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    Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes

    Allgemeine Informationen

    Taugliche Wehrpflichtige haben Anspruch auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab ihrer Heranziehbarkeit zum Präsenzdienst einberufen worden sind und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- bzw. Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden.

    Taugliche Wehrpflichtige haben auch dann Anspruch auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes, wenn vor der Einberufung zum Grundwehrdienst bereits eine weiterführende Ausbildung begonnen wurde und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

    Aufschub kann – falls militärische Interessen nicht entgegenstehen – bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum 15. September des Kalenderjahres, in dem der Wehrpflichtige 28 Jahre alt wird, gewährt werden.

    Zuständige Stelle

    Die Ergänzungsabteilung (→ BMLV) des jeweiligen Militärkommandos (→ BMLV)

    Erforderliche Unterlagen

    Nachweis der schulischen oder beruflichen Ausbildung (z.B. Lehrvertrag, aktuelle Schul- oder Inskriptionsbestätigung)

    Zusätzliche Informationen

    Mit Erlassung des Bescheides über einen Aufschub des Grundwehrdienstes wird eine bereits rechtswirksame Einberufung unwirksam.

    Zum Formular

    Grundwehrdienst – Antrag auf Aufschub (→ BMLV)  

    Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Taugliche Wehrpflichtige haben auch dann Anspruch auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes, wenn vor der Einberufung zum Grundwehrdienst bereits eine weiterführende Ausbildung begonnen wurde und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

    Aufschub kann – falls militärische Interessen nicht entgegenstehen – bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum 15. September des Kalenderjahres, in dem der Wehrpflichtige 28 Jahre alt wird, gewährt werden.

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    Nachweis der schulischen oder beruflichen Ausbildung (z.B. Lehrvertrag, aktuelle Schul- oder Inskriptionsbestätigung)

    Zusätzliche Informationen

    Mit Erlassung des Bescheides über einen Aufschub des Grundwehrdienstes wird eine bereits rechtswirksame Einberufung unwirksam.

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    Grundwehrdienst – Antrag auf Aufschub (→ BMLV)  

    Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes

    Allgemeine Informationen

    Taugliche Wehrpflichtige haben Anspruch auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab ihrer Heranziehbarkeit zum Präsenzdienst einberufen worden sind und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- bzw. Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden.

    Taugliche Wehrpflichtige haben auch dann Anspruch auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes, wenn vor der Einberufung zum Grundwehrdienst bereits eine weiterführende Ausbildung begonnen wurde und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

    Aufschub kann – falls militärische Interessen nicht entgegenstehen – bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum 15. September des Kalenderjahres, in dem der Wehrpflichtige 28 Jahre alt wird, gewährt werden.

    Zuständige Stelle

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