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    Allgemeine Informationen

    Zugangsbeschränkungen sind für folgende Studienrichtungen möglich:

    • Humanmedizin
    • Zahnmedizin
    • andere medizinische Studien
    • Psychologie
    • Veterinärmedizin
    • in besonders stark nachgefragten Studien gemäß § 71b UG (Architektur und Städteplanung, Biologie und Biochemie, Erziehungswissenschaft, Fremdsprachen, Informatik, Management und Verwaltung/Wirtschaft und Verwaltung allgemein/Wirtschaftswissenschaft, Pharmazie, Publizistik und Kommunikationswissenschaft, Recht) 
    • in den in § 143 Abs. 92 UG genannten Studienfeldern an einzelnen Universitätsstandorten

    Das Rektorat der jeweiligen Universität entscheidet über den Modus einer allfälligen Zugangsbeschränkung: Das Gesetz ermöglicht ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder ein Auswahlverfahren nach der Zulassung bis längstens zwei Semester nach der Zulassung. In der Regel findet ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung statt. Genaue Informationen sind an den jeweiligen Universitäten zu erfragen.

    In den künstlerischen Studien an den Universitäten muss die Eignung durch Absolvierung einer Zulassungsprüfung nachgewiesen werden.

    Für sportwissenschaftliche Studien und das Lehramtsstudium in diesen Fächern muss die sportliche Eignung nachgewiesen werden

    Für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen muss die Eignung nachgewiesen werden.

    EU-Staatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt.

    Zuständige Stelle

    Die Studienabteilung der jeweiligen Universität

    Zusätzliche Informationen

    Auskünfte über allgemeine Fragen der Zulassung sowie über die Anerkennung von Reifeprüfungszeugnissen und Prüfungen erteilt Ihnen das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

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    Letzte Aktualisierung: 31. August 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

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    Zugangsbeschränkungen sind für folgende Studienrichtungen möglich:

    • Humanmedizin
    • Zahnmedizin
    • andere medizinische Studien
    • Psychologie
    • Veterinärmedizin
    • in besonders stark nachgefragten Studien gemäß § 71b UG (Architektur und Städteplanung, Biologie und Biochemie, Erziehungswissenschaft, Fremdsprachen, Informatik, Management und Verwaltung/Wirtschaft und Verwaltung allgemein/Wirtschaftswissenschaft, Pharmazie, Publizistik und Kommunikationswissenschaft, Recht) 
    • in den in § 143 Abs. 92 UG genannten Studienfeldern an einzelnen Universitätsstandorten

    Das Rektorat der jeweiligen Universität entscheidet über den Modus einer allfälligen Zugangsbeschränkung: Das Gesetz ermöglicht ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder ein Auswahlverfahren nach der Zulassung bis längstens zwei Semester nach der Zulassung. In der Regel findet ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung statt. Genaue Informationen sind an den jeweiligen Universitäten zu erfragen.

    In den künstlerischen Studien an den Universitäten muss die Eignung durch Absolvierung einer Zulassungsprüfung nachgewiesen werden.

    Für sportwissenschaftliche Studien und das Lehramtsstudium in diesen Fächern muss die sportliche Eignung nachgewiesen werden

    Für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen muss die Eignung nachgewiesen werden.

    EU-Staatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt.

    Zuständige Stelle

    Die Studienabteilung der jeweiligen Universität

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