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    Allgemeines zur Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension

    Für die Gewährung einer Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension ist ein Antrag notwendig.

    Der Antrag gilt vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation.

    Ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit besteht dann, wenn

    • kein Anspruch auf berufliche bzw. medizinische Rehabilitation besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind,
    • die Berufsunfähigkeit, Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit mehr als sechs Monate lang andauert,
    • eine Mindestzahl an Versicherungszeiten vorliegt,
    • die Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension noch nicht erfüllt sind.
    Letzte Aktualisierung: 5. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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    • kein Anspruch auf berufliche bzw. medizinische Rehabilitation besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind,
    • die Berufsunfähigkeit, Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit mehr als sechs Monate lang andauert,
    • eine Mindestzahl an Versicherungszeiten vorliegt,
    • die Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension noch nicht erfüllt sind.
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    • kein Anspruch auf berufliche bzw. medizinische Rehabilitation besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind,
    • die Berufsunfähigkeit, Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit mehr als sechs Monate lang andauert,
    • eine Mindestzahl an Versicherungszeiten vorliegt,
    • die Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension noch nicht erfüllt sind.
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    • kein Anspruch auf berufliche bzw. medizinische Rehabilitation besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind,
    • die Berufsunfähigkeit, Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit mehr als sechs Monate lang andauert,
    • eine Mindestzahl an Versicherungszeiten vorliegt,
    • die Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension noch nicht erfüllt sind.
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    • die Berufsunfähigkeit, Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit mehr als sechs Monate lang andauert,
    • eine Mindestzahl an Versicherungszeiten vorliegt,
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    • die Berufsunfähigkeit, Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit mehr als sechs Monate lang andauert,
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