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  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

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    Leben in der Stadt Villach

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 15 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten wie Ketten- und Kreissägen u.ä., Teppichklopfen etc.

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 15 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Ausführliche Informationen zum Winterdienst der Stadt Villach finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Hundehaltung

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

    Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Darüber hinaus gilt jährlich ab 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres noch eine Verordnung zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit.

    Hundehalter müssen innerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes der Stadt Villach ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Außerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes sind Hunde an der Leine zu führen.

    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

    Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Weitere Informationen über diese Hundeverbotszone finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Hundekot

    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Ausführliche Informationen zur Abfallwirtschaft in Villach (u.a. Abfallarten, Abholpläne, Abfallgebühren etc.) finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelzentrum Villach
    Drauwinkelstraße 2, an der Technologieparkstraße
    9500 Villach

    Telefon: (04242) 205-6300

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 17 Uhr
    • Samstag
      •  8 bis 12:30 Uhr

    Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadt Villach
    Rathausplatz 1
    9500 Villach

    Telefon: +43(0)4242 / 205-1888
    Fax: +43(0)4242 / 205-1899
    E-Mail: service@villach.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Homepage

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

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    Darüber hinaus gilt jährlich ab 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres noch eine Verordnung zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit.

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    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

    Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Weitere Informationen über diese Hundeverbotszone finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

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    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

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    Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Darüber hinaus gilt jährlich ab 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres noch eine Verordnung zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit.

    Hundehalter müssen innerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes der Stadt Villach ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Außerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes sind Hunde an der Leine zu führen.

    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

    Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Weitere Informationen über diese Hundeverbotszone finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Hundekot

    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Ausführliche Informationen zur Abfallwirtschaft in Villach (u.a. Abfallarten, Abholpläne, Abfallgebühren etc.) finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

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    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 15 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten wie Ketten- und Kreissägen u.ä., Teppichklopfen etc.

    verboten:

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      • 12 bis 15 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr
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    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Ausführliche Informationen zum Winterdienst der Stadt Villach finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Hundehaltung

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

    Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Darüber hinaus gilt jährlich ab 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres noch eine Verordnung zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit.

    Hundehalter müssen innerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes der Stadt Villach ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Außerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes sind Hunde an der Leine zu führen.

    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

    Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Weitere Informationen über diese Hundeverbotszone finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Hundekot

    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Ausführliche Informationen zur Abfallwirtschaft in Villach (u.a. Abfallarten, Abholpläne, Abfallgebühren etc.) finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelzentrum Villach
    Drauwinkelstraße 2, an der Technologieparkstraße
    9500 Villach

    Telefon: (04242) 205-6300

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 17 Uhr
    • Samstag
      •  8 bis 12:30 Uhr

    Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadt Villach
    Rathausplatz 1
    9500 Villach

    Telefon: +43(0)4242 / 205-1888
    Fax: +43(0)4242 / 205-1899
    E-Mail: service@villach.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

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    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Stadt Villach

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

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    Darüber hinaus gilt jährlich ab 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres noch eine Verordnung zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit.

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    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

    Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Weitere Informationen über diese Hundeverbotszone finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Hundekot

    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

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    Beispiel

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    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
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    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

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    Hundehaltung

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

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    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

    Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Darüber hinaus gilt jährlich ab 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres noch eine Verordnung zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit.

    Hundehalter müssen innerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes der Stadt Villach ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Außerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes sind Hunde an der Leine zu führen.

    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

    Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Weitere Informationen über diese Hundeverbotszone finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Hundekot

    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Ausführliche Informationen zur Abfallwirtschaft in Villach (u.a. Abfallarten, Abholpläne, Abfallgebühren etc.) finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

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    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

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    Darüber hinaus gilt jährlich ab 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres noch eine Verordnung zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit.

    Hundehalter müssen innerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes der Stadt Villach ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Außerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes sind Hunde an der Leine zu führen.

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    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Ausführliche Informationen zum Winterdienst der Stadt Villach finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Hundehaltung

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

    Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Darüber hinaus gilt jährlich ab 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres noch eine Verordnung zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit.

    Hundehalter müssen innerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes der Stadt Villach ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Außerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes sind Hunde an der Leine zu führen.

    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

    Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Weitere Informationen über diese Hundeverbotszone finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Hundekot

    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Ausführliche Informationen zur Abfallwirtschaft in Villach (u.a. Abfallarten, Abholpläne, Abfallgebühren etc.) finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelzentrum Villach
    Drauwinkelstraße 2, an der Technologieparkstraße
    9500 Villach

    Telefon: (04242) 205-6300

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 17 Uhr
    • Samstag
      •  8 bis 12:30 Uhr

    Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadt Villach
    Rathausplatz 1
    9500 Villach

    Telefon: +43(0)4242 / 205-1888
    Fax: +43(0)4242 / 205-1899
    E-Mail: service@villach.at

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    • Montag bis Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
    • Freitag
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    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Stadt Villach

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 15 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten wie Ketten- und Kreissägen u.ä., Teppichklopfen etc.

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      • 12 bis 15 Uhr
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    Darüber hinaus gilt jährlich ab 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres noch eine Verordnung zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit.

    Hundehalter müssen innerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes der Stadt Villach ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Außerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes sind Hunde an der Leine zu führen.

    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

    Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Weitere Informationen über diese Hundeverbotszone finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Hundekot

    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Ausführliche Informationen zur Abfallwirtschaft in Villach (u.a. Abfallarten, Abholpläne, Abfallgebühren etc.) finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

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    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

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      • 12 bis 15 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr
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    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

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    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
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    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

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    Ausführliche Informationen zum Winterdienst der Stadt Villach finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Hundehaltung

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

    Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Darüber hinaus gilt jährlich ab 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres noch eine Verordnung zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit.

    Hundehalter müssen innerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes der Stadt Villach ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Außerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes sind Hunde an der Leine zu führen.

    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

    Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Weitere Informationen über diese Hundeverbotszone finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Hundekot

    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Ausführliche Informationen zur Abfallwirtschaft in Villach (u.a. Abfallarten, Abholpläne, Abfallgebühren etc.) finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

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    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

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    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

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    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Ausführliche Informationen zum Winterdienst der Stadt Villach finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Hundehaltung

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

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    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
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    Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Darüber hinaus gilt jährlich ab 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres noch eine Verordnung zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit.

    Hundehalter müssen innerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes der Stadt Villach ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Außerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes sind Hunde an der Leine zu führen.

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    Müll

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    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

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    Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 15 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr
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    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

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    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 15 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

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    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Ausführliche Informationen zum Winterdienst der Stadt Villach finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Hundehaltung

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

    Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Darüber hinaus gilt jährlich ab 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres noch eine Verordnung zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit.

    Hundehalter müssen innerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes der Stadt Villach ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Außerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes sind Hunde an der Leine zu führen.

    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

    Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Weitere Informationen über diese Hundeverbotszone finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Hundekot

    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Ausführliche Informationen zur Abfallwirtschaft in Villach (u.a. Abfallarten, Abholpläne, Abfallgebühren etc.) finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelzentrum Villach
    Drauwinkelstraße 2, an der Technologieparkstraße
    9500 Villach

    Telefon: (04242) 205-6300

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 17 Uhr
    • Samstag
      •  8 bis 12:30 Uhr

    Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadt Villach
    Rathausplatz 1
    9500 Villach

    Telefon: +43(0)4242 / 205-1888
    Fax: +43(0)4242 / 205-1899
    E-Mail: service@villach.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
    • Freitag
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    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Stadt Villach

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 15 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten wie Ketten- und Kreissägen u.ä., Teppichklopfen etc.

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    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

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    Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Darüber hinaus gilt jährlich ab 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres noch eine Verordnung zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit.

    Hundehalter müssen innerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes der Stadt Villach ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Außerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes sind Hunde an der Leine zu führen.

    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

    Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Weitere Informationen über diese Hundeverbotszone finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

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    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

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    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

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    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

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      • 19 bis 8 Uhr
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    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

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    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

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    Hundehaltung

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

    Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Darüber hinaus gilt jährlich ab 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres noch eine Verordnung zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit.

    Hundehalter müssen innerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes der Stadt Villach ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Außerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes sind Hunde an der Leine zu führen.

    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

    Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Weitere Informationen über diese Hundeverbotszone finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Hundekot

    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Ausführliche Informationen zur Abfallwirtschaft in Villach (u.a. Abfallarten, Abholpläne, Abfallgebühren etc.) finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

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    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 15 Uhr
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      • 19 bis 8 Uhr
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    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

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    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

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    Hundehaltung

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

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    Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Darüber hinaus gilt jährlich ab 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres noch eine Verordnung zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit.

    Hundehalter müssen innerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes der Stadt Villach ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Außerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes sind Hunde an der Leine zu führen.

    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

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    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

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      • 8 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
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    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag)
      • 12 bis 15 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr
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    Beispiel

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    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Ausführliche Informationen zum Winterdienst der Stadt Villach finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Hundehaltung

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

    Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Darüber hinaus gilt jährlich ab 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres noch eine Verordnung zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit.

    Hundehalter müssen innerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes der Stadt Villach ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Außerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes sind Hunde an der Leine zu führen.

    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

    Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Weitere Informationen über diese Hundeverbotszone finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Hundekot

    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Ausführliche Informationen zur Abfallwirtschaft in Villach (u.a. Abfallarten, Abholpläne, Abfallgebühren etc.) finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelzentrum Villach
    Drauwinkelstraße 2, an der Technologieparkstraße
    9500 Villach

    Telefon: (04242) 205-6300

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 17 Uhr
    • Samstag
      •  8 bis 12:30 Uhr

    Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadt Villach
    Rathausplatz 1
    9500 Villach

    Telefon: +43(0)4242 / 205-1888
    Fax: +43(0)4242 / 205-1899
    E-Mail: service@villach.at

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      • 8 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
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    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Stadt Villach

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 15 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten wie Ketten- und Kreissägen u.ä., Teppichklopfen etc.

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    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
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    Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

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    Darüber hinaus gilt jährlich ab 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres noch eine Verordnung zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit.

    Hundehalter müssen innerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes der Stadt Villach ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Außerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes sind Hunde an der Leine zu führen.

    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

    Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Weitere Informationen über diese Hundeverbotszone finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

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    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

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    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

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    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

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    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
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    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

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    Hundehaltung

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

    Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Darüber hinaus gilt jährlich ab 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres noch eine Verordnung zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit.

    Hundehalter müssen innerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes der Stadt Villach ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Außerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes sind Hunde an der Leine zu führen.

    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

    Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Weitere Informationen über diese Hundeverbotszone finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Hundekot

    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Ausführliche Informationen zur Abfallwirtschaft in Villach (u.a. Abfallarten, Abholpläne, Abfallgebühren etc.) finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

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    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

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    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

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    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

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    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Darüber hinaus gilt jährlich ab 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres noch eine Verordnung zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit.

    Hundehalter müssen innerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes der Stadt Villach ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Außerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes sind Hunde an der Leine zu führen.

    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

    Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Weitere Informationen über diese Hundeverbotszone finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

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    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

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    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

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      • 8 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
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      • 12 bis 15 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr
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    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Ausführliche Informationen zum Winterdienst der Stadt Villach finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Hundehaltung

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

    Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Darüber hinaus gilt jährlich ab 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres noch eine Verordnung zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit.

    Hundehalter müssen innerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes der Stadt Villach ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Außerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes sind Hunde an der Leine zu führen.

    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

    Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Weitere Informationen über diese Hundeverbotszone finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Hundekot

    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Ausführliche Informationen zur Abfallwirtschaft in Villach (u.a. Abfallarten, Abholpläne, Abfallgebühren etc.) finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelzentrum Villach
    Drauwinkelstraße 2, an der Technologieparkstraße
    9500 Villach

    Telefon: (04242) 205-6300

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 17 Uhr
    • Samstag
      •  8 bis 12:30 Uhr

    Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadt Villach
    Rathausplatz 1
    9500 Villach

    Telefon: +43(0)4242 / 205-1888
    Fax: +43(0)4242 / 205-1899
    E-Mail: service@villach.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Homepage

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Stadt Villach

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 15 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten wie Ketten- und Kreissägen u.ä., Teppichklopfen etc.

    verboten:

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      • ganztägig

    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Ausführliche Informationen zum Winterdienst der Stadt Villach finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

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    Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Darüber hinaus gilt jährlich ab 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres noch eine Verordnung zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit.

    Hundehalter müssen innerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes der Stadt Villach ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Außerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes sind Hunde an der Leine zu führen.

    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

    Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Weitere Informationen über diese Hundeverbotszone finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

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    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

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    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

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    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

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    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
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    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

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    Hundehaltung

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

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    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

    Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Darüber hinaus gilt jährlich ab 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres noch eine Verordnung zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit.

    Hundehalter müssen innerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes der Stadt Villach ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Außerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes sind Hunde an der Leine zu führen.

    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

    Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Weitere Informationen über diese Hundeverbotszone finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Hundekot

    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Ausführliche Informationen zur Abfallwirtschaft in Villach (u.a. Abfallarten, Abholpläne, Abfallgebühren etc.) finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

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    Telefon: (04242) 205-6300

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      • 7 bis 17 Uhr
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      • 19 bis 8 Uhr
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    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

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    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

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    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

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    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

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    Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Darüber hinaus gilt jährlich ab 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres noch eine Verordnung zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit.

    Hundehalter müssen innerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes der Stadt Villach ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Außerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes sind Hunde an der Leine zu führen.

    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

    Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Weitere Informationen über diese Hundeverbotszone finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

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    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

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    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

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      • 8 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
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      • 19 bis 8 Uhr
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    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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    Lärmbelästigung durch Mopeds

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    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Ausführliche Informationen zum Winterdienst der Stadt Villach finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Hundehaltung

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

    Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Darüber hinaus gilt jährlich ab 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres noch eine Verordnung zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit.

    Hundehalter müssen innerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes der Stadt Villach ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Außerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes sind Hunde an der Leine zu führen.

    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

    Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Weitere Informationen über diese Hundeverbotszone finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Hundekot

    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Ausführliche Informationen zur Abfallwirtschaft in Villach (u.a. Abfallarten, Abholpläne, Abfallgebühren etc.) finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelzentrum Villach
    Drauwinkelstraße 2, an der Technologieparkstraße
    9500 Villach

    Telefon: (04242) 205-6300

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 17 Uhr
    • Samstag
      •  8 bis 12:30 Uhr

    Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadt Villach
    Rathausplatz 1
    9500 Villach

    Telefon: +43(0)4242 / 205-1888
    Fax: +43(0)4242 / 205-1899
    E-Mail: service@villach.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Homepage

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Stadt Villach

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 15 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten wie Ketten- und Kreissägen u.ä., Teppichklopfen etc.

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    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Ausführliche Informationen zum Winterdienst der Stadt Villach finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Hundehaltung

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

    Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

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    Darüber hinaus gilt jährlich ab 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres noch eine Verordnung zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit.

    Hundehalter müssen innerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes der Stadt Villach ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Außerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes sind Hunde an der Leine zu führen.

    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

    Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Weitere Informationen über diese Hundeverbotszone finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

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    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

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    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

    Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Darüber hinaus gilt jährlich ab 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres noch eine Verordnung zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit.

    Hundehalter müssen innerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes der Stadt Villach ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Außerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes sind Hunde an der Leine zu führen.

    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

    Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Weitere Informationen über diese Hundeverbotszone finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Hundekot

    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Ausführliche Informationen zur Abfallwirtschaft in Villach (u.a. Abfallarten, Abholpläne, Abfallgebühren etc.) finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

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    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

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    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

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    Hundehaltung

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

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    Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Darüber hinaus gilt jährlich ab 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres noch eine Verordnung zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit.

    Hundehalter müssen innerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes der Stadt Villach ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Außerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes sind Hunde an der Leine zu führen.

    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

    Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Weitere Informationen über diese Hundeverbotszone finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

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    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

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      • 19 bis 8 Uhr
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    Beispiel

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    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
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    Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Darüber hinaus gilt jährlich ab 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres noch eine Verordnung zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit.

    Hundehalter müssen innerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes der Stadt Villach ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Außerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes sind Hunde an der Leine zu führen.

    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

    Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Weitere Informationen über diese Hundeverbotszone finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Hundekot

    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Ausführliche Informationen zur Abfallwirtschaft in Villach (u.a. Abfallarten, Abholpläne, Abfallgebühren etc.) finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

    Abfallsammelzentrum der Stadt

    Altstoffsammelzentrum Villach
    Drauwinkelstraße 2, an der Technologieparkstraße
    9500 Villach

    Telefon: (04242) 205-6300

    Öffnungszeiten:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 17 Uhr
    • Samstag
      •  8 bis 12:30 Uhr

    Weitere Informationen zum Altstoffsammelzentrum finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Kontaktdaten der Stadt

    Stadt Villach
    Rathausplatz 1
    9500 Villach

    Telefon: +43(0)4242 / 205-1888
    Fax: +43(0)4242 / 205-1899
    E-Mail: service@villach.at

    Amtsstunden:

    • Montag bis Donnerstag
      • 8 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
    • Freitag
      • 8 bis 12 Uhr

    Homepage

    Letzte Aktualisierung: 1. Oktober 2019
    Für den Inhalt verantwortlich:
    • Die zuständige Gemeinde
    • oesterreich.gv.at-Redaktion

    Leben in der Stadt Villach

    Hinweis

    Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Arbeiten in Haus und Garten

    Rasenmähen

    Tätigkeit: Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern

    verboten:

    • werktags (Montag bis Samstag) 
      • 12 bis 15 Uhr
      • 19 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

    Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

    Tätigkeit: Betrieb von Maschinen und Geräten wie Ketten- und Kreissägen u.ä., Teppichklopfen etc.

    verboten:

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    Regelungen bezüglich Kfz

    Autowaschen

    Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

    Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

    Warmlaufenlassen des Motors

    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

    Lärmbelästigung durch Mopeds

    Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

    Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich auf oesterreich.gv.at.

    Ausführliche Informationen zum Winterdienst der Stadt Villach finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Hundehaltung

    Maulkorb- bzw. Leinenzwang

    An folgenden Orten müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist:

    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

    Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Darüber hinaus gilt jährlich ab 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres noch eine Verordnung zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit.

    Hundehalter müssen innerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes der Stadt Villach ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Außerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes sind Hunde an der Leine zu führen.

    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

    Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Weitere Informationen über diese Hundeverbotszone finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Hundekot

    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

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    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

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    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

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    Beispiel

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

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    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

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    Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

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    • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
    • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

    Schneeräumung und Streupflicht

    Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

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    Hundehaltung

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    • An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen
    • In frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern

    Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

    Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

    Darüber hinaus gilt jährlich ab 15. November bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres noch eine Verordnung zum Schutze des Wildes während der Brut- und Setzzeit.

    Hundehalter müssen innerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes der Stadt Villach ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können. Außerhalb des geschlossenen verbauten Gebietes sind Hunde an der Leine zu führen.

    Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

    Außerdem ist die "Hundeverbotszone Silbersee" einzuhalten. Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen. Weitere Informationen über diese Hundeverbotszone finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Hundekot

    Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

    Müll

    Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

    Ausführliche Informationen zur Abfallwirtschaft in Villach (u.a. Abfallarten, Abholpläne, Abfallgebühren etc.) finden sich auf den Seiten der Stadt Villach.

    Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

    Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

    Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

    Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

    Hinweis

    Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

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      • 19 bis 8 Uhr
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