Zum Inhalt springen
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere

    • durch die Verherrlichung von Gewalt,
    • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
    • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen

    die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

    Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

    Wer erwerbsmäßig solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen Kinder und Jugendliche davon auszuschließen. Dazu gehören räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere

    • durch die Verherrlichung von Gewalt,
    • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
    • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen

    die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

    Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

    Wer erwerbsmäßig solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen Kinder und Jugendliche davon auszuschließen. Dazu gehören räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere

    • durch die Verherrlichung von Gewalt,
    • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
    • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen

    die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

    Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

    Wer erwerbsmäßig solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen Kinder und Jugendliche davon auszuschließen. Dazu gehören räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere

    • durch die Verherrlichung von Gewalt,
    • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
    • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen

    die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

    Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

    Wer erwerbsmäßig solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen Kinder und Jugendliche davon auszuschließen. Dazu gehören räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere

    • durch die Verherrlichung von Gewalt,
    • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
    • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen

    die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

    Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

    Wer erwerbsmäßig solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen Kinder und Jugendliche davon auszuschließen. Dazu gehören räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere

    • durch die Verherrlichung von Gewalt,
    • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
    • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen

    die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

    Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

    Wer erwerbsmäßig solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen Kinder und Jugendliche davon auszuschließen. Dazu gehören räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere

    • durch die Verherrlichung von Gewalt,
    • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
    • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen

    die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

    Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

    Wer erwerbsmäßig solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen Kinder und Jugendliche davon auszuschließen. Dazu gehören räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere

    • durch die Verherrlichung von Gewalt,
    • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
    • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen

    die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

    Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

    Wer erwerbsmäßig solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen Kinder und Jugendliche davon auszuschließen. Dazu gehören räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere

    • durch die Verherrlichung von Gewalt,
    • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
    • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen

    die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

    Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

    Wer erwerbsmäßig solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen Kinder und Jugendliche davon auszuschließen. Dazu gehören räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere

    • durch die Verherrlichung von Gewalt,
    • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
    • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen

    die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

    Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

    Wer erwerbsmäßig solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen Kinder und Jugendliche davon auszuschließen. Dazu gehören räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere

    • durch die Verherrlichung von Gewalt,
    • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
    • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen

    die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

    Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

    Wer erwerbsmäßig solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen Kinder und Jugendliche davon auszuschließen. Dazu gehören räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere

    • durch die Verherrlichung von Gewalt,
    • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
    • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen

    die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

    Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

    Wer erwerbsmäßig solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen Kinder und Jugendliche davon auszuschließen. Dazu gehören räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere

    • durch die Verherrlichung von Gewalt,
    • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
    • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen

    die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

    Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

    Wer erwerbsmäßig solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen Kinder und Jugendliche davon auszuschließen. Dazu gehören räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere

    • durch die Verherrlichung von Gewalt,
    • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
    • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen

    die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

    Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

    Wer erwerbsmäßig solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen Kinder und Jugendliche davon auszuschließen. Dazu gehören räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere

    • durch die Verherrlichung von Gewalt,
    • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
    • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen

    die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

    Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

    Wer erwerbsmäßig solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen Kinder und Jugendliche davon auszuschließen. Dazu gehören räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere

    • durch die Verherrlichung von Gewalt,
    • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
    • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen

    die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

    Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

    Wer erwerbsmäßig solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen Kinder und Jugendliche davon auszuschließen. Dazu gehören räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere

    • durch die Verherrlichung von Gewalt,
    • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
    • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen

    die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

    Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

    Wer erwerbsmäßig solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen Kinder und Jugendliche davon auszuschließen. Dazu gehören räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere

    • durch die Verherrlichung von Gewalt,
    • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
    • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen

    die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

    Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

    Wer erwerbsmäßig solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen Kinder und Jugendliche davon auszuschließen. Dazu gehören räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere

    • durch die Verherrlichung von Gewalt,
    • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
    • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen

    die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

    Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

    Wer erwerbsmäßig solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen Kinder und Jugendliche davon auszuschließen. Dazu gehören räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere

    • durch die Verherrlichung von Gewalt,
    • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
    • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen

    die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

    Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

    Wer erwerbsmäßig solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen Kinder und Jugendliche davon auszuschließen. Dazu gehören räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere

    • durch die Verherrlichung von Gewalt,
    • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
    • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen

    die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

    Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

    Wer erwerbsmäßig solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen Kinder und Jugendliche davon auszuschließen. Dazu gehören räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere

    • durch die Verherrlichung von Gewalt,
    • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
    • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen

    die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

    Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

    Wer erwerbsmäßig solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen Kinder und Jugendliche davon auszuschließen. Dazu gehören räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere

    • durch die Verherrlichung von Gewalt,
    • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
    • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen

    die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

    Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

    Wer erwerbsmäßig solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen Kinder und Jugendliche davon auszuschließen. Dazu gehören räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere

    • durch die Verherrlichung von Gewalt,
    • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
    • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen

    die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

    Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

    Wer erwerbsmäßig solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen Kinder und Jugendliche davon auszuschließen. Dazu gehören räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere

    • durch die Verherrlichung von Gewalt,
    • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
    • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen

    die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

    Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

    Wer erwerbsmäßig solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen Kinder und Jugendliche davon auszuschließen. Dazu gehören räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere

    • durch die Verherrlichung von Gewalt,
    • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
    • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen

    die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

    Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

    Wer erwerbsmäßig solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen Kinder und Jugendliche davon auszuschließen. Dazu gehören räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere

    • durch die Verherrlichung von Gewalt,
    • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
    • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen

    die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

    Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

    Wer erwerbsmäßig solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen Kinder und Jugendliche davon auszuschließen. Dazu gehören räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere

    • durch die Verherrlichung von Gewalt,
    • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
    • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen

    die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

    Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

    Wer erwerbsmäßig solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen Kinder und Jugendliche davon auszuschließen. Dazu gehören räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere

    • durch die Verherrlichung von Gewalt,
    • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
    • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen

    die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

    Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

    Wer erwerbsmäßig solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen Kinder und Jugendliche davon auszuschließen. Dazu gehören räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere

    • durch die Verherrlichung von Gewalt,
    • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
    • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen

    die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

    Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

    Wer erwerbsmäßig solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen Kinder und Jugendliche davon auszuschließen. Dazu gehören räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere

    • durch die Verherrlichung von Gewalt,
    • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
    • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen

    die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

    Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

    Wer erwerbsmäßig solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen Kinder und Jugendliche davon auszuschließen. Dazu gehören räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in Tirol

    Hinweis

    In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.

    Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese insbesondere

    • durch die Verherrlichung von Gewalt,
    • durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder
    • durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen

    die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können.

    Medien sind z.B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, Fotos, Videokassetten oder eine Software. Gegenstände sind z.B. Spielsachen, Softairwaffen und Paintball-Markierer. Eine jugendgefährdende Dienstleistung ist z.B. Telefonsex.

    Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

    Wer erwerbsmäßig solche Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen Kinder und Jugendliche davon auszuschließen. Dazu gehören räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise udgl.

    Letzte Aktualisierung: 14. August 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion