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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    L17 – Ausbildungsfahrten – Antrag auf Durchführung

    Allgemeine Informationen

    Die Bewerberin/der Bewerber kann zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung auch den Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten (L17) stellen.

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Hinweis

    Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

    Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.

    Voraussetzungen

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für die Begleitperson(en):

    • Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
    • Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber

    Die Begleitperson darf für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

    Zuständige Stelle

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.

    Der Antrag ist von der Bewerberin/dem Bewerber bei der Fahrschule (→ WKO) einzubringen. Über den Antrag entscheidet die Standortbehörde der Fahrschule.

    Eine Liste der Führerscheinbehörden in Österreich kann hier abgerufen werden.

    Verfahrensablauf

    Die Behörde erlässt nach positiver Erledigung den Bewilligungsbescheid. Dieser ergeht an die Bewerberin/den Bewerber. Nach Erhalt des Bescheids können Sie mit den Ausbildungsfahrten beginnen. Ausführliche Informationen zur Ausstattung des Ausbildungsfahrzeugs und zu den Ausbildungsfahrten mit der Begleitperson finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Erforderliche Unterlagen

    Für die Begleitperson(en):

    • Eventuell Führerschein 
    • Nachweis über drei Jahre Fahrpraxis in der Klasse B (unmittelbar vor Antragstellung), z.B. mittels
      • Zulassungsschein
      • Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers
    • Erklärung des Naheverhältnisses zu der Bewerberin/dem Bewerber
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Fahrschule über die theoretische Einweisung

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für das Ausbildungsfahrzeug:

    • Zulassungsschein
    • Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Ausbildungsfahrzeugs, falls diese/dieser nicht die Begleitperson ist

    Hinweis

    Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

    Kosten

    Sofern keine zusätzlichen Beilagen vorgelegt werden, beträgt die Gesamtgebühr 35,10 Euro.

    Rechtsgrundlagen

    Zum Formular

    Zustimmungserklärung für Übungs-/Ausbildungs-/Prüfungsfahrten

    Letzte Aktualisierung: 30. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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    Allgemeine Informationen

    Die Bewerberin/der Bewerber kann zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung auch den Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten (L17) stellen.

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Hinweis

    Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

    Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.

    Voraussetzungen

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für die Begleitperson(en):

    • Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
    • Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber

    Die Begleitperson darf für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

    Zuständige Stelle

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.

    Der Antrag ist von der Bewerberin/dem Bewerber bei der Fahrschule (→ WKO) einzubringen. Über den Antrag entscheidet die Standortbehörde der Fahrschule.

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    Erforderliche Unterlagen

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    • Nachweis über drei Jahre Fahrpraxis in der Klasse B (unmittelbar vor Antragstellung), z.B. mittels
      • Zulassungsschein
      • Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers
    • Erklärung des Naheverhältnisses zu der Bewerberin/dem Bewerber
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Fahrschule über die theoretische Einweisung

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für das Ausbildungsfahrzeug:

    • Zulassungsschein
    • Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Ausbildungsfahrzeugs, falls diese/dieser nicht die Begleitperson ist

    Hinweis

    Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

    Kosten

    Sofern keine zusätzlichen Beilagen vorgelegt werden, beträgt die Gesamtgebühr 35,10 Euro.

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    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Hinweis

    Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

    Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.

    Voraussetzungen

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für die Begleitperson(en):

    • Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
    • Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber

    Die Begleitperson darf für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

    Zuständige Stelle

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.

    Der Antrag ist von der Bewerberin/dem Bewerber bei der Fahrschule (→ WKO) einzubringen. Über den Antrag entscheidet die Standortbehörde der Fahrschule.

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    Die Behörde erlässt nach positiver Erledigung den Bewilligungsbescheid. Dieser ergeht an die Bewerberin/den Bewerber. Nach Erhalt des Bescheids können Sie mit den Ausbildungsfahrten beginnen. Ausführliche Informationen zur Ausstattung des Ausbildungsfahrzeugs und zu den Ausbildungsfahrten mit der Begleitperson finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Erforderliche Unterlagen

    Für die Begleitperson(en):

    • Eventuell Führerschein 
    • Nachweis über drei Jahre Fahrpraxis in der Klasse B (unmittelbar vor Antragstellung), z.B. mittels
      • Zulassungsschein
      • Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers
    • Erklärung des Naheverhältnisses zu der Bewerberin/dem Bewerber
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Fahrschule über die theoretische Einweisung

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

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    • Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Ausbildungsfahrzeugs, falls diese/dieser nicht die Begleitperson ist

    Hinweis

    Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

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    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Hinweis

    Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

    Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.

    Voraussetzungen

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für die Begleitperson(en):

    • Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
    • Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber

    Die Begleitperson darf für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

    Zuständige Stelle

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.

    Der Antrag ist von der Bewerberin/dem Bewerber bei der Fahrschule (→ WKO) einzubringen. Über den Antrag entscheidet die Standortbehörde der Fahrschule.

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    Verfahrensablauf

    Die Behörde erlässt nach positiver Erledigung den Bewilligungsbescheid. Dieser ergeht an die Bewerberin/den Bewerber. Nach Erhalt des Bescheids können Sie mit den Ausbildungsfahrten beginnen. Ausführliche Informationen zur Ausstattung des Ausbildungsfahrzeugs und zu den Ausbildungsfahrten mit der Begleitperson finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Erforderliche Unterlagen

    Für die Begleitperson(en):

    • Eventuell Führerschein 
    • Nachweis über drei Jahre Fahrpraxis in der Klasse B (unmittelbar vor Antragstellung), z.B. mittels
      • Zulassungsschein
      • Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers
    • Erklärung des Naheverhältnisses zu der Bewerberin/dem Bewerber
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Fahrschule über die theoretische Einweisung

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für das Ausbildungsfahrzeug:

    • Zulassungsschein
    • Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Ausbildungsfahrzeugs, falls diese/dieser nicht die Begleitperson ist

    Hinweis

    Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

    Kosten

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    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Hinweis

    Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

    Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.

    Voraussetzungen

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für die Begleitperson(en):

    • Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
    • Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber

    Die Begleitperson darf für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

    Zuständige Stelle

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.

    Der Antrag ist von der Bewerberin/dem Bewerber bei der Fahrschule (→ WKO) einzubringen. Über den Antrag entscheidet die Standortbehörde der Fahrschule.

    Eine Liste der Führerscheinbehörden in Österreich kann hier abgerufen werden.

    Verfahrensablauf

    Die Behörde erlässt nach positiver Erledigung den Bewilligungsbescheid. Dieser ergeht an die Bewerberin/den Bewerber. Nach Erhalt des Bescheids können Sie mit den Ausbildungsfahrten beginnen. Ausführliche Informationen zur Ausstattung des Ausbildungsfahrzeugs und zu den Ausbildungsfahrten mit der Begleitperson finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Erforderliche Unterlagen

    Für die Begleitperson(en):

    • Eventuell Führerschein 
    • Nachweis über drei Jahre Fahrpraxis in der Klasse B (unmittelbar vor Antragstellung), z.B. mittels
      • Zulassungsschein
      • Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers
    • Erklärung des Naheverhältnisses zu der Bewerberin/dem Bewerber
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Fahrschule über die theoretische Einweisung

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für das Ausbildungsfahrzeug:

    • Zulassungsschein
    • Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Ausbildungsfahrzeugs, falls diese/dieser nicht die Begleitperson ist

    Hinweis

    Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

    Kosten

    Sofern keine zusätzlichen Beilagen vorgelegt werden, beträgt die Gesamtgebühr 35,10 Euro.

    Rechtsgrundlagen

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    Die Bewerberin/der Bewerber kann zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung auch den Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten (L17) stellen.

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Hinweis

    Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

    Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.

    Voraussetzungen

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für die Begleitperson(en):

    • Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
    • Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber

    Die Begleitperson darf für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

    Zuständige Stelle

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.

    Der Antrag ist von der Bewerberin/dem Bewerber bei der Fahrschule (→ WKO) einzubringen. Über den Antrag entscheidet die Standortbehörde der Fahrschule.

    Eine Liste der Führerscheinbehörden in Österreich kann hier abgerufen werden.

    Verfahrensablauf

    Die Behörde erlässt nach positiver Erledigung den Bewilligungsbescheid. Dieser ergeht an die Bewerberin/den Bewerber. Nach Erhalt des Bescheids können Sie mit den Ausbildungsfahrten beginnen. Ausführliche Informationen zur Ausstattung des Ausbildungsfahrzeugs und zu den Ausbildungsfahrten mit der Begleitperson finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Erforderliche Unterlagen

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    • Nachweis über drei Jahre Fahrpraxis in der Klasse B (unmittelbar vor Antragstellung), z.B. mittels
      • Zulassungsschein
      • Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers
    • Erklärung des Naheverhältnisses zu der Bewerberin/dem Bewerber
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Fahrschule über die theoretische Einweisung

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für das Ausbildungsfahrzeug:

    • Zulassungsschein
    • Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Ausbildungsfahrzeugs, falls diese/dieser nicht die Begleitperson ist

    Hinweis

    Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

    Kosten

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    Die Bewerberin/der Bewerber kann zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung auch den Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten (L17) stellen.

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Hinweis

    Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

    Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.

    Voraussetzungen

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für die Begleitperson(en):

    • Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
    • Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber

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    Die Bewerberin/der Bewerber kann zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung auch den Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten (L17) stellen.

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    Hinweis

    Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

    Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.

    Voraussetzungen

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

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    • Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
    • Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
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    • Eventuell Führerschein 
    • Nachweis über drei Jahre Fahrpraxis in der Klasse B (unmittelbar vor Antragstellung), z.B. mittels
      • Zulassungsschein
      • Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers
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    Für die Bewerberin/den Bewerber:

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    • Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Ausbildungsfahrzeugs, falls diese/dieser nicht die Begleitperson ist

    Hinweis

    Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

    Kosten

    Sofern keine zusätzlichen Beilagen vorgelegt werden, beträgt die Gesamtgebühr 35,10 Euro.

    Rechtsgrundlagen

    Zum Formular

    Zustimmungserklärung für Übungs-/Ausbildungs-/Prüfungsfahrten

    Letzte Aktualisierung: 30. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    L17 – Ausbildungsfahrten – Antrag auf Durchführung

    Allgemeine Informationen

    Die Bewerberin/der Bewerber kann zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung auch den Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten (L17) stellen.

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Hinweis

    Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

    Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.

    Voraussetzungen

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für die Begleitperson(en):

    • Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
    • Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber

    Die Begleitperson darf für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

    Zuständige Stelle

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.

    Der Antrag ist von der Bewerberin/dem Bewerber bei der Fahrschule (→ WKO) einzubringen. Über den Antrag entscheidet die Standortbehörde der Fahrschule.

    Eine Liste der Führerscheinbehörden in Österreich kann hier abgerufen werden.

    Verfahrensablauf

    Die Behörde erlässt nach positiver Erledigung den Bewilligungsbescheid. Dieser ergeht an die Bewerberin/den Bewerber. Nach Erhalt des Bescheids können Sie mit den Ausbildungsfahrten beginnen. Ausführliche Informationen zur Ausstattung des Ausbildungsfahrzeugs und zu den Ausbildungsfahrten mit der Begleitperson finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Erforderliche Unterlagen

    Für die Begleitperson(en):

    • Eventuell Führerschein 
    • Nachweis über drei Jahre Fahrpraxis in der Klasse B (unmittelbar vor Antragstellung), z.B. mittels
      • Zulassungsschein
      • Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers
    • Erklärung des Naheverhältnisses zu der Bewerberin/dem Bewerber
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Fahrschule über die theoretische Einweisung

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für das Ausbildungsfahrzeug:

    • Zulassungsschein
    • Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Ausbildungsfahrzeugs, falls diese/dieser nicht die Begleitperson ist

    Hinweis

    Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

    Kosten

    Sofern keine zusätzlichen Beilagen vorgelegt werden, beträgt die Gesamtgebühr 35,10 Euro.

    Rechtsgrundlagen

    Zum Formular

    Zustimmungserklärung für Übungs-/Ausbildungs-/Prüfungsfahrten

    Letzte Aktualisierung: 30. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    L17 – Ausbildungsfahrten – Antrag auf Durchführung

    Allgemeine Informationen

    Die Bewerberin/der Bewerber kann zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung auch den Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten (L17) stellen.

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Hinweis

    Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

    Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.

    Voraussetzungen

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für die Begleitperson(en):

    • Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
    • Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber

    Die Begleitperson darf für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

    Zuständige Stelle

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.

    Der Antrag ist von der Bewerberin/dem Bewerber bei der Fahrschule (→ WKO) einzubringen. Über den Antrag entscheidet die Standortbehörde der Fahrschule.

    Eine Liste der Führerscheinbehörden in Österreich kann hier abgerufen werden.

    Verfahrensablauf

    Die Behörde erlässt nach positiver Erledigung den Bewilligungsbescheid. Dieser ergeht an die Bewerberin/den Bewerber. Nach Erhalt des Bescheids können Sie mit den Ausbildungsfahrten beginnen. Ausführliche Informationen zur Ausstattung des Ausbildungsfahrzeugs und zu den Ausbildungsfahrten mit der Begleitperson finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Erforderliche Unterlagen

    Für die Begleitperson(en):

    • Eventuell Führerschein 
    • Nachweis über drei Jahre Fahrpraxis in der Klasse B (unmittelbar vor Antragstellung), z.B. mittels
      • Zulassungsschein
      • Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers
    • Erklärung des Naheverhältnisses zu der Bewerberin/dem Bewerber
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Fahrschule über die theoretische Einweisung

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    Für das Ausbildungsfahrzeug:

    • Zulassungsschein
    • Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Ausbildungsfahrzeugs, falls diese/dieser nicht die Begleitperson ist

    Hinweis

    Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

    Kosten

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    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Hinweis

    Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

    Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.

    Voraussetzungen

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für die Begleitperson(en):

    • Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
    • Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber

    Die Begleitperson darf für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

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    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.

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    Für die Begleitperson(en):

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    • Nachweis über drei Jahre Fahrpraxis in der Klasse B (unmittelbar vor Antragstellung), z.B. mittels
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      • Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers
    • Erklärung des Naheverhältnisses zu der Bewerberin/dem Bewerber
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Fahrschule über die theoretische Einweisung

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für das Ausbildungsfahrzeug:

    • Zulassungsschein
    • Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Ausbildungsfahrzeugs, falls diese/dieser nicht die Begleitperson ist

    Hinweis

    Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

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    Sofern keine zusätzlichen Beilagen vorgelegt werden, beträgt die Gesamtgebühr 35,10 Euro.

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    Die Bewerberin/der Bewerber kann zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung auch den Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten (L17) stellen.

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Hinweis

    Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

    Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.

    Voraussetzungen

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für die Begleitperson(en):

    • Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
    • Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber

    Die Begleitperson darf für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

    Zuständige Stelle

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.

    Der Antrag ist von der Bewerberin/dem Bewerber bei der Fahrschule (→ WKO) einzubringen. Über den Antrag entscheidet die Standortbehörde der Fahrschule.

    Eine Liste der Führerscheinbehörden in Österreich kann hier abgerufen werden.

    Verfahrensablauf

    Die Behörde erlässt nach positiver Erledigung den Bewilligungsbescheid. Dieser ergeht an die Bewerberin/den Bewerber. Nach Erhalt des Bescheids können Sie mit den Ausbildungsfahrten beginnen. Ausführliche Informationen zur Ausstattung des Ausbildungsfahrzeugs und zu den Ausbildungsfahrten mit der Begleitperson finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Erforderliche Unterlagen

    Für die Begleitperson(en):

    • Eventuell Führerschein 
    • Nachweis über drei Jahre Fahrpraxis in der Klasse B (unmittelbar vor Antragstellung), z.B. mittels
      • Zulassungsschein
      • Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers
    • Erklärung des Naheverhältnisses zu der Bewerberin/dem Bewerber
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Fahrschule über die theoretische Einweisung

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für das Ausbildungsfahrzeug:

    • Zulassungsschein
    • Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Ausbildungsfahrzeugs, falls diese/dieser nicht die Begleitperson ist

    Hinweis

    Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

    Kosten

    Sofern keine zusätzlichen Beilagen vorgelegt werden, beträgt die Gesamtgebühr 35,10 Euro.

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    Die Bewerberin/der Bewerber kann zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung auch den Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten (L17) stellen.

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Hinweis

    Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

    Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.

    Voraussetzungen

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für die Begleitperson(en):

    • Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
    • Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber

    Die Begleitperson darf für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

    Zuständige Stelle

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.

    Der Antrag ist von der Bewerberin/dem Bewerber bei der Fahrschule (→ WKO) einzubringen. Über den Antrag entscheidet die Standortbehörde der Fahrschule.

    Eine Liste der Führerscheinbehörden in Österreich kann hier abgerufen werden.

    Verfahrensablauf

    Die Behörde erlässt nach positiver Erledigung den Bewilligungsbescheid. Dieser ergeht an die Bewerberin/den Bewerber. Nach Erhalt des Bescheids können Sie mit den Ausbildungsfahrten beginnen. Ausführliche Informationen zur Ausstattung des Ausbildungsfahrzeugs und zu den Ausbildungsfahrten mit der Begleitperson finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Erforderliche Unterlagen

    Für die Begleitperson(en):

    • Eventuell Führerschein 
    • Nachweis über drei Jahre Fahrpraxis in der Klasse B (unmittelbar vor Antragstellung), z.B. mittels
      • Zulassungsschein
      • Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers
    • Erklärung des Naheverhältnisses zu der Bewerberin/dem Bewerber
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Fahrschule über die theoretische Einweisung

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für das Ausbildungsfahrzeug:

    • Zulassungsschein
    • Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Ausbildungsfahrzeugs, falls diese/dieser nicht die Begleitperson ist

    Hinweis

    Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

    Kosten

    Sofern keine zusätzlichen Beilagen vorgelegt werden, beträgt die Gesamtgebühr 35,10 Euro.

    Rechtsgrundlagen

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    Die Bewerberin/der Bewerber kann zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung auch den Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten (L17) stellen.

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Hinweis

    Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

    Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.

    Voraussetzungen

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für die Begleitperson(en):

    • Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
    • Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber

    Die Begleitperson darf für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

    Zuständige Stelle

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.

    Der Antrag ist von der Bewerberin/dem Bewerber bei der Fahrschule (→ WKO) einzubringen. Über den Antrag entscheidet die Standortbehörde der Fahrschule.

    Eine Liste der Führerscheinbehörden in Österreich kann hier abgerufen werden.

    Verfahrensablauf

    Die Behörde erlässt nach positiver Erledigung den Bewilligungsbescheid. Dieser ergeht an die Bewerberin/den Bewerber. Nach Erhalt des Bescheids können Sie mit den Ausbildungsfahrten beginnen. Ausführliche Informationen zur Ausstattung des Ausbildungsfahrzeugs und zu den Ausbildungsfahrten mit der Begleitperson finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Erforderliche Unterlagen

    Für die Begleitperson(en):

    • Eventuell Führerschein 
    • Nachweis über drei Jahre Fahrpraxis in der Klasse B (unmittelbar vor Antragstellung), z.B. mittels
      • Zulassungsschein
      • Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers
    • Erklärung des Naheverhältnisses zu der Bewerberin/dem Bewerber
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Fahrschule über die theoretische Einweisung

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für das Ausbildungsfahrzeug:

    • Zulassungsschein
    • Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Ausbildungsfahrzeugs, falls diese/dieser nicht die Begleitperson ist

    Hinweis

    Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

    Kosten

    Sofern keine zusätzlichen Beilagen vorgelegt werden, beträgt die Gesamtgebühr 35,10 Euro.

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    Allgemeine Informationen

    Die Bewerberin/der Bewerber kann zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung auch den Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten (L17) stellen.

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Hinweis

    Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

    Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.

    Voraussetzungen

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für die Begleitperson(en):

    • Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
    • Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber

    Die Begleitperson darf für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

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    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.

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    Eine Liste der Führerscheinbehörden in Österreich kann hier abgerufen werden.

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    Für die Bewerberin/den Bewerber:

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    • Zulassungsschein
    • Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Ausbildungsfahrzeugs, falls diese/dieser nicht die Begleitperson ist

    Hinweis

    Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

    Kosten

    Sofern keine zusätzlichen Beilagen vorgelegt werden, beträgt die Gesamtgebühr 35,10 Euro.

    Rechtsgrundlagen

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    Die Bewerberin/der Bewerber kann zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung auch den Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten (L17) stellen.

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Hinweis

    Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

    Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.

    Voraussetzungen

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für die Begleitperson(en):

    • Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
    • Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber

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    Für die Bewerberin/den Bewerber:

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    • Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Ausbildungsfahrzeugs, falls diese/dieser nicht die Begleitperson ist

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    Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

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    Letzte Aktualisierung: 30. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    L17 – Ausbildungsfahrten – Antrag auf Durchführung

    Allgemeine Informationen

    Die Bewerberin/der Bewerber kann zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung auch den Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten (L17) stellen.

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Hinweis

    Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

    Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.

    Voraussetzungen

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für die Begleitperson(en):

    • Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
    • Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber

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    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.

    Der Antrag ist von der Bewerberin/dem Bewerber bei der Fahrschule (→ WKO) einzubringen. Über den Antrag entscheidet die Standortbehörde der Fahrschule.

    Eine Liste der Führerscheinbehörden in Österreich kann hier abgerufen werden.

    Verfahrensablauf

    Die Behörde erlässt nach positiver Erledigung den Bewilligungsbescheid. Dieser ergeht an die Bewerberin/den Bewerber. Nach Erhalt des Bescheids können Sie mit den Ausbildungsfahrten beginnen. Ausführliche Informationen zur Ausstattung des Ausbildungsfahrzeugs und zu den Ausbildungsfahrten mit der Begleitperson finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Erforderliche Unterlagen

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    • Eventuell Führerschein 
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    • Gegebenenfalls Bestätigung der Fahrschule über die theoretische Einweisung

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für das Ausbildungsfahrzeug:

    • Zulassungsschein
    • Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Ausbildungsfahrzeugs, falls diese/dieser nicht die Begleitperson ist

    Hinweis

    Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

    Kosten

    Sofern keine zusätzlichen Beilagen vorgelegt werden, beträgt die Gesamtgebühr 35,10 Euro.

    Rechtsgrundlagen

    Zum Formular

    Zustimmungserklärung für Übungs-/Ausbildungs-/Prüfungsfahrten

    Letzte Aktualisierung: 30. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    L17 – Ausbildungsfahrten – Antrag auf Durchführung

    Allgemeine Informationen

    Die Bewerberin/der Bewerber kann zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung auch den Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten (L17) stellen.

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Hinweis

    Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

    Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.

    Voraussetzungen

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für die Begleitperson(en):

    • Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
    • Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber

    Die Begleitperson darf für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

    Zuständige Stelle

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.

    Der Antrag ist von der Bewerberin/dem Bewerber bei der Fahrschule (→ WKO) einzubringen. Über den Antrag entscheidet die Standortbehörde der Fahrschule.

    Eine Liste der Führerscheinbehörden in Österreich kann hier abgerufen werden.

    Verfahrensablauf

    Die Behörde erlässt nach positiver Erledigung den Bewilligungsbescheid. Dieser ergeht an die Bewerberin/den Bewerber. Nach Erhalt des Bescheids können Sie mit den Ausbildungsfahrten beginnen. Ausführliche Informationen zur Ausstattung des Ausbildungsfahrzeugs und zu den Ausbildungsfahrten mit der Begleitperson finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Erforderliche Unterlagen

    Für die Begleitperson(en):

    • Eventuell Führerschein 
    • Nachweis über drei Jahre Fahrpraxis in der Klasse B (unmittelbar vor Antragstellung), z.B. mittels
      • Zulassungsschein
      • Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers
    • Erklärung des Naheverhältnisses zu der Bewerberin/dem Bewerber
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Fahrschule über die theoretische Einweisung

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für das Ausbildungsfahrzeug:

    • Zulassungsschein
    • Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Ausbildungsfahrzeugs, falls diese/dieser nicht die Begleitperson ist

    Hinweis

    Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

    Kosten

    Sofern keine zusätzlichen Beilagen vorgelegt werden, beträgt die Gesamtgebühr 35,10 Euro.

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    Die Bewerberin/der Bewerber kann zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung auch den Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten (L17) stellen.

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Hinweis

    Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

    Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.

    Voraussetzungen

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für die Begleitperson(en):

    • Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
    • Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber

    Die Begleitperson darf für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

    Zuständige Stelle

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.

    Der Antrag ist von der Bewerberin/dem Bewerber bei der Fahrschule (→ WKO) einzubringen. Über den Antrag entscheidet die Standortbehörde der Fahrschule.

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    Die Behörde erlässt nach positiver Erledigung den Bewilligungsbescheid. Dieser ergeht an die Bewerberin/den Bewerber. Nach Erhalt des Bescheids können Sie mit den Ausbildungsfahrten beginnen. Ausführliche Informationen zur Ausstattung des Ausbildungsfahrzeugs und zu den Ausbildungsfahrten mit der Begleitperson finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Erforderliche Unterlagen

    Für die Begleitperson(en):

    • Eventuell Führerschein 
    • Nachweis über drei Jahre Fahrpraxis in der Klasse B (unmittelbar vor Antragstellung), z.B. mittels
      • Zulassungsschein
      • Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers
    • Erklärung des Naheverhältnisses zu der Bewerberin/dem Bewerber
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Fahrschule über die theoretische Einweisung

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für das Ausbildungsfahrzeug:

    • Zulassungsschein
    • Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Ausbildungsfahrzeugs, falls diese/dieser nicht die Begleitperson ist

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    Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

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    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Hinweis

    Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

    Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.

    Voraussetzungen

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für die Begleitperson(en):

    • Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
    • Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber

    Die Begleitperson darf für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

    Zuständige Stelle

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.

    Der Antrag ist von der Bewerberin/dem Bewerber bei der Fahrschule (→ WKO) einzubringen. Über den Antrag entscheidet die Standortbehörde der Fahrschule.

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    Verfahrensablauf

    Die Behörde erlässt nach positiver Erledigung den Bewilligungsbescheid. Dieser ergeht an die Bewerberin/den Bewerber. Nach Erhalt des Bescheids können Sie mit den Ausbildungsfahrten beginnen. Ausführliche Informationen zur Ausstattung des Ausbildungsfahrzeugs und zu den Ausbildungsfahrten mit der Begleitperson finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Erforderliche Unterlagen

    Für die Begleitperson(en):

    • Eventuell Führerschein 
    • Nachweis über drei Jahre Fahrpraxis in der Klasse B (unmittelbar vor Antragstellung), z.B. mittels
      • Zulassungsschein
      • Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers
    • Erklärung des Naheverhältnisses zu der Bewerberin/dem Bewerber
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Fahrschule über die theoretische Einweisung

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für das Ausbildungsfahrzeug:

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    • Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Ausbildungsfahrzeugs, falls diese/dieser nicht die Begleitperson ist

    Hinweis

    Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

    Kosten

    Sofern keine zusätzlichen Beilagen vorgelegt werden, beträgt die Gesamtgebühr 35,10 Euro.

    Rechtsgrundlagen

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    Allgemeine Informationen

    Die Bewerberin/der Bewerber kann zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung auch den Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten (L17) stellen.

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Hinweis

    Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

    Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.

    Voraussetzungen

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für die Begleitperson(en):

    • Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
    • Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber

    Die Begleitperson darf für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

    Zuständige Stelle

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.

    Der Antrag ist von der Bewerberin/dem Bewerber bei der Fahrschule (→ WKO) einzubringen. Über den Antrag entscheidet die Standortbehörde der Fahrschule.

    Eine Liste der Führerscheinbehörden in Österreich kann hier abgerufen werden.

    Verfahrensablauf

    Die Behörde erlässt nach positiver Erledigung den Bewilligungsbescheid. Dieser ergeht an die Bewerberin/den Bewerber. Nach Erhalt des Bescheids können Sie mit den Ausbildungsfahrten beginnen. Ausführliche Informationen zur Ausstattung des Ausbildungsfahrzeugs und zu den Ausbildungsfahrten mit der Begleitperson finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Erforderliche Unterlagen

    Für die Begleitperson(en):

    • Eventuell Führerschein 
    • Nachweis über drei Jahre Fahrpraxis in der Klasse B (unmittelbar vor Antragstellung), z.B. mittels
      • Zulassungsschein
      • Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers
    • Erklärung des Naheverhältnisses zu der Bewerberin/dem Bewerber
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Fahrschule über die theoretische Einweisung

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für das Ausbildungsfahrzeug:

    • Zulassungsschein
    • Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Ausbildungsfahrzeugs, falls diese/dieser nicht die Begleitperson ist

    Hinweis

    Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

    Kosten

    Sofern keine zusätzlichen Beilagen vorgelegt werden, beträgt die Gesamtgebühr 35,10 Euro.

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    Die Bewerberin/der Bewerber kann zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung auch den Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten (L17) stellen.

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Hinweis

    Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

    Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.

    Voraussetzungen

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für die Begleitperson(en):

    • Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
    • Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber

    Die Begleitperson darf für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

    Zuständige Stelle

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.

    Der Antrag ist von der Bewerberin/dem Bewerber bei der Fahrschule (→ WKO) einzubringen. Über den Antrag entscheidet die Standortbehörde der Fahrschule.

    Eine Liste der Führerscheinbehörden in Österreich kann hier abgerufen werden.

    Verfahrensablauf

    Die Behörde erlässt nach positiver Erledigung den Bewilligungsbescheid. Dieser ergeht an die Bewerberin/den Bewerber. Nach Erhalt des Bescheids können Sie mit den Ausbildungsfahrten beginnen. Ausführliche Informationen zur Ausstattung des Ausbildungsfahrzeugs und zu den Ausbildungsfahrten mit der Begleitperson finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Erforderliche Unterlagen

    Für die Begleitperson(en):

    • Eventuell Führerschein 
    • Nachweis über drei Jahre Fahrpraxis in der Klasse B (unmittelbar vor Antragstellung), z.B. mittels
      • Zulassungsschein
      • Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers
    • Erklärung des Naheverhältnisses zu der Bewerberin/dem Bewerber
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Fahrschule über die theoretische Einweisung

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für das Ausbildungsfahrzeug:

    • Zulassungsschein
    • Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Ausbildungsfahrzeugs, falls diese/dieser nicht die Begleitperson ist

    Hinweis

    Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

    Kosten

    Sofern keine zusätzlichen Beilagen vorgelegt werden, beträgt die Gesamtgebühr 35,10 Euro.

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    Letzte Aktualisierung: 30. September 2024

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    Allgemeine Informationen

    Die Bewerberin/der Bewerber kann zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung auch den Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten (L17) stellen.

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Hinweis

    Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

    Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.

    Voraussetzungen

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für die Begleitperson(en):

    • Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
    • Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber

    Die Begleitperson darf für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

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    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.

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    Eine Liste der Führerscheinbehörden in Österreich kann hier abgerufen werden.

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    • Gegebenenfalls Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Fahrschule über die theoretische Einweisung

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für das Ausbildungsfahrzeug:

    • Zulassungsschein
    • Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Ausbildungsfahrzeugs, falls diese/dieser nicht die Begleitperson ist

    Hinweis

    Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

    Kosten

    Sofern keine zusätzlichen Beilagen vorgelegt werden, beträgt die Gesamtgebühr 35,10 Euro.

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    Letzte Aktualisierung: 30. September 2024

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    Die Bewerberin/der Bewerber kann zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung auch den Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten (L17) stellen.

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Hinweis

    Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

    Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.

    Voraussetzungen

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

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    • Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
    • Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber

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    Eine Liste der Führerscheinbehörden in Österreich kann hier abgerufen werden.

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    • Nachweis über drei Jahre Fahrpraxis in der Klasse B (unmittelbar vor Antragstellung), z.B. mittels
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    • Gegebenenfalls Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
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    Für die Bewerberin/den Bewerber:

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    Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

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    Die Bewerberin/der Bewerber kann zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung auch den Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten (L17) stellen.

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Hinweis

    Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

    Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.

    Voraussetzungen

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

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    • Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
    • Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
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    Der Antrag ist von der Bewerberin/dem Bewerber bei der Fahrschule (→ WKO) einzubringen. Über den Antrag entscheidet die Standortbehörde der Fahrschule.

    Eine Liste der Führerscheinbehörden in Österreich kann hier abgerufen werden.

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    Die Behörde erlässt nach positiver Erledigung den Bewilligungsbescheid. Dieser ergeht an die Bewerberin/den Bewerber. Nach Erhalt des Bescheids können Sie mit den Ausbildungsfahrten beginnen. Ausführliche Informationen zur Ausstattung des Ausbildungsfahrzeugs und zu den Ausbildungsfahrten mit der Begleitperson finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Erforderliche Unterlagen

    Für die Begleitperson(en):

    • Eventuell Führerschein 
    • Nachweis über drei Jahre Fahrpraxis in der Klasse B (unmittelbar vor Antragstellung), z.B. mittels
      • Zulassungsschein
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    • Erklärung des Naheverhältnisses zu der Bewerberin/dem Bewerber
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Fahrschule über die theoretische Einweisung

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für das Ausbildungsfahrzeug:

    • Zulassungsschein
    • Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Ausbildungsfahrzeugs, falls diese/dieser nicht die Begleitperson ist

    Hinweis

    Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

    Kosten

    Sofern keine zusätzlichen Beilagen vorgelegt werden, beträgt die Gesamtgebühr 35,10 Euro.

    Rechtsgrundlagen

    Zum Formular

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    Letzte Aktualisierung: 30. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    L17 – Ausbildungsfahrten – Antrag auf Durchführung

    Allgemeine Informationen

    Die Bewerberin/der Bewerber kann zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung auch den Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten (L17) stellen.

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Hinweis

    Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

    Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.

    Voraussetzungen

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

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    • Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
    • Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber

    Die Begleitperson darf für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

    Zuständige Stelle

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.

    Der Antrag ist von der Bewerberin/dem Bewerber bei der Fahrschule (→ WKO) einzubringen. Über den Antrag entscheidet die Standortbehörde der Fahrschule.

    Eine Liste der Führerscheinbehörden in Österreich kann hier abgerufen werden.

    Verfahrensablauf

    Die Behörde erlässt nach positiver Erledigung den Bewilligungsbescheid. Dieser ergeht an die Bewerberin/den Bewerber. Nach Erhalt des Bescheids können Sie mit den Ausbildungsfahrten beginnen. Ausführliche Informationen zur Ausstattung des Ausbildungsfahrzeugs und zu den Ausbildungsfahrten mit der Begleitperson finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Erforderliche Unterlagen

    Für die Begleitperson(en):

    • Eventuell Führerschein 
    • Nachweis über drei Jahre Fahrpraxis in der Klasse B (unmittelbar vor Antragstellung), z.B. mittels
      • Zulassungsschein
      • Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers
    • Erklärung des Naheverhältnisses zu der Bewerberin/dem Bewerber
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Fahrschule über die theoretische Einweisung

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für das Ausbildungsfahrzeug:

    • Zulassungsschein
    • Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Ausbildungsfahrzeugs, falls diese/dieser nicht die Begleitperson ist

    Hinweis

    Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

    Kosten

    Sofern keine zusätzlichen Beilagen vorgelegt werden, beträgt die Gesamtgebühr 35,10 Euro.

    Rechtsgrundlagen

    Zum Formular

    Zustimmungserklärung für Übungs-/Ausbildungs-/Prüfungsfahrten

    Letzte Aktualisierung: 30. September 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    L17 – Ausbildungsfahrten – Antrag auf Durchführung

    Allgemeine Informationen

    Die Bewerberin/der Bewerber kann zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung auch den Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten (L17) stellen.

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Hinweis

    Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

    Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.

    Voraussetzungen

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für die Begleitperson(en):

    • Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
    • Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber

    Die Begleitperson darf für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

    Zuständige Stelle

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.

    Der Antrag ist von der Bewerberin/dem Bewerber bei der Fahrschule (→ WKO) einzubringen. Über den Antrag entscheidet die Standortbehörde der Fahrschule.

    Eine Liste der Führerscheinbehörden in Österreich kann hier abgerufen werden.

    Verfahrensablauf

    Die Behörde erlässt nach positiver Erledigung den Bewilligungsbescheid. Dieser ergeht an die Bewerberin/den Bewerber. Nach Erhalt des Bescheids können Sie mit den Ausbildungsfahrten beginnen. Ausführliche Informationen zur Ausstattung des Ausbildungsfahrzeugs und zu den Ausbildungsfahrten mit der Begleitperson finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Erforderliche Unterlagen

    Für die Begleitperson(en):

    • Eventuell Führerschein 
    • Nachweis über drei Jahre Fahrpraxis in der Klasse B (unmittelbar vor Antragstellung), z.B. mittels
      • Zulassungsschein
      • Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers
    • Erklärung des Naheverhältnisses zu der Bewerberin/dem Bewerber
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Fahrschule über die theoretische Einweisung

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für das Ausbildungsfahrzeug:

    • Zulassungsschein
    • Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Ausbildungsfahrzeugs, falls diese/dieser nicht die Begleitperson ist

    Hinweis

    Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

    Kosten

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    Die Bewerberin/der Bewerber kann zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung auch den Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten (L17) stellen.

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Hinweis

    Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

    Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.

    Voraussetzungen

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für die Begleitperson(en):

    • Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
    • Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber

    Die Begleitperson darf für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

    Zuständige Stelle

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.

    Der Antrag ist von der Bewerberin/dem Bewerber bei der Fahrschule (→ WKO) einzubringen. Über den Antrag entscheidet die Standortbehörde der Fahrschule.

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    Die Behörde erlässt nach positiver Erledigung den Bewilligungsbescheid. Dieser ergeht an die Bewerberin/den Bewerber. Nach Erhalt des Bescheids können Sie mit den Ausbildungsfahrten beginnen. Ausführliche Informationen zur Ausstattung des Ausbildungsfahrzeugs und zu den Ausbildungsfahrten mit der Begleitperson finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Erforderliche Unterlagen

    Für die Begleitperson(en):

    • Eventuell Führerschein 
    • Nachweis über drei Jahre Fahrpraxis in der Klasse B (unmittelbar vor Antragstellung), z.B. mittels
      • Zulassungsschein
      • Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers
    • Erklärung des Naheverhältnisses zu der Bewerberin/dem Bewerber
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Fahrschule über die theoretische Einweisung

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für das Ausbildungsfahrzeug:

    • Zulassungsschein
    • Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Ausbildungsfahrzeugs, falls diese/dieser nicht die Begleitperson ist

    Hinweis

    Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

    Kosten

    Sofern keine zusätzlichen Beilagen vorgelegt werden, beträgt die Gesamtgebühr 35,10 Euro.

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    Allgemeine Informationen

    Die Bewerberin/der Bewerber kann zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung auch den Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten (L17) stellen.

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Hinweis

    Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

    Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.

    Voraussetzungen

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für die Begleitperson(en):

    • Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
    • Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber

    Die Begleitperson darf für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

    Zuständige Stelle

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.

    Der Antrag ist von der Bewerberin/dem Bewerber bei der Fahrschule (→ WKO) einzubringen. Über den Antrag entscheidet die Standortbehörde der Fahrschule.

    Eine Liste der Führerscheinbehörden in Österreich kann hier abgerufen werden.

    Verfahrensablauf

    Die Behörde erlässt nach positiver Erledigung den Bewilligungsbescheid. Dieser ergeht an die Bewerberin/den Bewerber. Nach Erhalt des Bescheids können Sie mit den Ausbildungsfahrten beginnen. Ausführliche Informationen zur Ausstattung des Ausbildungsfahrzeugs und zu den Ausbildungsfahrten mit der Begleitperson finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Erforderliche Unterlagen

    Für die Begleitperson(en):

    • Eventuell Führerschein 
    • Nachweis über drei Jahre Fahrpraxis in der Klasse B (unmittelbar vor Antragstellung), z.B. mittels
      • Zulassungsschein
      • Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers
    • Erklärung des Naheverhältnisses zu der Bewerberin/dem Bewerber
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Fahrschule über die theoretische Einweisung

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für das Ausbildungsfahrzeug:

    • Zulassungsschein
    • Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Ausbildungsfahrzeugs, falls diese/dieser nicht die Begleitperson ist

    Hinweis

    Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

    Kosten

    Sofern keine zusätzlichen Beilagen vorgelegt werden, beträgt die Gesamtgebühr 35,10 Euro.

    Rechtsgrundlagen

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    L17 – Ausbildungsfahrten – Antrag auf Durchführung

    Allgemeine Informationen

    Die Bewerberin/der Bewerber kann zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung auch den Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten (L17) stellen.

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Hinweis

    Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

    Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.

    Voraussetzungen

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für die Begleitperson(en):

    • Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
    • Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber

    Die Begleitperson darf für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

    Zuständige Stelle

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.

    Der Antrag ist von der Bewerberin/dem Bewerber bei der Fahrschule (→ WKO) einzubringen. Über den Antrag entscheidet die Standortbehörde der Fahrschule.

    Eine Liste der Führerscheinbehörden in Österreich kann hier abgerufen werden.

    Verfahrensablauf

    Die Behörde erlässt nach positiver Erledigung den Bewilligungsbescheid. Dieser ergeht an die Bewerberin/den Bewerber. Nach Erhalt des Bescheids können Sie mit den Ausbildungsfahrten beginnen. Ausführliche Informationen zur Ausstattung des Ausbildungsfahrzeugs und zu den Ausbildungsfahrten mit der Begleitperson finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

    Erforderliche Unterlagen

    Für die Begleitperson(en):

    • Eventuell Führerschein 
    • Nachweis über drei Jahre Fahrpraxis in der Klasse B (unmittelbar vor Antragstellung), z.B. mittels
      • Zulassungsschein
      • Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers
    • Erklärung des Naheverhältnisses zu der Bewerberin/dem Bewerber
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
    • Gegebenenfalls Bestätigung der Fahrschule über die theoretische Einweisung

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für das Ausbildungsfahrzeug:

    • Zulassungsschein
    • Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Ausbildungsfahrzeugs, falls diese/dieser nicht die Begleitperson ist

    Hinweis

    Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

    Kosten

    Sofern keine zusätzlichen Beilagen vorgelegt werden, beträgt die Gesamtgebühr 35,10 Euro.

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    Die Bewerberin/der Bewerber kann zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung auch den Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten (L17) stellen.

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Hinweis

    Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

    Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.

    Voraussetzungen

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für die Begleitperson(en):

    • Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
    • Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber

    Die Begleitperson darf für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

    Zuständige Stelle

    Hinweis

    Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen. Bei der Landespolizeidirektion Wien ist für persönliche Vorsprachen eine Terminvereinbarung (elektronisch oder telefonisch) unbedingt erforderlich.

    Der Antrag ist von der Bewerberin/dem Bewerber bei der Fahrschule (→ WKO) einzubringen. Über den Antrag entscheidet die Standortbehörde der Fahrschule.

    Eine Liste der Führerscheinbehörden in Österreich kann hier abgerufen werden.

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    Die Behörde erlässt nach positiver Erledigung den Bewilligungsbescheid. Dieser ergeht an die Bewerberin/den Bewerber. Nach Erhalt des Bescheids können Sie mit den Ausbildungsfahrten beginnen. Ausführliche Informationen zur Ausstattung des Ausbildungsfahrzeugs und zu den Ausbildungsfahrten mit der Begleitperson finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

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    • Nachweis über drei Jahre Fahrpraxis in der Klasse B (unmittelbar vor Antragstellung), z.B. mittels
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    • Gegebenenfalls Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
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    Für die Bewerberin/den Bewerber:

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    Allgemeine Informationen

    Die Bewerberin/der Bewerber kann zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung auch den Antrag auf Durchführung von Ausbildungsfahrten (L17) stellen.

    Achtung

    Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

    Hinweis

    Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

    Ausbildungsfahrten dürfen nur innerhalb Österreichs durchgeführt werden. Es gibt jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Straßen oder bestimmte Gebiete innerhalb Österreichs. Der Bewilligungsbescheid gilt maximal 18 Monate und kann nur einmal erteilt werden. Es dürfen im Bescheid maximal zwei Begleitpersonen angegeben werden.

    Voraussetzungen

    Für die Bewerberin/den Bewerber:

    Für die Begleitperson(en):

    • Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens sieben Jahren
    • Fahrpraxis in der Klasse B in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Keine Bestrafung wegen eines Entzugsdelikts und keine zwei zu berücksichtigende Vormerkungen in den dem Antrag unmittelbar vorangegangenen drei Jahren
    • Besonderes Naheverhältnis zu der Bewerberin/dem Bewerber

    Die Begleitperson darf für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

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    Für die Bewerberin/den Bewerber:

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    • Zulassungsschein
    • Eventuell Zustimmungserklärung der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers des Ausbildungsfahrzeugs, falls diese/dieser nicht die Begleitperson ist

    Hinweis

    Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

    Kosten

    Sofern keine zusätzlichen Beilagen vorgelegt werden, beträgt die Gesamtgebühr 35,10 Euro.

    Rechtsgrundlagen

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