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Europäischer Feuerwaffenpass - Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Der Europäische Feuerwaffenpass ist ein Dokument, das Menschen mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat, in der Schweiz oder in Liechtenstein berechtigt, die darin eingetragenen Schusswaffen in einen anderen der genannten Staaten mitzunehmen.
Achtung
Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt nicht zum Erwerb und Führen von Schusswaffen.
Zusätzlich können die EU-Staaten vorsehen, dass eine Bewilligung des besuchten Staates erforderlich ist. Regelmäßig bestehen jedoch Ausnahmen von dieser Bewilligungspflicht für Jägerinnen/Jäger und Sportschützinnen/Sportschützen.
Ausführliche Informationen zu den Themen
- "Mitnahme einer Schusswaffe aus Österreich in einen anderen EU-Staat, in die Schweiz oder nach Liechtenstein im Rahmen einer Reise" und
- "Mitbringen einer Schusswaffe nach Österreich aus einem anderen EU-Staat, der Schweiz oder Liechtenstein im Rahmen einer Reise"
finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Voraussetzungen
Nähere Informationen zu den Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde.
Zuständige Stelle
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Die Waffenbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist: die Landespolizeidirektion
Die Zuständigkeit der Waffenbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach ihrem/seinem Wohnsitz.
Verfahrensablauf
Nähere Informationen zum Verfahrensablauf und zu erforderlichen Nachweisen erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Ein Lichtbild
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Kosten
- Eingabegebühr: 14,30 Euro
- Zeugnisgebühr: 14,30 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe: 43 Euro
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Zusätzliche Informationen
Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig und kann einmal um den gleichen Zeitraum verlängert werden.
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Europäischer Feuerwaffenpass - Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Der Europäische Feuerwaffenpass ist ein Dokument, das Menschen mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat, in der Schweiz oder in Liechtenstein berechtigt, die darin eingetragenen Schusswaffen in einen anderen der genannten Staaten mitzunehmen.
Achtung
Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt nicht zum Erwerb und Führen von Schusswaffen.
Zusätzlich können die EU-Staaten vorsehen, dass eine Bewilligung des besuchten Staates erforderlich ist. Regelmäßig bestehen jedoch Ausnahmen von dieser Bewilligungspflicht für Jägerinnen/Jäger und Sportschützinnen/Sportschützen.
Ausführliche Informationen zu den Themen
- "Mitnahme einer Schusswaffe aus Österreich in einen anderen EU-Staat, in die Schweiz oder nach Liechtenstein im Rahmen einer Reise" und
- "Mitbringen einer Schusswaffe nach Österreich aus einem anderen EU-Staat, der Schweiz oder Liechtenstein im Rahmen einer Reise"
finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Voraussetzungen
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Zuständige Stelle
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Die Waffenbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist: die Landespolizeidirektion
Die Zuständigkeit der Waffenbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach ihrem/seinem Wohnsitz.
Verfahrensablauf
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Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Ein Lichtbild
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Kosten
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- Zeugnisgebühr: 14,30 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe: 43 Euro
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Zusätzliche Informationen
Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig und kann einmal um den gleichen Zeitraum verlängert werden.
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Zusätzlich können die EU-Staaten vorsehen, dass eine Bewilligung des besuchten Staates erforderlich ist. Regelmäßig bestehen jedoch Ausnahmen von dieser Bewilligungspflicht für Jägerinnen/Jäger und Sportschützinnen/Sportschützen.
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- "Mitnahme einer Schusswaffe aus Österreich in einen anderen EU-Staat, in die Schweiz oder nach Liechtenstein im Rahmen einer Reise" und
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finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Voraussetzungen
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Zuständige Stelle
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Die Waffenbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
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- Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist: die Landespolizeidirektion
Die Zuständigkeit der Waffenbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach ihrem/seinem Wohnsitz.
Verfahrensablauf
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Kosten
- Eingabegebühr: 14,30 Euro
- Zeugnisgebühr: 14,30 Euro
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- Pro Beilage: 3,90 Euro
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Zusätzlich können die EU-Staaten vorsehen, dass eine Bewilligung des besuchten Staates erforderlich ist. Regelmäßig bestehen jedoch Ausnahmen von dieser Bewilligungspflicht für Jägerinnen/Jäger und Sportschützinnen/Sportschützen.
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- "Mitnahme einer Schusswaffe aus Österreich in einen anderen EU-Staat, in die Schweiz oder nach Liechtenstein im Rahmen einer Reise" und
- "Mitbringen einer Schusswaffe nach Österreich aus einem anderen EU-Staat, der Schweiz oder Liechtenstein im Rahmen einer Reise"
finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Voraussetzungen
Nähere Informationen zu den Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde.
Zuständige Stelle
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Die Waffenbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist: die Landespolizeidirektion
Die Zuständigkeit der Waffenbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach ihrem/seinem Wohnsitz.
Verfahrensablauf
Nähere Informationen zum Verfahrensablauf und zu erforderlichen Nachweisen erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Ein Lichtbild
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Kosten
- Eingabegebühr: 14,30 Euro
- Zeugnisgebühr: 14,30 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe: 43 Euro
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Zusätzliche Informationen
Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig und kann einmal um den gleichen Zeitraum verlängert werden.
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Europäischer Feuerwaffenpass - Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Der Europäische Feuerwaffenpass ist ein Dokument, das Menschen mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat, in der Schweiz oder in Liechtenstein berechtigt, die darin eingetragenen Schusswaffen in einen anderen der genannten Staaten mitzunehmen.
Achtung
Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt nicht zum Erwerb und Führen von Schusswaffen.
Zusätzlich können die EU-Staaten vorsehen, dass eine Bewilligung des besuchten Staates erforderlich ist. Regelmäßig bestehen jedoch Ausnahmen von dieser Bewilligungspflicht für Jägerinnen/Jäger und Sportschützinnen/Sportschützen.
Ausführliche Informationen zu den Themen
- "Mitnahme einer Schusswaffe aus Österreich in einen anderen EU-Staat, in die Schweiz oder nach Liechtenstein im Rahmen einer Reise" und
- "Mitbringen einer Schusswaffe nach Österreich aus einem anderen EU-Staat, der Schweiz oder Liechtenstein im Rahmen einer Reise"
finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Voraussetzungen
Nähere Informationen zu den Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde.
Zuständige Stelle
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Die Waffenbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist: die Landespolizeidirektion
Die Zuständigkeit der Waffenbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach ihrem/seinem Wohnsitz.
Verfahrensablauf
Nähere Informationen zum Verfahrensablauf und zu erforderlichen Nachweisen erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Ein Lichtbild
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Kosten
- Eingabegebühr: 14,30 Euro
- Zeugnisgebühr: 14,30 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe: 43 Euro
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Zusätzliche Informationen
Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig und kann einmal um den gleichen Zeitraum verlängert werden.
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Allgemeine Informationen
Der Europäische Feuerwaffenpass ist ein Dokument, das Menschen mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat, in der Schweiz oder in Liechtenstein berechtigt, die darin eingetragenen Schusswaffen in einen anderen der genannten Staaten mitzunehmen.
Achtung
Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt nicht zum Erwerb und Führen von Schusswaffen.
Zusätzlich können die EU-Staaten vorsehen, dass eine Bewilligung des besuchten Staates erforderlich ist. Regelmäßig bestehen jedoch Ausnahmen von dieser Bewilligungspflicht für Jägerinnen/Jäger und Sportschützinnen/Sportschützen.
Ausführliche Informationen zu den Themen
- "Mitnahme einer Schusswaffe aus Österreich in einen anderen EU-Staat, in die Schweiz oder nach Liechtenstein im Rahmen einer Reise" und
- "Mitbringen einer Schusswaffe nach Österreich aus einem anderen EU-Staat, der Schweiz oder Liechtenstein im Rahmen einer Reise"
finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Voraussetzungen
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Zuständige Stelle
Hinweis
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Die Waffenbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist: die Landespolizeidirektion
Die Zuständigkeit der Waffenbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach ihrem/seinem Wohnsitz.
Verfahrensablauf
Nähere Informationen zum Verfahrensablauf und zu erforderlichen Nachweisen erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Ein Lichtbild
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Kosten
- Eingabegebühr: 14,30 Euro
- Zeugnisgebühr: 14,30 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe: 43 Euro
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Zusätzliche Informationen
Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig und kann einmal um den gleichen Zeitraum verlängert werden.
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Allgemeine Informationen
Der Europäische Feuerwaffenpass ist ein Dokument, das Menschen mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat, in der Schweiz oder in Liechtenstein berechtigt, die darin eingetragenen Schusswaffen in einen anderen der genannten Staaten mitzunehmen.
Achtung
Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt nicht zum Erwerb und Führen von Schusswaffen.
Zusätzlich können die EU-Staaten vorsehen, dass eine Bewilligung des besuchten Staates erforderlich ist. Regelmäßig bestehen jedoch Ausnahmen von dieser Bewilligungspflicht für Jägerinnen/Jäger und Sportschützinnen/Sportschützen.
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Zusätzlich können die EU-Staaten vorsehen, dass eine Bewilligung des besuchten Staates erforderlich ist. Regelmäßig bestehen jedoch Ausnahmen von dieser Bewilligungspflicht für Jägerinnen/Jäger und Sportschützinnen/Sportschützen.
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Zusätzlich können die EU-Staaten vorsehen, dass eine Bewilligung des besuchten Staates erforderlich ist. Regelmäßig bestehen jedoch Ausnahmen von dieser Bewilligungspflicht für Jägerinnen/Jäger und Sportschützinnen/Sportschützen.
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Zusätzlich können die EU-Staaten vorsehen, dass eine Bewilligung des besuchten Staates erforderlich ist. Regelmäßig bestehen jedoch Ausnahmen von dieser Bewilligungspflicht für Jägerinnen/Jäger und Sportschützinnen/Sportschützen.
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Zusätzlich können die EU-Staaten vorsehen, dass eine Bewilligung des besuchten Staates erforderlich ist. Regelmäßig bestehen jedoch Ausnahmen von dieser Bewilligungspflicht für Jägerinnen/Jäger und Sportschützinnen/Sportschützen.
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Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt nicht zum Erwerb und Führen von Schusswaffen.
Zusätzlich können die EU-Staaten vorsehen, dass eine Bewilligung des besuchten Staates erforderlich ist. Regelmäßig bestehen jedoch Ausnahmen von dieser Bewilligungspflicht für Jägerinnen/Jäger und Sportschützinnen/Sportschützen.
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Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt nicht zum Erwerb und Führen von Schusswaffen.
Zusätzlich können die EU-Staaten vorsehen, dass eine Bewilligung des besuchten Staates erforderlich ist. Regelmäßig bestehen jedoch Ausnahmen von dieser Bewilligungspflicht für Jägerinnen/Jäger und Sportschützinnen/Sportschützen.
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Kosten
- Eingabegebühr: 14,30 Euro
- Zeugnisgebühr: 14,30 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe: 43 Euro
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Zusätzliche Informationen
Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig und kann einmal um den gleichen Zeitraum verlängert werden.
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Europäischer Feuerwaffenpass - Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Der Europäische Feuerwaffenpass ist ein Dokument, das Menschen mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat, in der Schweiz oder in Liechtenstein berechtigt, die darin eingetragenen Schusswaffen in einen anderen der genannten Staaten mitzunehmen.
Achtung
Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt nicht zum Erwerb und Führen von Schusswaffen.
Zusätzlich können die EU-Staaten vorsehen, dass eine Bewilligung des besuchten Staates erforderlich ist. Regelmäßig bestehen jedoch Ausnahmen von dieser Bewilligungspflicht für Jägerinnen/Jäger und Sportschützinnen/Sportschützen.
Ausführliche Informationen zu den Themen
- "Mitnahme einer Schusswaffe aus Österreich in einen anderen EU-Staat, in die Schweiz oder nach Liechtenstein im Rahmen einer Reise" und
- "Mitbringen einer Schusswaffe nach Österreich aus einem anderen EU-Staat, der Schweiz oder Liechtenstein im Rahmen einer Reise"
finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Voraussetzungen
Nähere Informationen zu den Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde.
Zuständige Stelle
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Die Waffenbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist: die Landespolizeidirektion
Die Zuständigkeit der Waffenbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach ihrem/seinem Wohnsitz.
Verfahrensablauf
Nähere Informationen zum Verfahrensablauf und zu erforderlichen Nachweisen erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Ein Lichtbild
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Kosten
- Eingabegebühr: 14,30 Euro
- Zeugnisgebühr: 14,30 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe: 43 Euro
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Zusätzliche Informationen
Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig und kann einmal um den gleichen Zeitraum verlängert werden.
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Europäischer Feuerwaffenpass - Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Der Europäische Feuerwaffenpass ist ein Dokument, das Menschen mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat, in der Schweiz oder in Liechtenstein berechtigt, die darin eingetragenen Schusswaffen in einen anderen der genannten Staaten mitzunehmen.
Achtung
Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt nicht zum Erwerb und Führen von Schusswaffen.
Zusätzlich können die EU-Staaten vorsehen, dass eine Bewilligung des besuchten Staates erforderlich ist. Regelmäßig bestehen jedoch Ausnahmen von dieser Bewilligungspflicht für Jägerinnen/Jäger und Sportschützinnen/Sportschützen.
Ausführliche Informationen zu den Themen
- "Mitnahme einer Schusswaffe aus Österreich in einen anderen EU-Staat, in die Schweiz oder nach Liechtenstein im Rahmen einer Reise" und
- "Mitbringen einer Schusswaffe nach Österreich aus einem anderen EU-Staat, der Schweiz oder Liechtenstein im Rahmen einer Reise"
finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Voraussetzungen
Nähere Informationen zu den Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde.
Zuständige Stelle
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Die Waffenbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist: die Landespolizeidirektion
Die Zuständigkeit der Waffenbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach ihrem/seinem Wohnsitz.
Verfahrensablauf
Nähere Informationen zum Verfahrensablauf und zu erforderlichen Nachweisen erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Ein Lichtbild
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Kosten
- Eingabegebühr: 14,30 Euro
- Zeugnisgebühr: 14,30 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe: 43 Euro
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Zusätzliche Informationen
Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig und kann einmal um den gleichen Zeitraum verlängert werden.
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
Europäischer Feuerwaffenpass - Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Der Europäische Feuerwaffenpass ist ein Dokument, das Menschen mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat, in der Schweiz oder in Liechtenstein berechtigt, die darin eingetragenen Schusswaffen in einen anderen der genannten Staaten mitzunehmen.
Achtung
Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt nicht zum Erwerb und Führen von Schusswaffen.
Zusätzlich können die EU-Staaten vorsehen, dass eine Bewilligung des besuchten Staates erforderlich ist. Regelmäßig bestehen jedoch Ausnahmen von dieser Bewilligungspflicht für Jägerinnen/Jäger und Sportschützinnen/Sportschützen.
Ausführliche Informationen zu den Themen
- "Mitnahme einer Schusswaffe aus Österreich in einen anderen EU-Staat, in die Schweiz oder nach Liechtenstein im Rahmen einer Reise" und
- "Mitbringen einer Schusswaffe nach Österreich aus einem anderen EU-Staat, der Schweiz oder Liechtenstein im Rahmen einer Reise"
finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Voraussetzungen
Nähere Informationen zu den Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde.
Zuständige Stelle
Hinweis
Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Die Waffenbehörde:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist: die Landespolizeidirektion
Die Zuständigkeit der Waffenbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach ihrem/seinem Wohnsitz.
Verfahrensablauf
Nähere Informationen zum Verfahrensablauf und zu erforderlichen Nachweisen erhalten Sie bei der zuständigen Waffenbehörde.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Ein Lichtbild
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Kosten
- Eingabegebühr: 14,30 Euro
- Zeugnisgebühr: 14,30 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe: 43 Euro
- Pro Beilage: 3,90 Euro
Zusätzliche Informationen
Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig und kann einmal um den gleichen Zeitraum verlängert werden.
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres