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    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Kaltenleutgeben

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kapelln 

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstein an der Thaya

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstetten

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher)

    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kasten bei Böheimkirchen

    Verordnung

    Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kematen an der Ybbs

    Empfehlung

    Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Kirchberg am Wagram

    keine Vorgaben

     

     

    Kirchberg am Wechsel 

    Verordnung 

    lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Arbeiten 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchberg an der Pielach

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchschlag in der Buckligen Welt

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig

    Kirchstetten

    Verordnung

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    zusätzlich:

    Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Klausen-Leopoldsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kleinzell

    keine Vorgaben

     

     

    Klosterneuburg

    Verordnung

    Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

    gilt nicht für:

    Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Königstetten

    Verordnung

    Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln  udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet

    gilt nicht für:

    Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kottes-Purk

    keine Vorgaben 

     

     

    Kottingbrunn

    keine Vorgaben 

     

     

    Kreuzstetten

    Empfehlung

    lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.)

    zu unterlassen:

    • Mittagszeit

    Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen

    Krummnußbaum

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Kaltenleutgeben

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kapelln 

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstein an der Thaya

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstetten

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher)

    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kasten bei Böheimkirchen

    Verordnung

    Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kematen an der Ybbs

    Empfehlung

    Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Kirchberg am Wagram

    keine Vorgaben

     

     

    Kirchberg am Wechsel 

    Verordnung 

    lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Arbeiten 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchberg an der Pielach

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchschlag in der Buckligen Welt

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig

    Kirchstetten

    Verordnung

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    zusätzlich:

    Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Klausen-Leopoldsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kleinzell

    keine Vorgaben

     

     

    Klosterneuburg

    Verordnung

    Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

    gilt nicht für:

    Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Königstetten

    Verordnung

    Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln  udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet

    gilt nicht für:

    Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kottes-Purk

    keine Vorgaben 

     

     

    Kottingbrunn

    keine Vorgaben 

     

     

    Kreuzstetten

    Empfehlung

    lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.)

    zu unterlassen:

    • Mittagszeit

    Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen

    Krummnußbaum

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

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    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Kaltenleutgeben

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kapelln 

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstein an der Thaya

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstetten

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher)

    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kasten bei Böheimkirchen

    Verordnung

    Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kematen an der Ybbs

    Empfehlung

    Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Kirchberg am Wagram

    keine Vorgaben

     

     

    Kirchberg am Wechsel 

    Verordnung 

    lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Arbeiten 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchberg an der Pielach

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchschlag in der Buckligen Welt

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig

    Kirchstetten

    Verordnung

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    zusätzlich:

    Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Klausen-Leopoldsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kleinzell

    keine Vorgaben

     

     

    Klosterneuburg

    Verordnung

    Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

    gilt nicht für:

    Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Königstetten

    Verordnung

    Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln  udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet

    gilt nicht für:

    Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kottes-Purk

    keine Vorgaben 

     

     

    Kottingbrunn

    keine Vorgaben 

     

     

    Kreuzstetten

    Empfehlung

    lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.)

    zu unterlassen:

    • Mittagszeit

    Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen

    Krummnußbaum

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Kaltenleutgeben

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kapelln 

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstein an der Thaya

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstetten

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher)

    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kasten bei Böheimkirchen

    Verordnung

    Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kematen an der Ybbs

    Empfehlung

    Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Kirchberg am Wagram

    keine Vorgaben

     

     

    Kirchberg am Wechsel 

    Verordnung 

    lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Arbeiten 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchberg an der Pielach

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchschlag in der Buckligen Welt

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig

    Kirchstetten

    Verordnung

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    zusätzlich:

    Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Klausen-Leopoldsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kleinzell

    keine Vorgaben

     

     

    Klosterneuburg

    Verordnung

    Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

    gilt nicht für:

    Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Königstetten

    Verordnung

    Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln  udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet

    gilt nicht für:

    Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kottes-Purk

    keine Vorgaben 

     

     

    Kottingbrunn

    keine Vorgaben 

     

     

    Kreuzstetten

    Empfehlung

    lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.)

    zu unterlassen:

    • Mittagszeit

    Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen

    Krummnußbaum

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Kaltenleutgeben

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kapelln 

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstein an der Thaya

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstetten

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher)

    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kasten bei Böheimkirchen

    Verordnung

    Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kematen an der Ybbs

    Empfehlung

    Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Kirchberg am Wagram

    keine Vorgaben

     

     

    Kirchberg am Wechsel 

    Verordnung 

    lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Arbeiten 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchberg an der Pielach

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchschlag in der Buckligen Welt

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig

    Kirchstetten

    Verordnung

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    zusätzlich:

    Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Klausen-Leopoldsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kleinzell

    keine Vorgaben

     

     

    Klosterneuburg

    Verordnung

    Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

    gilt nicht für:

    Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Königstetten

    Verordnung

    Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln  udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet

    gilt nicht für:

    Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kottes-Purk

    keine Vorgaben 

     

     

    Kottingbrunn

    keine Vorgaben 

     

     

    Kreuzstetten

    Empfehlung

    lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.)

    zu unterlassen:

    • Mittagszeit

    Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen

    Krummnußbaum

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

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    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Kaltenleutgeben

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kapelln 

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstein an der Thaya

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstetten

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher)

    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kasten bei Böheimkirchen

    Verordnung

    Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kematen an der Ybbs

    Empfehlung

    Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Kirchberg am Wagram

    keine Vorgaben

     

     

    Kirchberg am Wechsel 

    Verordnung 

    lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Arbeiten 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchberg an der Pielach

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchschlag in der Buckligen Welt

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig

    Kirchstetten

    Verordnung

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    zusätzlich:

    Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Klausen-Leopoldsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kleinzell

    keine Vorgaben

     

     

    Klosterneuburg

    Verordnung

    Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

    gilt nicht für:

    Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Königstetten

    Verordnung

    Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln  udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet

    gilt nicht für:

    Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kottes-Purk

    keine Vorgaben 

     

     

    Kottingbrunn

    keine Vorgaben 

     

     

    Kreuzstetten

    Empfehlung

    lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.)

    zu unterlassen:

    • Mittagszeit

    Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen

    Krummnußbaum

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

     

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    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Kaltenleutgeben

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kapelln 

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstein an der Thaya

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstetten

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher)

    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kasten bei Böheimkirchen

    Verordnung

    Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kematen an der Ybbs

    Empfehlung

    Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Kirchberg am Wagram

    keine Vorgaben

     

     

    Kirchberg am Wechsel 

    Verordnung 

    lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Arbeiten 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchberg an der Pielach

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchschlag in der Buckligen Welt

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig

    Kirchstetten

    Verordnung

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    zusätzlich:

    Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Klausen-Leopoldsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kleinzell

    keine Vorgaben

     

     

    Klosterneuburg

    Verordnung

    Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

    gilt nicht für:

    Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Königstetten

    Verordnung

    Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln  udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet

    gilt nicht für:

    Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kottes-Purk

    keine Vorgaben 

     

     

    Kottingbrunn

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    Empfehlung

    lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.)

    zu unterlassen:

    • Mittagszeit

    Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen

    Krummnußbaum

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

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    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Kaltenleutgeben

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kapelln 

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstein an der Thaya

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstetten

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher)

    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kasten bei Böheimkirchen

    Verordnung

    Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kematen an der Ybbs

    Empfehlung

    Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Kirchberg am Wagram

    keine Vorgaben

     

     

    Kirchberg am Wechsel 

    Verordnung 

    lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Arbeiten 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchberg an der Pielach

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchschlag in der Buckligen Welt

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig

    Kirchstetten

    Verordnung

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    zusätzlich:

    Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Klausen-Leopoldsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kleinzell

    keine Vorgaben

     

     

    Klosterneuburg

    Verordnung

    Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

    gilt nicht für:

    Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Königstetten

    Verordnung

    Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln  udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet

    gilt nicht für:

    Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kottes-Purk

    keine Vorgaben 

     

     

    Kottingbrunn

    keine Vorgaben 

     

     

    Kreuzstetten

    Empfehlung

    lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.)

    zu unterlassen:

    • Mittagszeit

    Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen

    Krummnußbaum

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Kaltenleutgeben

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kapelln 

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstein an der Thaya

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstetten

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher)

    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kasten bei Böheimkirchen

    Verordnung

    Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kematen an der Ybbs

    Empfehlung

    Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Kirchberg am Wagram

    keine Vorgaben

     

     

    Kirchberg am Wechsel 

    Verordnung 

    lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Arbeiten 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchberg an der Pielach

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchschlag in der Buckligen Welt

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig

    Kirchstetten

    Verordnung

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    zusätzlich:

    Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Klausen-Leopoldsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kleinzell

    keine Vorgaben

     

     

    Klosterneuburg

    Verordnung

    Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

    gilt nicht für:

    Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Königstetten

    Verordnung

    Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln  udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet

    gilt nicht für:

    Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kottes-Purk

    keine Vorgaben 

     

     

    Kottingbrunn

    keine Vorgaben 

     

     

    Kreuzstetten

    Empfehlung

    lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.)

    zu unterlassen:

    • Mittagszeit

    Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen

    Krummnußbaum

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

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    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Kaltenleutgeben

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kapelln 

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstein an der Thaya

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstetten

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher)

    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kasten bei Böheimkirchen

    Verordnung

    Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kematen an der Ybbs

    Empfehlung

    Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Kirchberg am Wagram

    keine Vorgaben

     

     

    Kirchberg am Wechsel 

    Verordnung 

    lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Arbeiten 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchberg an der Pielach

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchschlag in der Buckligen Welt

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig

    Kirchstetten

    Verordnung

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    zusätzlich:

    Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Klausen-Leopoldsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kleinzell

    keine Vorgaben

     

     

    Klosterneuburg

    Verordnung

    Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

    gilt nicht für:

    Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Königstetten

    Verordnung

    Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln  udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet

    gilt nicht für:

    Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kottes-Purk

    keine Vorgaben 

     

     

    Kottingbrunn

    keine Vorgaben 

     

     

    Kreuzstetten

    Empfehlung

    lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.)

    zu unterlassen:

    • Mittagszeit

    Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen

    Krummnußbaum

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

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    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Kaltenleutgeben

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kapelln 

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstein an der Thaya

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    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher)

    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kasten bei Böheimkirchen

    Verordnung

    Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kematen an der Ybbs

    Empfehlung

    Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Kirchberg am Wagram

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    Kirchberg am Wechsel 

    Verordnung 

    lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Arbeiten 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchberg an der Pielach

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchschlag in der Buckligen Welt

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig

    Kirchstetten

    Verordnung

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    zusätzlich:

    Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Klausen-Leopoldsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kleinzell

    keine Vorgaben

     

     

    Klosterneuburg

    Verordnung

    Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

    gilt nicht für:

    Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Königstetten

    Verordnung

    Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln  udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet

    gilt nicht für:

    Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kottes-Purk

    keine Vorgaben 

     

     

    Kottingbrunn

    keine Vorgaben 

     

     

    Kreuzstetten

    Empfehlung

    lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.)

    zu unterlassen:

    • Mittagszeit

    Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen

    Krummnußbaum

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Kaltenleutgeben

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kapelln 

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstein an der Thaya

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstetten

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher)

    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kasten bei Böheimkirchen

    Verordnung

    Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kematen an der Ybbs

    Empfehlung

    Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Kirchberg am Wagram

    keine Vorgaben

     

     

    Kirchberg am Wechsel 

    Verordnung 

    lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Arbeiten 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchberg an der Pielach

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchschlag in der Buckligen Welt

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig

    Kirchstetten

    Verordnung

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    zusätzlich:

    Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Klausen-Leopoldsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kleinzell

    keine Vorgaben

     

     

    Klosterneuburg

    Verordnung

    Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

    gilt nicht für:

    Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Königstetten

    Verordnung

    Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln  udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet

    gilt nicht für:

    Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kottes-Purk

    keine Vorgaben 

     

     

    Kottingbrunn

    keine Vorgaben 

     

     

    Kreuzstetten

    Empfehlung

    lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.)

    zu unterlassen:

    • Mittagszeit

    Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen

    Krummnußbaum

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

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    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Kaltenleutgeben

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kapelln 

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    keine Vorgaben 

     

     

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    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kasten bei Böheimkirchen

    Verordnung

    Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kematen an der Ybbs

    Empfehlung

    Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Kirchberg am Wagram

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    Verordnung 

    lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Arbeiten 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchberg an der Pielach

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchschlag in der Buckligen Welt

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig

    Kirchstetten

    Verordnung

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    zusätzlich:

    Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Klausen-Leopoldsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kleinzell

    keine Vorgaben

     

     

    Klosterneuburg

    Verordnung

    Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

    gilt nicht für:

    Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Königstetten

    Verordnung

    Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln  udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet

    gilt nicht für:

    Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
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    • Mittagszeit

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    Hinweis

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    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Kaltenleutgeben

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
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    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kasten bei Böheimkirchen

    Verordnung

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    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kematen an der Ybbs

    Empfehlung

    Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
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    Kirchberg am Wagram

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    lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Arbeiten 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchberg an der Pielach

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchschlag in der Buckligen Welt

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig

    Kirchstetten

    Verordnung

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    zusätzlich:

    Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

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    Klausen-Leopoldsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
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      • ganztägig

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    gilt nicht für:

    Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
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    Königstetten

    Verordnung

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    gilt nicht für:

    Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
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    • Mittagszeit

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    Krummnußbaum

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    verboten:

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    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

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    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Kaltenleutgeben

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kapelln 

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstein an der Thaya

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstetten

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher)

    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kasten bei Böheimkirchen

    Verordnung

    Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kematen an der Ybbs

    Empfehlung

    Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Kirchberg am Wagram

    keine Vorgaben

     

     

    Kirchberg am Wechsel 

    Verordnung 

    lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Arbeiten 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchberg an der Pielach

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchschlag in der Buckligen Welt

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig

    Kirchstetten

    Verordnung

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    zusätzlich:

    Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Klausen-Leopoldsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kleinzell

    keine Vorgaben

     

     

    Klosterneuburg

    Verordnung

    Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

    gilt nicht für:

    Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Königstetten

    Verordnung

    Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln  udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet

    gilt nicht für:

    Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kottes-Purk

    keine Vorgaben 

     

     

    Kottingbrunn

    keine Vorgaben 

     

     

    Kreuzstetten

    Empfehlung

    lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.)

    zu unterlassen:

    • Mittagszeit

    Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen

    Krummnußbaum

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Kaltenleutgeben

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kapelln 

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstein an der Thaya

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstetten

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher)

    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kasten bei Böheimkirchen

    Verordnung

    Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kematen an der Ybbs

    Empfehlung

    Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Kirchberg am Wagram

    keine Vorgaben

     

     

    Kirchberg am Wechsel 

    Verordnung 

    lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Arbeiten 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchberg an der Pielach

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchschlag in der Buckligen Welt

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig

    Kirchstetten

    Verordnung

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    zusätzlich:

    Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Klausen-Leopoldsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kleinzell

    keine Vorgaben

     

     

    Klosterneuburg

    Verordnung

    Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

    gilt nicht für:

    Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Königstetten

    Verordnung

    Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln  udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet

    gilt nicht für:

    Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kottes-Purk

    keine Vorgaben 

     

     

    Kottingbrunn

    keine Vorgaben 

     

     

    Kreuzstetten

    Empfehlung

    lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.)

    zu unterlassen:

    • Mittagszeit

    Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen

    Krummnußbaum

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Kaltenleutgeben

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kapelln 

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstein an der Thaya

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstetten

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher)

    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kasten bei Böheimkirchen

    Verordnung

    Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kematen an der Ybbs

    Empfehlung

    Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Kirchberg am Wagram

    keine Vorgaben

     

     

    Kirchberg am Wechsel 

    Verordnung 

    lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Arbeiten 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchberg an der Pielach

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchschlag in der Buckligen Welt

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig

    Kirchstetten

    Verordnung

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    zusätzlich:

    Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Klausen-Leopoldsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kleinzell

    keine Vorgaben

     

     

    Klosterneuburg

    Verordnung

    Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

    gilt nicht für:

    Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Königstetten

    Verordnung

    Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln  udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet

    gilt nicht für:

    Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kottes-Purk

    keine Vorgaben 

     

     

    Kottingbrunn

    keine Vorgaben 

     

     

    Kreuzstetten

    Empfehlung

    lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.)

    zu unterlassen:

    • Mittagszeit

    Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen

    Krummnußbaum

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

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    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Kaltenleutgeben

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kapelln 

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstein an der Thaya

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstetten

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher)

    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kasten bei Böheimkirchen

    Verordnung

    Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kematen an der Ybbs

    Empfehlung

    Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Kirchberg am Wagram

    keine Vorgaben

     

     

    Kirchberg am Wechsel 

    Verordnung 

    lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Arbeiten 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchberg an der Pielach

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchschlag in der Buckligen Welt

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig

    Kirchstetten

    Verordnung

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    zusätzlich:

    Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Klausen-Leopoldsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kleinzell

    keine Vorgaben

     

     

    Klosterneuburg

    Verordnung

    Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

    gilt nicht für:

    Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Königstetten

    Verordnung

    Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln  udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet

    gilt nicht für:

    Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kottes-Purk

    keine Vorgaben 

     

     

    Kottingbrunn

    keine Vorgaben 

     

     

    Kreuzstetten

    Empfehlung

    lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.)

    zu unterlassen:

    • Mittagszeit

    Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen

    Krummnußbaum

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Kaltenleutgeben

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kapelln 

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstein an der Thaya

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstetten

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher)

    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kasten bei Böheimkirchen

    Verordnung

    Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kematen an der Ybbs

    Empfehlung

    Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Kirchberg am Wagram

    keine Vorgaben

     

     

    Kirchberg am Wechsel 

    Verordnung 

    lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Arbeiten 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchberg an der Pielach

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchschlag in der Buckligen Welt

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig

    Kirchstetten

    Verordnung

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    zusätzlich:

    Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Klausen-Leopoldsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kleinzell

    keine Vorgaben

     

     

    Klosterneuburg

    Verordnung

    Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

    gilt nicht für:

    Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Königstetten

    Verordnung

    Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln  udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet

    gilt nicht für:

    Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kottes-Purk

    keine Vorgaben 

     

     

    Kottingbrunn

    keine Vorgaben 

     

     

    Kreuzstetten

    Empfehlung

    lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.)

    zu unterlassen:

    • Mittagszeit

    Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen

    Krummnußbaum

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

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    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Kaltenleutgeben

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kapelln 

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstein an der Thaya

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstetten

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher)

    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kasten bei Böheimkirchen

    Verordnung

    Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kematen an der Ybbs

    Empfehlung

    Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Kirchberg am Wagram

    keine Vorgaben

     

     

    Kirchberg am Wechsel 

    Verordnung 

    lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Arbeiten 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchberg an der Pielach

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchschlag in der Buckligen Welt

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig

    Kirchstetten

    Verordnung

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    zusätzlich:

    Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Klausen-Leopoldsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kleinzell

    keine Vorgaben

     

     

    Klosterneuburg

    Verordnung

    Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

    gilt nicht für:

    Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Königstetten

    Verordnung

    Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln  udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet

    gilt nicht für:

    Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kottes-Purk

    keine Vorgaben 

     

     

    Kottingbrunn

    keine Vorgaben 

     

     

    Kreuzstetten

    Empfehlung

    lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.)

    zu unterlassen:

    • Mittagszeit

    Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen

    Krummnußbaum

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

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    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Kaltenleutgeben

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kapelln 

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstein an der Thaya

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstetten

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher)

    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kasten bei Böheimkirchen

    Verordnung

    Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kematen an der Ybbs

    Empfehlung

    Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Kirchberg am Wagram

    keine Vorgaben

     

     

    Kirchberg am Wechsel 

    Verordnung 

    lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Arbeiten 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchberg an der Pielach

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchschlag in der Buckligen Welt

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig

    Kirchstetten

    Verordnung

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    zusätzlich:

    Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Klausen-Leopoldsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kleinzell

    keine Vorgaben

     

     

    Klosterneuburg

    Verordnung

    Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

    gilt nicht für:

    Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Königstetten

    Verordnung

    Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln  udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet

    gilt nicht für:

    Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kottes-Purk

    keine Vorgaben 

     

     

    Kottingbrunn

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    Kreuzstetten

    Empfehlung

    lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.)

    zu unterlassen:

    • Mittagszeit

    Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen

    Krummnußbaum

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

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    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

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    Karlstetten

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher)

    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kasten bei Böheimkirchen

    Verordnung

    Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kematen an der Ybbs

    Empfehlung

    Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Kirchberg am Wagram

    keine Vorgaben

     

     

    Kirchberg am Wechsel 

    Verordnung 

    lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Arbeiten 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchberg an der Pielach

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchschlag in der Buckligen Welt

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig

    Kirchstetten

    Verordnung

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    zusätzlich:

    Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Klausen-Leopoldsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kleinzell

    keine Vorgaben

     

     

    Klosterneuburg

    Verordnung

    Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

    gilt nicht für:

    Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Königstetten

    Verordnung

    Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln  udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet

    gilt nicht für:

    Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kottes-Purk

    keine Vorgaben 

     

     

    Kottingbrunn

    keine Vorgaben 

     

     

    Kreuzstetten

    Empfehlung

    lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.)

    zu unterlassen:

    • Mittagszeit

    Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen

    Krummnußbaum

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Kaltenleutgeben

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kapelln 

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstein an der Thaya

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstetten

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher)

    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kasten bei Böheimkirchen

    Verordnung

    Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kematen an der Ybbs

    Empfehlung

    Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Kirchberg am Wagram

    keine Vorgaben

     

     

    Kirchberg am Wechsel 

    Verordnung 

    lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Arbeiten 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchberg an der Pielach

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchschlag in der Buckligen Welt

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig

    Kirchstetten

    Verordnung

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    zusätzlich:

    Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Klausen-Leopoldsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kleinzell

    keine Vorgaben

     

     

    Klosterneuburg

    Verordnung

    Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

    gilt nicht für:

    Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Königstetten

    Verordnung

    Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln  udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet

    gilt nicht für:

    Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kottes-Purk

    keine Vorgaben 

     

     

    Kottingbrunn

    keine Vorgaben 

     

     

    Kreuzstetten

    Empfehlung

    lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.)

    zu unterlassen:

    • Mittagszeit

    Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen

    Krummnußbaum

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

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    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Kaltenleutgeben

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kapelln 

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstein an der Thaya

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstetten

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher)

    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kasten bei Böheimkirchen

    Verordnung

    Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kematen an der Ybbs

    Empfehlung

    Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Kirchberg am Wagram

    keine Vorgaben

     

     

    Kirchberg am Wechsel 

    Verordnung 

    lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Arbeiten 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchberg an der Pielach

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchschlag in der Buckligen Welt

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig

    Kirchstetten

    Verordnung

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    zusätzlich:

    Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Klausen-Leopoldsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kleinzell

    keine Vorgaben

     

     

    Klosterneuburg

    Verordnung

    Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

    gilt nicht für:

    Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Königstetten

    Verordnung

    Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln  udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet

    gilt nicht für:

    Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kottes-Purk

    keine Vorgaben 

     

     

    Kottingbrunn

    keine Vorgaben 

     

     

    Kreuzstetten

    Empfehlung

    lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.)

    zu unterlassen:

    • Mittagszeit

    Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen

    Krummnußbaum

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

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    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Kaltenleutgeben

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kapelln 

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstein an der Thaya

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    Karlstetten

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    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kasten bei Böheimkirchen

    Verordnung

    Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kematen an der Ybbs

    Empfehlung

    Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Kirchberg am Wagram

    keine Vorgaben

     

     

    Kirchberg am Wechsel 

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    lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Arbeiten 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchberg an der Pielach

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchschlag in der Buckligen Welt

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig

    Kirchstetten

    Verordnung

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    zusätzlich:

    Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Klausen-Leopoldsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kleinzell

    keine Vorgaben

     

     

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    Verordnung

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    gilt nicht für:

    Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Königstetten

    Verordnung

    Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln  udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet

    gilt nicht für:

    Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kottes-Purk

    keine Vorgaben 

     

     

    Kottingbrunn

    keine Vorgaben 

     

     

    Kreuzstetten

    Empfehlung

    lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.)

    zu unterlassen:

    • Mittagszeit

    Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen

    Krummnußbaum

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Kaltenleutgeben

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kapelln 

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstein an der Thaya

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstetten

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher)

    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kasten bei Böheimkirchen

    Verordnung

    Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kematen an der Ybbs

    Empfehlung

    Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Kirchberg am Wagram

    keine Vorgaben

     

     

    Kirchberg am Wechsel 

    Verordnung 

    lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Arbeiten 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchberg an der Pielach

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchschlag in der Buckligen Welt

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig

    Kirchstetten

    Verordnung

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    zusätzlich:

    Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Klausen-Leopoldsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kleinzell

    keine Vorgaben

     

     

    Klosterneuburg

    Verordnung

    Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

    gilt nicht für:

    Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Königstetten

    Verordnung

    Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln  udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet

    gilt nicht für:

    Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kottes-Purk

    keine Vorgaben 

     

     

    Kottingbrunn

    keine Vorgaben 

     

     

    Kreuzstetten

    Empfehlung

    lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.)

    zu unterlassen:

    • Mittagszeit

    Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen

    Krummnußbaum

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Kaltenleutgeben

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kapelln 

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstein an der Thaya

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstetten

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher)

    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kasten bei Böheimkirchen

    Verordnung

    Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kematen an der Ybbs

    Empfehlung

    Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Kirchberg am Wagram

    keine Vorgaben

     

     

    Kirchberg am Wechsel 

    Verordnung 

    lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Arbeiten 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchberg an der Pielach

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchschlag in der Buckligen Welt

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig

    Kirchstetten

    Verordnung

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    zusätzlich:

    Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Klausen-Leopoldsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kleinzell

    keine Vorgaben

     

     

    Klosterneuburg

    Verordnung

    Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

    gilt nicht für:

    Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Königstetten

    Verordnung

    Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln  udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet

    gilt nicht für:

    Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kottes-Purk

    keine Vorgaben 

     

     

    Kottingbrunn

    keine Vorgaben 

     

     

    Kreuzstetten

    Empfehlung

    lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.)

    zu unterlassen:

    • Mittagszeit

    Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen

    Krummnußbaum

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

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    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Kaltenleutgeben

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kapelln 

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstein an der Thaya

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstetten

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher)

    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kasten bei Böheimkirchen

    Verordnung

    Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kematen an der Ybbs

    Empfehlung

    Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Kirchberg am Wagram

    keine Vorgaben

     

     

    Kirchberg am Wechsel 

    Verordnung 

    lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Arbeiten 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchberg an der Pielach

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchschlag in der Buckligen Welt

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig

    Kirchstetten

    Verordnung

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    zusätzlich:

    Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Klausen-Leopoldsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kleinzell

    keine Vorgaben

     

     

    Klosterneuburg

    Verordnung

    Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

    gilt nicht für:

    Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Königstetten

    Verordnung

    Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln  udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet

    gilt nicht für:

    Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kottes-Purk

    keine Vorgaben 

     

     

    Kottingbrunn

    keine Vorgaben 

     

     

    Kreuzstetten

    Empfehlung

    lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.)

    zu unterlassen:

    • Mittagszeit

    Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen

    Krummnußbaum

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Kaltenleutgeben

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kapelln 

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    Karlstein an der Thaya

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    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kasten bei Böheimkirchen

    Verordnung

    Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kematen an der Ybbs

    Empfehlung

    Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Kirchberg am Wagram

    keine Vorgaben

     

     

    Kirchberg am Wechsel 

    Verordnung 

    lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Arbeiten 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchberg an der Pielach

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchschlag in der Buckligen Welt

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig

    Kirchstetten

    Verordnung

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    zusätzlich:

    Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Klausen-Leopoldsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kleinzell

    keine Vorgaben

     

     

    Klosterneuburg

    Verordnung

    Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

    gilt nicht für:

    Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Königstetten

    Verordnung

    Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln  udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet

    gilt nicht für:

    Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kottes-Purk

    keine Vorgaben 

     

     

    Kottingbrunn

    keine Vorgaben 

     

     

    Kreuzstetten

    Empfehlung

    lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.)

    zu unterlassen:

    • Mittagszeit

    Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen

    Krummnußbaum

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Kaltenleutgeben

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kapelln 

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstein an der Thaya

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstetten

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher)

    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kasten bei Böheimkirchen

    Verordnung

    Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kematen an der Ybbs

    Empfehlung

    Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Kirchberg am Wagram

    keine Vorgaben

     

     

    Kirchberg am Wechsel 

    Verordnung 

    lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Arbeiten 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchberg an der Pielach

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchschlag in der Buckligen Welt

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig

    Kirchstetten

    Verordnung

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    zusätzlich:

    Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Klausen-Leopoldsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kleinzell

    keine Vorgaben

     

     

    Klosterneuburg

    Verordnung

    Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

    gilt nicht für:

    Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Königstetten

    Verordnung

    Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln  udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet

    gilt nicht für:

    Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kottes-Purk

    keine Vorgaben 

     

     

    Kottingbrunn

    keine Vorgaben 

     

     

    Kreuzstetten

    Empfehlung

    lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.)

    zu unterlassen:

    • Mittagszeit

    Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen

    Krummnußbaum

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

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    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Kaltenleutgeben

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kapelln 

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstein an der Thaya

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstetten

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher)

    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kasten bei Böheimkirchen

    Verordnung

    Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kematen an der Ybbs

    Empfehlung

    Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Kirchberg am Wagram

    keine Vorgaben

     

     

    Kirchberg am Wechsel 

    Verordnung 

    lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Arbeiten 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchberg an der Pielach

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchschlag in der Buckligen Welt

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig

    Kirchstetten

    Verordnung

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    zusätzlich:

    Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Klausen-Leopoldsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kleinzell

    keine Vorgaben

     

     

    Klosterneuburg

    Verordnung

    Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

    gilt nicht für:

    Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Königstetten

    Verordnung

    Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln  udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet

    gilt nicht für:

    Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kottes-Purk

    keine Vorgaben 

     

     

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    Empfehlung

    lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.)

    zu unterlassen:

    • Mittagszeit

    Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen

    Krummnußbaum

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

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    Rasenmähzeiten in Niederösterreich

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben K 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich wieder.

    Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Kaltenleutgeben

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Motorsense uä.), Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien, lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden

    verboten:

    • täglich
      • 22 bis 6 Uhr
    • Samstag
      • ab 18 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kapelln 

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstein an der Thaya

    keine Vorgaben 

     

     

    Karlstetten

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    gilt nicht für:

    unerlässliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kasten bei Böheimkirchen

    Verordnung

    Rasenmähen mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) im geschlossenen Siedlungsgebiet

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kematen an der Ybbs

    Empfehlung

    Einsatz benzinbetriebener Geräte zur Grünraumpflege

    zu unterlassen:

    • Samstag
      • ab 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Kirchberg am Wagram

    keine Vorgaben

     

     

    Kirchberg am Wechsel 

    Verordnung 

    lärmbelästigende Arbeiten wie Rasenmähen

    gilt nicht für:

    landwirtschaftliche Arbeiten 

    erlaubt:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchberg an der Pielach

    Verordnung

    Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher, Rasentraktor, Laubsauger, Laubbläser, Motorsense, Mähtraktor), Elektrorasenmäher im geschlossenen Orts- und Siedlungsgebiet

    gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben und für Schneeräummaschinen

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kirchschlag in der Buckligen Welt

    Verordnung

    Rasenmähen

    verboten:

    • Montag bis Freitag
      • 12 bis 13 Uhr
    • Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • ab 20 Uhr
    • Sonntag
      • ganztägig

    Kirchstetten

    Verordnung

    Betrieb von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren wie z.B. (Benzin-)Rasenmäher, Kompressoren, Motorsägen, Kreissägen und anderen, störenden Lärm erzeugenden Maschinen und Geräten im Bauland

    zusätzlich:

    Laufenlassen von Verbrennungsmotoren im Zuge von Reparaturen

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 20 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 17 Uhr

    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

    Klausen-Leopoldsdorf

    Verordnung

    Verwendung von Rasenmähern, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden (Benzinrasenmäher), im gesamten Gemeindegebiet

    verboten:

    • Samstag
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kleinzell

    keine Vorgaben

     

     

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    Verordnung

    Betrieb von lärmverursachenden Maschinen, wie z.B. mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren angetriebenen Maschinen und Geräten (Motorrasenmähern, Kreissägen, Schleifmaschinen, Holzzerkleinerungsma-schinen und dergleichen), soweit dadurch ungebührlicherweise störender Lärm verursacht wird, im gesamten Gemeindegebiet

    gilt nicht für:

    Tätigkeiten im Rahmen eines gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 14 Uhr
      • 19 bis 7 Uhr
    • zusätzlich Samstags
      • ab 17 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Königstetten

    Verordnung

    Durchführung aller Arbeiten, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, wie z.B.Bauarbeiten, Reparaturen, Sägen, Hämmern, Holzschneiden, Rasenmähen, Häckseln  udgl. im Bereich von Wohn- und Kleingartengebiet

    gilt nicht für:

    Betriebe landwirtschaftlicher und gewerblicher Art, sofern die Tätigkeiten im Rahmen der Betriebsanlage erfolgen

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 22 bis 6 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Kottes-Purk

    keine Vorgaben 

     

     

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    lärmende Tätigkeiten (Rasenmähen, Holz schneiden etc.)

    zu unterlassen:

    • Mittagszeit

    Besondere Rücksichtnahme auf Nachbarn, besonders an Wochenenden und Feiertagen

    Krummnußbaum

    Verordnung

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    verboten:

    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig 

     

    Letzte Aktualisierung: 21. August 2012

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