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    Feuer machen im Wald

    Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald durch nicht befugte Personen und auch der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen ist jedoch verboten. Als unvorsichtiger Umgang gilt z.B. das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie Zündhölzer oder Zigaretten. Nur wer eine schriftliche Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers mit sich führt, darf ein Feuer im Wald entzünden oder unterhalten.

    Das Verbot bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Waldbereich selbst, sondern auch auf die sogenannte "Kampfzone" des Waldes (Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und kann auch die Waldnähe (Gefährdungsbereich) umfassen, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen.

    Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind ausschließlich folgende Personen befugt:

    • Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer, ihre/seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiterinnen/Forstarbeiter
    • Sonstige Personen, sofern sie im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers sind
    • Im Gefährdungsbereich die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer und ihre/seine Beauftragten

    Für ständige Zelt- oder Lagerplätze im Wald kann die Forstbehörde das Feueranzünden durch Unbefugte bewilligen.

    Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 3.630 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (für unbefugtes Errichten oder Unterhalten einer Feuerstelle) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen (z.B. für unbefugtes Entzünden eines Feuers oder Wegwerfen brennender Zigaretten).

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

    Rechtsgrundlagen

    Forstgesetz

    Letzte Aktualisierung: 25. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Feuer machen im Wald

    Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald durch nicht befugte Personen und auch der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen ist jedoch verboten. Als unvorsichtiger Umgang gilt z.B. das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie Zündhölzer oder Zigaretten. Nur wer eine schriftliche Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers mit sich führt, darf ein Feuer im Wald entzünden oder unterhalten.

    Das Verbot bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Waldbereich selbst, sondern auch auf die sogenannte "Kampfzone" des Waldes (Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und kann auch die Waldnähe (Gefährdungsbereich) umfassen, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen.

    Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind ausschließlich folgende Personen befugt:

    • Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer, ihre/seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiterinnen/Forstarbeiter
    • Sonstige Personen, sofern sie im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers sind
    • Im Gefährdungsbereich die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer und ihre/seine Beauftragten

    Für ständige Zelt- oder Lagerplätze im Wald kann die Forstbehörde das Feueranzünden durch Unbefugte bewilligen.

    Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 3.630 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (für unbefugtes Errichten oder Unterhalten einer Feuerstelle) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen (z.B. für unbefugtes Entzünden eines Feuers oder Wegwerfen brennender Zigaretten).

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

    Rechtsgrundlagen

    Forstgesetz

    Letzte Aktualisierung: 25. Juni 2024

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    Feuer machen im Wald

    Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald durch nicht befugte Personen und auch der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen ist jedoch verboten. Als unvorsichtiger Umgang gilt z.B. das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie Zündhölzer oder Zigaretten. Nur wer eine schriftliche Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers mit sich führt, darf ein Feuer im Wald entzünden oder unterhalten.

    Das Verbot bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Waldbereich selbst, sondern auch auf die sogenannte "Kampfzone" des Waldes (Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und kann auch die Waldnähe (Gefährdungsbereich) umfassen, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen.

    Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind ausschließlich folgende Personen befugt:

    • Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer, ihre/seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiterinnen/Forstarbeiter
    • Sonstige Personen, sofern sie im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers sind
    • Im Gefährdungsbereich die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer und ihre/seine Beauftragten

    Für ständige Zelt- oder Lagerplätze im Wald kann die Forstbehörde das Feueranzünden durch Unbefugte bewilligen.

    Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 3.630 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (für unbefugtes Errichten oder Unterhalten einer Feuerstelle) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen (z.B. für unbefugtes Entzünden eines Feuers oder Wegwerfen brennender Zigaretten).

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Das Verbot bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Waldbereich selbst, sondern auch auf die sogenannte "Kampfzone" des Waldes (Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und kann auch die Waldnähe (Gefährdungsbereich) umfassen, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen.

    Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind ausschließlich folgende Personen befugt:

    • Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer, ihre/seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiterinnen/Forstarbeiter
    • Sonstige Personen, sofern sie im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers sind
    • Im Gefährdungsbereich die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer und ihre/seine Beauftragten

    Für ständige Zelt- oder Lagerplätze im Wald kann die Forstbehörde das Feueranzünden durch Unbefugte bewilligen.

    Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 3.630 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (für unbefugtes Errichten oder Unterhalten einer Feuerstelle) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen (z.B. für unbefugtes Entzünden eines Feuers oder Wegwerfen brennender Zigaretten).

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Das Verbot bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Waldbereich selbst, sondern auch auf die sogenannte "Kampfzone" des Waldes (Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und kann auch die Waldnähe (Gefährdungsbereich) umfassen, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen.

    Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind ausschließlich folgende Personen befugt:

    • Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer, ihre/seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiterinnen/Forstarbeiter
    • Sonstige Personen, sofern sie im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers sind
    • Im Gefährdungsbereich die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer und ihre/seine Beauftragten

    Für ständige Zelt- oder Lagerplätze im Wald kann die Forstbehörde das Feueranzünden durch Unbefugte bewilligen.

    Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 3.630 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (für unbefugtes Errichten oder Unterhalten einer Feuerstelle) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen (z.B. für unbefugtes Entzünden eines Feuers oder Wegwerfen brennender Zigaretten).

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald durch nicht befugte Personen und auch der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen ist jedoch verboten. Als unvorsichtiger Umgang gilt z.B. das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie Zündhölzer oder Zigaretten. Nur wer eine schriftliche Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers mit sich führt, darf ein Feuer im Wald entzünden oder unterhalten.

    Das Verbot bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Waldbereich selbst, sondern auch auf die sogenannte "Kampfzone" des Waldes (Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und kann auch die Waldnähe (Gefährdungsbereich) umfassen, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen.

    Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind ausschließlich folgende Personen befugt:

    • Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer, ihre/seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiterinnen/Forstarbeiter
    • Sonstige Personen, sofern sie im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers sind
    • Im Gefährdungsbereich die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer und ihre/seine Beauftragten

    Für ständige Zelt- oder Lagerplätze im Wald kann die Forstbehörde das Feueranzünden durch Unbefugte bewilligen.

    Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 3.630 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (für unbefugtes Errichten oder Unterhalten einer Feuerstelle) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen (z.B. für unbefugtes Entzünden eines Feuers oder Wegwerfen brennender Zigaretten).

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Das Verbot bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Waldbereich selbst, sondern auch auf die sogenannte "Kampfzone" des Waldes (Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und kann auch die Waldnähe (Gefährdungsbereich) umfassen, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen.

    Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind ausschließlich folgende Personen befugt:

    • Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer, ihre/seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiterinnen/Forstarbeiter
    • Sonstige Personen, sofern sie im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers sind
    • Im Gefährdungsbereich die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer und ihre/seine Beauftragten

    Für ständige Zelt- oder Lagerplätze im Wald kann die Forstbehörde das Feueranzünden durch Unbefugte bewilligen.

    Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 3.630 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (für unbefugtes Errichten oder Unterhalten einer Feuerstelle) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen (z.B. für unbefugtes Entzünden eines Feuers oder Wegwerfen brennender Zigaretten).

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Das Verbot bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Waldbereich selbst, sondern auch auf die sogenannte "Kampfzone" des Waldes (Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und kann auch die Waldnähe (Gefährdungsbereich) umfassen, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen.

    Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind ausschließlich folgende Personen befugt:

    • Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer, ihre/seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiterinnen/Forstarbeiter
    • Sonstige Personen, sofern sie im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers sind
    • Im Gefährdungsbereich die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer und ihre/seine Beauftragten

    Für ständige Zelt- oder Lagerplätze im Wald kann die Forstbehörde das Feueranzünden durch Unbefugte bewilligen.

    Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 3.630 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (für unbefugtes Errichten oder Unterhalten einer Feuerstelle) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen (z.B. für unbefugtes Entzünden eines Feuers oder Wegwerfen brennender Zigaretten).

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald durch nicht befugte Personen und auch der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen ist jedoch verboten. Als unvorsichtiger Umgang gilt z.B. das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie Zündhölzer oder Zigaretten. Nur wer eine schriftliche Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers mit sich führt, darf ein Feuer im Wald entzünden oder unterhalten.

    Das Verbot bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Waldbereich selbst, sondern auch auf die sogenannte "Kampfzone" des Waldes (Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und kann auch die Waldnähe (Gefährdungsbereich) umfassen, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen.

    Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind ausschließlich folgende Personen befugt:

    • Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer, ihre/seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiterinnen/Forstarbeiter
    • Sonstige Personen, sofern sie im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers sind
    • Im Gefährdungsbereich die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer und ihre/seine Beauftragten

    Für ständige Zelt- oder Lagerplätze im Wald kann die Forstbehörde das Feueranzünden durch Unbefugte bewilligen.

    Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 3.630 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (für unbefugtes Errichten oder Unterhalten einer Feuerstelle) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen (z.B. für unbefugtes Entzünden eines Feuers oder Wegwerfen brennender Zigaretten).

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Das Verbot bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Waldbereich selbst, sondern auch auf die sogenannte "Kampfzone" des Waldes (Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und kann auch die Waldnähe (Gefährdungsbereich) umfassen, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen.

    Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind ausschließlich folgende Personen befugt:

    • Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer, ihre/seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiterinnen/Forstarbeiter
    • Sonstige Personen, sofern sie im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers sind
    • Im Gefährdungsbereich die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer und ihre/seine Beauftragten

    Für ständige Zelt- oder Lagerplätze im Wald kann die Forstbehörde das Feueranzünden durch Unbefugte bewilligen.

    Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 3.630 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (für unbefugtes Errichten oder Unterhalten einer Feuerstelle) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen (z.B. für unbefugtes Entzünden eines Feuers oder Wegwerfen brennender Zigaretten).

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Das Verbot bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Waldbereich selbst, sondern auch auf die sogenannte "Kampfzone" des Waldes (Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und kann auch die Waldnähe (Gefährdungsbereich) umfassen, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen.

    Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind ausschließlich folgende Personen befugt:

    • Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer, ihre/seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiterinnen/Forstarbeiter
    • Sonstige Personen, sofern sie im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers sind
    • Im Gefährdungsbereich die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer und ihre/seine Beauftragten

    Für ständige Zelt- oder Lagerplätze im Wald kann die Forstbehörde das Feueranzünden durch Unbefugte bewilligen.

    Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 3.630 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (für unbefugtes Errichten oder Unterhalten einer Feuerstelle) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen (z.B. für unbefugtes Entzünden eines Feuers oder Wegwerfen brennender Zigaretten).

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Das Verbot bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Waldbereich selbst, sondern auch auf die sogenannte "Kampfzone" des Waldes (Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und kann auch die Waldnähe (Gefährdungsbereich) umfassen, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen.

    Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind ausschließlich folgende Personen befugt:

    • Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer, ihre/seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiterinnen/Forstarbeiter
    • Sonstige Personen, sofern sie im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers sind
    • Im Gefährdungsbereich die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer und ihre/seine Beauftragten

    Für ständige Zelt- oder Lagerplätze im Wald kann die Forstbehörde das Feueranzünden durch Unbefugte bewilligen.

    Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 3.630 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (für unbefugtes Errichten oder Unterhalten einer Feuerstelle) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen (z.B. für unbefugtes Entzünden eines Feuers oder Wegwerfen brennender Zigaretten).

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Feuer machen im Wald

    Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald durch nicht befugte Personen und auch der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen ist jedoch verboten. Als unvorsichtiger Umgang gilt z.B. das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie Zündhölzer oder Zigaretten. Nur wer eine schriftliche Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers mit sich führt, darf ein Feuer im Wald entzünden oder unterhalten.

    Das Verbot bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Waldbereich selbst, sondern auch auf die sogenannte "Kampfzone" des Waldes (Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und kann auch die Waldnähe (Gefährdungsbereich) umfassen, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen.

    Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind ausschließlich folgende Personen befugt:

    • Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer, ihre/seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiterinnen/Forstarbeiter
    • Sonstige Personen, sofern sie im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers sind
    • Im Gefährdungsbereich die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer und ihre/seine Beauftragten

    Für ständige Zelt- oder Lagerplätze im Wald kann die Forstbehörde das Feueranzünden durch Unbefugte bewilligen.

    Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 3.630 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (für unbefugtes Errichten oder Unterhalten einer Feuerstelle) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen (z.B. für unbefugtes Entzünden eines Feuers oder Wegwerfen brennender Zigaretten).

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

    Rechtsgrundlagen

    Forstgesetz

    Letzte Aktualisierung: 25. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Feuer machen im Wald

    Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald durch nicht befugte Personen und auch der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen ist jedoch verboten. Als unvorsichtiger Umgang gilt z.B. das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie Zündhölzer oder Zigaretten. Nur wer eine schriftliche Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers mit sich führt, darf ein Feuer im Wald entzünden oder unterhalten.

    Das Verbot bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Waldbereich selbst, sondern auch auf die sogenannte "Kampfzone" des Waldes (Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und kann auch die Waldnähe (Gefährdungsbereich) umfassen, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen.

    Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind ausschließlich folgende Personen befugt:

    • Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer, ihre/seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiterinnen/Forstarbeiter
    • Sonstige Personen, sofern sie im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers sind
    • Im Gefährdungsbereich die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer und ihre/seine Beauftragten

    Für ständige Zelt- oder Lagerplätze im Wald kann die Forstbehörde das Feueranzünden durch Unbefugte bewilligen.

    Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 3.630 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (für unbefugtes Errichten oder Unterhalten einer Feuerstelle) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen (z.B. für unbefugtes Entzünden eines Feuers oder Wegwerfen brennender Zigaretten).

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald durch nicht befugte Personen und auch der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen ist jedoch verboten. Als unvorsichtiger Umgang gilt z.B. das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie Zündhölzer oder Zigaretten. Nur wer eine schriftliche Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers mit sich führt, darf ein Feuer im Wald entzünden oder unterhalten.

    Das Verbot bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Waldbereich selbst, sondern auch auf die sogenannte "Kampfzone" des Waldes (Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und kann auch die Waldnähe (Gefährdungsbereich) umfassen, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen.

    Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind ausschließlich folgende Personen befugt:

    • Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer, ihre/seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiterinnen/Forstarbeiter
    • Sonstige Personen, sofern sie im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers sind
    • Im Gefährdungsbereich die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer und ihre/seine Beauftragten

    Für ständige Zelt- oder Lagerplätze im Wald kann die Forstbehörde das Feueranzünden durch Unbefugte bewilligen.

    Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 3.630 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (für unbefugtes Errichten oder Unterhalten einer Feuerstelle) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen (z.B. für unbefugtes Entzünden eines Feuers oder Wegwerfen brennender Zigaretten).

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Das Verbot bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Waldbereich selbst, sondern auch auf die sogenannte "Kampfzone" des Waldes (Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und kann auch die Waldnähe (Gefährdungsbereich) umfassen, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen.

    Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind ausschließlich folgende Personen befugt:

    • Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer, ihre/seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiterinnen/Forstarbeiter
    • Sonstige Personen, sofern sie im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers sind
    • Im Gefährdungsbereich die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer und ihre/seine Beauftragten

    Für ständige Zelt- oder Lagerplätze im Wald kann die Forstbehörde das Feueranzünden durch Unbefugte bewilligen.

    Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 3.630 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (für unbefugtes Errichten oder Unterhalten einer Feuerstelle) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen (z.B. für unbefugtes Entzünden eines Feuers oder Wegwerfen brennender Zigaretten).

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Das Verbot bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Waldbereich selbst, sondern auch auf die sogenannte "Kampfzone" des Waldes (Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und kann auch die Waldnähe (Gefährdungsbereich) umfassen, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen.

    Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind ausschließlich folgende Personen befugt:

    • Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer, ihre/seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiterinnen/Forstarbeiter
    • Sonstige Personen, sofern sie im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers sind
    • Im Gefährdungsbereich die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer und ihre/seine Beauftragten

    Für ständige Zelt- oder Lagerplätze im Wald kann die Forstbehörde das Feueranzünden durch Unbefugte bewilligen.

    Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 3.630 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (für unbefugtes Errichten oder Unterhalten einer Feuerstelle) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen (z.B. für unbefugtes Entzünden eines Feuers oder Wegwerfen brennender Zigaretten).

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Das Verbot bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Waldbereich selbst, sondern auch auf die sogenannte "Kampfzone" des Waldes (Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und kann auch die Waldnähe (Gefährdungsbereich) umfassen, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen.

    Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind ausschließlich folgende Personen befugt:

    • Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer, ihre/seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiterinnen/Forstarbeiter
    • Sonstige Personen, sofern sie im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers sind
    • Im Gefährdungsbereich die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer und ihre/seine Beauftragten

    Für ständige Zelt- oder Lagerplätze im Wald kann die Forstbehörde das Feueranzünden durch Unbefugte bewilligen.

    Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 3.630 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (für unbefugtes Errichten oder Unterhalten einer Feuerstelle) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen (z.B. für unbefugtes Entzünden eines Feuers oder Wegwerfen brennender Zigaretten).

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Das Verbot bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Waldbereich selbst, sondern auch auf die sogenannte "Kampfzone" des Waldes (Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und kann auch die Waldnähe (Gefährdungsbereich) umfassen, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen.

    Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind ausschließlich folgende Personen befugt:

    • Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer, ihre/seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiterinnen/Forstarbeiter
    • Sonstige Personen, sofern sie im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers sind
    • Im Gefährdungsbereich die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer und ihre/seine Beauftragten

    Für ständige Zelt- oder Lagerplätze im Wald kann die Forstbehörde das Feueranzünden durch Unbefugte bewilligen.

    Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 3.630 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (für unbefugtes Errichten oder Unterhalten einer Feuerstelle) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen (z.B. für unbefugtes Entzünden eines Feuers oder Wegwerfen brennender Zigaretten).

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald durch nicht befugte Personen und auch der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen ist jedoch verboten. Als unvorsichtiger Umgang gilt z.B. das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie Zündhölzer oder Zigaretten. Nur wer eine schriftliche Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers mit sich führt, darf ein Feuer im Wald entzünden oder unterhalten.

    Das Verbot bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Waldbereich selbst, sondern auch auf die sogenannte "Kampfzone" des Waldes (Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und kann auch die Waldnähe (Gefährdungsbereich) umfassen, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen.

    Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind ausschließlich folgende Personen befugt:

    • Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer, ihre/seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiterinnen/Forstarbeiter
    • Sonstige Personen, sofern sie im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers sind
    • Im Gefährdungsbereich die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer und ihre/seine Beauftragten

    Für ständige Zelt- oder Lagerplätze im Wald kann die Forstbehörde das Feueranzünden durch Unbefugte bewilligen.

    Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 3.630 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (für unbefugtes Errichten oder Unterhalten einer Feuerstelle) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen (z.B. für unbefugtes Entzünden eines Feuers oder Wegwerfen brennender Zigaretten).

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald durch nicht befugte Personen und auch der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen ist jedoch verboten. Als unvorsichtiger Umgang gilt z.B. das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie Zündhölzer oder Zigaretten. Nur wer eine schriftliche Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers mit sich führt, darf ein Feuer im Wald entzünden oder unterhalten.

    Das Verbot bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Waldbereich selbst, sondern auch auf die sogenannte "Kampfzone" des Waldes (Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und kann auch die Waldnähe (Gefährdungsbereich) umfassen, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen.

    Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind ausschließlich folgende Personen befugt:

    • Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer, ihre/seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiterinnen/Forstarbeiter
    • Sonstige Personen, sofern sie im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers sind
    • Im Gefährdungsbereich die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer und ihre/seine Beauftragten

    Für ständige Zelt- oder Lagerplätze im Wald kann die Forstbehörde das Feueranzünden durch Unbefugte bewilligen.

    Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 3.630 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (für unbefugtes Errichten oder Unterhalten einer Feuerstelle) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen (z.B. für unbefugtes Entzünden eines Feuers oder Wegwerfen brennender Zigaretten).

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Das Verbot bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Waldbereich selbst, sondern auch auf die sogenannte "Kampfzone" des Waldes (Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und kann auch die Waldnähe (Gefährdungsbereich) umfassen, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen.

    Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind ausschließlich folgende Personen befugt:

    • Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer, ihre/seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiterinnen/Forstarbeiter
    • Sonstige Personen, sofern sie im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers sind
    • Im Gefährdungsbereich die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer und ihre/seine Beauftragten

    Für ständige Zelt- oder Lagerplätze im Wald kann die Forstbehörde das Feueranzünden durch Unbefugte bewilligen.

    Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 3.630 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (für unbefugtes Errichten oder Unterhalten einer Feuerstelle) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen (z.B. für unbefugtes Entzünden eines Feuers oder Wegwerfen brennender Zigaretten).

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald durch nicht befugte Personen und auch der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen ist jedoch verboten. Als unvorsichtiger Umgang gilt z.B. das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie Zündhölzer oder Zigaretten. Nur wer eine schriftliche Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers mit sich führt, darf ein Feuer im Wald entzünden oder unterhalten.

    Das Verbot bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Waldbereich selbst, sondern auch auf die sogenannte "Kampfzone" des Waldes (Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und kann auch die Waldnähe (Gefährdungsbereich) umfassen, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen.

    Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind ausschließlich folgende Personen befugt:

    • Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer, ihre/seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiterinnen/Forstarbeiter
    • Sonstige Personen, sofern sie im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers sind
    • Im Gefährdungsbereich die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer und ihre/seine Beauftragten

    Für ständige Zelt- oder Lagerplätze im Wald kann die Forstbehörde das Feueranzünden durch Unbefugte bewilligen.

    Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 3.630 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (für unbefugtes Errichten oder Unterhalten einer Feuerstelle) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen (z.B. für unbefugtes Entzünden eines Feuers oder Wegwerfen brennender Zigaretten).

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald durch nicht befugte Personen und auch der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen ist jedoch verboten. Als unvorsichtiger Umgang gilt z.B. das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie Zündhölzer oder Zigaretten. Nur wer eine schriftliche Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers mit sich führt, darf ein Feuer im Wald entzünden oder unterhalten.

    Das Verbot bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Waldbereich selbst, sondern auch auf die sogenannte "Kampfzone" des Waldes (Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und kann auch die Waldnähe (Gefährdungsbereich) umfassen, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen.

    Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind ausschließlich folgende Personen befugt:

    • Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer, ihre/seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiterinnen/Forstarbeiter
    • Sonstige Personen, sofern sie im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers sind
    • Im Gefährdungsbereich die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer und ihre/seine Beauftragten

    Für ständige Zelt- oder Lagerplätze im Wald kann die Forstbehörde das Feueranzünden durch Unbefugte bewilligen.

    Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 3.630 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (für unbefugtes Errichten oder Unterhalten einer Feuerstelle) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen (z.B. für unbefugtes Entzünden eines Feuers oder Wegwerfen brennender Zigaretten).

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

    Rechtsgrundlagen

    Forstgesetz

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    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Feuer machen im Wald

    Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald durch nicht befugte Personen und auch der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen ist jedoch verboten. Als unvorsichtiger Umgang gilt z.B. das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie Zündhölzer oder Zigaretten. Nur wer eine schriftliche Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers mit sich führt, darf ein Feuer im Wald entzünden oder unterhalten.

    Das Verbot bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Waldbereich selbst, sondern auch auf die sogenannte "Kampfzone" des Waldes (Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und kann auch die Waldnähe (Gefährdungsbereich) umfassen, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen.

    Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind ausschließlich folgende Personen befugt:

    • Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer, ihre/seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiterinnen/Forstarbeiter
    • Sonstige Personen, sofern sie im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers sind
    • Im Gefährdungsbereich die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer und ihre/seine Beauftragten

    Für ständige Zelt- oder Lagerplätze im Wald kann die Forstbehörde das Feueranzünden durch Unbefugte bewilligen.

    Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 3.630 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (für unbefugtes Errichten oder Unterhalten einer Feuerstelle) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen (z.B. für unbefugtes Entzünden eines Feuers oder Wegwerfen brennender Zigaretten).

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

    Rechtsgrundlagen

    Forstgesetz

    Letzte Aktualisierung: 25. Juni 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Feuer machen im Wald

    Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald durch nicht befugte Personen und auch der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen ist jedoch verboten. Als unvorsichtiger Umgang gilt z.B. das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie Zündhölzer oder Zigaretten. Nur wer eine schriftliche Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers mit sich führt, darf ein Feuer im Wald entzünden oder unterhalten.

    Das Verbot bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Waldbereich selbst, sondern auch auf die sogenannte "Kampfzone" des Waldes (Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und kann auch die Waldnähe (Gefährdungsbereich) umfassen, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen.

    Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind ausschließlich folgende Personen befugt:

    • Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer, ihre/seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiterinnen/Forstarbeiter
    • Sonstige Personen, sofern sie im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers sind
    • Im Gefährdungsbereich die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer und ihre/seine Beauftragten

    Für ständige Zelt- oder Lagerplätze im Wald kann die Forstbehörde das Feueranzünden durch Unbefugte bewilligen.

    Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 3.630 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (für unbefugtes Errichten oder Unterhalten einer Feuerstelle) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen (z.B. für unbefugtes Entzünden eines Feuers oder Wegwerfen brennender Zigaretten).

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

    Rechtsgrundlagen

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    Feuer machen im Wald

    Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald durch nicht befugte Personen und auch der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen ist jedoch verboten. Als unvorsichtiger Umgang gilt z.B. das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie Zündhölzer oder Zigaretten. Nur wer eine schriftliche Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers mit sich führt, darf ein Feuer im Wald entzünden oder unterhalten.

    Das Verbot bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Waldbereich selbst, sondern auch auf die sogenannte "Kampfzone" des Waldes (Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und kann auch die Waldnähe (Gefährdungsbereich) umfassen, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen.

    Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind ausschließlich folgende Personen befugt:

    • Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer, ihre/seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiterinnen/Forstarbeiter
    • Sonstige Personen, sofern sie im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers sind
    • Im Gefährdungsbereich die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer und ihre/seine Beauftragten

    Für ständige Zelt- oder Lagerplätze im Wald kann die Forstbehörde das Feueranzünden durch Unbefugte bewilligen.

    Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 3.630 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (für unbefugtes Errichten oder Unterhalten einer Feuerstelle) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen (z.B. für unbefugtes Entzünden eines Feuers oder Wegwerfen brennender Zigaretten).

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

    Rechtsgrundlagen

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    Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald durch nicht befugte Personen und auch der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen ist jedoch verboten. Als unvorsichtiger Umgang gilt z.B. das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie Zündhölzer oder Zigaretten. Nur wer eine schriftliche Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers mit sich führt, darf ein Feuer im Wald entzünden oder unterhalten.

    Das Verbot bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Waldbereich selbst, sondern auch auf die sogenannte "Kampfzone" des Waldes (Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und kann auch die Waldnähe (Gefährdungsbereich) umfassen, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen.

    Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind ausschließlich folgende Personen befugt:

    • Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer, ihre/seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiterinnen/Forstarbeiter
    • Sonstige Personen, sofern sie im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers sind
    • Im Gefährdungsbereich die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer und ihre/seine Beauftragten

    Für ständige Zelt- oder Lagerplätze im Wald kann die Forstbehörde das Feueranzünden durch Unbefugte bewilligen.

    Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 3.630 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (für unbefugtes Errichten oder Unterhalten einer Feuerstelle) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen (z.B. für unbefugtes Entzünden eines Feuers oder Wegwerfen brennender Zigaretten).

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald durch nicht befugte Personen und auch der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen ist jedoch verboten. Als unvorsichtiger Umgang gilt z.B. das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie Zündhölzer oder Zigaretten. Nur wer eine schriftliche Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers mit sich führt, darf ein Feuer im Wald entzünden oder unterhalten.

    Das Verbot bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Waldbereich selbst, sondern auch auf die sogenannte "Kampfzone" des Waldes (Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und kann auch die Waldnähe (Gefährdungsbereich) umfassen, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen.

    Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind ausschließlich folgende Personen befugt:

    • Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer, ihre/seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiterinnen/Forstarbeiter
    • Sonstige Personen, sofern sie im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers sind
    • Im Gefährdungsbereich die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer und ihre/seine Beauftragten

    Für ständige Zelt- oder Lagerplätze im Wald kann die Forstbehörde das Feueranzünden durch Unbefugte bewilligen.

    Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 3.630 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (für unbefugtes Errichten oder Unterhalten einer Feuerstelle) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen (z.B. für unbefugtes Entzünden eines Feuers oder Wegwerfen brennender Zigaretten).

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald durch nicht befugte Personen und auch der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen ist jedoch verboten. Als unvorsichtiger Umgang gilt z.B. das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie Zündhölzer oder Zigaretten. Nur wer eine schriftliche Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers mit sich führt, darf ein Feuer im Wald entzünden oder unterhalten.

    Das Verbot bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Waldbereich selbst, sondern auch auf die sogenannte "Kampfzone" des Waldes (Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und kann auch die Waldnähe (Gefährdungsbereich) umfassen, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen.

    Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind ausschließlich folgende Personen befugt:

    • Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer, ihre/seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiterinnen/Forstarbeiter
    • Sonstige Personen, sofern sie im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers sind
    • Im Gefährdungsbereich die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer und ihre/seine Beauftragten

    Für ständige Zelt- oder Lagerplätze im Wald kann die Forstbehörde das Feueranzünden durch Unbefugte bewilligen.

    Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 3.630 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (für unbefugtes Errichten oder Unterhalten einer Feuerstelle) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen (z.B. für unbefugtes Entzünden eines Feuers oder Wegwerfen brennender Zigaretten).

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald durch nicht befugte Personen und auch der unvorsichtige Umgang mit feuergefährlichen Gegenständen ist jedoch verboten. Als unvorsichtiger Umgang gilt z.B. das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie Zündhölzer oder Zigaretten. Nur wer eine schriftliche Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers mit sich führt, darf ein Feuer im Wald entzünden oder unterhalten.

    Das Verbot bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Waldbereich selbst, sondern auch auf die sogenannte "Kampfzone" des Waldes (Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und kann auch die Waldnähe (Gefährdungsbereich) umfassen, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen.

    Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind ausschließlich folgende Personen befugt:

    • Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer, ihre/seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiterinnen/Forstarbeiter
    • Sonstige Personen, sofern sie im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers sind
    • Im Gefährdungsbereich die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer und ihre/seine Beauftragten

    Für ständige Zelt- oder Lagerplätze im Wald kann die Forstbehörde das Feueranzünden durch Unbefugte bewilligen.

    Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 3.630 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (für unbefugtes Errichten oder Unterhalten einer Feuerstelle) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen (z.B. für unbefugtes Entzünden eines Feuers oder Wegwerfen brennender Zigaretten).

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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    Das Verbot bezieht sich nicht nur auf den eigentlichen Waldbereich selbst, sondern auch auf die sogenannte "Kampfzone" des Waldes (Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses) und kann auch die Waldnähe (Gefährdungsbereich) umfassen, soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen.

    Zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald sind ausschließlich folgende Personen befugt:

    • Die Waldeigentümerin/der Waldeigentümer, ihre/seine Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und Forstarbeiterinnen/Forstarbeiter
    • Sonstige Personen, sofern sie im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers sind
    • Im Gefährdungsbereich die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer und ihre/seine Beauftragten

    Für ständige Zelt- oder Lagerplätze im Wald kann die Forstbehörde das Feueranzünden durch Unbefugte bewilligen.

    Wer Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 3.630 Euro oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen (für unbefugtes Errichten oder Unterhalten einer Feuerstelle) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 7.270 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen (z.B. für unbefugtes Entzünden eines Feuers oder Wegwerfen brennender Zigaretten).

    Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

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