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    Kostenersatz bei Sozialhilfe/Mindestsicherung an Privathaushalte

    Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

    Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

    Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:

    • Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
    • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
    • Kinder für ihre Eltern 
    • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
    • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person).  Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark

    Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:

    • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
    • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
    • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
    • Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
    • Erbinnen/Erben

    Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

    Letzte Aktualisierung: 9. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Kostenersatz bei Sozialhilfe/Mindestsicherung an Privathaushalte

    Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

    Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

    Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:

    • Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
    • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
    • Kinder für ihre Eltern 
    • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
    • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person).  Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark

    Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:

    • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
    • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
    • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
    • Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
    • Erbinnen/Erben

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    Letzte Aktualisierung: 9. April 2024

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    Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:

    • Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
    • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
    • Kinder für ihre Eltern 
    • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
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    • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
    • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
    • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
    • Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
    • Erbinnen/Erben

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    • Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
    • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
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    • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
    • Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
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    • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
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    • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person).  Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark

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    • Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
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    • Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
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    • Kinder für ihre Eltern 
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    • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person).  Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark

    Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:

    • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
    • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
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    • Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
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    • Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
    • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
    • Kinder für ihre Eltern 
    • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
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    Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:

    • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
    • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
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    Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:

    • Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
    • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
    • Kinder für ihre Eltern 
    • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
    • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person).  Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark

    Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:

    • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
    • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
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    • Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
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    Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:

    • Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
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    Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

    Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:

    • Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
    • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
    • Kinder für ihre Eltern 
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    • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
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    • Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
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    Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:

    • Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
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    Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:

    • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
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    Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

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    • Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
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    Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

    Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

    Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:

    • Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
    • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
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    • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person).  Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark

    Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:

    • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
    • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
    • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
    • Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
    • Erbinnen/Erben

    Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

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    Kostenersatz bei Sozialhilfe/Mindestsicherung an Privathaushalte

    Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

    Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

    Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:

    • Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
    • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
    • Kinder für ihre Eltern 
    • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
    • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person).  Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark

    Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:

    • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
    • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
    • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
    • Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
    • Erbinnen/Erben

    Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

    Letzte Aktualisierung: 9. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Kostenersatz bei Sozialhilfe/Mindestsicherung an Privathaushalte

    Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

    Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

    Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:

    • Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
    • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
    • Kinder für ihre Eltern 
    • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
    • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person).  Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark

    Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:

    • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
    • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
    • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
    • Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
    • Erbinnen/Erben

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    • Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
    • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
    • Kinder für ihre Eltern 
    • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
    • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person).  Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark

    Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:

    • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
    • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
    • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
    • Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
    • Erbinnen/Erben

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    • Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
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    • Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
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    • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
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    • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person).  Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark

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    • Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
    • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
    • Kinder für ihre Eltern 
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    • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person).  Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark

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    • Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
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    • Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
    • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
    • Kinder für ihre Eltern 
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    • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person).  Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark

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    • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
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    • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
    • Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
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    • Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
    • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
    • Kinder für ihre Eltern 
    • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
    • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person).  Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark

    Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:

    • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
    • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
    • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
    • Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
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    Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

    Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:

    • Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
    • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
    • Kinder für ihre Eltern 
    • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
    • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person).  Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark

    Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:

    • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
    • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
    • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
    • Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
    • Erbinnen/Erben

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    Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

    Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:

    • Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
    • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
    • Kinder für ihre Eltern 
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    • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person).  Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark

    Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:

    • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
    • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
    • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
    • Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
    • Erbinnen/Erben

    Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

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    Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.

    Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

    Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:

    • Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
    • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
    • Kinder für ihre Eltern 
    • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
    • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person).  Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark

    Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:

    • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
    • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
    • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
    • Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
    • Erbinnen/Erben

    Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.

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    Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

    Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:

    • Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
    • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
    • Kinder für ihre Eltern 
    • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
    • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person).  Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark

    Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:

    • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
    • (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark)
    • Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark)
    • Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
    • Erbinnen/Erben

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    Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

    Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:

    • Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
    • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
    • Kinder für ihre Eltern 
    • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
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    Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.

    Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für:

    • Ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben
    • Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder
    • Kinder für ihre Eltern 
    • Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt
    • Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsempfänger sind (also eine Dritte Person).  Ausnahmen: Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Steiermark

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    • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
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    • Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
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    Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für:

    • Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.)
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    • Ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist
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