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    Widerspruch gegen die Organspende

    Regelungen über die Organentnahme

    Die österreichische Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen ist die sogenannte Widerspruchslösung.

    Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

    Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

    Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

    Die österreichische Regelung im Detail

    In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

    Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

    In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

    In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 5, 6, 7 Organtransplantationsgesetz

    Formulare

    Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Widerspruch gegen die Organspende

    Regelungen über die Organentnahme

    Die österreichische Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen ist die sogenannte Widerspruchslösung.

    Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

    Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

    Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

    Die österreichische Regelung im Detail

    In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

    Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

    In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

    In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 5, 6, 7 Organtransplantationsgesetz

    Formulare

    Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

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    Widerspruch gegen die Organspende

    Regelungen über die Organentnahme

    Die österreichische Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen ist die sogenannte Widerspruchslösung.

    Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

    Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

    Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

    Die österreichische Regelung im Detail

    In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

    Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

    In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

    In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

    Rechtsgrundlagen

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    Formulare

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    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

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    Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

    Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

    Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

    Die österreichische Regelung im Detail

    In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

    Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

    In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

    In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

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    Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

    Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

    Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

    Die österreichische Regelung im Detail

    In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

    Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

    In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

    In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

    Rechtsgrundlagen

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    Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

    Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

    Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

    Die österreichische Regelung im Detail

    In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

    Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

    In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

    In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

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    Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

    Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

    Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

    Die österreichische Regelung im Detail

    In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

    Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

    In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

    In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 5, 6, 7 Organtransplantationsgesetz

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    Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

    Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

    Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

    Die österreichische Regelung im Detail

    In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

    Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

    In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

    In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

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    Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

    Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

    Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

    Die österreichische Regelung im Detail

    In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

    Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

    In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

    In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 5, 6, 7 Organtransplantationsgesetz

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    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

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    Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

    Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

    Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

    Die österreichische Regelung im Detail

    In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

    Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

    In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

    In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

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    Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

    Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

    Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

    Die österreichische Regelung im Detail

    In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

    Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

    In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

    In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

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    §§ 5, 6, 7 Organtransplantationsgesetz

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    Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

    Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

    Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

    Die österreichische Regelung im Detail

    In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

    Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

    In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

    In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 5, 6, 7 Organtransplantationsgesetz

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    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

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    Widerspruch gegen die Organspende

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    Die österreichische Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen ist die sogenannte Widerspruchslösung.

    Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

    Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

    Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

    Die österreichische Regelung im Detail

    In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

    Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

    In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

    In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 5, 6, 7 Organtransplantationsgesetz

    Formulare

    Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Widerspruch gegen die Organspende

    Regelungen über die Organentnahme

    Die österreichische Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen ist die sogenannte Widerspruchslösung.

    Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

    Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

    Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

    Die österreichische Regelung im Detail

    In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

    Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

    In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

    In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 5, 6, 7 Organtransplantationsgesetz

    Formulare

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    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

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    Regelungen über die Organentnahme

    Die österreichische Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen ist die sogenannte Widerspruchslösung.

    Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

    Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

    Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

    Die österreichische Regelung im Detail

    In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

    Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

    In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

    In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 5, 6, 7 Organtransplantationsgesetz

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    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

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    Regelungen über die Organentnahme

    Die österreichische Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen ist die sogenannte Widerspruchslösung.

    Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

    Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

    Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

    Die österreichische Regelung im Detail

    In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

    Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

    In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

    In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

    Rechtsgrundlagen

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    Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

    Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

    Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

    Die österreichische Regelung im Detail

    In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

    Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

    In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

    In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 5, 6, 7 Organtransplantationsgesetz

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    Die österreichische Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen ist die sogenannte Widerspruchslösung.

    Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

    Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

    Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

    Die österreichische Regelung im Detail

    In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

    Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

    In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

    In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

    Rechtsgrundlagen

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    Die österreichische Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen ist die sogenannte Widerspruchslösung.

    Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

    Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

    Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

    Die österreichische Regelung im Detail

    In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

    Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

    In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

    In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 5, 6, 7 Organtransplantationsgesetz

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    Die österreichische Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen ist die sogenannte Widerspruchslösung.

    Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

    Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

    Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

    Die österreichische Regelung im Detail

    In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

    Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

    In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

    In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 5, 6, 7 Organtransplantationsgesetz

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    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

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    Die österreichische Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen ist die sogenannte Widerspruchslösung.

    Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

    Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

    Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

    Die österreichische Regelung im Detail

    In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

    Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

    In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

    In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 5, 6, 7 Organtransplantationsgesetz

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    Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

    Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

    Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

    Die österreichische Regelung im Detail

    In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

    Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

    In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

    In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

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    Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

    Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

    Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

    Die österreichische Regelung im Detail

    In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

    Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

    In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

    In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

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    Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

    Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

    Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

    Die österreichische Regelung im Detail

    In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

    Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

    In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

    In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

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    Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

    Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

    Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

    Die österreichische Regelung im Detail

    In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

    Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

    In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

    In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 5, 6, 7 Organtransplantationsgesetz

    Formulare

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    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Widerspruch gegen die Organspende

    Regelungen über die Organentnahme

    Die österreichische Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen ist die sogenannte Widerspruchslösung.

    Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

    Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

    Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

    Die österreichische Regelung im Detail

    In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

    Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

    In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

    In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 5, 6, 7 Organtransplantationsgesetz

    Formulare

    Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Widerspruch gegen die Organspende

    Regelungen über die Organentnahme

    Die österreichische Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen ist die sogenannte Widerspruchslösung.

    Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

    Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

    Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

    Die österreichische Regelung im Detail

    In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

    Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

    In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

    In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 5, 6, 7 Organtransplantationsgesetz

    Formulare

    Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Widerspruch gegen die Organspende

    Regelungen über die Organentnahme

    Die österreichische Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen ist die sogenannte Widerspruchslösung.

    Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

    Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

    Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

    Die österreichische Regelung im Detail

    In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

    Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

    In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

    In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 5, 6, 7 Organtransplantationsgesetz

    Formulare

    Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Widerspruch gegen die Organspende

    Regelungen über die Organentnahme

    Die österreichische Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen ist die sogenannte Widerspruchslösung.

    Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

    Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

    Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

    Die österreichische Regelung im Detail

    In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

    Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

    In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

    In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 5, 6, 7 Organtransplantationsgesetz

    Formulare

    Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Widerspruch gegen die Organspende

    Regelungen über die Organentnahme

    Die österreichische Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen ist die sogenannte Widerspruchslösung.

    Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

    Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

    Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

    Die österreichische Regelung im Detail

    In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

    Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

    In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

    In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 5, 6, 7 Organtransplantationsgesetz

    Formulare

    Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Widerspruch gegen die Organspende

    Regelungen über die Organentnahme

    Die österreichische Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen ist die sogenannte Widerspruchslösung.

    Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

    Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

    Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

    Die österreichische Regelung im Detail

    In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

    Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

    In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

    In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 5, 6, 7 Organtransplantationsgesetz

    Formulare

    Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

    Widerspruch gegen die Organspende

    Regelungen über die Organentnahme

    Die österreichische Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen ist die sogenannte Widerspruchslösung.

    Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden oder Ungarn.

    Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

    Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

    Die österreichische Regelung im Detail

    In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen.

    Höchste Rechtssicherheit bietet jedoch die Eintragung des Widerspruchs in das Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei hirntoten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

    In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als "erweiterte Widerspruchslösung" im Gegensatz zur "engen Widerspruchslösung", bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf.

    In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 5, 6, 7 Organtransplantationsgesetz

    Formulare

    Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung

    Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz