Zum Inhalt springen
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die Verstorbene/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die Verstorbene/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die Verstorbene/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die Verstorbene/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die Verstorbene/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die Verstorbene/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die Verstorbene/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die Verstorbene/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die Verstorbene/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die Verstorbene/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die Verstorbene/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die Verstorbene/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die Verstorbene/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die Verstorbene/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die Verstorbene/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die Verstorbene/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die Verstorbene/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die Verstorbene/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die Verstorbene/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die Verstorbene/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die Verstorbene/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die Verstorbene/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die Verstorbene/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die Verstorbene/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die Verstorbene/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die Verstorbene/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die Verstorbene/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die Verstorbene/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die Verstorbene/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die Verstorbene/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die Verstorbene/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Meldung des Todesfalls: Jagdkarte

    Hat die Verstorbene/der Verstorbene eine Jagdkarte besessen, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall bei der zuständigen Stelle, bei der die Jagdkarte gelöst wurde, melden.
    Meist genügt ein formloses Schreiben unter Bekanntgabe der Mitgliedsnummer (eventuell Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. des Registerauszugs Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")). Außerdem ist die ungültig gewordene Jagdkarte bei der zuständigen Behörde abzugeben.

    Hinweis

    Die Jagdkarte kann von den Hinterbliebenen nicht übernommen werden, da sie namentlich (mit Lichtbild) und erst nach Ablegung einer Jagdprüfung ausgestellt wird.

    Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion