oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.
Ob vom Desktop aus oder via Handy–App: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.
Studieren in der EU
Für Studierende mit Unionsbürgerschaft, die ihr Studium in einem EU-Mitgliedstaat absolvieren möchten, gilt das Prinzip der Gleichbehandlung, d.h. dass die gewählte Einrichtung sie zu den gleichen Bedingungen wie die jeweiligen Staatsangehörigen aufnehmen muss. Wird an inländische Studierende eine Beihilfe oder Unterstützung gewährt, so steht ihnen diese unter den gleichen Umständen ebenfalls zu.
Wollen Studierende eine Hochschulausbildung mit einer Dauer von über drei Monaten in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsstaat machen, müssen sie zusätzlich in einer Universität eingeschrieben sein, eine Krankenversicherung nachweisen und darüber hinaus formlos erklären, dass sie über ausreichend finanzielle Mittel verfügen.
Dann wird ihnen von der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates eine Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger erteilt. Die Gültigkeit dieser kann auf die Dauer der Ausbildung beschränkt sein oder bei längerem Aufenthalt jährlich verlängert werden.
Um in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildung von weniger als drei Monaten zu besuchen, beispielsweise einen Sprachkurs, brauchen Sie einen gültigen Reisepass bzw. Personalausweis. Die einzige weitere Formalität, die in einigen Ländern von Ihnen verlangt werden kann, ist eine Anmeldung bei den örtlichen Meldebehörden.
Auf dem Portal Europa für Sie (Kapitel "Ausbildung und Jugend") finden Sie detaillierte Informationen zum Studium in einem anderen Mitgliedstaat.
PLOTEUS – das Portal für Lernangebote in Europa hilft Ihnen bei der Suche nach Informationen über Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten im EWR-Raum.
Weiterführende Links
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Studieren in der EU
Für Studierende mit Unionsbürgerschaft, die ihr Studium in einem EU-Mitgliedstaat absolvieren möchten, gilt das Prinzip der Gleichbehandlung, d.h. dass die gewählte Einrichtung sie zu den gleichen Bedingungen wie die jeweiligen Staatsangehörigen aufnehmen muss. Wird an inländische Studierende eine Beihilfe oder Unterstützung gewährt, so steht ihnen diese unter den gleichen Umständen ebenfalls zu.
Wollen Studierende eine Hochschulausbildung mit einer Dauer von über drei Monaten in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsstaat machen, müssen sie zusätzlich in einer Universität eingeschrieben sein, eine Krankenversicherung nachweisen und darüber hinaus formlos erklären, dass sie über ausreichend finanzielle Mittel verfügen.
Dann wird ihnen von der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates eine Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger erteilt. Die Gültigkeit dieser kann auf die Dauer der Ausbildung beschränkt sein oder bei längerem Aufenthalt jährlich verlängert werden.
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Für Studierende mit Unionsbürgerschaft, die ihr Studium in einem EU-Mitgliedstaat absolvieren möchten, gilt das Prinzip der Gleichbehandlung, d.h. dass die gewählte Einrichtung sie zu den gleichen Bedingungen wie die jeweiligen Staatsangehörigen aufnehmen muss. Wird an inländische Studierende eine Beihilfe oder Unterstützung gewährt, so steht ihnen diese unter den gleichen Umständen ebenfalls zu.
Wollen Studierende eine Hochschulausbildung mit einer Dauer von über drei Monaten in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsstaat machen, müssen sie zusätzlich in einer Universität eingeschrieben sein, eine Krankenversicherung nachweisen und darüber hinaus formlos erklären, dass sie über ausreichend finanzielle Mittel verfügen.
Dann wird ihnen von der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates eine Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger erteilt. Die Gültigkeit dieser kann auf die Dauer der Ausbildung beschränkt sein oder bei längerem Aufenthalt jährlich verlängert werden.
Um in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildung von weniger als drei Monaten zu besuchen, beispielsweise einen Sprachkurs, brauchen Sie einen gültigen Reisepass bzw. Personalausweis. Die einzige weitere Formalität, die in einigen Ländern von Ihnen verlangt werden kann, ist eine Anmeldung bei den örtlichen Meldebehörden.
Auf dem Portal Europa für Sie (Kapitel "Ausbildung und Jugend") finden Sie detaillierte Informationen zum Studium in einem anderen Mitgliedstaat.
PLOTEUS – das Portal für Lernangebote in Europa hilft Ihnen bei der Suche nach Informationen über Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten im EWR-Raum.
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Für Studierende mit Unionsbürgerschaft, die ihr Studium in einem EU-Mitgliedstaat absolvieren möchten, gilt das Prinzip der Gleichbehandlung, d.h. dass die gewählte Einrichtung sie zu den gleichen Bedingungen wie die jeweiligen Staatsangehörigen aufnehmen muss. Wird an inländische Studierende eine Beihilfe oder Unterstützung gewährt, so steht ihnen diese unter den gleichen Umständen ebenfalls zu.
Wollen Studierende eine Hochschulausbildung mit einer Dauer von über drei Monaten in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsstaat machen, müssen sie zusätzlich in einer Universität eingeschrieben sein, eine Krankenversicherung nachweisen und darüber hinaus formlos erklären, dass sie über ausreichend finanzielle Mittel verfügen.
Dann wird ihnen von der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates eine Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger erteilt. Die Gültigkeit dieser kann auf die Dauer der Ausbildung beschränkt sein oder bei längerem Aufenthalt jährlich verlängert werden.
Um in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildung von weniger als drei Monaten zu besuchen, beispielsweise einen Sprachkurs, brauchen Sie einen gültigen Reisepass bzw. Personalausweis. Die einzige weitere Formalität, die in einigen Ländern von Ihnen verlangt werden kann, ist eine Anmeldung bei den örtlichen Meldebehörden.
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Wollen Studierende eine Hochschulausbildung mit einer Dauer von über drei Monaten in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsstaat machen, müssen sie zusätzlich in einer Universität eingeschrieben sein, eine Krankenversicherung nachweisen und darüber hinaus formlos erklären, dass sie über ausreichend finanzielle Mittel verfügen.
Dann wird ihnen von der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates eine Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger erteilt. Die Gültigkeit dieser kann auf die Dauer der Ausbildung beschränkt sein oder bei längerem Aufenthalt jährlich verlängert werden.
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Dann wird ihnen von der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates eine Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger erteilt. Die Gültigkeit dieser kann auf die Dauer der Ausbildung beschränkt sein oder bei längerem Aufenthalt jährlich verlängert werden.
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Wollen Studierende eine Hochschulausbildung mit einer Dauer von über drei Monaten in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsstaat machen, müssen sie zusätzlich in einer Universität eingeschrieben sein, eine Krankenversicherung nachweisen und darüber hinaus formlos erklären, dass sie über ausreichend finanzielle Mittel verfügen.
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