oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.
Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft (früher: fideikommissarische Substitution) darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Rechtsgrundlagen
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft (früher: fideikommissarische Substitution) darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Rechtsgrundlagen
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft (früher: fideikommissarische Substitution) darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Rechtsgrundlagen
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft (früher: fideikommissarische Substitution) darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Rechtsgrundlagen
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft (früher: fideikommissarische Substitution) darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Rechtsgrundlagen
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft (früher: fideikommissarische Substitution) darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Rechtsgrundlagen
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft (früher: fideikommissarische Substitution) darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Rechtsgrundlagen
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft (früher: fideikommissarische Substitution) darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Rechtsgrundlagen
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft (früher: fideikommissarische Substitution) darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Rechtsgrundlagen
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft (früher: fideikommissarische Substitution) darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Rechtsgrundlagen
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft (früher: fideikommissarische Substitution) darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Rechtsgrundlagen
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft (früher: fideikommissarische Substitution) darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Rechtsgrundlagen
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft (früher: fideikommissarische Substitution) darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Rechtsgrundlagen
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft (früher: fideikommissarische Substitution) darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Rechtsgrundlagen
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft (früher: fideikommissarische Substitution) darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Rechtsgrundlagen
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft (früher: fideikommissarische Substitution) darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Rechtsgrundlagen
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft (früher: fideikommissarische Substitution) darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Rechtsgrundlagen
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft (früher: fideikommissarische Substitution) darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Rechtsgrundlagen
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft (früher: fideikommissarische Substitution) darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Rechtsgrundlagen
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft (früher: fideikommissarische Substitution) darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Rechtsgrundlagen
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft (früher: fideikommissarische Substitution) darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Rechtsgrundlagen
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft (früher: fideikommissarische Substitution) darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Rechtsgrundlagen
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft (früher: fideikommissarische Substitution) darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Rechtsgrundlagen
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft (früher: fideikommissarische Substitution) darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Rechtsgrundlagen
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft (früher: fideikommissarische Substitution) darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Rechtsgrundlagen
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft (früher: fideikommissarische Substitution) darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Rechtsgrundlagen
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft (früher: fideikommissarische Substitution) darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Rechtsgrundlagen
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft (früher: fideikommissarische Substitution) darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Rechtsgrundlagen
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft (früher: fideikommissarische Substitution) darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Rechtsgrundlagen
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft (früher: fideikommissarische Substitution) darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Rechtsgrundlagen
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft (früher: fideikommissarische Substitution) darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Rechtsgrundlagen
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Ersatzerbschaft und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
Bei der Abfassung eines Testaments kann bzw. sollte ein Ersatzerbe benannt werden. Das ist ein Erbe, der dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann (z.B. schon gestorben ist) oder nicht erben will und daher die Erbschaft ausschlägt.
Nimmt der eingesetzte Erbe die Erbschaft an, erlischt die Ersatzerbschaft.
Es können auch mehrere Ersatzerben benannt werden.
Es wird vermutet, dass der Verstorbene die Nachkommen eingesetzter Kinder zu Ersatzerben einsetzen wollte.
Nacherbschaft
Bei einer Nacherbschaft setzt der Verstorbene eine weitere Person zum Erben ein, den Nacherben. Dieser erhält das Vermögen nach dem ersteingesetzten Erben.
Beispiel
Meine Tochter soll Erbin sein, nach ihrem Tod soll das Erbe an ihre Kinder gehen.
Eine Nacherbschaft (früher: fideikommissarische Substitution) darf sich nur auf das Vermögen beziehen, das von dem Verstorbenen stammt. Der Erbe, der das Vermögen zuerst bekommt, darf das Vermögen nutzen, aber nicht verbrauchen (z.B. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben).
Nacherbschaft auf den Überrest
Der Verstorbene kann auch eine sogenannte Nacherbschaft auf den Überrest anordnen. Das ist eine Nacherbschaft, bei der der Erbe, der das Vermögen zuerst erhält, dieses zu seinen Lebzeiten auch verbrauchen darf.
Der Nacherbe erhält nur das, was nach dem Tod des ersteingesetzten Erben noch übrig ist.
Der ersteingesetzte Erbe darf das Vermögen aber nicht arglistig verbrauchen.
Rechtsgrundlagen
§§ 604, 608, 609 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer