Zum Inhalt springen
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ternitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Teesdorf 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Texingtal

    keine Vorgaben

     

     

    Thaya

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Theresienfeld Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traisen

    Empfehlung

    Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traiskirchen

    Verordnung

    Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Trattenbach

    keine Vorgaben

     

     

    Trautmannsdorf an der Leitha

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulbing

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulln an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tullnerbach

    Verordnung

    Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

    verboten: 

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Türnitz

    Verordnung und Empfehlung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

    verboten (Verordnung):

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     zu unterlassen (Empfehlung):

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagszeit

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ternitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Teesdorf 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Texingtal

    keine Vorgaben

     

     

    Thaya

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Theresienfeld Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traisen

    Empfehlung

    Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traiskirchen

    Verordnung

    Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Trattenbach

    keine Vorgaben

     

     

    Trautmannsdorf an der Leitha

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulbing

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulln an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tullnerbach

    Verordnung

    Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

    verboten: 

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Türnitz

    Verordnung und Empfehlung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

    verboten (Verordnung):

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     zu unterlassen (Empfehlung):

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagszeit

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ternitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Teesdorf 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Texingtal

    keine Vorgaben

     

     

    Thaya

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Theresienfeld Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traisen

    Empfehlung

    Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traiskirchen

    Verordnung

    Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Trattenbach

    keine Vorgaben

     

     

    Trautmannsdorf an der Leitha

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulbing

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulln an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tullnerbach

    Verordnung

    Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

    verboten: 

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Türnitz

    Verordnung und Empfehlung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

    verboten (Verordnung):

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     zu unterlassen (Empfehlung):

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagszeit

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ternitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Teesdorf 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Texingtal

    keine Vorgaben

     

     

    Thaya

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Theresienfeld Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traisen

    Empfehlung

    Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traiskirchen

    Verordnung

    Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Trattenbach

    keine Vorgaben

     

     

    Trautmannsdorf an der Leitha

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulbing

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulln an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tullnerbach

    Verordnung

    Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

    verboten: 

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Türnitz

    Verordnung und Empfehlung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

    verboten (Verordnung):

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     zu unterlassen (Empfehlung):

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagszeit

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ternitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Teesdorf 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Texingtal

    keine Vorgaben

     

     

    Thaya

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Theresienfeld Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traisen

    Empfehlung

    Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traiskirchen

    Verordnung

    Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Trattenbach

    keine Vorgaben

     

     

    Trautmannsdorf an der Leitha

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulbing

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulln an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tullnerbach

    Verordnung

    Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

    verboten: 

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Türnitz

    Verordnung und Empfehlung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

    verboten (Verordnung):

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     zu unterlassen (Empfehlung):

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagszeit

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ternitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Teesdorf 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Texingtal

    keine Vorgaben

     

     

    Thaya

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Theresienfeld Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traisen

    Empfehlung

    Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traiskirchen

    Verordnung

    Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Trattenbach

    keine Vorgaben

     

     

    Trautmannsdorf an der Leitha

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulbing

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulln an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tullnerbach

    Verordnung

    Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

    verboten: 

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Türnitz

    Verordnung und Empfehlung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

    verboten (Verordnung):

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     zu unterlassen (Empfehlung):

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagszeit

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ternitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Teesdorf 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Texingtal

    keine Vorgaben

     

     

    Thaya

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Theresienfeld Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traisen

    Empfehlung

    Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traiskirchen

    Verordnung

    Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Trattenbach

    keine Vorgaben

     

     

    Trautmannsdorf an der Leitha

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulbing

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulln an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tullnerbach

    Verordnung

    Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

    verboten: 

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Türnitz

    Verordnung und Empfehlung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

    verboten (Verordnung):

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     zu unterlassen (Empfehlung):

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagszeit

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ternitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Teesdorf 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Texingtal

    keine Vorgaben

     

     

    Thaya

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Theresienfeld Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traisen

    Empfehlung

    Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traiskirchen

    Verordnung

    Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Trattenbach

    keine Vorgaben

     

     

    Trautmannsdorf an der Leitha

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulbing

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulln an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tullnerbach

    Verordnung

    Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

    verboten: 

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Türnitz

    Verordnung und Empfehlung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

    verboten (Verordnung):

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     zu unterlassen (Empfehlung):

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagszeit

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ternitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Teesdorf 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Texingtal

    keine Vorgaben

     

     

    Thaya

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Theresienfeld Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traisen

    Empfehlung

    Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traiskirchen

    Verordnung

    Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Trattenbach

    keine Vorgaben

     

     

    Trautmannsdorf an der Leitha

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulbing

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulln an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tullnerbach

    Verordnung

    Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

    verboten: 

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Türnitz

    Verordnung und Empfehlung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

    verboten (Verordnung):

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     zu unterlassen (Empfehlung):

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagszeit

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ternitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Teesdorf 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Texingtal

    keine Vorgaben

     

     

    Thaya

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Theresienfeld Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traisen

    Empfehlung

    Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traiskirchen

    Verordnung

    Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Trattenbach

    keine Vorgaben

     

     

    Trautmannsdorf an der Leitha

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulbing

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulln an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tullnerbach

    Verordnung

    Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

    verboten: 

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Türnitz

    Verordnung und Empfehlung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

    verboten (Verordnung):

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     zu unterlassen (Empfehlung):

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagszeit

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ternitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Teesdorf 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Texingtal

    keine Vorgaben

     

     

    Thaya

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Theresienfeld Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traisen

    Empfehlung

    Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traiskirchen

    Verordnung

    Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Trattenbach

    keine Vorgaben

     

     

    Trautmannsdorf an der Leitha

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulbing

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulln an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tullnerbach

    Verordnung

    Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

    verboten: 

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Türnitz

    Verordnung und Empfehlung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

    verboten (Verordnung):

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     zu unterlassen (Empfehlung):

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagszeit

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ternitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Teesdorf 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Texingtal

    keine Vorgaben

     

     

    Thaya

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Theresienfeld Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traisen

    Empfehlung

    Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traiskirchen

    Verordnung

    Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Trattenbach

    keine Vorgaben

     

     

    Trautmannsdorf an der Leitha

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulbing

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulln an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tullnerbach

    Verordnung

    Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

    verboten: 

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Türnitz

    Verordnung und Empfehlung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

    verboten (Verordnung):

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     zu unterlassen (Empfehlung):

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagszeit

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ternitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Teesdorf 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Texingtal

    keine Vorgaben

     

     

    Thaya

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Theresienfeld Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traisen

    Empfehlung

    Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traiskirchen

    Verordnung

    Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Trattenbach

    keine Vorgaben

     

     

    Trautmannsdorf an der Leitha

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulbing

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulln an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tullnerbach

    Verordnung

    Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

    verboten: 

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Türnitz

    Verordnung und Empfehlung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

    verboten (Verordnung):

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     zu unterlassen (Empfehlung):

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagszeit

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ternitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Teesdorf 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Texingtal

    keine Vorgaben

     

     

    Thaya

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Theresienfeld Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traisen

    Empfehlung

    Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traiskirchen

    Verordnung

    Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Trattenbach

    keine Vorgaben

     

     

    Trautmannsdorf an der Leitha

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulbing

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulln an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tullnerbach

    Verordnung

    Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

    verboten: 

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Türnitz

    Verordnung und Empfehlung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

    verboten (Verordnung):

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     zu unterlassen (Empfehlung):

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagszeit

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ternitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Teesdorf 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Texingtal

    keine Vorgaben

     

     

    Thaya

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Theresienfeld Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traisen

    Empfehlung

    Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traiskirchen

    Verordnung

    Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Trattenbach

    keine Vorgaben

     

     

    Trautmannsdorf an der Leitha

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulbing

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulln an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tullnerbach

    Verordnung

    Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

    verboten: 

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Türnitz

    Verordnung und Empfehlung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

    verboten (Verordnung):

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     zu unterlassen (Empfehlung):

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagszeit

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ternitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Teesdorf 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Texingtal

    keine Vorgaben

     

     

    Thaya

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Theresienfeld Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traisen

    Empfehlung

    Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traiskirchen

    Verordnung

    Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Trattenbach

    keine Vorgaben

     

     

    Trautmannsdorf an der Leitha

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulbing

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulln an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tullnerbach

    Verordnung

    Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

    verboten: 

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Türnitz

    Verordnung und Empfehlung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

    verboten (Verordnung):

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     zu unterlassen (Empfehlung):

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagszeit

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ternitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Teesdorf 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Texingtal

    keine Vorgaben

     

     

    Thaya

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Theresienfeld Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traisen

    Empfehlung

    Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traiskirchen

    Verordnung

    Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Trattenbach

    keine Vorgaben

     

     

    Trautmannsdorf an der Leitha

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulbing

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulln an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tullnerbach

    Verordnung

    Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

    verboten: 

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Türnitz

    Verordnung und Empfehlung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

    verboten (Verordnung):

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     zu unterlassen (Empfehlung):

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagszeit

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ternitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Teesdorf 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Texingtal

    keine Vorgaben

     

     

    Thaya

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Theresienfeld Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traisen

    Empfehlung

    Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traiskirchen

    Verordnung

    Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Trattenbach

    keine Vorgaben

     

     

    Trautmannsdorf an der Leitha

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulbing

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulln an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tullnerbach

    Verordnung

    Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

    verboten: 

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Türnitz

    Verordnung und Empfehlung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

    verboten (Verordnung):

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     zu unterlassen (Empfehlung):

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagszeit

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ternitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Teesdorf 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Texingtal

    keine Vorgaben

     

     

    Thaya

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Theresienfeld Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traisen

    Empfehlung

    Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traiskirchen

    Verordnung

    Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Trattenbach

    keine Vorgaben

     

     

    Trautmannsdorf an der Leitha

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulbing

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulln an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tullnerbach

    Verordnung

    Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

    verboten: 

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Türnitz

    Verordnung und Empfehlung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

    verboten (Verordnung):

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     zu unterlassen (Empfehlung):

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagszeit

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ternitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Teesdorf 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Texingtal

    keine Vorgaben

     

     

    Thaya

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Theresienfeld Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traisen

    Empfehlung

    Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traiskirchen

    Verordnung

    Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Trattenbach

    keine Vorgaben

     

     

    Trautmannsdorf an der Leitha

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulbing

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulln an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tullnerbach

    Verordnung

    Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

    verboten: 

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Türnitz

    Verordnung und Empfehlung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

    verboten (Verordnung):

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     zu unterlassen (Empfehlung):

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagszeit

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ternitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Teesdorf 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Texingtal

    keine Vorgaben

     

     

    Thaya

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Theresienfeld Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traisen

    Empfehlung

    Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traiskirchen

    Verordnung

    Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Trattenbach

    keine Vorgaben

     

     

    Trautmannsdorf an der Leitha

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulbing

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulln an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tullnerbach

    Verordnung

    Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

    verboten: 

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Türnitz

    Verordnung und Empfehlung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

    verboten (Verordnung):

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     zu unterlassen (Empfehlung):

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagszeit

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ternitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Teesdorf 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Texingtal

    keine Vorgaben

     

     

    Thaya

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Theresienfeld Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traisen

    Empfehlung

    Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traiskirchen

    Verordnung

    Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Trattenbach

    keine Vorgaben

     

     

    Trautmannsdorf an der Leitha

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulbing

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulln an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tullnerbach

    Verordnung

    Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

    verboten: 

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Türnitz

    Verordnung und Empfehlung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

    verboten (Verordnung):

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     zu unterlassen (Empfehlung):

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagszeit

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ternitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Teesdorf 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Texingtal

    keine Vorgaben

     

     

    Thaya

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Theresienfeld Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traisen

    Empfehlung

    Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traiskirchen

    Verordnung

    Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Trattenbach

    keine Vorgaben

     

     

    Trautmannsdorf an der Leitha

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulbing

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulln an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tullnerbach

    Verordnung

    Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

    verboten: 

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Türnitz

    Verordnung und Empfehlung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

    verboten (Verordnung):

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     zu unterlassen (Empfehlung):

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagszeit

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ternitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Teesdorf 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Texingtal

    keine Vorgaben

     

     

    Thaya

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Theresienfeld Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traisen

    Empfehlung

    Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traiskirchen

    Verordnung

    Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Trattenbach

    keine Vorgaben

     

     

    Trautmannsdorf an der Leitha

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulbing

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulln an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tullnerbach

    Verordnung

    Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

    verboten: 

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Türnitz

    Verordnung und Empfehlung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

    verboten (Verordnung):

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     zu unterlassen (Empfehlung):

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagszeit

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ternitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Teesdorf 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Texingtal

    keine Vorgaben

     

     

    Thaya

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Theresienfeld Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traisen

    Empfehlung

    Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traiskirchen

    Verordnung

    Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Trattenbach

    keine Vorgaben

     

     

    Trautmannsdorf an der Leitha

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulbing

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulln an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tullnerbach

    Verordnung

    Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

    verboten: 

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Türnitz

    Verordnung und Empfehlung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

    verboten (Verordnung):

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     zu unterlassen (Empfehlung):

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagszeit

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ternitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Teesdorf 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Texingtal

    keine Vorgaben

     

     

    Thaya

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Theresienfeld Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traisen

    Empfehlung

    Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traiskirchen

    Verordnung

    Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Trattenbach

    keine Vorgaben

     

     

    Trautmannsdorf an der Leitha

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulbing

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulln an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tullnerbach

    Verordnung

    Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

    verboten: 

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Türnitz

    Verordnung und Empfehlung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

    verboten (Verordnung):

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     zu unterlassen (Empfehlung):

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagszeit

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ternitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Teesdorf 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Texingtal

    keine Vorgaben

     

     

    Thaya

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Theresienfeld Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traisen

    Empfehlung

    Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traiskirchen

    Verordnung

    Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Trattenbach

    keine Vorgaben

     

     

    Trautmannsdorf an der Leitha

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulbing

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulln an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tullnerbach

    Verordnung

    Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

    verboten: 

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Türnitz

    Verordnung und Empfehlung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

    verboten (Verordnung):

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     zu unterlassen (Empfehlung):

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagszeit

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ternitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Teesdorf 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Texingtal

    keine Vorgaben

     

     

    Thaya

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Theresienfeld Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traisen

    Empfehlung

    Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traiskirchen

    Verordnung

    Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Trattenbach

    keine Vorgaben

     

     

    Trautmannsdorf an der Leitha

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulbing

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulln an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tullnerbach

    Verordnung

    Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

    verboten: 

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Türnitz

    Verordnung und Empfehlung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

    verboten (Verordnung):

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     zu unterlassen (Empfehlung):

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagszeit

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ternitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Teesdorf 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Texingtal

    keine Vorgaben

     

     

    Thaya

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Theresienfeld Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traisen

    Empfehlung

    Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traiskirchen

    Verordnung

    Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Trattenbach

    keine Vorgaben

     

     

    Trautmannsdorf an der Leitha

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulbing

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulln an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tullnerbach

    Verordnung

    Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

    verboten: 

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Türnitz

    Verordnung und Empfehlung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

    verboten (Verordnung):

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     zu unterlassen (Empfehlung):

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagszeit

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ternitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Teesdorf 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Texingtal

    keine Vorgaben

     

     

    Thaya

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Theresienfeld Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traisen

    Empfehlung

    Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traiskirchen

    Verordnung

    Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Trattenbach

    keine Vorgaben

     

     

    Trautmannsdorf an der Leitha

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulbing

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulln an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tullnerbach

    Verordnung

    Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

    verboten: 

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Türnitz

    Verordnung und Empfehlung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

    verboten (Verordnung):

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     zu unterlassen (Empfehlung):

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagszeit

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ternitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Teesdorf 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Texingtal

    keine Vorgaben

     

     

    Thaya

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Theresienfeld Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traisen

    Empfehlung

    Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traiskirchen

    Verordnung

    Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Trattenbach

    keine Vorgaben

     

     

    Trautmannsdorf an der Leitha

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulbing

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulln an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tullnerbach

    Verordnung

    Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

    verboten: 

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Türnitz

    Verordnung und Empfehlung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

    verboten (Verordnung):

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     zu unterlassen (Empfehlung):

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagszeit

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben T 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Ternitz

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 20 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 13 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Teesdorf 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, von Mischmaschinen sowie von anderen elektrischen bzw. benzinbetriebenen Arbeitsgeräten (bei Überschreitung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) bei Tag und 45 db(A) bei Nacht) 

    verboten:

    • Samstag
      • ab 15 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Texingtal

    keine Vorgaben

     

     

    Thaya

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen wie z.B. Rasenmähern oder Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 12 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Theresienfeld Verordnung

    Betrieb von Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Rasenmäher, Motorsensen, Häcksler, Heckenscheren, u. ä.); Betrieb von Säge-, Schleif- und sonstigen Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe u. ä.); Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 20 bis 6 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traisen

    Empfehlung

    Betrieb von Rasenmähern, Häckslern, Heckenscheren, Kreissägen usw.

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Traiskirchen

    Verordnung

    Betrieb von elektrischen oder treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege sowie von elektrischen oder benzinbetriebenen Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien und lärmverursachende Bautätigkeit

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 6 bis 22 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Trattenbach

    keine Vorgaben

     

     

    Trautmannsdorf an der Leitha

    Empfehlung

    Rasenmähen

    zu unterlassen:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulbing

    Verordnung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tulln an der Donau

    Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 15 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Tullnerbach

    Verordnung

    Lärmerregung wie u.a. durch den Betrieb elektrischer und benzinbetriebener Arbeitsgeräte (z.B. Motorrasenmäher, Motorsägen)

    verboten: 

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
      • 20 bis 7 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Türnitz

    Verordnung und Empfehlung

    Verrichtung stark lärmender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere Betreiben von Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten (wie z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) unabhängig von der Art ihres Antriebes

    verboten (Verordnung):

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     zu unterlassen (Empfehlung):

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • Mittagszeit

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion