Zum Inhalt springen
  • oesterreich.gv.at (Bürgerservice)

    oesterreich.gv.at ist die Online-Plattform Österreichs, mit der Bürgerinnen/Bürgern Amtswege zeit- und ortsunabhängig erledigen können.

    Ob vom Desktop aus oder via HandyApp: Ziel von oesterreich.gv.at ist es, das Leben der Österreicherinnen/Österreicher einfacher zu machen. Ein Service für mich.

     

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

     Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Oberalm 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    gilt nicht für:

    geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    Oberndorf bei Salzburg Verordnung

    Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Obertrum am See Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.).

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

     Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Oberalm 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    gilt nicht für:

    geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    Oberndorf bei Salzburg Verordnung

    Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Obertrum am See Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.).

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

     Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Oberalm 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    gilt nicht für:

    geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    Oberndorf bei Salzburg Verordnung

    Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Obertrum am See Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.).

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

     Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Oberalm 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    gilt nicht für:

    geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    Oberndorf bei Salzburg Verordnung

    Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Obertrum am See Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.).

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

     Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Oberalm 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    gilt nicht für:

    geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    Oberndorf bei Salzburg Verordnung

    Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Obertrum am See Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.).

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

     Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Oberalm 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    gilt nicht für:

    geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    Oberndorf bei Salzburg Verordnung

    Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Obertrum am See Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.).

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

     Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Oberalm 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    gilt nicht für:

    geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    Oberndorf bei Salzburg Verordnung

    Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Obertrum am See Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.).

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

     Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Oberalm 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    gilt nicht für:

    geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    Oberndorf bei Salzburg Verordnung

    Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Obertrum am See Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.).

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

     Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Oberalm 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    gilt nicht für:

    geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    Oberndorf bei Salzburg Verordnung

    Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Obertrum am See Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.).

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

     Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Oberalm 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    gilt nicht für:

    geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    Oberndorf bei Salzburg Verordnung

    Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Obertrum am See Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.).

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

     Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Oberalm 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    gilt nicht für:

    geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    Oberndorf bei Salzburg Verordnung

    Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Obertrum am See Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.).

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

     Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Oberalm 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    gilt nicht für:

    geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    Oberndorf bei Salzburg Verordnung

    Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Obertrum am See Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.).

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

     Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Oberalm 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    gilt nicht für:

    geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    Oberndorf bei Salzburg Verordnung

    Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Obertrum am See Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.).

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

     Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Oberalm 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    gilt nicht für:

    geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    Oberndorf bei Salzburg Verordnung

    Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Obertrum am See Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.).

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

     Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Oberalm 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    gilt nicht für:

    geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    Oberndorf bei Salzburg Verordnung

    Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Obertrum am See Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.).

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

     Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Oberalm 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    gilt nicht für:

    geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    Oberndorf bei Salzburg Verordnung

    Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Obertrum am See Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.).

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

     Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Oberalm 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    gilt nicht für:

    geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    Oberndorf bei Salzburg Verordnung

    Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Obertrum am See Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.).

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

     Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Oberalm 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    gilt nicht für:

    geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    Oberndorf bei Salzburg Verordnung

    Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Obertrum am See Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.).

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

     Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Oberalm 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    gilt nicht für:

    geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    Oberndorf bei Salzburg Verordnung

    Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Obertrum am See Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.).

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

     Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Oberalm 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    gilt nicht für:

    geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    Oberndorf bei Salzburg Verordnung

    Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Obertrum am See Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.).

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

     Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Oberalm 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    gilt nicht für:

    geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    Oberndorf bei Salzburg Verordnung

    Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Obertrum am See Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.).

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

     Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Oberalm 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    gilt nicht für:

    geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    Oberndorf bei Salzburg Verordnung

    Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Obertrum am See Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.).

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

     Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Oberalm 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    gilt nicht für:

    geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    Oberndorf bei Salzburg Verordnung

    Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Obertrum am See Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.).

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

     Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Oberalm 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    gilt nicht für:

    geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    Oberndorf bei Salzburg Verordnung

    Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Obertrum am See Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.).

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

     Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Oberalm 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    gilt nicht für:

    geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    Oberndorf bei Salzburg Verordnung

    Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Obertrum am See Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.).

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

     Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Oberalm 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    gilt nicht für:

    geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    Oberndorf bei Salzburg Verordnung

    Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Obertrum am See Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.).

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

     Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Oberalm 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    gilt nicht für:

    geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    Oberndorf bei Salzburg Verordnung

    Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Obertrum am See Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.).

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

     Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Oberalm 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    gilt nicht für:

    geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    Oberndorf bei Salzburg Verordnung

    Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Obertrum am See Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.).

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

     Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Oberalm 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    gilt nicht für:

    geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    Oberndorf bei Salzburg Verordnung

    Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Obertrum am See Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.).

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

     Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Oberalm 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    gilt nicht für:

    geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    Oberndorf bei Salzburg Verordnung

    Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Obertrum am See Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.).

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

     Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Oberalm 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    gilt nicht für:

    geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    Oberndorf bei Salzburg Verordnung

    Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Obertrum am See Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.).

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Rasenmähzeiten in Salzburg

    Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O 

    Hinweis

    Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

    Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.

    Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.

     

    Diese Tabelle gibt – alphabetisch geordnet – die Rasenmähzeiten der Gemeinden des Bundeslandes Salzburg wieder.

     Gemeinde

    Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben

    Art der Tätigkeit

    Zeiten

     

     

     

     

    Oberalm 

    Verordnung 

    Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen

    gilt nicht für:

    geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen 

    erlaubt:

    • Montag bis Freitag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 19 Uhr
    • Samstag
      • 7 bis 12 Uhr
      • 14 bis 17 Uhr 
    Oberndorf bei Salzburg Verordnung

    Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz

    gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen

    verboten: 

    • Montag bis Samstag
      • 12 bis 14 Uhr
      • 20 bis 8 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig
    Obertrum am See Verordnung

    Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.).

    Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

    verboten:

    • Montag bis Samstag
      • 20 bis 8 Uhr
      • 12 bis 14 Uhr
    • Sonn- und Feiertag
      • ganztägig

     

    Letzte Aktualisierung: 22. August 2012

    Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion