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    Abgängigkeitsanzeige

    Allgemeine Informationen

    Wenn jemand aus dem persönlichen Umfeld abgängig und zu befürchten ist, dass ihr/ihm etwas zugestoßen sein könnte, sollte auf jeden Fall eine Abgängigkeitsanzeige (auch: Vermisstenanzeige) gemacht werden. Es sollten Angaben zu persönlichen Merkmalen (Körpergröße, Aussehen, Kleidung) der/des Abgängigen gemacht sowie ein möglichst aktuelles Lichtbild zur Verfügung gestellt werden. Auch Angaben über Freundeskreis, Beruf, Hobbys und dergleichen helfen weiter. Die Daten zur abgängigen Person werden bis zu ihrer Auffindung im österreichischen Fahndungssystem (EKIS) sowie im Schengener Informationssystem (SIS) gespeichert.

    Zuständige Stelle

    Die Polizeiinspektion am Wohnort bzw. am letzten Aufenthaltsort der/des Abgängigen

    Wenn der letzte Wohnort/Aufenthaltsort nicht bekannt ist, kann grundsätzlich bei jeder Sicherheitsdienststelle Anzeige erstattet werden. Falls verfügbar, sollte gleich ein möglichst aktuelles Foto der vermissten Person mitgenommen werden.

    Verfahrensablauf

    Bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen wird von der Polizei eine Fahndung eingeleitet:

    • Wenn befürchtet wird, dass Suizidgefahr, ein Unfall oder auch eine Gewalttat vorliegen könnte
    • Wenn die abgängige Person auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet
    • Wenn es sich um ein Kind oder um eine minderjährige Person handelt (auch ohne spezielle Gefährdungslage) und ein Ersuchen gemäß § 162 Abs 1 ABGB oder gemäß § 111c Außerstreitgesetz vorliegt

    Die Schilderungen der anzeigenden Person sowie das Alter der Vermissten/des Vermissten dienen der Polizei als Grundlage für die erste Einschätzung der Gesamtsituation.

    Die Dauer der Abgängigkeit spielt grundsätzlich keine Rolle!

    Achtung

    Wenn die gesuchte Person aufgefunden wird oder sich meldet, sollte dies sofort der Sicherheitsdienststelle, bei der die Abgängigkeitsanzeige erstattet wurde, gemeldet werden!

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Abgängigkeitsanzeige

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    Zuständige Stelle

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    Wenn der letzte Wohnort/Aufenthaltsort nicht bekannt ist, kann grundsätzlich bei jeder Sicherheitsdienststelle Anzeige erstattet werden. Falls verfügbar, sollte gleich ein möglichst aktuelles Foto der vermissten Person mitgenommen werden.

    Verfahrensablauf

    Bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen wird von der Polizei eine Fahndung eingeleitet:

    • Wenn befürchtet wird, dass Suizidgefahr, ein Unfall oder auch eine Gewalttat vorliegen könnte
    • Wenn die abgängige Person auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet
    • Wenn es sich um ein Kind oder um eine minderjährige Person handelt (auch ohne spezielle Gefährdungslage) und ein Ersuchen gemäß § 162 Abs 1 ABGB oder gemäß § 111c Außerstreitgesetz vorliegt

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    Achtung

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    • Wenn befürchtet wird, dass Suizidgefahr, ein Unfall oder auch eine Gewalttat vorliegen könnte
    • Wenn die abgängige Person auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet
    • Wenn es sich um ein Kind oder um eine minderjährige Person handelt (auch ohne spezielle Gefährdungslage) und ein Ersuchen gemäß § 162 Abs 1 ABGB oder gemäß § 111c Außerstreitgesetz vorliegt

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    • Wenn die abgängige Person auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet
    • Wenn es sich um ein Kind oder um eine minderjährige Person handelt (auch ohne spezielle Gefährdungslage) und ein Ersuchen gemäß § 162 Abs 1 ABGB oder gemäß § 111c Außerstreitgesetz vorliegt

    Die Schilderungen der anzeigenden Person sowie das Alter der Vermissten/des Vermissten dienen der Polizei als Grundlage für die erste Einschätzung der Gesamtsituation.

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    • Wenn die abgängige Person auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet
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    Die Schilderungen der anzeigenden Person sowie das Alter der Vermissten/des Vermissten dienen der Polizei als Grundlage für die erste Einschätzung der Gesamtsituation.

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    • Wenn die abgängige Person auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet
    • Wenn es sich um ein Kind oder um eine minderjährige Person handelt (auch ohne spezielle Gefährdungslage) und ein Ersuchen gemäß § 162 Abs 1 ABGB oder gemäß § 111c Außerstreitgesetz vorliegt

    Die Schilderungen der anzeigenden Person sowie das Alter der Vermissten/des Vermissten dienen der Polizei als Grundlage für die erste Einschätzung der Gesamtsituation.

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    Abgängigkeitsanzeige

    Allgemeine Informationen

    Wenn jemand aus dem persönlichen Umfeld abgängig und zu befürchten ist, dass ihr/ihm etwas zugestoßen sein könnte, sollte auf jeden Fall eine Abgängigkeitsanzeige (auch: Vermisstenanzeige) gemacht werden. Es sollten Angaben zu persönlichen Merkmalen (Körpergröße, Aussehen, Kleidung) der/des Abgängigen gemacht sowie ein möglichst aktuelles Lichtbild zur Verfügung gestellt werden. Auch Angaben über Freundeskreis, Beruf, Hobbys und dergleichen helfen weiter. Die Daten zur abgängigen Person werden bis zu ihrer Auffindung im österreichischen Fahndungssystem (EKIS) sowie im Schengener Informationssystem (SIS) gespeichert.

    Zuständige Stelle

    Die Polizeiinspektion am Wohnort bzw. am letzten Aufenthaltsort der/des Abgängigen

    Wenn der letzte Wohnort/Aufenthaltsort nicht bekannt ist, kann grundsätzlich bei jeder Sicherheitsdienststelle Anzeige erstattet werden. Falls verfügbar, sollte gleich ein möglichst aktuelles Foto der vermissten Person mitgenommen werden.

    Verfahrensablauf

    Bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen wird von der Polizei eine Fahndung eingeleitet:

    • Wenn befürchtet wird, dass Suizidgefahr, ein Unfall oder auch eine Gewalttat vorliegen könnte
    • Wenn die abgängige Person auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet
    • Wenn es sich um ein Kind oder um eine minderjährige Person handelt (auch ohne spezielle Gefährdungslage) und ein Ersuchen gemäß § 162 Abs 1 ABGB oder gemäß § 111c Außerstreitgesetz vorliegt

    Die Schilderungen der anzeigenden Person sowie das Alter der Vermissten/des Vermissten dienen der Polizei als Grundlage für die erste Einschätzung der Gesamtsituation.

    Die Dauer der Abgängigkeit spielt grundsätzlich keine Rolle!

    Achtung

    Wenn die gesuchte Person aufgefunden wird oder sich meldet, sollte dies sofort der Sicherheitsdienststelle, bei der die Abgängigkeitsanzeige erstattet wurde, gemeldet werden!

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    Abgängigkeitsanzeige

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    Zuständige Stelle

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    Wenn der letzte Wohnort/Aufenthaltsort nicht bekannt ist, kann grundsätzlich bei jeder Sicherheitsdienststelle Anzeige erstattet werden. Falls verfügbar, sollte gleich ein möglichst aktuelles Foto der vermissten Person mitgenommen werden.

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    Bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen wird von der Polizei eine Fahndung eingeleitet:

    • Wenn befürchtet wird, dass Suizidgefahr, ein Unfall oder auch eine Gewalttat vorliegen könnte
    • Wenn die abgängige Person auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet
    • Wenn es sich um ein Kind oder um eine minderjährige Person handelt (auch ohne spezielle Gefährdungslage) und ein Ersuchen gemäß § 162 Abs 1 ABGB oder gemäß § 111c Außerstreitgesetz vorliegt

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    Abgängigkeitsanzeige

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    Bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen wird von der Polizei eine Fahndung eingeleitet:

    • Wenn befürchtet wird, dass Suizidgefahr, ein Unfall oder auch eine Gewalttat vorliegen könnte
    • Wenn die abgängige Person auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet
    • Wenn es sich um ein Kind oder um eine minderjährige Person handelt (auch ohne spezielle Gefährdungslage) und ein Ersuchen gemäß § 162 Abs 1 ABGB oder gemäß § 111c Außerstreitgesetz vorliegt

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    • Wenn die abgängige Person auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet
    • Wenn es sich um ein Kind oder um eine minderjährige Person handelt (auch ohne spezielle Gefährdungslage) und ein Ersuchen gemäß § 162 Abs 1 ABGB oder gemäß § 111c Außerstreitgesetz vorliegt

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    • Wenn die abgängige Person auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet
    • Wenn es sich um ein Kind oder um eine minderjährige Person handelt (auch ohne spezielle Gefährdungslage) und ein Ersuchen gemäß § 162 Abs 1 ABGB oder gemäß § 111c Außerstreitgesetz vorliegt

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    • Wenn befürchtet wird, dass Suizidgefahr, ein Unfall oder auch eine Gewalttat vorliegen könnte
    • Wenn die abgängige Person auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet
    • Wenn es sich um ein Kind oder um eine minderjährige Person handelt (auch ohne spezielle Gefährdungslage) und ein Ersuchen gemäß § 162 Abs 1 ABGB oder gemäß § 111c Außerstreitgesetz vorliegt

    Die Schilderungen der anzeigenden Person sowie das Alter der Vermissten/des Vermissten dienen der Polizei als Grundlage für die erste Einschätzung der Gesamtsituation.

    Die Dauer der Abgängigkeit spielt grundsätzlich keine Rolle!

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    • Wenn befürchtet wird, dass Suizidgefahr, ein Unfall oder auch eine Gewalttat vorliegen könnte
    • Wenn die abgängige Person auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet
    • Wenn es sich um ein Kind oder um eine minderjährige Person handelt (auch ohne spezielle Gefährdungslage) und ein Ersuchen gemäß § 162 Abs 1 ABGB oder gemäß § 111c Außerstreitgesetz vorliegt

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    • Wenn befürchtet wird, dass Suizidgefahr, ein Unfall oder auch eine Gewalttat vorliegen könnte
    • Wenn die abgängige Person auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet
    • Wenn es sich um ein Kind oder um eine minderjährige Person handelt (auch ohne spezielle Gefährdungslage) und ein Ersuchen gemäß § 162 Abs 1 ABGB oder gemäß § 111c Außerstreitgesetz vorliegt

    Die Schilderungen der anzeigenden Person sowie das Alter der Vermissten/des Vermissten dienen der Polizei als Grundlage für die erste Einschätzung der Gesamtsituation.

    Die Dauer der Abgängigkeit spielt grundsätzlich keine Rolle!

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    Die Polizeiinspektion am Wohnort bzw. am letzten Aufenthaltsort der/des Abgängigen

    Wenn der letzte Wohnort/Aufenthaltsort nicht bekannt ist, kann grundsätzlich bei jeder Sicherheitsdienststelle Anzeige erstattet werden. Falls verfügbar, sollte gleich ein möglichst aktuelles Foto der vermissten Person mitgenommen werden.

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    • Wenn befürchtet wird, dass Suizidgefahr, ein Unfall oder auch eine Gewalttat vorliegen könnte
    • Wenn die abgängige Person auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet
    • Wenn es sich um ein Kind oder um eine minderjährige Person handelt (auch ohne spezielle Gefährdungslage) und ein Ersuchen gemäß § 162 Abs 1 ABGB oder gemäß § 111c Außerstreitgesetz vorliegt

    Die Schilderungen der anzeigenden Person sowie das Alter der Vermissten/des Vermissten dienen der Polizei als Grundlage für die erste Einschätzung der Gesamtsituation.

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    • Wenn befürchtet wird, dass Suizidgefahr, ein Unfall oder auch eine Gewalttat vorliegen könnte
    • Wenn die abgängige Person auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet
    • Wenn es sich um ein Kind oder um eine minderjährige Person handelt (auch ohne spezielle Gefährdungslage) und ein Ersuchen gemäß § 162 Abs 1 ABGB oder gemäß § 111c Außerstreitgesetz vorliegt

    Die Schilderungen der anzeigenden Person sowie das Alter der Vermissten/des Vermissten dienen der Polizei als Grundlage für die erste Einschätzung der Gesamtsituation.

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    • Wenn die abgängige Person auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet
    • Wenn es sich um ein Kind oder um eine minderjährige Person handelt (auch ohne spezielle Gefährdungslage) und ein Ersuchen gemäß § 162 Abs 1 ABGB oder gemäß § 111c Außerstreitgesetz vorliegt

    Die Schilderungen der anzeigenden Person sowie das Alter der Vermissten/des Vermissten dienen der Polizei als Grundlage für die erste Einschätzung der Gesamtsituation.

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    • Wenn die abgängige Person auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet
    • Wenn es sich um ein Kind oder um eine minderjährige Person handelt (auch ohne spezielle Gefährdungslage) und ein Ersuchen gemäß § 162 Abs 1 ABGB oder gemäß § 111c Außerstreitgesetz vorliegt

    Die Schilderungen der anzeigenden Person sowie das Alter der Vermissten/des Vermissten dienen der Polizei als Grundlage für die erste Einschätzung der Gesamtsituation.

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    Abgängigkeitsanzeige

    Allgemeine Informationen

    Wenn jemand aus dem persönlichen Umfeld abgängig und zu befürchten ist, dass ihr/ihm etwas zugestoßen sein könnte, sollte auf jeden Fall eine Abgängigkeitsanzeige (auch: Vermisstenanzeige) gemacht werden. Es sollten Angaben zu persönlichen Merkmalen (Körpergröße, Aussehen, Kleidung) der/des Abgängigen gemacht sowie ein möglichst aktuelles Lichtbild zur Verfügung gestellt werden. Auch Angaben über Freundeskreis, Beruf, Hobbys und dergleichen helfen weiter. Die Daten zur abgängigen Person werden bis zu ihrer Auffindung im österreichischen Fahndungssystem (EKIS) sowie im Schengener Informationssystem (SIS) gespeichert.

    Zuständige Stelle

    Die Polizeiinspektion am Wohnort bzw. am letzten Aufenthaltsort der/des Abgängigen

    Wenn der letzte Wohnort/Aufenthaltsort nicht bekannt ist, kann grundsätzlich bei jeder Sicherheitsdienststelle Anzeige erstattet werden. Falls verfügbar, sollte gleich ein möglichst aktuelles Foto der vermissten Person mitgenommen werden.

    Verfahrensablauf

    Bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen wird von der Polizei eine Fahndung eingeleitet:

    • Wenn befürchtet wird, dass Suizidgefahr, ein Unfall oder auch eine Gewalttat vorliegen könnte
    • Wenn die abgängige Person auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet
    • Wenn es sich um ein Kind oder um eine minderjährige Person handelt (auch ohne spezielle Gefährdungslage) und ein Ersuchen gemäß § 162 Abs 1 ABGB oder gemäß § 111c Außerstreitgesetz vorliegt

    Die Schilderungen der anzeigenden Person sowie das Alter der Vermissten/des Vermissten dienen der Polizei als Grundlage für die erste Einschätzung der Gesamtsituation.

    Die Dauer der Abgängigkeit spielt grundsätzlich keine Rolle!

    Achtung

    Wenn die gesuchte Person aufgefunden wird oder sich meldet, sollte dies sofort der Sicherheitsdienststelle, bei der die Abgängigkeitsanzeige erstattet wurde, gemeldet werden!

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

    Abgängigkeitsanzeige

    Allgemeine Informationen

    Wenn jemand aus dem persönlichen Umfeld abgängig und zu befürchten ist, dass ihr/ihm etwas zugestoßen sein könnte, sollte auf jeden Fall eine Abgängigkeitsanzeige (auch: Vermisstenanzeige) gemacht werden. Es sollten Angaben zu persönlichen Merkmalen (Körpergröße, Aussehen, Kleidung) der/des Abgängigen gemacht sowie ein möglichst aktuelles Lichtbild zur Verfügung gestellt werden. Auch Angaben über Freundeskreis, Beruf, Hobbys und dergleichen helfen weiter. Die Daten zur abgängigen Person werden bis zu ihrer Auffindung im österreichischen Fahndungssystem (EKIS) sowie im Schengener Informationssystem (SIS) gespeichert.

    Zuständige Stelle

    Die Polizeiinspektion am Wohnort bzw. am letzten Aufenthaltsort der/des Abgängigen

    Wenn der letzte Wohnort/Aufenthaltsort nicht bekannt ist, kann grundsätzlich bei jeder Sicherheitsdienststelle Anzeige erstattet werden. Falls verfügbar, sollte gleich ein möglichst aktuelles Foto der vermissten Person mitgenommen werden.

    Verfahrensablauf

    Bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen wird von der Polizei eine Fahndung eingeleitet:

    • Wenn befürchtet wird, dass Suizidgefahr, ein Unfall oder auch eine Gewalttat vorliegen könnte
    • Wenn die abgängige Person auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet
    • Wenn es sich um ein Kind oder um eine minderjährige Person handelt (auch ohne spezielle Gefährdungslage) und ein Ersuchen gemäß § 162 Abs 1 ABGB oder gemäß § 111c Außerstreitgesetz vorliegt

    Die Schilderungen der anzeigenden Person sowie das Alter der Vermissten/des Vermissten dienen der Polizei als Grundlage für die erste Einschätzung der Gesamtsituation.

    Die Dauer der Abgängigkeit spielt grundsätzlich keine Rolle!

    Achtung

    Wenn die gesuchte Person aufgefunden wird oder sich meldet, sollte dies sofort der Sicherheitsdienststelle, bei der die Abgängigkeitsanzeige erstattet wurde, gemeldet werden!

    Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres