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    Kurzparkzonen

    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Diese sind allerdings nicht in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt, sondern beruhen auf landesrechtlichen Regelungen.

    Kurzparkzonen können für bestimmte Straßen, Straßenteile oder für ein bestimmtes Gebiet ("flächendeckende Kurzparkzone") verordnet werden. Sie sind durch entsprechende Verkehrszeichen gekennzeichnet und können, müssen aber nicht, zusätzlich durch blaue Bodenmarkierungen hervorgehoben sein. Die Aufstellung der entsprechenden Verkehrsschilder alleine genügt. Gilt die Kurzparkzone für ein ganzes Gebiet, kann zusätzlich bei jeder Einfahrtstraße eine blaue Quermarkierung mit der Aufschrift "Zone" angebracht sein.

    Inhaberinnen/Inhaber eines Parkausweises gemäß § 29b StVO dürfen mit selbstgelenkten oder von ihnen als Mitfahrerinnen/Mitfahrer benutzten Fahrzeugen in einer Kurzparkzone unbeschränkt und in den meisten Bundesländern auch kostenlos parken.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 25, 29b Straßenverkehrsordnung (StVO)

    Letzte Aktualisierung: 21. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Kurzparkzonen

    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Diese sind allerdings nicht in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt, sondern beruhen auf landesrechtlichen Regelungen.

    Kurzparkzonen können für bestimmte Straßen, Straßenteile oder für ein bestimmtes Gebiet ("flächendeckende Kurzparkzone") verordnet werden. Sie sind durch entsprechende Verkehrszeichen gekennzeichnet und können, müssen aber nicht, zusätzlich durch blaue Bodenmarkierungen hervorgehoben sein. Die Aufstellung der entsprechenden Verkehrsschilder alleine genügt. Gilt die Kurzparkzone für ein ganzes Gebiet, kann zusätzlich bei jeder Einfahrtstraße eine blaue Quermarkierung mit der Aufschrift "Zone" angebracht sein.

    Inhaberinnen/Inhaber eines Parkausweises gemäß § 29b StVO dürfen mit selbstgelenkten oder von ihnen als Mitfahrerinnen/Mitfahrer benutzten Fahrzeugen in einer Kurzparkzone unbeschränkt und in den meisten Bundesländern auch kostenlos parken.

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    §§ 25, 29b Straßenverkehrsordnung (StVO)

    Letzte Aktualisierung: 21. Mai 2024

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    Kurzparkzonen können für bestimmte Straßen, Straßenteile oder für ein bestimmtes Gebiet ("flächendeckende Kurzparkzone") verordnet werden. Sie sind durch entsprechende Verkehrszeichen gekennzeichnet und können, müssen aber nicht, zusätzlich durch blaue Bodenmarkierungen hervorgehoben sein. Die Aufstellung der entsprechenden Verkehrsschilder alleine genügt. Gilt die Kurzparkzone für ein ganzes Gebiet, kann zusätzlich bei jeder Einfahrtstraße eine blaue Quermarkierung mit der Aufschrift "Zone" angebracht sein.

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    §§ 25, 29b Straßenverkehrsordnung (StVO)

    Letzte Aktualisierung: 21. Mai 2024

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    Kurzparkzonen

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    Kurzparkzonen können für bestimmte Straßen, Straßenteile oder für ein bestimmtes Gebiet ("flächendeckende Kurzparkzone") verordnet werden. Sie sind durch entsprechende Verkehrszeichen gekennzeichnet und können, müssen aber nicht, zusätzlich durch blaue Bodenmarkierungen hervorgehoben sein. Die Aufstellung der entsprechenden Verkehrsschilder alleine genügt. Gilt die Kurzparkzone für ein ganzes Gebiet, kann zusätzlich bei jeder Einfahrtstraße eine blaue Quermarkierung mit der Aufschrift "Zone" angebracht sein.

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    Kurzparkzonen können für bestimmte Straßen, Straßenteile oder für ein bestimmtes Gebiet ("flächendeckende Kurzparkzone") verordnet werden. Sie sind durch entsprechende Verkehrszeichen gekennzeichnet und können, müssen aber nicht, zusätzlich durch blaue Bodenmarkierungen hervorgehoben sein. Die Aufstellung der entsprechenden Verkehrsschilder alleine genügt. Gilt die Kurzparkzone für ein ganzes Gebiet, kann zusätzlich bei jeder Einfahrtstraße eine blaue Quermarkierung mit der Aufschrift "Zone" angebracht sein.

    Inhaberinnen/Inhaber eines Parkausweises gemäß § 29b StVO dürfen mit selbstgelenkten oder von ihnen als Mitfahrerinnen/Mitfahrer benutzten Fahrzeugen in einer Kurzparkzone unbeschränkt und in den meisten Bundesländern auch kostenlos parken.

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    Kurzparkzonen können für bestimmte Straßen, Straßenteile oder für ein bestimmtes Gebiet ("flächendeckende Kurzparkzone") verordnet werden. Sie sind durch entsprechende Verkehrszeichen gekennzeichnet und können, müssen aber nicht, zusätzlich durch blaue Bodenmarkierungen hervorgehoben sein. Die Aufstellung der entsprechenden Verkehrsschilder alleine genügt. Gilt die Kurzparkzone für ein ganzes Gebiet, kann zusätzlich bei jeder Einfahrtstraße eine blaue Quermarkierung mit der Aufschrift "Zone" angebracht sein.

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    §§ 25, 29b Straßenverkehrsordnung (StVO)

    Letzte Aktualisierung: 21. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

    Kurzparkzonen

    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Diese sind allerdings nicht in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt, sondern beruhen auf landesrechtlichen Regelungen.

    Kurzparkzonen können für bestimmte Straßen, Straßenteile oder für ein bestimmtes Gebiet ("flächendeckende Kurzparkzone") verordnet werden. Sie sind durch entsprechende Verkehrszeichen gekennzeichnet und können, müssen aber nicht, zusätzlich durch blaue Bodenmarkierungen hervorgehoben sein. Die Aufstellung der entsprechenden Verkehrsschilder alleine genügt. Gilt die Kurzparkzone für ein ganzes Gebiet, kann zusätzlich bei jeder Einfahrtstraße eine blaue Quermarkierung mit der Aufschrift "Zone" angebracht sein.

    Inhaberinnen/Inhaber eines Parkausweises gemäß § 29b StVO dürfen mit selbstgelenkten oder von ihnen als Mitfahrerinnen/Mitfahrer benutzten Fahrzeugen in einer Kurzparkzone unbeschränkt und in den meisten Bundesländern auch kostenlos parken.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 25, 29b Straßenverkehrsordnung (StVO)

    Letzte Aktualisierung: 21. Mai 2024

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    Kurzparkzonen

    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Diese sind allerdings nicht in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt, sondern beruhen auf landesrechtlichen Regelungen.

    Kurzparkzonen können für bestimmte Straßen, Straßenteile oder für ein bestimmtes Gebiet ("flächendeckende Kurzparkzone") verordnet werden. Sie sind durch entsprechende Verkehrszeichen gekennzeichnet und können, müssen aber nicht, zusätzlich durch blaue Bodenmarkierungen hervorgehoben sein. Die Aufstellung der entsprechenden Verkehrsschilder alleine genügt. Gilt die Kurzparkzone für ein ganzes Gebiet, kann zusätzlich bei jeder Einfahrtstraße eine blaue Quermarkierung mit der Aufschrift "Zone" angebracht sein.

    Inhaberinnen/Inhaber eines Parkausweises gemäß § 29b StVO dürfen mit selbstgelenkten oder von ihnen als Mitfahrerinnen/Mitfahrer benutzten Fahrzeugen in einer Kurzparkzone unbeschränkt und in den meisten Bundesländern auch kostenlos parken.

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    Kurzparkzonen

    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Diese sind allerdings nicht in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt, sondern beruhen auf landesrechtlichen Regelungen.

    Kurzparkzonen können für bestimmte Straßen, Straßenteile oder für ein bestimmtes Gebiet ("flächendeckende Kurzparkzone") verordnet werden. Sie sind durch entsprechende Verkehrszeichen gekennzeichnet und können, müssen aber nicht, zusätzlich durch blaue Bodenmarkierungen hervorgehoben sein. Die Aufstellung der entsprechenden Verkehrsschilder alleine genügt. Gilt die Kurzparkzone für ein ganzes Gebiet, kann zusätzlich bei jeder Einfahrtstraße eine blaue Quermarkierung mit der Aufschrift "Zone" angebracht sein.

    Inhaberinnen/Inhaber eines Parkausweises gemäß § 29b StVO dürfen mit selbstgelenkten oder von ihnen als Mitfahrerinnen/Mitfahrer benutzten Fahrzeugen in einer Kurzparkzone unbeschränkt und in den meisten Bundesländern auch kostenlos parken.

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    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Diese sind allerdings nicht in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt, sondern beruhen auf landesrechtlichen Regelungen.

    Kurzparkzonen können für bestimmte Straßen, Straßenteile oder für ein bestimmtes Gebiet ("flächendeckende Kurzparkzone") verordnet werden. Sie sind durch entsprechende Verkehrszeichen gekennzeichnet und können, müssen aber nicht, zusätzlich durch blaue Bodenmarkierungen hervorgehoben sein. Die Aufstellung der entsprechenden Verkehrsschilder alleine genügt. Gilt die Kurzparkzone für ein ganzes Gebiet, kann zusätzlich bei jeder Einfahrtstraße eine blaue Quermarkierung mit der Aufschrift "Zone" angebracht sein.

    Inhaberinnen/Inhaber eines Parkausweises gemäß § 29b StVO dürfen mit selbstgelenkten oder von ihnen als Mitfahrerinnen/Mitfahrer benutzten Fahrzeugen in einer Kurzparkzone unbeschränkt und in den meisten Bundesländern auch kostenlos parken.

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    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Diese sind allerdings nicht in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt, sondern beruhen auf landesrechtlichen Regelungen.

    Kurzparkzonen können für bestimmte Straßen, Straßenteile oder für ein bestimmtes Gebiet ("flächendeckende Kurzparkzone") verordnet werden. Sie sind durch entsprechende Verkehrszeichen gekennzeichnet und können, müssen aber nicht, zusätzlich durch blaue Bodenmarkierungen hervorgehoben sein. Die Aufstellung der entsprechenden Verkehrsschilder alleine genügt. Gilt die Kurzparkzone für ein ganzes Gebiet, kann zusätzlich bei jeder Einfahrtstraße eine blaue Quermarkierung mit der Aufschrift "Zone" angebracht sein.

    Inhaberinnen/Inhaber eines Parkausweises gemäß § 29b StVO dürfen mit selbstgelenkten oder von ihnen als Mitfahrerinnen/Mitfahrer benutzten Fahrzeugen in einer Kurzparkzone unbeschränkt und in den meisten Bundesländern auch kostenlos parken.

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    Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Diese sind allerdings nicht in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt, sondern beruhen auf landesrechtlichen Regelungen.

    Kurzparkzonen können für bestimmte Straßen, Straßenteile oder für ein bestimmtes Gebiet ("flächendeckende Kurzparkzone") verordnet werden. Sie sind durch entsprechende Verkehrszeichen gekennzeichnet und können, müssen aber nicht, zusätzlich durch blaue Bodenmarkierungen hervorgehoben sein. Die Aufstellung der entsprechenden Verkehrsschilder alleine genügt. Gilt die Kurzparkzone für ein ganzes Gebiet, kann zusätzlich bei jeder Einfahrtstraße eine blaue Quermarkierung mit der Aufschrift "Zone" angebracht sein.

    Inhaberinnen/Inhaber eines Parkausweises gemäß § 29b StVO dürfen mit selbstgelenkten oder von ihnen als Mitfahrerinnen/Mitfahrer benutzten Fahrzeugen in einer Kurzparkzone unbeschränkt und in den meisten Bundesländern auch kostenlos parken.

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    Kurzparkzonen können für bestimmte Straßen, Straßenteile oder für ein bestimmtes Gebiet ("flächendeckende Kurzparkzone") verordnet werden. Sie sind durch entsprechende Verkehrszeichen gekennzeichnet und können, müssen aber nicht, zusätzlich durch blaue Bodenmarkierungen hervorgehoben sein. Die Aufstellung der entsprechenden Verkehrsschilder alleine genügt. Gilt die Kurzparkzone für ein ganzes Gebiet, kann zusätzlich bei jeder Einfahrtstraße eine blaue Quermarkierung mit der Aufschrift "Zone" angebracht sein.

    Inhaberinnen/Inhaber eines Parkausweises gemäß § 29b StVO dürfen mit selbstgelenkten oder von ihnen als Mitfahrerinnen/Mitfahrer benutzten Fahrzeugen in einer Kurzparkzone unbeschränkt und in den meisten Bundesländern auch kostenlos parken.

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