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Allgemeine Informationen zu Religionen in Österreich
Österreich hat als multikultureller Staat auch eine lange Tradition als Heimat von Personen verschiedenster Religionsgemeinschaften. Der Gedanke der Gleichberechtigung der Konfessionen setzte sich im Laufe der Zeit immer mehr durch, insbesondere ausgehend von den Toleranzpatenten Kaiser Josephs II. 1781/1782. Heute sind den Anhängern von Religionsgemeinschaften und den Gemeinschaften selbst in Österreich verschiedene Grundrechte in Bezug auf die Religionsausübung verfassungsgesetzlich garantiert.
Was den Status von Religionsgemeinschaften und damit einhergehend deren Rechtsstellung betrifft, gibt es in Österreich zwei Formen: gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften. Die Bekenntnisgemeinschaften besitzen Rechtspersönlichkeit, sind jedoch keine Körperschaften öffentlichen Rechts. Die gesetzliche Anerkennung durch den Staat hingegen räumt einer Religionsgemeinschaft die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein, was mit der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Interesses einhergeht (z.B. Recht zur Erteilung von Religionsunterricht in allen öffentlichen Schulen bzw. Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Allgemeine Informationen zu Religionen in Österreich
Österreich hat als multikultureller Staat auch eine lange Tradition als Heimat von Personen verschiedenster Religionsgemeinschaften. Der Gedanke der Gleichberechtigung der Konfessionen setzte sich im Laufe der Zeit immer mehr durch, insbesondere ausgehend von den Toleranzpatenten Kaiser Josephs II. 1781/1782. Heute sind den Anhängern von Religionsgemeinschaften und den Gemeinschaften selbst in Österreich verschiedene Grundrechte in Bezug auf die Religionsausübung verfassungsgesetzlich garantiert.
Was den Status von Religionsgemeinschaften und damit einhergehend deren Rechtsstellung betrifft, gibt es in Österreich zwei Formen: gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften. Die Bekenntnisgemeinschaften besitzen Rechtspersönlichkeit, sind jedoch keine Körperschaften öffentlichen Rechts. Die gesetzliche Anerkennung durch den Staat hingegen räumt einer Religionsgemeinschaft die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein, was mit der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Interesses einhergeht (z.B. Recht zur Erteilung von Religionsunterricht in allen öffentlichen Schulen bzw. Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht).
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Österreich hat als multikultureller Staat auch eine lange Tradition als Heimat von Personen verschiedenster Religionsgemeinschaften. Der Gedanke der Gleichberechtigung der Konfessionen setzte sich im Laufe der Zeit immer mehr durch, insbesondere ausgehend von den Toleranzpatenten Kaiser Josephs II. 1781/1782. Heute sind den Anhängern von Religionsgemeinschaften und den Gemeinschaften selbst in Österreich verschiedene Grundrechte in Bezug auf die Religionsausübung verfassungsgesetzlich garantiert.
Was den Status von Religionsgemeinschaften und damit einhergehend deren Rechtsstellung betrifft, gibt es in Österreich zwei Formen: gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften. Die Bekenntnisgemeinschaften besitzen Rechtspersönlichkeit, sind jedoch keine Körperschaften öffentlichen Rechts. Die gesetzliche Anerkennung durch den Staat hingegen räumt einer Religionsgemeinschaft die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein, was mit der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Interesses einhergeht (z.B. Recht zur Erteilung von Religionsunterricht in allen öffentlichen Schulen bzw. Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht).
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Was den Status von Religionsgemeinschaften und damit einhergehend deren Rechtsstellung betrifft, gibt es in Österreich zwei Formen: gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften. Die Bekenntnisgemeinschaften besitzen Rechtspersönlichkeit, sind jedoch keine Körperschaften öffentlichen Rechts. Die gesetzliche Anerkennung durch den Staat hingegen räumt einer Religionsgemeinschaft die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein, was mit der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Interesses einhergeht (z.B. Recht zur Erteilung von Religionsunterricht in allen öffentlichen Schulen bzw. Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht).
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Was den Status von Religionsgemeinschaften und damit einhergehend deren Rechtsstellung betrifft, gibt es in Österreich zwei Formen: gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften. Die Bekenntnisgemeinschaften besitzen Rechtspersönlichkeit, sind jedoch keine Körperschaften öffentlichen Rechts. Die gesetzliche Anerkennung durch den Staat hingegen räumt einer Religionsgemeinschaft die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein, was mit der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Interesses einhergeht (z.B. Recht zur Erteilung von Religionsunterricht in allen öffentlichen Schulen bzw. Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht).
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Was den Status von Religionsgemeinschaften und damit einhergehend deren Rechtsstellung betrifft, gibt es in Österreich zwei Formen: gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften. Die Bekenntnisgemeinschaften besitzen Rechtspersönlichkeit, sind jedoch keine Körperschaften öffentlichen Rechts. Die gesetzliche Anerkennung durch den Staat hingegen räumt einer Religionsgemeinschaft die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein, was mit der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Interesses einhergeht (z.B. Recht zur Erteilung von Religionsunterricht in allen öffentlichen Schulen bzw. Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht).
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Was den Status von Religionsgemeinschaften und damit einhergehend deren Rechtsstellung betrifft, gibt es in Österreich zwei Formen: gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften. Die Bekenntnisgemeinschaften besitzen Rechtspersönlichkeit, sind jedoch keine Körperschaften öffentlichen Rechts. Die gesetzliche Anerkennung durch den Staat hingegen räumt einer Religionsgemeinschaft die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein, was mit der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Interesses einhergeht (z.B. Recht zur Erteilung von Religionsunterricht in allen öffentlichen Schulen bzw. Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht).
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Was den Status von Religionsgemeinschaften und damit einhergehend deren Rechtsstellung betrifft, gibt es in Österreich zwei Formen: gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften. Die Bekenntnisgemeinschaften besitzen Rechtspersönlichkeit, sind jedoch keine Körperschaften öffentlichen Rechts. Die gesetzliche Anerkennung durch den Staat hingegen räumt einer Religionsgemeinschaft die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein, was mit der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Interesses einhergeht (z.B. Recht zur Erteilung von Religionsunterricht in allen öffentlichen Schulen bzw. Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht).
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Was den Status von Religionsgemeinschaften und damit einhergehend deren Rechtsstellung betrifft, gibt es in Österreich zwei Formen: gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften. Die Bekenntnisgemeinschaften besitzen Rechtspersönlichkeit, sind jedoch keine Körperschaften öffentlichen Rechts. Die gesetzliche Anerkennung durch den Staat hingegen räumt einer Religionsgemeinschaft die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein, was mit der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Interesses einhergeht (z.B. Recht zur Erteilung von Religionsunterricht in allen öffentlichen Schulen bzw. Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht).
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Was den Status von Religionsgemeinschaften und damit einhergehend deren Rechtsstellung betrifft, gibt es in Österreich zwei Formen: gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften. Die Bekenntnisgemeinschaften besitzen Rechtspersönlichkeit, sind jedoch keine Körperschaften öffentlichen Rechts. Die gesetzliche Anerkennung durch den Staat hingegen räumt einer Religionsgemeinschaft die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein, was mit der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Interesses einhergeht (z.B. Recht zur Erteilung von Religionsunterricht in allen öffentlichen Schulen bzw. Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht).
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Was den Status von Religionsgemeinschaften und damit einhergehend deren Rechtsstellung betrifft, gibt es in Österreich zwei Formen: gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften. Die Bekenntnisgemeinschaften besitzen Rechtspersönlichkeit, sind jedoch keine Körperschaften öffentlichen Rechts. Die gesetzliche Anerkennung durch den Staat hingegen räumt einer Religionsgemeinschaft die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein, was mit der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Interesses einhergeht (z.B. Recht zur Erteilung von Religionsunterricht in allen öffentlichen Schulen bzw. Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht).
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Was den Status von Religionsgemeinschaften und damit einhergehend deren Rechtsstellung betrifft, gibt es in Österreich zwei Formen: gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften. Die Bekenntnisgemeinschaften besitzen Rechtspersönlichkeit, sind jedoch keine Körperschaften öffentlichen Rechts. Die gesetzliche Anerkennung durch den Staat hingegen räumt einer Religionsgemeinschaft die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein, was mit der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Interesses einhergeht (z.B. Recht zur Erteilung von Religionsunterricht in allen öffentlichen Schulen bzw. Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht).
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Was den Status von Religionsgemeinschaften und damit einhergehend deren Rechtsstellung betrifft, gibt es in Österreich zwei Formen: gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften. Die Bekenntnisgemeinschaften besitzen Rechtspersönlichkeit, sind jedoch keine Körperschaften öffentlichen Rechts. Die gesetzliche Anerkennung durch den Staat hingegen räumt einer Religionsgemeinschaft die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein, was mit der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Interesses einhergeht (z.B. Recht zur Erteilung von Religionsunterricht in allen öffentlichen Schulen bzw. Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht).
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Was den Status von Religionsgemeinschaften und damit einhergehend deren Rechtsstellung betrifft, gibt es in Österreich zwei Formen: gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften. Die Bekenntnisgemeinschaften besitzen Rechtspersönlichkeit, sind jedoch keine Körperschaften öffentlichen Rechts. Die gesetzliche Anerkennung durch den Staat hingegen räumt einer Religionsgemeinschaft die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein, was mit der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Interesses einhergeht (z.B. Recht zur Erteilung von Religionsunterricht in allen öffentlichen Schulen bzw. Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht).
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Was den Status von Religionsgemeinschaften und damit einhergehend deren Rechtsstellung betrifft, gibt es in Österreich zwei Formen: gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften. Die Bekenntnisgemeinschaften besitzen Rechtspersönlichkeit, sind jedoch keine Körperschaften öffentlichen Rechts. Die gesetzliche Anerkennung durch den Staat hingegen räumt einer Religionsgemeinschaft die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein, was mit der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Interesses einhergeht (z.B. Recht zur Erteilung von Religionsunterricht in allen öffentlichen Schulen bzw. Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht).
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Was den Status von Religionsgemeinschaften und damit einhergehend deren Rechtsstellung betrifft, gibt es in Österreich zwei Formen: gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften. Die Bekenntnisgemeinschaften besitzen Rechtspersönlichkeit, sind jedoch keine Körperschaften öffentlichen Rechts. Die gesetzliche Anerkennung durch den Staat hingegen räumt einer Religionsgemeinschaft die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein, was mit der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Interesses einhergeht (z.B. Recht zur Erteilung von Religionsunterricht in allen öffentlichen Schulen bzw. Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht).
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Was den Status von Religionsgemeinschaften und damit einhergehend deren Rechtsstellung betrifft, gibt es in Österreich zwei Formen: gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften. Die Bekenntnisgemeinschaften besitzen Rechtspersönlichkeit, sind jedoch keine Körperschaften öffentlichen Rechts. Die gesetzliche Anerkennung durch den Staat hingegen räumt einer Religionsgemeinschaft die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein, was mit der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Interesses einhergeht (z.B. Recht zur Erteilung von Religionsunterricht in allen öffentlichen Schulen bzw. Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht).
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Was den Status von Religionsgemeinschaften und damit einhergehend deren Rechtsstellung betrifft, gibt es in Österreich zwei Formen: gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften. Die Bekenntnisgemeinschaften besitzen Rechtspersönlichkeit, sind jedoch keine Körperschaften öffentlichen Rechts. Die gesetzliche Anerkennung durch den Staat hingegen räumt einer Religionsgemeinschaft die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein, was mit der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Interesses einhergeht (z.B. Recht zur Erteilung von Religionsunterricht in allen öffentlichen Schulen bzw. Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht).
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Was den Status von Religionsgemeinschaften und damit einhergehend deren Rechtsstellung betrifft, gibt es in Österreich zwei Formen: gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften. Die Bekenntnisgemeinschaften besitzen Rechtspersönlichkeit, sind jedoch keine Körperschaften öffentlichen Rechts. Die gesetzliche Anerkennung durch den Staat hingegen räumt einer Religionsgemeinschaft die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein, was mit der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Interesses einhergeht (z.B. Recht zur Erteilung von Religionsunterricht in allen öffentlichen Schulen bzw. Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht).
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Was den Status von Religionsgemeinschaften und damit einhergehend deren Rechtsstellung betrifft, gibt es in Österreich zwei Formen: gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften. Die Bekenntnisgemeinschaften besitzen Rechtspersönlichkeit, sind jedoch keine Körperschaften öffentlichen Rechts. Die gesetzliche Anerkennung durch den Staat hingegen räumt einer Religionsgemeinschaft die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein, was mit der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Interesses einhergeht (z.B. Recht zur Erteilung von Religionsunterricht in allen öffentlichen Schulen bzw. Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht).
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Was den Status von Religionsgemeinschaften und damit einhergehend deren Rechtsstellung betrifft, gibt es in Österreich zwei Formen: gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften. Die Bekenntnisgemeinschaften besitzen Rechtspersönlichkeit, sind jedoch keine Körperschaften öffentlichen Rechts. Die gesetzliche Anerkennung durch den Staat hingegen räumt einer Religionsgemeinschaft die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein, was mit der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Interesses einhergeht (z.B. Recht zur Erteilung von Religionsunterricht in allen öffentlichen Schulen bzw. Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht).
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Allgemeine Informationen zu Religionen in Österreich
Österreich hat als multikultureller Staat auch eine lange Tradition als Heimat von Personen verschiedenster Religionsgemeinschaften. Der Gedanke der Gleichberechtigung der Konfessionen setzte sich im Laufe der Zeit immer mehr durch, insbesondere ausgehend von den Toleranzpatenten Kaiser Josephs II. 1781/1782. Heute sind den Anhängern von Religionsgemeinschaften und den Gemeinschaften selbst in Österreich verschiedene Grundrechte in Bezug auf die Religionsausübung verfassungsgesetzlich garantiert.
Was den Status von Religionsgemeinschaften und damit einhergehend deren Rechtsstellung betrifft, gibt es in Österreich zwei Formen: gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften. Die Bekenntnisgemeinschaften besitzen Rechtspersönlichkeit, sind jedoch keine Körperschaften öffentlichen Rechts. Die gesetzliche Anerkennung durch den Staat hingegen räumt einer Religionsgemeinschaft die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein, was mit der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Interesses einhergeht (z.B. Recht zur Erteilung von Religionsunterricht in allen öffentlichen Schulen bzw. Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Allgemeine Informationen zu Religionen in Österreich
Österreich hat als multikultureller Staat auch eine lange Tradition als Heimat von Personen verschiedenster Religionsgemeinschaften. Der Gedanke der Gleichberechtigung der Konfessionen setzte sich im Laufe der Zeit immer mehr durch, insbesondere ausgehend von den Toleranzpatenten Kaiser Josephs II. 1781/1782. Heute sind den Anhängern von Religionsgemeinschaften und den Gemeinschaften selbst in Österreich verschiedene Grundrechte in Bezug auf die Religionsausübung verfassungsgesetzlich garantiert.
Was den Status von Religionsgemeinschaften und damit einhergehend deren Rechtsstellung betrifft, gibt es in Österreich zwei Formen: gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften. Die Bekenntnisgemeinschaften besitzen Rechtspersönlichkeit, sind jedoch keine Körperschaften öffentlichen Rechts. Die gesetzliche Anerkennung durch den Staat hingegen räumt einer Religionsgemeinschaft die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein, was mit der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Interesses einhergeht (z.B. Recht zur Erteilung von Religionsunterricht in allen öffentlichen Schulen bzw. Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht).
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