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Während einer Lebensgemeinschaft erworbene Güter
Nach einer Trennung sind Leistungen der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten aber auch der Familien (Geschenke von Verwandten, Eltern, Großeltern) nicht mehr genau zu ermitteln. Hier sollten im Sinne eines fairen Umgangs miteinander Regelungen getroffen werden. Wichtig ist, dass in der Lebensgemeinschaft die Partner keinerlei gegenseitige gesetzliche Ansprüche haben. Für einen Rückforderungsanspruch sind alleine die gesetzlichen Bestimmungen des allgemeinen Schuldrechts anwendbar.
Tipp
Für die Aufteilung der Ersparnisse und des Gebrauchvermögens gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Machen Sie daher eine Vermögensaufstellung, um im Trennungsfall eine Basis für den finanziellen Ausgleich zu haben.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer
Während einer Lebensgemeinschaft erworbene Güter
Nach einer Trennung sind Leistungen der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten aber auch der Familien (Geschenke von Verwandten, Eltern, Großeltern) nicht mehr genau zu ermitteln. Hier sollten im Sinne eines fairen Umgangs miteinander Regelungen getroffen werden. Wichtig ist, dass in der Lebensgemeinschaft die Partner keinerlei gegenseitige gesetzliche Ansprüche haben. Für einen Rückforderungsanspruch sind alleine die gesetzlichen Bestimmungen des allgemeinen Schuldrechts anwendbar.
Tipp
Für die Aufteilung der Ersparnisse und des Gebrauchvermögens gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Machen Sie daher eine Vermögensaufstellung, um im Trennungsfall eine Basis für den finanziellen Ausgleich zu haben.
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Nach einer Trennung sind Leistungen der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten aber auch der Familien (Geschenke von Verwandten, Eltern, Großeltern) nicht mehr genau zu ermitteln. Hier sollten im Sinne eines fairen Umgangs miteinander Regelungen getroffen werden. Wichtig ist, dass in der Lebensgemeinschaft die Partner keinerlei gegenseitige gesetzliche Ansprüche haben. Für einen Rückforderungsanspruch sind alleine die gesetzlichen Bestimmungen des allgemeinen Schuldrechts anwendbar.
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Nach einer Trennung sind Leistungen der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten aber auch der Familien (Geschenke von Verwandten, Eltern, Großeltern) nicht mehr genau zu ermitteln. Hier sollten im Sinne eines fairen Umgangs miteinander Regelungen getroffen werden. Wichtig ist, dass in der Lebensgemeinschaft die Partner keinerlei gegenseitige gesetzliche Ansprüche haben. Für einen Rückforderungsanspruch sind alleine die gesetzlichen Bestimmungen des allgemeinen Schuldrechts anwendbar.
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Nach einer Trennung sind Leistungen der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten aber auch der Familien (Geschenke von Verwandten, Eltern, Großeltern) nicht mehr genau zu ermitteln. Hier sollten im Sinne eines fairen Umgangs miteinander Regelungen getroffen werden. Wichtig ist, dass in der Lebensgemeinschaft die Partner keinerlei gegenseitige gesetzliche Ansprüche haben. Für einen Rückforderungsanspruch sind alleine die gesetzlichen Bestimmungen des allgemeinen Schuldrechts anwendbar.
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Nach einer Trennung sind Leistungen der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten aber auch der Familien (Geschenke von Verwandten, Eltern, Großeltern) nicht mehr genau zu ermitteln. Hier sollten im Sinne eines fairen Umgangs miteinander Regelungen getroffen werden. Wichtig ist, dass in der Lebensgemeinschaft die Partner keinerlei gegenseitige gesetzliche Ansprüche haben. Für einen Rückforderungsanspruch sind alleine die gesetzlichen Bestimmungen des allgemeinen Schuldrechts anwendbar.
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Nach einer Trennung sind Leistungen der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten aber auch der Familien (Geschenke von Verwandten, Eltern, Großeltern) nicht mehr genau zu ermitteln. Hier sollten im Sinne eines fairen Umgangs miteinander Regelungen getroffen werden. Wichtig ist, dass in der Lebensgemeinschaft die Partner keinerlei gegenseitige gesetzliche Ansprüche haben. Für einen Rückforderungsanspruch sind alleine die gesetzlichen Bestimmungen des allgemeinen Schuldrechts anwendbar.
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