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    Campen im Burgenland

    Im Burgenland ist es in der freien Landschaft verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Camping- oder Mobilheimplätzen zu campen oder Wohnwagen bzw. Wohnmobile abzustellen.

    Als freie Landschaft gilt die Landschaft

    • außerhalb des Ortsgebietes bzw. der Ortschaft und des Ortsrandes,
    • außerhalb eines gewerblichen Betriebsgeländes und
    • außerhalb von Vor- und Hausgärten, die im Zusammenhang mit verstreut liegenden Wohnbauten im Bauland stehen.

    Das genannte Verbot gilt nicht für

    • das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen sowie für
    • Baustelleneinrichtungen und
    • Zeltlager z.B. von Jugendorganisationen.

    Achtung

    Soll ein Zeltlager einer Jugendorganisation oder ein Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung für mehr als zehn Personen oder für länger als drei Tage errichtet werden, muss dieses bei der Gemeinde angemeldet werden. Die Anmeldung muss spätestens eine Woche vor der Errichtung des Lagers durchgeführt werden. Die Errichtung eines unvorhergesehenen Zeltlagers für eine Nächtigung muss hingegen nicht gemeldet werden.

    Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar.

    Für detaillierte Informationen zu den im Burgenland bestehenden Regelungen kontaktieren Sie bitte das Amt der Burgenländischen Landesregierung.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 5. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Campen im Burgenland

    Im Burgenland ist es in der freien Landschaft verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Camping- oder Mobilheimplätzen zu campen oder Wohnwagen bzw. Wohnmobile abzustellen.

    Als freie Landschaft gilt die Landschaft

    • außerhalb des Ortsgebietes bzw. der Ortschaft und des Ortsrandes,
    • außerhalb eines gewerblichen Betriebsgeländes und
    • außerhalb von Vor- und Hausgärten, die im Zusammenhang mit verstreut liegenden Wohnbauten im Bauland stehen.

    Das genannte Verbot gilt nicht für

    • das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen sowie für
    • Baustelleneinrichtungen und
    • Zeltlager z.B. von Jugendorganisationen.

    Achtung

    Soll ein Zeltlager einer Jugendorganisation oder ein Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung für mehr als zehn Personen oder für länger als drei Tage errichtet werden, muss dieses bei der Gemeinde angemeldet werden. Die Anmeldung muss spätestens eine Woche vor der Errichtung des Lagers durchgeführt werden. Die Errichtung eines unvorhergesehenen Zeltlagers für eine Nächtigung muss hingegen nicht gemeldet werden.

    Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar.

    Für detaillierte Informationen zu den im Burgenland bestehenden Regelungen kontaktieren Sie bitte das Amt der Burgenländischen Landesregierung.

    Rechtsgrundlagen

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    • außerhalb des Ortsgebietes bzw. der Ortschaft und des Ortsrandes,
    • außerhalb eines gewerblichen Betriebsgeländes und
    • außerhalb von Vor- und Hausgärten, die im Zusammenhang mit verstreut liegenden Wohnbauten im Bauland stehen.

    Das genannte Verbot gilt nicht für

    • das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen sowie für
    • Baustelleneinrichtungen und
    • Zeltlager z.B. von Jugendorganisationen.

    Achtung

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    • außerhalb des Ortsgebietes bzw. der Ortschaft und des Ortsrandes,
    • außerhalb eines gewerblichen Betriebsgeländes und
    • außerhalb von Vor- und Hausgärten, die im Zusammenhang mit verstreut liegenden Wohnbauten im Bauland stehen.

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    • das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen sowie für
    • Baustelleneinrichtungen und
    • Zeltlager z.B. von Jugendorganisationen.

    Achtung

    Soll ein Zeltlager einer Jugendorganisation oder ein Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung für mehr als zehn Personen oder für länger als drei Tage errichtet werden, muss dieses bei der Gemeinde angemeldet werden. Die Anmeldung muss spätestens eine Woche vor der Errichtung des Lagers durchgeführt werden. Die Errichtung eines unvorhergesehenen Zeltlagers für eine Nächtigung muss hingegen nicht gemeldet werden.

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    • das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen sowie für
    • Baustelleneinrichtungen und
    • Zeltlager z.B. von Jugendorganisationen.

    Achtung

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    Achtung

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    Achtung

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    • Baustelleneinrichtungen und
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    Achtung

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    • Baustelleneinrichtungen und
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    Achtung

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    • Baustelleneinrichtungen und
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    Achtung

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    • Baustelleneinrichtungen und
    • Zeltlager z.B. von Jugendorganisationen.

    Achtung

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    • Baustelleneinrichtungen und
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    Achtung

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    Achtung

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    Achtung

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    • außerhalb des Ortsgebietes bzw. der Ortschaft und des Ortsrandes,
    • außerhalb eines gewerblichen Betriebsgeländes und
    • außerhalb von Vor- und Hausgärten, die im Zusammenhang mit verstreut liegenden Wohnbauten im Bauland stehen.

    Das genannte Verbot gilt nicht für

    • das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen sowie für
    • Baustelleneinrichtungen und
    • Zeltlager z.B. von Jugendorganisationen.

    Achtung

    Soll ein Zeltlager einer Jugendorganisation oder ein Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung für mehr als zehn Personen oder für länger als drei Tage errichtet werden, muss dieses bei der Gemeinde angemeldet werden. Die Anmeldung muss spätestens eine Woche vor der Errichtung des Lagers durchgeführt werden. Die Errichtung eines unvorhergesehenen Zeltlagers für eine Nächtigung muss hingegen nicht gemeldet werden.

    Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar.

    Für detaillierte Informationen zu den im Burgenland bestehenden Regelungen kontaktieren Sie bitte das Amt der Burgenländischen Landesregierung.

    Rechtsgrundlagen

    Letzte Aktualisierung: 5. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Campen im Burgenland

    Im Burgenland ist es in der freien Landschaft verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Camping- oder Mobilheimplätzen zu campen oder Wohnwagen bzw. Wohnmobile abzustellen.

    Als freie Landschaft gilt die Landschaft

    • außerhalb des Ortsgebietes bzw. der Ortschaft und des Ortsrandes,
    • außerhalb eines gewerblichen Betriebsgeländes und
    • außerhalb von Vor- und Hausgärten, die im Zusammenhang mit verstreut liegenden Wohnbauten im Bauland stehen.

    Das genannte Verbot gilt nicht für

    • das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen sowie für
    • Baustelleneinrichtungen und
    • Zeltlager z.B. von Jugendorganisationen.

    Achtung

    Soll ein Zeltlager einer Jugendorganisation oder ein Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung für mehr als zehn Personen oder für länger als drei Tage errichtet werden, muss dieses bei der Gemeinde angemeldet werden. Die Anmeldung muss spätestens eine Woche vor der Errichtung des Lagers durchgeführt werden. Die Errichtung eines unvorhergesehenen Zeltlagers für eine Nächtigung muss hingegen nicht gemeldet werden.

    Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar.

    Für detaillierte Informationen zu den im Burgenland bestehenden Regelungen kontaktieren Sie bitte das Amt der Burgenländischen Landesregierung.

    Rechtsgrundlagen

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    Im Burgenland ist es in der freien Landschaft verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Camping- oder Mobilheimplätzen zu campen oder Wohnwagen bzw. Wohnmobile abzustellen.

    Als freie Landschaft gilt die Landschaft

    • außerhalb des Ortsgebietes bzw. der Ortschaft und des Ortsrandes,
    • außerhalb eines gewerblichen Betriebsgeländes und
    • außerhalb von Vor- und Hausgärten, die im Zusammenhang mit verstreut liegenden Wohnbauten im Bauland stehen.

    Das genannte Verbot gilt nicht für

    • das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen sowie für
    • Baustelleneinrichtungen und
    • Zeltlager z.B. von Jugendorganisationen.

    Achtung

    Soll ein Zeltlager einer Jugendorganisation oder ein Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung für mehr als zehn Personen oder für länger als drei Tage errichtet werden, muss dieses bei der Gemeinde angemeldet werden. Die Anmeldung muss spätestens eine Woche vor der Errichtung des Lagers durchgeführt werden. Die Errichtung eines unvorhergesehenen Zeltlagers für eine Nächtigung muss hingegen nicht gemeldet werden.

    Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar.

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    • außerhalb des Ortsgebietes bzw. der Ortschaft und des Ortsrandes,
    • außerhalb eines gewerblichen Betriebsgeländes und
    • außerhalb von Vor- und Hausgärten, die im Zusammenhang mit verstreut liegenden Wohnbauten im Bauland stehen.

    Das genannte Verbot gilt nicht für

    • das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen sowie für
    • Baustelleneinrichtungen und
    • Zeltlager z.B. von Jugendorganisationen.

    Achtung

    Soll ein Zeltlager einer Jugendorganisation oder ein Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung für mehr als zehn Personen oder für länger als drei Tage errichtet werden, muss dieses bei der Gemeinde angemeldet werden. Die Anmeldung muss spätestens eine Woche vor der Errichtung des Lagers durchgeführt werden. Die Errichtung eines unvorhergesehenen Zeltlagers für eine Nächtigung muss hingegen nicht gemeldet werden.

    Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar.

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    • außerhalb des Ortsgebietes bzw. der Ortschaft und des Ortsrandes,
    • außerhalb eines gewerblichen Betriebsgeländes und
    • außerhalb von Vor- und Hausgärten, die im Zusammenhang mit verstreut liegenden Wohnbauten im Bauland stehen.

    Das genannte Verbot gilt nicht für

    • das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen sowie für
    • Baustelleneinrichtungen und
    • Zeltlager z.B. von Jugendorganisationen.

    Achtung

    Soll ein Zeltlager einer Jugendorganisation oder ein Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung für mehr als zehn Personen oder für länger als drei Tage errichtet werden, muss dieses bei der Gemeinde angemeldet werden. Die Anmeldung muss spätestens eine Woche vor der Errichtung des Lagers durchgeführt werden. Die Errichtung eines unvorhergesehenen Zeltlagers für eine Nächtigung muss hingegen nicht gemeldet werden.

    Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar.

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    • außerhalb eines gewerblichen Betriebsgeländes und
    • außerhalb von Vor- und Hausgärten, die im Zusammenhang mit verstreut liegenden Wohnbauten im Bauland stehen.

    Das genannte Verbot gilt nicht für

    • das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen sowie für
    • Baustelleneinrichtungen und
    • Zeltlager z.B. von Jugendorganisationen.

    Achtung

    Soll ein Zeltlager einer Jugendorganisation oder ein Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung für mehr als zehn Personen oder für länger als drei Tage errichtet werden, muss dieses bei der Gemeinde angemeldet werden. Die Anmeldung muss spätestens eine Woche vor der Errichtung des Lagers durchgeführt werden. Die Errichtung eines unvorhergesehenen Zeltlagers für eine Nächtigung muss hingegen nicht gemeldet werden.

    Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar.

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    • außerhalb des Ortsgebietes bzw. der Ortschaft und des Ortsrandes,
    • außerhalb eines gewerblichen Betriebsgeländes und
    • außerhalb von Vor- und Hausgärten, die im Zusammenhang mit verstreut liegenden Wohnbauten im Bauland stehen.

    Das genannte Verbot gilt nicht für

    • das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen sowie für
    • Baustelleneinrichtungen und
    • Zeltlager z.B. von Jugendorganisationen.

    Achtung

    Soll ein Zeltlager einer Jugendorganisation oder ein Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung für mehr als zehn Personen oder für länger als drei Tage errichtet werden, muss dieses bei der Gemeinde angemeldet werden. Die Anmeldung muss spätestens eine Woche vor der Errichtung des Lagers durchgeführt werden. Die Errichtung eines unvorhergesehenen Zeltlagers für eine Nächtigung muss hingegen nicht gemeldet werden.

    Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar.

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    • außerhalb eines gewerblichen Betriebsgeländes und
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    • das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen sowie für
    • Baustelleneinrichtungen und
    • Zeltlager z.B. von Jugendorganisationen.

    Achtung

    Soll ein Zeltlager einer Jugendorganisation oder ein Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung für mehr als zehn Personen oder für länger als drei Tage errichtet werden, muss dieses bei der Gemeinde angemeldet werden. Die Anmeldung muss spätestens eine Woche vor der Errichtung des Lagers durchgeführt werden. Die Errichtung eines unvorhergesehenen Zeltlagers für eine Nächtigung muss hingegen nicht gemeldet werden.

    Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar.

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    • außerhalb eines gewerblichen Betriebsgeländes und
    • außerhalb von Vor- und Hausgärten, die im Zusammenhang mit verstreut liegenden Wohnbauten im Bauland stehen.

    Das genannte Verbot gilt nicht für

    • das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen sowie für
    • Baustelleneinrichtungen und
    • Zeltlager z.B. von Jugendorganisationen.

    Achtung

    Soll ein Zeltlager einer Jugendorganisation oder ein Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung für mehr als zehn Personen oder für länger als drei Tage errichtet werden, muss dieses bei der Gemeinde angemeldet werden. Die Anmeldung muss spätestens eine Woche vor der Errichtung des Lagers durchgeführt werden. Die Errichtung eines unvorhergesehenen Zeltlagers für eine Nächtigung muss hingegen nicht gemeldet werden.

    Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar.

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    • außerhalb eines gewerblichen Betriebsgeländes und
    • außerhalb von Vor- und Hausgärten, die im Zusammenhang mit verstreut liegenden Wohnbauten im Bauland stehen.

    Das genannte Verbot gilt nicht für

    • das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen sowie für
    • Baustelleneinrichtungen und
    • Zeltlager z.B. von Jugendorganisationen.

    Achtung

    Soll ein Zeltlager einer Jugendorganisation oder ein Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung für mehr als zehn Personen oder für länger als drei Tage errichtet werden, muss dieses bei der Gemeinde angemeldet werden. Die Anmeldung muss spätestens eine Woche vor der Errichtung des Lagers durchgeführt werden. Die Errichtung eines unvorhergesehenen Zeltlagers für eine Nächtigung muss hingegen nicht gemeldet werden.

    Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar.

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    • außerhalb eines gewerblichen Betriebsgeländes und
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    Das genannte Verbot gilt nicht für

    • das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen sowie für
    • Baustelleneinrichtungen und
    • Zeltlager z.B. von Jugendorganisationen.

    Achtung

    Soll ein Zeltlager einer Jugendorganisation oder ein Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung für mehr als zehn Personen oder für länger als drei Tage errichtet werden, muss dieses bei der Gemeinde angemeldet werden. Die Anmeldung muss spätestens eine Woche vor der Errichtung des Lagers durchgeführt werden. Die Errichtung eines unvorhergesehenen Zeltlagers für eine Nächtigung muss hingegen nicht gemeldet werden.

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    • außerhalb eines gewerblichen Betriebsgeländes und
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    Das genannte Verbot gilt nicht für

    • das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen sowie für
    • Baustelleneinrichtungen und
    • Zeltlager z.B. von Jugendorganisationen.

    Achtung

    Soll ein Zeltlager einer Jugendorganisation oder ein Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung für mehr als zehn Personen oder für länger als drei Tage errichtet werden, muss dieses bei der Gemeinde angemeldet werden. Die Anmeldung muss spätestens eine Woche vor der Errichtung des Lagers durchgeführt werden. Die Errichtung eines unvorhergesehenen Zeltlagers für eine Nächtigung muss hingegen nicht gemeldet werden.

    Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar.

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