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    Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen in Wien

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Wien auf.

    Verstoß

    Konsequenz

    Bei folgenden Punkten handelt es sich für Erwachsene um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und sonstiger Begleitpersonen bestehen darin,

    • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
    • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass sich die jungen Menschen, die ihrer Aufsicht unterstehen, an das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide halten
    • Übertretungen von Erziehungsberechtigten, Begleitpersonen oder sonstigen Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen 
    Letzte Aktualisierung: 2. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen in Wien

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Wien auf.

    Verstoß

    Konsequenz

    Bei folgenden Punkten handelt es sich für Erwachsene um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und sonstiger Begleitpersonen bestehen darin,

    • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
    • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass sich die jungen Menschen, die ihrer Aufsicht unterstehen, an das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide halten
    • Übertretungen von Erziehungsberechtigten, Begleitpersonen oder sonstigen Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen 
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Wien auf.

    Verstoß

    Konsequenz

    Bei folgenden Punkten handelt es sich für Erwachsene um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und sonstiger Begleitpersonen bestehen darin,

    • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
    • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass sich die jungen Menschen, die ihrer Aufsicht unterstehen, an das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide halten
    • Übertretungen von Erziehungsberechtigten, Begleitpersonen oder sonstigen Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen 
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    Konsequenz

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    • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
    • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass sich die jungen Menschen, die ihrer Aufsicht unterstehen, an das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide halten
    • Übertretungen von Erziehungsberechtigten, Begleitpersonen oder sonstigen Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen 
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    • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
    • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass sich die jungen Menschen, die ihrer Aufsicht unterstehen, an das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide halten
    • Übertretungen von Erziehungsberechtigten, Begleitpersonen oder sonstigen Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen 
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    • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
    • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass sich die jungen Menschen, die ihrer Aufsicht unterstehen, an das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide halten
    • Übertretungen von Erziehungsberechtigten, Begleitpersonen oder sonstigen Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen 
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Wien auf.

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    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und sonstiger Begleitpersonen bestehen darin,

    • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
    • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass sich die jungen Menschen, die ihrer Aufsicht unterstehen, an das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide halten
    • Übertretungen von Erziehungsberechtigten, Begleitpersonen oder sonstigen Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen 
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

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    • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
    • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass sich die jungen Menschen, die ihrer Aufsicht unterstehen, an das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide halten
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    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Wien auf.

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    • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
    • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass sich die jungen Menschen, die ihrer Aufsicht unterstehen, an das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide halten
    • Übertretungen von Erziehungsberechtigten, Begleitpersonen oder sonstigen Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen 
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    • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
    • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass sich die jungen Menschen, die ihrer Aufsicht unterstehen, an das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide halten
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    • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
    • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass sich die jungen Menschen, die ihrer Aufsicht unterstehen, an das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide halten
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

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    Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und sonstiger Begleitpersonen bestehen darin,

    • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
    • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass sich die jungen Menschen, die ihrer Aufsicht unterstehen, an das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide halten
    • Übertretungen von Erziehungsberechtigten, Begleitpersonen oder sonstigen Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen 
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    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Wien auf.

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    • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
    • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass sich die jungen Menschen, die ihrer Aufsicht unterstehen, an das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide halten
    • Übertretungen von Erziehungsberechtigten, Begleitpersonen oder sonstigen Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen 
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    • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
    • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass sich die jungen Menschen, die ihrer Aufsicht unterstehen, an das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide halten
    • Übertretungen von Erziehungsberechtigten, Begleitpersonen oder sonstigen Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen 
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

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    • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
    • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass sich die jungen Menschen, die ihrer Aufsicht unterstehen, an das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide halten
    • Übertretungen von Erziehungsberechtigten, Begleitpersonen oder sonstigen Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen 
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    • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
    • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass sich die jungen Menschen, die ihrer Aufsicht unterstehen, an das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide halten
    • Übertretungen von Erziehungsberechtigten, Begleitpersonen oder sonstigen Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen 
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    • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
    • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass sich die jungen Menschen, die ihrer Aufsicht unterstehen, an das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide halten
    • Übertretungen von Erziehungsberechtigten, Begleitpersonen oder sonstigen Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen 
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Wien auf.

    Verstoß

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    Bei folgenden Punkten handelt es sich für Erwachsene um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und sonstiger Begleitpersonen bestehen darin,

    • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
    • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass sich die jungen Menschen, die ihrer Aufsicht unterstehen, an das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide halten
    • Übertretungen von Erziehungsberechtigten, Begleitpersonen oder sonstigen Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen 
    Letzte Aktualisierung: 2. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen in Wien

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Wien auf.

    Verstoß

    Konsequenz

    Bei folgenden Punkten handelt es sich für Erwachsene um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und sonstiger Begleitpersonen bestehen darin,

    • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
    • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass sich die jungen Menschen, die ihrer Aufsicht unterstehen, an das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide halten
    • Übertretungen von Erziehungsberechtigten, Begleitpersonen oder sonstigen Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen 
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    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Wien auf.

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    Konsequenz

    Bei folgenden Punkten handelt es sich für Erwachsene um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und sonstiger Begleitpersonen bestehen darin,

    • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
    • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass sich die jungen Menschen, die ihrer Aufsicht unterstehen, an das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide halten
    • Übertretungen von Erziehungsberechtigten, Begleitpersonen oder sonstigen Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen 
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    Bei folgenden Punkten handelt es sich für Erwachsene um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

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    • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
    • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass sich die jungen Menschen, die ihrer Aufsicht unterstehen, an das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide halten
    • Übertretungen von Erziehungsberechtigten, Begleitpersonen oder sonstigen Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen 
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Wien auf.

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    Bei folgenden Punkten handelt es sich für Erwachsene um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und sonstiger Begleitpersonen bestehen darin,

    • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
    • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass sich die jungen Menschen, die ihrer Aufsicht unterstehen, an das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide halten
    • Übertretungen von Erziehungsberechtigten, Begleitpersonen oder sonstigen Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen 
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

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    Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und sonstiger Begleitpersonen bestehen darin,

    • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
    • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass sich die jungen Menschen, die ihrer Aufsicht unterstehen, an das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide halten
    • Übertretungen von Erziehungsberechtigten, Begleitpersonen oder sonstigen Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen 
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Wien auf.

    Verstoß

    Konsequenz

    Bei folgenden Punkten handelt es sich für Erwachsene um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und sonstiger Begleitpersonen bestehen darin,

    • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
    • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass sich die jungen Menschen, die ihrer Aufsicht unterstehen, an das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide halten
    • Übertretungen von Erziehungsberechtigten, Begleitpersonen oder sonstigen Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen 
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Wien auf.

    Verstoß

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    Bei folgenden Punkten handelt es sich für Erwachsene um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und sonstiger Begleitpersonen bestehen darin,

    • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
    • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass sich die jungen Menschen, die ihrer Aufsicht unterstehen, an das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide halten
    • Übertretungen von Erziehungsberechtigten, Begleitpersonen oder sonstigen Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen 
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Wien auf.

    Verstoß

    Konsequenz

    Bei folgenden Punkten handelt es sich für Erwachsene um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und sonstiger Begleitpersonen bestehen darin,

    • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
    • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass sich die jungen Menschen, die ihrer Aufsicht unterstehen, an das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide halten
    • Übertretungen von Erziehungsberechtigten, Begleitpersonen oder sonstigen Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen 
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    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Wien auf.

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    • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
    • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass sich die jungen Menschen, die ihrer Aufsicht unterstehen, an das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide halten
    • Übertretungen von Erziehungsberechtigten, Begleitpersonen oder sonstigen Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen 
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Wien auf.

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    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und sonstiger Begleitpersonen bestehen darin,

    • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
    • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass sich die jungen Menschen, die ihrer Aufsicht unterstehen, an das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide halten
    • Übertretungen von Erziehungsberechtigten, Begleitpersonen oder sonstigen Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen 
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Wien auf.

    Verstoß

    Konsequenz

    Bei folgenden Punkten handelt es sich für Erwachsene um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

    Der Versuch ist strafbar.

    Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und sonstiger Begleitpersonen bestehen darin,

    • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
    • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass sich die jungen Menschen, die ihrer Aufsicht unterstehen, an das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide halten
    • Übertretungen von Erziehungsberechtigten, Begleitpersonen oder sonstigen Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen 
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    Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

    Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Wien auf.

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    Die Pflichten der Erziehungsberechtigten und sonstiger Begleitpersonen bestehen darin,

    • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
    • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass sich die jungen Menschen, die ihrer Aufsicht unterstehen, an das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide halten
    • Übertretungen von Erziehungsberechtigten, Begleitpersonen oder sonstigen Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen 
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    • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
    • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass sich die jungen Menschen, die ihrer Aufsicht unterstehen, an das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide halten
    • Übertretungen von Erziehungsberechtigten, Begleitpersonen oder sonstigen Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen 
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    • Im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten den jungen Menschen innerhalb der Grenzen des Jugendschutzgesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand des jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind
    • Mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass sich die jungen Menschen, die ihrer Aufsicht unterstehen, an das Jugendschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide halten
    • Übertretungen von Erziehungsberechtigten, Begleitpersonen oder sonstigen Personen über 18 Jahre, die eine solche Gesetzesübertretung ohne Gewinnabsicht begehen, sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen 
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