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    Gesetzliche Gründe für eine Änderung des Vornamens

    Allgemeine Informationen

    Für die Änderung des Vornamens muss einer der hier aufgezählten gesetzlichen Gründe vorliegen:

    • Der bisherige Vorname wirkt lächerlich oder anstößig
    • Der bisherige Vorname ist schwer auszusprechen oder schwer zu schreiben
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller ist ausländischer Herkunft und will einen Vornamen, der ihr/ihm die Einordnung im Inland erleichtert
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er früher zu Recht geführt hat
    • Der Vor- und Familienname sowie der Tag der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller, die/der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, will einen Vornamen, den sie/er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt, wenn Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in ihren/seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller wünscht aus sonstigen Gründen einen anderen Vornamen ("Wunschname")
    • Das minderjährige Adoptivkind soll einen anderen Vornamen bzw. andere Vornamen erhalten als ihm bei der Geburt gegeben wurden
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach einer Adoption oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will nach Änderung ihrer/seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen
      • Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht werden
    • Der Vorname entspricht nicht dem Geschlecht der Antragstellerin/des Antragstellers

    Zuständige Stelle

    Tipp

    Für individuelle Anfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

    Rechtsgrundlagen

    Namensänderungsgesetz (NÄG) 

    Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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    • Der bisherige Vorname wirkt lächerlich oder anstößig
    • Der bisherige Vorname ist schwer auszusprechen oder schwer zu schreiben
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller ist ausländischer Herkunft und will einen Vornamen, der ihr/ihm die Einordnung im Inland erleichtert
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er früher zu Recht geführt hat
    • Der Vor- und Familienname sowie der Tag der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller, die/der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, will einen Vornamen, den sie/er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt, wenn Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in ihren/seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller wünscht aus sonstigen Gründen einen anderen Vornamen ("Wunschname")
    • Das minderjährige Adoptivkind soll einen anderen Vornamen bzw. andere Vornamen erhalten als ihm bei der Geburt gegeben wurden
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach einer Adoption oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will nach Änderung ihrer/seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen
      • Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht werden
    • Der Vorname entspricht nicht dem Geschlecht der Antragstellerin/des Antragstellers

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    • Der bisherige Vorname ist schwer auszusprechen oder schwer zu schreiben
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller ist ausländischer Herkunft und will einen Vornamen, der ihr/ihm die Einordnung im Inland erleichtert
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er früher zu Recht geführt hat
    • Der Vor- und Familienname sowie der Tag der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller, die/der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, will einen Vornamen, den sie/er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt, wenn Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in ihren/seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller wünscht aus sonstigen Gründen einen anderen Vornamen ("Wunschname")
    • Das minderjährige Adoptivkind soll einen anderen Vornamen bzw. andere Vornamen erhalten als ihm bei der Geburt gegeben wurden
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach einer Adoption oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will nach Änderung ihrer/seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen
      • Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht werden
    • Der Vorname entspricht nicht dem Geschlecht der Antragstellerin/des Antragstellers

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    • Der Vor- und Familienname sowie der Tag der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller, die/der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, will einen Vornamen, den sie/er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt, wenn Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in ihren/seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
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      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach einer Adoption oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will nach Änderung ihrer/seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen
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    • Die Antragstellerin/der Antragsteller ist ausländischer Herkunft und will einen Vornamen, der ihr/ihm die Einordnung im Inland erleichtert
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er früher zu Recht geführt hat
    • Der Vor- und Familienname sowie der Tag der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller, die/der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, will einen Vornamen, den sie/er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt, wenn Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in ihren/seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
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    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will nach Änderung ihrer/seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen
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    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er früher zu Recht geführt hat
    • Der Vor- und Familienname sowie der Tag der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller, die/der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, will einen Vornamen, den sie/er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt, wenn Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.
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    • Die Antragstellerin/der Antragsteller ist ausländischer Herkunft und will einen Vornamen, der ihr/ihm die Einordnung im Inland erleichtert
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    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er früher zu Recht geführt hat
    • Der Vor- und Familienname sowie der Tag der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller, die/der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, will einen Vornamen, den sie/er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt, wenn Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in ihren/seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
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    • Die Antragstellerin/der Antragsteller ist ausländischer Herkunft und will einen Vornamen, der ihr/ihm die Einordnung im Inland erleichtert
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er früher zu Recht geführt hat
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    • Die Antragstellerin/der Antragsteller, die/der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, will einen Vornamen, den sie/er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt, wenn Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in ihren/seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller wünscht aus sonstigen Gründen einen anderen Vornamen ("Wunschname")
    • Das minderjährige Adoptivkind soll einen anderen Vornamen bzw. andere Vornamen erhalten als ihm bei der Geburt gegeben wurden
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    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will nach Änderung ihrer/seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen
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    • Der bisherige Vorname wirkt lächerlich oder anstößig
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    • Die Antragstellerin/der Antragsteller ist ausländischer Herkunft und will einen Vornamen, der ihr/ihm die Einordnung im Inland erleichtert
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er früher zu Recht geführt hat
    • Der Vor- und Familienname sowie der Tag der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller, die/der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, will einen Vornamen, den sie/er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt, wenn Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.
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    Für die Änderung des Vornamens muss einer der hier aufgezählten gesetzlichen Gründe vorliegen:

    • Der bisherige Vorname wirkt lächerlich oder anstößig
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    • Die Antragstellerin/der Antragsteller ist ausländischer Herkunft und will einen Vornamen, der ihr/ihm die Einordnung im Inland erleichtert
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    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er früher zu Recht geführt hat
    • Der Vor- und Familienname sowie der Tag der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller, die/der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, will einen Vornamen, den sie/er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt, wenn Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in ihren/seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller wünscht aus sonstigen Gründen einen anderen Vornamen ("Wunschname")
    • Das minderjährige Adoptivkind soll einen anderen Vornamen bzw. andere Vornamen erhalten als ihm bei der Geburt gegeben wurden
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach einer Adoption oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will nach Änderung ihrer/seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen
      • Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht werden
    • Der Vorname entspricht nicht dem Geschlecht der Antragstellerin/des Antragstellers

    Zuständige Stelle

    Tipp

    Für individuelle Anfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

    Rechtsgrundlagen

    Namensänderungsgesetz (NÄG) 

    Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Gesetzliche Gründe für eine Änderung des Vornamens

    Allgemeine Informationen

    Für die Änderung des Vornamens muss einer der hier aufgezählten gesetzlichen Gründe vorliegen:

    • Der bisherige Vorname wirkt lächerlich oder anstößig
    • Der bisherige Vorname ist schwer auszusprechen oder schwer zu schreiben
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller ist ausländischer Herkunft und will einen Vornamen, der ihr/ihm die Einordnung im Inland erleichtert
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er früher zu Recht geführt hat
    • Der Vor- und Familienname sowie der Tag der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller, die/der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, will einen Vornamen, den sie/er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt, wenn Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in ihren/seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller wünscht aus sonstigen Gründen einen anderen Vornamen ("Wunschname")
    • Das minderjährige Adoptivkind soll einen anderen Vornamen bzw. andere Vornamen erhalten als ihm bei der Geburt gegeben wurden
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach einer Adoption oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will nach Änderung ihrer/seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen
      • Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht werden
    • Der Vorname entspricht nicht dem Geschlecht der Antragstellerin/des Antragstellers

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    • Der bisherige Vorname wirkt lächerlich oder anstößig
    • Der bisherige Vorname ist schwer auszusprechen oder schwer zu schreiben
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller ist ausländischer Herkunft und will einen Vornamen, der ihr/ihm die Einordnung im Inland erleichtert
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er früher zu Recht geführt hat
    • Der Vor- und Familienname sowie der Tag der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller, die/der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, will einen Vornamen, den sie/er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt, wenn Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in ihren/seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller wünscht aus sonstigen Gründen einen anderen Vornamen ("Wunschname")
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      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach einer Adoption oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will nach Änderung ihrer/seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen
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    • Der bisherige Vorname ist schwer auszusprechen oder schwer zu schreiben
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller ist ausländischer Herkunft und will einen Vornamen, der ihr/ihm die Einordnung im Inland erleichtert
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er früher zu Recht geführt hat
    • Der Vor- und Familienname sowie der Tag der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller, die/der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, will einen Vornamen, den sie/er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt, wenn Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in ihren/seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
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    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will nach Änderung ihrer/seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen
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    • Die Antragstellerin/der Antragsteller ist ausländischer Herkunft und will einen Vornamen, der ihr/ihm die Einordnung im Inland erleichtert
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er früher zu Recht geführt hat
    • Der Vor- und Familienname sowie der Tag der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller, die/der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, will einen Vornamen, den sie/er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt, wenn Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in ihren/seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
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    • Das minderjährige Adoptivkind soll einen anderen Vornamen bzw. andere Vornamen erhalten als ihm bei der Geburt gegeben wurden
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach einer Adoption oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will nach Änderung ihrer/seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen
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    • Der bisherige Vorname wirkt lächerlich oder anstößig
    • Der bisherige Vorname ist schwer auszusprechen oder schwer zu schreiben
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller ist ausländischer Herkunft und will einen Vornamen, der ihr/ihm die Einordnung im Inland erleichtert
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er früher zu Recht geführt hat
    • Der Vor- und Familienname sowie der Tag der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller, die/der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, will einen Vornamen, den sie/er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt, wenn Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in ihren/seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller wünscht aus sonstigen Gründen einen anderen Vornamen ("Wunschname")
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    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will nach Änderung ihrer/seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen
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    • Der bisherige Vorname wirkt lächerlich oder anstößig
    • Der bisherige Vorname ist schwer auszusprechen oder schwer zu schreiben
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller ist ausländischer Herkunft und will einen Vornamen, der ihr/ihm die Einordnung im Inland erleichtert
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er früher zu Recht geführt hat
    • Der Vor- und Familienname sowie der Tag der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller, die/der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, will einen Vornamen, den sie/er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt, wenn Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in ihren/seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller wünscht aus sonstigen Gründen einen anderen Vornamen ("Wunschname")
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    • Der bisherige Vorname wirkt lächerlich oder anstößig
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    • Die Antragstellerin/der Antragsteller ist ausländischer Herkunft und will einen Vornamen, der ihr/ihm die Einordnung im Inland erleichtert
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er früher zu Recht geführt hat
    • Der Vor- und Familienname sowie der Tag der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller, die/der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, will einen Vornamen, den sie/er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt, wenn Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in ihren/seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller wünscht aus sonstigen Gründen einen anderen Vornamen ("Wunschname")
    • Das minderjährige Adoptivkind soll einen anderen Vornamen bzw. andere Vornamen erhalten als ihm bei der Geburt gegeben wurden
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach einer Adoption oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will nach Änderung ihrer/seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen
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    • Der bisherige Vorname wirkt lächerlich oder anstößig
    • Der bisherige Vorname ist schwer auszusprechen oder schwer zu schreiben
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller ist ausländischer Herkunft und will einen Vornamen, der ihr/ihm die Einordnung im Inland erleichtert
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er früher zu Recht geführt hat
    • Der Vor- und Familienname sowie der Tag der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller, die/der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, will einen Vornamen, den sie/er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt, wenn Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.
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    • Die Antragstellerin/der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in ihren/seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
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    • Der bisherige Vorname wirkt lächerlich oder anstößig
    • Der bisherige Vorname ist schwer auszusprechen oder schwer zu schreiben
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    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er früher zu Recht geführt hat
    • Der Vor- und Familienname sowie der Tag der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller, die/der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, will einen Vornamen, den sie/er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt, wenn Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in ihren/seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller wünscht aus sonstigen Gründen einen anderen Vornamen ("Wunschname")
    • Das minderjährige Adoptivkind soll einen anderen Vornamen bzw. andere Vornamen erhalten als ihm bei der Geburt gegeben wurden
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach einer Adoption oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will nach Änderung ihrer/seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen
      • Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht werden
    • Der Vorname entspricht nicht dem Geschlecht der Antragstellerin/des Antragstellers

    Zuständige Stelle

    Tipp

    Für individuelle Anfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

    Rechtsgrundlagen

    Namensänderungsgesetz (NÄG) 

    Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Gesetzliche Gründe für eine Änderung des Vornamens

    Allgemeine Informationen

    Für die Änderung des Vornamens muss einer der hier aufgezählten gesetzlichen Gründe vorliegen:

    • Der bisherige Vorname wirkt lächerlich oder anstößig
    • Der bisherige Vorname ist schwer auszusprechen oder schwer zu schreiben
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller ist ausländischer Herkunft und will einen Vornamen, der ihr/ihm die Einordnung im Inland erleichtert
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er früher zu Recht geführt hat
    • Der Vor- und Familienname sowie der Tag der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller, die/der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, will einen Vornamen, den sie/er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt, wenn Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in ihren/seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller wünscht aus sonstigen Gründen einen anderen Vornamen ("Wunschname")
    • Das minderjährige Adoptivkind soll einen anderen Vornamen bzw. andere Vornamen erhalten als ihm bei der Geburt gegeben wurden
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach einer Adoption oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will nach Änderung ihrer/seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen
      • Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht werden
    • Der Vorname entspricht nicht dem Geschlecht der Antragstellerin/des Antragstellers

    Zuständige Stelle

    Tipp

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    Für die Änderung des Vornamens muss einer der hier aufgezählten gesetzlichen Gründe vorliegen:

    • Der bisherige Vorname wirkt lächerlich oder anstößig
    • Der bisherige Vorname ist schwer auszusprechen oder schwer zu schreiben
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller ist ausländischer Herkunft und will einen Vornamen, der ihr/ihm die Einordnung im Inland erleichtert
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er früher zu Recht geführt hat
    • Der Vor- und Familienname sowie der Tag der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller, die/der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, will einen Vornamen, den sie/er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt, wenn Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in ihren/seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller wünscht aus sonstigen Gründen einen anderen Vornamen ("Wunschname")
    • Das minderjährige Adoptivkind soll einen anderen Vornamen bzw. andere Vornamen erhalten als ihm bei der Geburt gegeben wurden
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach einer Adoption oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will nach Änderung ihrer/seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen
      • Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht werden
    • Der Vorname entspricht nicht dem Geschlecht der Antragstellerin/des Antragstellers

    Zuständige Stelle

    Tipp

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    Für die Änderung des Vornamens muss einer der hier aufgezählten gesetzlichen Gründe vorliegen:

    • Der bisherige Vorname wirkt lächerlich oder anstößig
    • Der bisherige Vorname ist schwer auszusprechen oder schwer zu schreiben
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller ist ausländischer Herkunft und will einen Vornamen, der ihr/ihm die Einordnung im Inland erleichtert
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er früher zu Recht geführt hat
    • Der Vor- und Familienname sowie der Tag der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller, die/der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, will einen Vornamen, den sie/er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt, wenn Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in ihren/seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller wünscht aus sonstigen Gründen einen anderen Vornamen ("Wunschname")
    • Das minderjährige Adoptivkind soll einen anderen Vornamen bzw. andere Vornamen erhalten als ihm bei der Geburt gegeben wurden
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach einer Adoption oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will nach Änderung ihrer/seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen
      • Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht werden
    • Der Vorname entspricht nicht dem Geschlecht der Antragstellerin/des Antragstellers

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    Für die Änderung des Vornamens muss einer der hier aufgezählten gesetzlichen Gründe vorliegen:

    • Der bisherige Vorname wirkt lächerlich oder anstößig
    • Der bisherige Vorname ist schwer auszusprechen oder schwer zu schreiben
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller ist ausländischer Herkunft und will einen Vornamen, der ihr/ihm die Einordnung im Inland erleichtert
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er früher zu Recht geführt hat
    • Der Vor- und Familienname sowie der Tag der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller, die/der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, will einen Vornamen, den sie/er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt, wenn Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in ihren/seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller wünscht aus sonstigen Gründen einen anderen Vornamen ("Wunschname")
    • Das minderjährige Adoptivkind soll einen anderen Vornamen bzw. andere Vornamen erhalten als ihm bei der Geburt gegeben wurden
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach einer Adoption oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will nach Änderung ihrer/seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen
      • Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht werden
    • Der Vorname entspricht nicht dem Geschlecht der Antragstellerin/des Antragstellers

    Zuständige Stelle

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    Gesetzliche Gründe für eine Änderung des Vornamens

    Allgemeine Informationen

    Für die Änderung des Vornamens muss einer der hier aufgezählten gesetzlichen Gründe vorliegen:

    • Der bisherige Vorname wirkt lächerlich oder anstößig
    • Der bisherige Vorname ist schwer auszusprechen oder schwer zu schreiben
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller ist ausländischer Herkunft und will einen Vornamen, der ihr/ihm die Einordnung im Inland erleichtert
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er früher zu Recht geführt hat
    • Der Vor- und Familienname sowie der Tag der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller, die/der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, will einen Vornamen, den sie/er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt, wenn Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in ihren/seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller wünscht aus sonstigen Gründen einen anderen Vornamen ("Wunschname")
    • Das minderjährige Adoptivkind soll einen anderen Vornamen bzw. andere Vornamen erhalten als ihm bei der Geburt gegeben wurden
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach einer Adoption oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will nach Änderung ihrer/seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen
      • Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht werden
    • Der Vorname entspricht nicht dem Geschlecht der Antragstellerin/des Antragstellers

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    Allgemeine Informationen

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    • Der bisherige Vorname wirkt lächerlich oder anstößig
    • Der bisherige Vorname ist schwer auszusprechen oder schwer zu schreiben
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller ist ausländischer Herkunft und will einen Vornamen, der ihr/ihm die Einordnung im Inland erleichtert
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er früher zu Recht geführt hat
    • Der Vor- und Familienname sowie der Tag der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller, die/der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, will einen Vornamen, den sie/er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt, wenn Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in ihren/seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller wünscht aus sonstigen Gründen einen anderen Vornamen ("Wunschname")
    • Das minderjährige Adoptivkind soll einen anderen Vornamen bzw. andere Vornamen erhalten als ihm bei der Geburt gegeben wurden
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach einer Adoption oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will nach Änderung ihrer/seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen
      • Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht werden
    • Der Vorname entspricht nicht dem Geschlecht der Antragstellerin/des Antragstellers

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    Rechtsgrundlagen

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    Allgemeine Informationen

    Für die Änderung des Vornamens muss einer der hier aufgezählten gesetzlichen Gründe vorliegen:

    • Der bisherige Vorname wirkt lächerlich oder anstößig
    • Der bisherige Vorname ist schwer auszusprechen oder schwer zu schreiben
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller ist ausländischer Herkunft und will einen Vornamen, der ihr/ihm die Einordnung im Inland erleichtert
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er früher zu Recht geführt hat
    • Der Vor- und Familienname sowie der Tag der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller, die/der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, will einen Vornamen, den sie/er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt, wenn Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in ihren/seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller wünscht aus sonstigen Gründen einen anderen Vornamen ("Wunschname")
    • Das minderjährige Adoptivkind soll einen anderen Vornamen bzw. andere Vornamen erhalten als ihm bei der Geburt gegeben wurden
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach einer Adoption oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will nach Änderung ihrer/seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen
      • Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht werden
    • Der Vorname entspricht nicht dem Geschlecht der Antragstellerin/des Antragstellers

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    • Der bisherige Vorname wirkt lächerlich oder anstößig
    • Der bisherige Vorname ist schwer auszusprechen oder schwer zu schreiben
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller ist ausländischer Herkunft und will einen Vornamen, der ihr/ihm die Einordnung im Inland erleichtert
      • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Vornamen, den sie/er früher zu Recht geführt hat
    • Der Vor- und Familienname sowie der Tag der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller, die/der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, will einen Vornamen, den sie/er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt, wenn Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen.
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in ihren/seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
    • Die Antragstellerin/der Antragsteller wünscht aus sonstigen Gründen einen anderen Vornamen ("Wunschname")
    • Das minderjährige Adoptivkind soll einen anderen Vornamen bzw. andere Vornamen erhalten als ihm bei der Geburt gegeben wurden
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    • Die Antragstellerin/der Antragsteller will nach Änderung ihrer/seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen
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