). Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark
Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:
- Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
- Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
- Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
- Erbinnen/Erben
Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Kostenersatz bei Sozialhilfe/Mindestsicherung an Privathaushalte
Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.
Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:
- Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
- Kinder für ihre Eltern
- Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
- Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person). Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark
Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:
- Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
- Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
- Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
- Erbinnen/Erben
Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Kostenersatz bei Sozialhilfe/Mindestsicherung an Privathaushalte
Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.
Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:
- Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
- Kinder für ihre Eltern
- Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
- Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person). Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark
Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:
- Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
- Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
- Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
- Erbinnen/Erben
Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Kostenersatz bei Sozialhilfe/Mindestsicherung an Privathaushalte
Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.
Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:
- Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
- Kinder für ihre Eltern
- Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
- Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person). Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark
Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:
- Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
- Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
- Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
- Erbinnen/Erben
Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Kostenersatz bei Sozialhilfe/Mindestsicherung an Privathaushalte
Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.
Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:
- Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
- Kinder für ihre Eltern
- Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
- Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person). Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark
Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:
- Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
- Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
- Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
- Erbinnen/Erben
Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Kostenersatz bei Sozialhilfe/Mindestsicherung an Privathaushalte
Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.
Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:
- Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
- Kinder für ihre Eltern
- Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
- Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person). Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark
Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:
- Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
- Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
- Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
- Erbinnen/Erben
Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Kostenersatz bei Sozialhilfe/Mindestsicherung an Privathaushalte
Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.
Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:
- Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
- Kinder für ihre Eltern
- Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
- Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person). Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark
Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:
- Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
- Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
- Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
- Erbinnen/Erben
Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz