oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
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Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
Berichtspflicht und Rechnungslegungspflicht
Lebenssituationsbericht
Bis vier Wochen nach Beginn der Vertretung muss die Vertretungsperson dem Gericht einen Bericht über die Lebenssituation der vertretenen Person vorlegen. Danach muss dieser Bericht einmal pro Jahr übermittelt werden, in der Regel am Ende des Jahres.
Folgende Punkte müssen im Bericht enthalten sein:
- Gestaltung und Häufigkeit der persönlichen Kontakte
- Wohnort der vertretenen Person
- Geistiges und körperliches Befinden der vertretenen Person
- Auflistung und Beschreibung der im vergangenen Jahr besorgten und im kommenden Jahr zu besorgenden Angelegenheiten
Bei einer Vorsorgevollmacht muss ein solcher Bericht nicht erstellt werden.
Pflegschaftsrechnung
Am Ende des ersten Kalenderjahrs der Erwachsenenvertretung muss die Vertretungsperson eine Antrittsrechnung legen. Danach sind laufende Rechnungen zu legen und am Ende der Tätigkeit eine Schlussrechnung. All diese Rechnungslegungen heißen Pflegschaftsrechnung.
Dies gilt nicht bei der Vorsorgevollmacht.
Für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung und für andere gerichtliche Genehmigungen finanzieller Angelegenheiten muss eine gerichtliche Gebühr in der Höhe von mindestens 92 Euro bezahlt werden. Unter gewissen Voraussetzungen ist jedoch eine Gebührenbefreiung möglich.
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Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
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- Gestaltung und Häufigkeit der persönlichen Kontakte
- Wohnort der vertretenen Person
- Geistiges und körperliches Befinden der vertretenen Person
- Auflistung und Beschreibung der im vergangenen Jahr besorgten und im kommenden Jahr zu besorgenden Angelegenheiten
Bei einer Vorsorgevollmacht muss ein solcher Bericht nicht erstellt werden.
Pflegschaftsrechnung
Am Ende des ersten Kalenderjahrs der Erwachsenenvertretung muss die Vertretungsperson eine Antrittsrechnung legen. Danach sind laufende Rechnungen zu legen und am Ende der Tätigkeit eine Schlussrechnung. All diese Rechnungslegungen heißen Pflegschaftsrechnung.
Dies gilt nicht bei der Vorsorgevollmacht.
Für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung und für andere gerichtliche Genehmigungen finanzieller Angelegenheiten muss eine gerichtliche Gebühr in der Höhe von mindestens 92 Euro bezahlt werden. Unter gewissen Voraussetzungen ist jedoch eine Gebührenbefreiung möglich.
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Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
Berichtspflicht und Rechnungslegungspflicht
Lebenssituationsbericht
Bis vier Wochen nach Beginn der Vertretung muss die Vertretungsperson dem Gericht einen Bericht über die Lebenssituation der vertretenen Person vorlegen. Danach muss dieser Bericht einmal pro Jahr übermittelt werden, in der Regel am Ende des Jahres.
Folgende Punkte müssen im Bericht enthalten sein:
- Gestaltung und Häufigkeit der persönlichen Kontakte
- Wohnort der vertretenen Person
- Geistiges und körperliches Befinden der vertretenen Person
- Auflistung und Beschreibung der im vergangenen Jahr besorgten und im kommenden Jahr zu besorgenden Angelegenheiten
Bei einer Vorsorgevollmacht muss ein solcher Bericht nicht erstellt werden.
Pflegschaftsrechnung
Am Ende des ersten Kalenderjahrs der Erwachsenenvertretung muss die Vertretungsperson eine Antrittsrechnung legen. Danach sind laufende Rechnungen zu legen und am Ende der Tätigkeit eine Schlussrechnung. All diese Rechnungslegungen heißen Pflegschaftsrechnung.
Dies gilt nicht bei der Vorsorgevollmacht.
Für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung und für andere gerichtliche Genehmigungen finanzieller Angelegenheiten muss eine gerichtliche Gebühr in der Höhe von mindestens 92 Euro bezahlt werden. Unter gewissen Voraussetzungen ist jedoch eine Gebührenbefreiung möglich.
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Lebenssituationsbericht
Bis vier Wochen nach Beginn der Vertretung muss die Vertretungsperson dem Gericht einen Bericht über die Lebenssituation der vertretenen Person vorlegen. Danach muss dieser Bericht einmal pro Jahr übermittelt werden, in der Regel am Ende des Jahres.
Folgende Punkte müssen im Bericht enthalten sein:
- Gestaltung und Häufigkeit der persönlichen Kontakte
- Wohnort der vertretenen Person
- Geistiges und körperliches Befinden der vertretenen Person
- Auflistung und Beschreibung der im vergangenen Jahr besorgten und im kommenden Jahr zu besorgenden Angelegenheiten
Bei einer Vorsorgevollmacht muss ein solcher Bericht nicht erstellt werden.
Pflegschaftsrechnung
Am Ende des ersten Kalenderjahrs der Erwachsenenvertretung muss die Vertretungsperson eine Antrittsrechnung legen. Danach sind laufende Rechnungen zu legen und am Ende der Tätigkeit eine Schlussrechnung. All diese Rechnungslegungen heißen Pflegschaftsrechnung.
Dies gilt nicht bei der Vorsorgevollmacht.
Für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung und für andere gerichtliche Genehmigungen finanzieller Angelegenheiten muss eine gerichtliche Gebühr in der Höhe von mindestens 92 Euro bezahlt werden. Unter gewissen Voraussetzungen ist jedoch eine Gebührenbefreiung möglich.
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Bis vier Wochen nach Beginn der Vertretung muss die Vertretungsperson dem Gericht einen Bericht über die Lebenssituation der vertretenen Person vorlegen. Danach muss dieser Bericht einmal pro Jahr übermittelt werden, in der Regel am Ende des Jahres.
Folgende Punkte müssen im Bericht enthalten sein:
- Gestaltung und Häufigkeit der persönlichen Kontakte
- Wohnort der vertretenen Person
- Geistiges und körperliches Befinden der vertretenen Person
- Auflistung und Beschreibung der im vergangenen Jahr besorgten und im kommenden Jahr zu besorgenden Angelegenheiten
Bei einer Vorsorgevollmacht muss ein solcher Bericht nicht erstellt werden.
Pflegschaftsrechnung
Am Ende des ersten Kalenderjahrs der Erwachsenenvertretung muss die Vertretungsperson eine Antrittsrechnung legen. Danach sind laufende Rechnungen zu legen und am Ende der Tätigkeit eine Schlussrechnung. All diese Rechnungslegungen heißen Pflegschaftsrechnung.
Dies gilt nicht bei der Vorsorgevollmacht.
Für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung und für andere gerichtliche Genehmigungen finanzieller Angelegenheiten muss eine gerichtliche Gebühr in der Höhe von mindestens 92 Euro bezahlt werden. Unter gewissen Voraussetzungen ist jedoch eine Gebührenbefreiung möglich.
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Bis vier Wochen nach Beginn der Vertretung muss die Vertretungsperson dem Gericht einen Bericht über die Lebenssituation der vertretenen Person vorlegen. Danach muss dieser Bericht einmal pro Jahr übermittelt werden, in der Regel am Ende des Jahres.
Folgende Punkte müssen im Bericht enthalten sein:
- Gestaltung und Häufigkeit der persönlichen Kontakte
- Wohnort der vertretenen Person
- Geistiges und körperliches Befinden der vertretenen Person
- Auflistung und Beschreibung der im vergangenen Jahr besorgten und im kommenden Jahr zu besorgenden Angelegenheiten
Bei einer Vorsorgevollmacht muss ein solcher Bericht nicht erstellt werden.
Pflegschaftsrechnung
Am Ende des ersten Kalenderjahrs der Erwachsenenvertretung muss die Vertretungsperson eine Antrittsrechnung legen. Danach sind laufende Rechnungen zu legen und am Ende der Tätigkeit eine Schlussrechnung. All diese Rechnungslegungen heißen Pflegschaftsrechnung.
Dies gilt nicht bei der Vorsorgevollmacht.
Für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung und für andere gerichtliche Genehmigungen finanzieller Angelegenheiten muss eine gerichtliche Gebühr in der Höhe von mindestens 92 Euro bezahlt werden. Unter gewissen Voraussetzungen ist jedoch eine Gebührenbefreiung möglich.
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Folgende Punkte müssen im Bericht enthalten sein:
- Gestaltung und Häufigkeit der persönlichen Kontakte
- Wohnort der vertretenen Person
- Geistiges und körperliches Befinden der vertretenen Person
- Auflistung und Beschreibung der im vergangenen Jahr besorgten und im kommenden Jahr zu besorgenden Angelegenheiten
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Am Ende des ersten Kalenderjahrs der Erwachsenenvertretung muss die Vertretungsperson eine Antrittsrechnung legen. Danach sind laufende Rechnungen zu legen und am Ende der Tätigkeit eine Schlussrechnung. All diese Rechnungslegungen heißen Pflegschaftsrechnung.
Dies gilt nicht bei der Vorsorgevollmacht.
Für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung und für andere gerichtliche Genehmigungen finanzieller Angelegenheiten muss eine gerichtliche Gebühr in der Höhe von mindestens 92 Euro bezahlt werden. Unter gewissen Voraussetzungen ist jedoch eine Gebührenbefreiung möglich.
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