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Erweiterte Gefahrenerforschung
Sicherheitsbehörden können, unter bestimmten, im Gesetz klar geregelten Voraussetzungen, Einzelpersonen oder Gruppierungen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung beobachten.
Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn
- im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
- insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
- ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.
Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit
- Extremismus
- Terrorismus
- Proliferation (z.B. unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen)
- nachrichtendienstlicher Tätigkeit oder Spionage
in Verbindung steht.
Je nach Delikt ist zusätzlich noch
- ein bestimmtes Motiv für einen verfassungsgefährdenden Angriff (z.B. Weltanschauung oder Religion) oder
- ein bestimmtes Ziel des Angriffes (verfassungsmäßige Einrichtungen oder kritische Infrastrukturen)
erforderlich.
Rechtsgrundlagen
Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Erweiterte Gefahrenerforschung
Sicherheitsbehörden können, unter bestimmten, im Gesetz klar geregelten Voraussetzungen, Einzelpersonen oder Gruppierungen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung beobachten.
Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn
- im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
- insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
- ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.
Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit
- Extremismus
- Terrorismus
- Proliferation (z.B. unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen)
- nachrichtendienstlicher Tätigkeit oder Spionage
in Verbindung steht.
Je nach Delikt ist zusätzlich noch
- ein bestimmtes Motiv für einen verfassungsgefährdenden Angriff (z.B. Weltanschauung oder Religion) oder
- ein bestimmtes Ziel des Angriffes (verfassungsmäßige Einrichtungen oder kritische Infrastrukturen)
erforderlich.
Rechtsgrundlagen
Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Erweiterte Gefahrenerforschung
Sicherheitsbehörden können, unter bestimmten, im Gesetz klar geregelten Voraussetzungen, Einzelpersonen oder Gruppierungen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung beobachten.
Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn
- im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
- insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
- ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.
Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit
- Extremismus
- Terrorismus
- Proliferation (z.B. unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen)
- nachrichtendienstlicher Tätigkeit oder Spionage
in Verbindung steht.
Je nach Delikt ist zusätzlich noch
- ein bestimmtes Motiv für einen verfassungsgefährdenden Angriff (z.B. Weltanschauung oder Religion) oder
- ein bestimmtes Ziel des Angriffes (verfassungsmäßige Einrichtungen oder kritische Infrastrukturen)
erforderlich.
Rechtsgrundlagen
Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn
- im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
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Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
- ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.
Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit
- Extremismus
- Terrorismus
- Proliferation (z.B. unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen)
- nachrichtendienstlicher Tätigkeit oder Spionage
in Verbindung steht.
Je nach Delikt ist zusätzlich noch
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- ein bestimmtes Ziel des Angriffes (verfassungsmäßige Einrichtungen oder kritische Infrastrukturen)
erforderlich.
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- im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
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- ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.
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- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
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Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
- ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.
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erforderlich.
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Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn
- im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
- insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
- ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.
Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit
- Extremismus
- Terrorismus
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Je nach Delikt ist zusätzlich noch
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- ein bestimmtes Ziel des Angriffes (verfassungsmäßige Einrichtungen oder kritische Infrastrukturen)
erforderlich.
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Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn
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- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
- insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
- ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.
Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit
- Extremismus
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Je nach Delikt ist zusätzlich noch
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- ein bestimmtes Ziel des Angriffes (verfassungsmäßige Einrichtungen oder kritische Infrastrukturen)
erforderlich.
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- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
- insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
- ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.
Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit
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Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn
- im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
- insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
- ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.
Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit
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Je nach Delikt ist zusätzlich noch
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- im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
- insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
- ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.
Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit
- Extremismus
- Terrorismus
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Je nach Delikt ist zusätzlich noch
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- ein bestimmtes Ziel des Angriffes (verfassungsmäßige Einrichtungen oder kritische Infrastrukturen)
erforderlich.
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Sicherheitsbehörden können, unter bestimmten, im Gesetz klar geregelten Voraussetzungen, Einzelpersonen oder Gruppierungen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung beobachten.
Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn
- im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
- insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
- ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.
Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit
- Extremismus
- Terrorismus
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in Verbindung steht.
Je nach Delikt ist zusätzlich noch
- ein bestimmtes Motiv für einen verfassungsgefährdenden Angriff (z.B. Weltanschauung oder Religion) oder
- ein bestimmtes Ziel des Angriffes (verfassungsmäßige Einrichtungen oder kritische Infrastrukturen)
erforderlich.
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Sicherheitsbehörden können, unter bestimmten, im Gesetz klar geregelten Voraussetzungen, Einzelpersonen oder Gruppierungen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung beobachten.
Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn
- im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
- insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
- ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.
Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit
- Extremismus
- Terrorismus
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in Verbindung steht.
Je nach Delikt ist zusätzlich noch
- ein bestimmtes Motiv für einen verfassungsgefährdenden Angriff (z.B. Weltanschauung oder Religion) oder
- ein bestimmtes Ziel des Angriffes (verfassungsmäßige Einrichtungen oder kritische Infrastrukturen)
erforderlich.
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Sicherheitsbehörden können, unter bestimmten, im Gesetz klar geregelten Voraussetzungen, Einzelpersonen oder Gruppierungen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung beobachten.
Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn
- im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
- insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
- ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.
Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit
- Extremismus
- Terrorismus
- Proliferation (z.B. unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen)
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in Verbindung steht.
Je nach Delikt ist zusätzlich noch
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- ein bestimmtes Ziel des Angriffes (verfassungsmäßige Einrichtungen oder kritische Infrastrukturen)
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Sicherheitsbehörden können, unter bestimmten, im Gesetz klar geregelten Voraussetzungen, Einzelpersonen oder Gruppierungen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung beobachten.
Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn
- im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
- insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
- ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.
Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit
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Je nach Delikt ist zusätzlich noch
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erforderlich.
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Sicherheitsbehörden können, unter bestimmten, im Gesetz klar geregelten Voraussetzungen, Einzelpersonen oder Gruppierungen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung beobachten.
Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn
- im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
- insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
- ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.
Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit
- Extremismus
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Je nach Delikt ist zusätzlich noch
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- ein bestimmtes Ziel des Angriffes (verfassungsmäßige Einrichtungen oder kritische Infrastrukturen)
erforderlich.
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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Sicherheitsbehörden können, unter bestimmten, im Gesetz klar geregelten Voraussetzungen, Einzelpersonen oder Gruppierungen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung beobachten.
Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn
- im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
- insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
- ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.
Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit
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Je nach Delikt ist zusätzlich noch
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erforderlich.
Rechtsgrundlagen
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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Sicherheitsbehörden können, unter bestimmten, im Gesetz klar geregelten Voraussetzungen, Einzelpersonen oder Gruppierungen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung beobachten.
Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn
- im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
- insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
- ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.
Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit
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Je nach Delikt ist zusätzlich noch
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Rechtsgrundlagen
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn
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- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
- insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
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Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit
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Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn
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- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
- insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
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Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit
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Je nach Delikt ist zusätzlich noch
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- ein bestimmtes Ziel des Angriffes (verfassungsmäßige Einrichtungen oder kritische Infrastrukturen)
erforderlich.
Rechtsgrundlagen
Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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Sicherheitsbehörden können, unter bestimmten, im Gesetz klar geregelten Voraussetzungen, Einzelpersonen oder Gruppierungen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung beobachten.
Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn
- im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
- insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
- ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.
Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit
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erforderlich.
Rechtsgrundlagen
Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Erweiterte Gefahrenerforschung
Sicherheitsbehörden können, unter bestimmten, im Gesetz klar geregelten Voraussetzungen, Einzelpersonen oder Gruppierungen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung beobachten.
Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn
- im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
- insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
- ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.
Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit
- Extremismus
- Terrorismus
- Proliferation (z.B. unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen)
- nachrichtendienstlicher Tätigkeit oder Spionage
in Verbindung steht.
Je nach Delikt ist zusätzlich noch
- ein bestimmtes Motiv für einen verfassungsgefährdenden Angriff (z.B. Weltanschauung oder Religion) oder
- ein bestimmtes Ziel des Angriffes (verfassungsmäßige Einrichtungen oder kritische Infrastrukturen)
erforderlich.
Rechtsgrundlagen
Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG)
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Sicherheitsbehörden können, unter bestimmten, im Gesetz klar geregelten Voraussetzungen, Einzelpersonen oder Gruppierungen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung beobachten.
Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn
- im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
- insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
- ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.
Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit
- Extremismus
- Terrorismus
- Proliferation (z.B. unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen)
- nachrichtendienstlicher Tätigkeit oder Spionage
in Verbindung steht.
Je nach Delikt ist zusätzlich noch
- ein bestimmtes Motiv für einen verfassungsgefährdenden Angriff (z.B. Weltanschauung oder Religion) oder
- ein bestimmtes Ziel des Angriffes (verfassungsmäßige Einrichtungen oder kritische Infrastrukturen)
erforderlich.
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Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn
- im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
- insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
- ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.
Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit
- Extremismus
- Terrorismus
- Proliferation (z.B. unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen)
- nachrichtendienstlicher Tätigkeit oder Spionage
in Verbindung steht.
Je nach Delikt ist zusätzlich noch
- ein bestimmtes Motiv für einen verfassungsgefährdenden Angriff (z.B. Weltanschauung oder Religion) oder
- ein bestimmtes Ziel des Angriffes (verfassungsmäßige Einrichtungen oder kritische Infrastrukturen)
erforderlich.
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Sicherheitsbehörden können, unter bestimmten, im Gesetz klar geregelten Voraussetzungen, Einzelpersonen oder Gruppierungen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung beobachten.
Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn
- im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
- insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
- ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.
Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit
- Extremismus
- Terrorismus
- Proliferation (z.B. unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen)
- nachrichtendienstlicher Tätigkeit oder Spionage
in Verbindung steht.
Je nach Delikt ist zusätzlich noch
- ein bestimmtes Motiv für einen verfassungsgefährdenden Angriff (z.B. Weltanschauung oder Religion) oder
- ein bestimmtes Ziel des Angriffes (verfassungsmäßige Einrichtungen oder kritische Infrastrukturen)
erforderlich.
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Sicherheitsbehörden können, unter bestimmten, im Gesetz klar geregelten Voraussetzungen, Einzelpersonen oder Gruppierungen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung beobachten.
Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn
- im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
- insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
- ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.
Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit
- Extremismus
- Terrorismus
- Proliferation (z.B. unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen)
- nachrichtendienstlicher Tätigkeit oder Spionage
in Verbindung steht.
Je nach Delikt ist zusätzlich noch
- ein bestimmtes Motiv für einen verfassungsgefährdenden Angriff (z.B. Weltanschauung oder Religion) oder
- ein bestimmtes Ziel des Angriffes (verfassungsmäßige Einrichtungen oder kritische Infrastrukturen)
erforderlich.
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Sicherheitsbehörden können, unter bestimmten, im Gesetz klar geregelten Voraussetzungen, Einzelpersonen oder Gruppierungen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung beobachten.
Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn
- im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
- insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
- ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.
Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit
- Extremismus
- Terrorismus
- Proliferation (z.B. unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen)
- nachrichtendienstlicher Tätigkeit oder Spionage
in Verbindung steht.
Je nach Delikt ist zusätzlich noch
- ein bestimmtes Motiv für einen verfassungsgefährdenden Angriff (z.B. Weltanschauung oder Religion) oder
- ein bestimmtes Ziel des Angriffes (verfassungsmäßige Einrichtungen oder kritische Infrastrukturen)
erforderlich.
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
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Sicherheitsbehörden können, unter bestimmten, im Gesetz klar geregelten Voraussetzungen, Einzelpersonen oder Gruppierungen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung beobachten.
Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn
- im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
- insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
- ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.
Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit
- Extremismus
- Terrorismus
- Proliferation (z.B. unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen)
- nachrichtendienstlicher Tätigkeit oder Spionage
in Verbindung steht.
Je nach Delikt ist zusätzlich noch
- ein bestimmtes Motiv für einen verfassungsgefährdenden Angriff (z.B. Weltanschauung oder Religion) oder
- ein bestimmtes Ziel des Angriffes (verfassungsmäßige Einrichtungen oder kritische Infrastrukturen)
erforderlich.
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Erweiterte Gefahrenerforschung
Sicherheitsbehörden können, unter bestimmten, im Gesetz klar geregelten Voraussetzungen, Einzelpersonen oder Gruppierungen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung beobachten.
Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn
- im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
- insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
- ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.
Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit
- Extremismus
- Terrorismus
- Proliferation (z.B. unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen)
- nachrichtendienstlicher Tätigkeit oder Spionage
in Verbindung steht.
Je nach Delikt ist zusätzlich noch
- ein bestimmtes Motiv für einen verfassungsgefährdenden Angriff (z.B. Weltanschauung oder Religion) oder
- ein bestimmtes Ziel des Angriffes (verfassungsmäßige Einrichtungen oder kritische Infrastrukturen)
erforderlich.
Rechtsgrundlagen
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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Sicherheitsbehörden können, unter bestimmten, im Gesetz klar geregelten Voraussetzungen, Einzelpersonen oder Gruppierungen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung beobachten.
Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn
- im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
- insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
- ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.
Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit
- Extremismus
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- Proliferation (z.B. unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen)
- nachrichtendienstlicher Tätigkeit oder Spionage
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Je nach Delikt ist zusätzlich noch
- ein bestimmtes Motiv für einen verfassungsgefährdenden Angriff (z.B. Weltanschauung oder Religion) oder
- ein bestimmtes Ziel des Angriffes (verfassungsmäßige Einrichtungen oder kritische Infrastrukturen)
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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Sicherheitsbehörden können, unter bestimmten, im Gesetz klar geregelten Voraussetzungen, Einzelpersonen oder Gruppierungen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung beobachten.
Die Beobachtung einer Gruppierung ist zulässig, wenn
- im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf die gegenwärtigen Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
- zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität,
- insbesondere zu ideologisch oder religiös motivierter Gewalt kommt.
Die Beobachtung einer Einzelperson, auch Observation genannt, durch die Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn
- ein begründeter Gefahrenverdacht für einen verfassungsgefährdenden Angriff durch diese Person besteht.
Ein verfassungsgefährdender Angriff ist eine gerichtlich strafbare Handlung, die etwa mit
- Extremismus
- Terrorismus
- Proliferation (z.B. unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen)
- nachrichtendienstlicher Tätigkeit oder Spionage
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Je nach Delikt ist zusätzlich noch
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- ein bestimmtes Ziel des Angriffes (verfassungsmäßige Einrichtungen oder kritische Infrastrukturen)
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