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    Schiedsgerichte

    Manche zivilrechtliche Streitigkeiten können durch eine Vereinbarung der Parteien den staatlichen Gerichten entzogen und einem privaten Schiedsgericht zur Entscheidung zugewiesen werden. Ein Schiedsgericht ist kein staatliches Gericht, sondern ein privates Entscheidungsorgan. Seine Grundlage ist einerseits die Vereinbarung der Parteien, andererseits die Rechtsordnung, die dieser Vereinbarung Geltung verleiht.

    Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

    Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

    • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
    • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
    • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
    • die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und
    • in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt.

    Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

    Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ("Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.)

    Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beispielsweise lediglich begehrt werden, wenn

    • keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
    • das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
    • eine Partei zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war,
    • eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde,
    • der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt,
    • das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht,
    • der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder
    • der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.

    Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

    Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

    Weiterführende Links 

    Vienna International Arbitral Centre − Internationale Schiedsinstitution (→ WKO)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Schiedsgerichte

    Manche zivilrechtliche Streitigkeiten können durch eine Vereinbarung der Parteien den staatlichen Gerichten entzogen und einem privaten Schiedsgericht zur Entscheidung zugewiesen werden. Ein Schiedsgericht ist kein staatliches Gericht, sondern ein privates Entscheidungsorgan. Seine Grundlage ist einerseits die Vereinbarung der Parteien, andererseits die Rechtsordnung, die dieser Vereinbarung Geltung verleiht.

    Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

    Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

    • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
    • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
    • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
    • die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und
    • in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt.

    Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

    Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ("Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.)

    Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beispielsweise lediglich begehrt werden, wenn

    • keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
    • das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
    • eine Partei zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war,
    • eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde,
    • der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt,
    • das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht,
    • der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder
    • der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.

    Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

    Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

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    Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

    Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

    • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
    • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
    • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
    • die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und
    • in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt.

    Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

    Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ("Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.)

    Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beispielsweise lediglich begehrt werden, wenn

    • keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
    • das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
    • eine Partei zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war,
    • eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde,
    • der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt,
    • das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht,
    • der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder
    • der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.

    Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

    Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

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    Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

    Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

    • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
    • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
    • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
    • die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und
    • in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt.

    Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

    Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ("Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.)

    Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beispielsweise lediglich begehrt werden, wenn

    • keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
    • das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
    • eine Partei zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war,
    • eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde,
    • der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt,
    • das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht,
    • der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder
    • der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.

    Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

    Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

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    Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

    Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

    • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
    • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
    • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
    • die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und
    • in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt.

    Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

    Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ("Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.)

    Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beispielsweise lediglich begehrt werden, wenn

    • keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
    • das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
    • eine Partei zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war,
    • eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde,
    • der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt,
    • das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht,
    • der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder
    • der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.

    Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

    Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

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    Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

    Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

    • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
    • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
    • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
    • die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und
    • in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt.

    Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

    Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ("Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.)

    Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beispielsweise lediglich begehrt werden, wenn

    • keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
    • das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
    • eine Partei zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war,
    • eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde,
    • der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt,
    • das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht,
    • der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder
    • der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.

    Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

    Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

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    Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

    Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

    • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
    • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
    • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
    • die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und
    • in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt.

    Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

    Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ("Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.)

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    • keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
    • das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
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    Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

    Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

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    Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

    Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

    • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
    • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
    • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
    • die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und
    • in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt.

    Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

    Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ("Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.)

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    • keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
    • das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
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    • eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde,
    • der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt,
    • das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht,
    • der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder
    • der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.

    Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

    Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

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    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Schiedsgerichte

    Manche zivilrechtliche Streitigkeiten können durch eine Vereinbarung der Parteien den staatlichen Gerichten entzogen und einem privaten Schiedsgericht zur Entscheidung zugewiesen werden. Ein Schiedsgericht ist kein staatliches Gericht, sondern ein privates Entscheidungsorgan. Seine Grundlage ist einerseits die Vereinbarung der Parteien, andererseits die Rechtsordnung, die dieser Vereinbarung Geltung verleiht.

    Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

    Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

    • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
    • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
    • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
    • die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und
    • in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt.

    Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

    Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ("Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.)

    Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beispielsweise lediglich begehrt werden, wenn

    • keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
    • das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
    • eine Partei zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war,
    • eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde,
    • der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt,
    • das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht,
    • der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder
    • der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.

    Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

    Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

    Weiterführende Links 

    Vienna International Arbitral Centre − Internationale Schiedsinstitution (→ WKO)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Schiedsgerichte

    Manche zivilrechtliche Streitigkeiten können durch eine Vereinbarung der Parteien den staatlichen Gerichten entzogen und einem privaten Schiedsgericht zur Entscheidung zugewiesen werden. Ein Schiedsgericht ist kein staatliches Gericht, sondern ein privates Entscheidungsorgan. Seine Grundlage ist einerseits die Vereinbarung der Parteien, andererseits die Rechtsordnung, die dieser Vereinbarung Geltung verleiht.

    Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

    Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

    • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
    • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
    • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
    • die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und
    • in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt.

    Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

    Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ("Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.)

    Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beispielsweise lediglich begehrt werden, wenn

    • keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
    • das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
    • eine Partei zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war,
    • eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde,
    • der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt,
    • das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht,
    • der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder
    • der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.

    Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

    Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

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    Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

    Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

    • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
    • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
    • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
    • die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und
    • in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt.

    Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

    Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ("Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.)

    Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beispielsweise lediglich begehrt werden, wenn

    • keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
    • das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
    • eine Partei zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war,
    • eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde,
    • der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt,
    • das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht,
    • der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder
    • der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.

    Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

    Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

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    Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

    Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

    • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
    • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
    • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
    • die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und
    • in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt.

    Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

    Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ("Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.)

    Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beispielsweise lediglich begehrt werden, wenn

    • keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
    • das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
    • eine Partei zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war,
    • eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde,
    • der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt,
    • das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht,
    • der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder
    • der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.

    Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

    Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

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    Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

    Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

    • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
    • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
    • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
    • die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und
    • in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt.

    Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

    Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ("Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.)

    Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beispielsweise lediglich begehrt werden, wenn

    • keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
    • das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
    • eine Partei zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war,
    • eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde,
    • der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt,
    • das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht,
    • der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder
    • der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.

    Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

    Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

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    Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

    Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

    • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
    • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
    • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
    • die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und
    • in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt.

    Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

    Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ("Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.)

    Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beispielsweise lediglich begehrt werden, wenn

    • keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
    • das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
    • eine Partei zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war,
    • eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde,
    • der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt,
    • das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht,
    • der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder
    • der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.

    Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

    Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

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    Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

    Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

    • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
    • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
    • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
    • die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und
    • in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt.

    Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

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    Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

    Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

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    Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

    Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

    • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
    • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
    • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
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    Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

    Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ("Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.)

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    • keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
    • das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
    • eine Partei zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war,
    • eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde,
    • der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt,
    • das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht,
    • der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder
    • der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.

    Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

    Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

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    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Schiedsgerichte

    Manche zivilrechtliche Streitigkeiten können durch eine Vereinbarung der Parteien den staatlichen Gerichten entzogen und einem privaten Schiedsgericht zur Entscheidung zugewiesen werden. Ein Schiedsgericht ist kein staatliches Gericht, sondern ein privates Entscheidungsorgan. Seine Grundlage ist einerseits die Vereinbarung der Parteien, andererseits die Rechtsordnung, die dieser Vereinbarung Geltung verleiht.

    Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

    Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

    • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
    • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
    • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
    • die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und
    • in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt.

    Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

    Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ("Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.)

    Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beispielsweise lediglich begehrt werden, wenn

    • keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
    • das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
    • eine Partei zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war,
    • eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde,
    • der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt,
    • das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht,
    • der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder
    • der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.

    Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

    Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

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    Vienna International Arbitral Centre − Internationale Schiedsinstitution (→ WKO)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Schiedsgerichte

    Manche zivilrechtliche Streitigkeiten können durch eine Vereinbarung der Parteien den staatlichen Gerichten entzogen und einem privaten Schiedsgericht zur Entscheidung zugewiesen werden. Ein Schiedsgericht ist kein staatliches Gericht, sondern ein privates Entscheidungsorgan. Seine Grundlage ist einerseits die Vereinbarung der Parteien, andererseits die Rechtsordnung, die dieser Vereinbarung Geltung verleiht.

    Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

    Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

    • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
    • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
    • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
    • die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und
    • in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt.

    Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

    Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ("Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.)

    Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beispielsweise lediglich begehrt werden, wenn

    • keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
    • das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
    • eine Partei zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war,
    • eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde,
    • der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt,
    • das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht,
    • der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder
    • der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.

    Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

    Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

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    Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

    Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

    • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
    • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
    • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
    • die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und
    • in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt.

    Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

    Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ("Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.)

    Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beispielsweise lediglich begehrt werden, wenn

    • keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
    • das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
    • eine Partei zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war,
    • eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde,
    • der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt,
    • das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht,
    • der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder
    • der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.

    Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

    Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

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    Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

    Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

    • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
    • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
    • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
    • die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und
    • in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt.

    Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

    Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ("Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.)

    Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beispielsweise lediglich begehrt werden, wenn

    • keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
    • das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
    • eine Partei zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war,
    • eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde,
    • der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt,
    • das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht,
    • der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder
    • der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.

    Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

    Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

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    Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

    Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

    • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
    • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
    • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
    • die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und
    • in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt.

    Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

    Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ("Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.)

    Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beispielsweise lediglich begehrt werden, wenn

    • keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
    • das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
    • eine Partei zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war,
    • eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde,
    • der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt,
    • das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht,
    • der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder
    • der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.

    Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

    Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

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    Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

    Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

    • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
    • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
    • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
    • die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und
    • in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt.

    Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

    Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ("Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.)

    Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beispielsweise lediglich begehrt werden, wenn

    • keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
    • das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
    • eine Partei zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war,
    • eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde,
    • der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt,
    • das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht,
    • der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder
    • der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.

    Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

    Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

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    Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

    Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

    • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
    • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
    • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
    • die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und
    • in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt.

    Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

    Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ("Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.)

    Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beispielsweise lediglich begehrt werden, wenn

    • keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
    • das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
    • eine Partei zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war,
    • eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde,
    • der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt,
    • das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht,
    • der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder
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    Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

    Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

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    Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

    Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

    • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
    • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
    • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
    • die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und
    • in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt.

    Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

    Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ("Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.)

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    • keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
    • das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
    • eine Partei zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war,
    • eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde,
    • der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt,
    • das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht,
    • der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder
    • der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.

    Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

    Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

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    Manche zivilrechtliche Streitigkeiten können durch eine Vereinbarung der Parteien den staatlichen Gerichten entzogen und einem privaten Schiedsgericht zur Entscheidung zugewiesen werden. Ein Schiedsgericht ist kein staatliches Gericht, sondern ein privates Entscheidungsorgan. Seine Grundlage ist einerseits die Vereinbarung der Parteien, andererseits die Rechtsordnung, die dieser Vereinbarung Geltung verleiht.

    Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

    Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

    • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
    • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
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    Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

    Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ("Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.)

    Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beispielsweise lediglich begehrt werden, wenn

    • keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
    • das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
    • eine Partei zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war,
    • eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde,
    • der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt,
    • das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht,
    • der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder
    • der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.

    Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

    Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

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    Schiedsgerichte

    Manche zivilrechtliche Streitigkeiten können durch eine Vereinbarung der Parteien den staatlichen Gerichten entzogen und einem privaten Schiedsgericht zur Entscheidung zugewiesen werden. Ein Schiedsgericht ist kein staatliches Gericht, sondern ein privates Entscheidungsorgan. Seine Grundlage ist einerseits die Vereinbarung der Parteien, andererseits die Rechtsordnung, die dieser Vereinbarung Geltung verleiht.

    Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

    Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

    • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
    • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
    • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
    • die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und
    • in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt.

    Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

    Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ("Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.)

    Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beispielsweise lediglich begehrt werden, wenn

    • keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
    • das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
    • eine Partei zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war,
    • eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde,
    • der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt,
    • das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht,
    • der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder
    • der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.

    Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

    Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

    Weiterführende Links 

    Vienna International Arbitral Centre − Internationale Schiedsinstitution (→ WKO)

    Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

    Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

    Schiedsgerichte

    Manche zivilrechtliche Streitigkeiten können durch eine Vereinbarung der Parteien den staatlichen Gerichten entzogen und einem privaten Schiedsgericht zur Entscheidung zugewiesen werden. Ein Schiedsgericht ist kein staatliches Gericht, sondern ein privates Entscheidungsorgan. Seine Grundlage ist einerseits die Vereinbarung der Parteien, andererseits die Rechtsordnung, die dieser Vereinbarung Geltung verleiht.

    Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

    Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

    • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
    • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
    • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
    • die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und
    • in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt.

    Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

    Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ("Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.)

    Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beispielsweise lediglich begehrt werden, wenn

    • keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
    • das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
    • eine Partei zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war,
    • eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde,
    • der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt,
    • das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht,
    • der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder
    • der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.

    Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

    Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

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    Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

    Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

    • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
    • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
    • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
    • die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und
    • in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt.

    Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

    Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ("Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.)

    Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beispielsweise lediglich begehrt werden, wenn

    • keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
    • das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
    • eine Partei zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war,
    • eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde,
    • der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt,
    • das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht,
    • der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder
    • der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.

    Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

    Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

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    Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

    Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

    • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
    • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
    • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
    • die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und
    • in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt.

    Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

    Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ("Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.)

    Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beispielsweise lediglich begehrt werden, wenn

    • keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
    • das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
    • eine Partei zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war,
    • eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde,
    • der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt,
    • das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht,
    • der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder
    • der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.

    Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

    Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

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    Manche zivilrechtliche Streitigkeiten können durch eine Vereinbarung der Parteien den staatlichen Gerichten entzogen und einem privaten Schiedsgericht zur Entscheidung zugewiesen werden. Ein Schiedsgericht ist kein staatliches Gericht, sondern ein privates Entscheidungsorgan. Seine Grundlage ist einerseits die Vereinbarung der Parteien, andererseits die Rechtsordnung, die dieser Vereinbarung Geltung verleiht.

    Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

    Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

    • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
    • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
    • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
    • die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und
    • in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt.

    Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

    Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ("Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.)

    Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beispielsweise lediglich begehrt werden, wenn

    • keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
    • das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
    • eine Partei zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war,
    • eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde,
    • der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt,
    • das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht,
    • der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder
    • der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.

    Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

    Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

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    Manche zivilrechtliche Streitigkeiten können durch eine Vereinbarung der Parteien den staatlichen Gerichten entzogen und einem privaten Schiedsgericht zur Entscheidung zugewiesen werden. Ein Schiedsgericht ist kein staatliches Gericht, sondern ein privates Entscheidungsorgan. Seine Grundlage ist einerseits die Vereinbarung der Parteien, andererseits die Rechtsordnung, die dieser Vereinbarung Geltung verleiht.

    Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

    Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

    • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
    • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
    • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
    • die Möglichkeit besonderer Vertraulichkeit des Verfahrens und
    • in manchen Konstellationen die Schnelligkeit des Verfahrens genannt.

    Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

    Haben die Parteien die Entscheidung durch ein Schiedsgericht vereinbart, so kann eine dessen ungeachtet vor einem staatlichen Gericht erhobene Klage (über Einwand der Gegnerin/des Gegners) zurückgewiesen werden, wenn sich dieser nicht auf das Verfahren vor dem staatlichen Gericht einlassen will. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ("Schiedsspruch") hat zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Allerdings kann bei schweren Mängeln des Schiedsverfahrens oder des Schiedsspruchs die Aufhebung des Schiedsspruchs beim Obersten Gerichtshof beantragt werden. (Ausnahmen von dieser Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gelten für Schiedsverfahren, an denen Verbraucherinnen/Verbraucher beteiligt sind und für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen.)

    Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beispielsweise lediglich begehrt werden, wenn

    • keine gültige Schiedsvereinbarung vorhanden war,
    • das Schiedsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat,
    • eine Partei zum Abschluss einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht fähig war,
    • eine Partei von der Bestellung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren nicht vorschriftsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde,
    • der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, für die die Schiedsvereinbarung nicht gilt,
    • das Schiedsverfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht,
    • der Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder
    • der Schiedsspruch den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht.

    Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

    Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

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    Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Rechtsstreitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Die Form der Vereinbarung muss jedenfalls einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen; für manche Zwecke (z.B. internationale Vollstreckung) sollte sie unbedingt schriftlich geschlossen werden.

    Als Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit werden unter anderem

    • die Möglichkeit der Auswahl der Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter durch die Parteien,
    • die Möglichkeit des Einflusses der Parteien auf das Verfahrensrecht und die Verfahrensgestaltung sowie das anwendbare Recht,
    • die Möglichkeit einer formlosen Gestaltung des Verfahrens und einer Entscheidung nach Billigkeit,
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    Die Schiedsgerichtsbarkeit hat vor allem im (internationalen) Handelsverkehr große Bedeutung.

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    Außerdem sind Schiedsgerichten insofern Grenzen gesetzt, als ihnen keine Straf- und Vollstreckungsgewalt zukommt. Das heißt, Schiedsgerichte können keine Strafen verhängen und ihre Entscheidungen auch nicht unter Anwendung von Zwangsmitteln vollstrecken. Dies ist allein dem Staat, nämlich den ordentlichen Gerichten, vorbehalten.

    Ein Verfahren vor einem Schiedsgericht kann im Einzelfall und abhängig von der konkreten Schiedsvereinbarung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile mit sich bringen. Deshalb unterliegen Schiedsvereinbarungen beispielweise im Verhältnis Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbraucher sehr strengen Anforderungen. In manchen Bereichen (z.B. im Familienrecht sowie in vielen wohnrechtlichen Angelegenheiten) sind Schiedsvereinbarungen generell unzulässig.  

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