oesterreich.gv.at (Bürgerservice)
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Allgemeines zur außergerichtlichen Streitschlichtung
Auch wenn Ansprüche zu Recht bestehen und geprüft wurden, ist die Rechtsdurchsetzung durch Einleitung von staatlichen Zwangsmaßnahmen oft ein langwieriger Weg. Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann das weitere Gesprächsklima für die Streitparteien auf Dauer beeinträchtigen. Es ist daher sinnvoll, vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens eine gütliche Einigung in Betracht zu ziehen.
Neben der Mediation (gütliche Schlichtung) gibt es in vielen Bereichen auch die Möglichkeit, sich an eine Schlichtungsstelle zu wenden.
Seit 9. Jänner 2016 können sich Konsumentinnen/Konsumenten in (nahezu allen) vertraglichen Verbraucherstreitigkeiten mit einem österreichischen Unternehmen an acht staatlich anerkannte Streitbeilegungsstellen wenden.
Weiterführende Links
- Broschüre "Miteinander statt Gegeneinander − der Weg zur Schlichtung" (→ BMSGPK)
- Konsumentenportal "Konsumentenfragen.at" (→ BMSGPK)
- Mediation in Zivilrechtssachen (→ BMJ)
- Mediation (→ Österreichische Notariatskammer)
Rechtsgrundlagen
- Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG)
- Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Allgemeines zur außergerichtlichen Streitschlichtung
Auch wenn Ansprüche zu Recht bestehen und geprüft wurden, ist die Rechtsdurchsetzung durch Einleitung von staatlichen Zwangsmaßnahmen oft ein langwieriger Weg. Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann das weitere Gesprächsklima für die Streitparteien auf Dauer beeinträchtigen. Es ist daher sinnvoll, vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens eine gütliche Einigung in Betracht zu ziehen.
Neben der Mediation (gütliche Schlichtung) gibt es in vielen Bereichen auch die Möglichkeit, sich an eine Schlichtungsstelle zu wenden.
Seit 9. Jänner 2016 können sich Konsumentinnen/Konsumenten in (nahezu allen) vertraglichen Verbraucherstreitigkeiten mit einem österreichischen Unternehmen an acht staatlich anerkannte Streitbeilegungsstellen wenden.
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Auch wenn Ansprüche zu Recht bestehen und geprüft wurden, ist die Rechtsdurchsetzung durch Einleitung von staatlichen Zwangsmaßnahmen oft ein langwieriger Weg. Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann das weitere Gesprächsklima für die Streitparteien auf Dauer beeinträchtigen. Es ist daher sinnvoll, vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens eine gütliche Einigung in Betracht zu ziehen.
Neben der Mediation (gütliche Schlichtung) gibt es in vielen Bereichen auch die Möglichkeit, sich an eine Schlichtungsstelle zu wenden.
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Neben der Mediation (gütliche Schlichtung) gibt es in vielen Bereichen auch die Möglichkeit, sich an eine Schlichtungsstelle zu wenden.
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Neben der Mediation (gütliche Schlichtung) gibt es in vielen Bereichen auch die Möglichkeit, sich an eine Schlichtungsstelle zu wenden.
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Neben der Mediation (gütliche Schlichtung) gibt es in vielen Bereichen auch die Möglichkeit, sich an eine Schlichtungsstelle zu wenden.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Allgemeines zur außergerichtlichen Streitschlichtung
Auch wenn Ansprüche zu Recht bestehen und geprüft wurden, ist die Rechtsdurchsetzung durch Einleitung von staatlichen Zwangsmaßnahmen oft ein langwieriger Weg. Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann das weitere Gesprächsklima für die Streitparteien auf Dauer beeinträchtigen. Es ist daher sinnvoll, vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens eine gütliche Einigung in Betracht zu ziehen.
Neben der Mediation (gütliche Schlichtung) gibt es in vielen Bereichen auch die Möglichkeit, sich an eine Schlichtungsstelle zu wenden.
Seit 9. Jänner 2016 können sich Konsumentinnen/Konsumenten in (nahezu allen) vertraglichen Verbraucherstreitigkeiten mit einem österreichischen Unternehmen an acht staatlich anerkannte Streitbeilegungsstellen wenden.
Weiterführende Links
- Broschüre "Miteinander statt Gegeneinander − der Weg zur Schlichtung" (→ BMSGPK)
- Konsumentenportal "Konsumentenfragen.at" (→ BMSGPK)
- Mediation in Zivilrechtssachen (→ BMJ)
- Mediation (→ Österreichische Notariatskammer)
Rechtsgrundlagen
- Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG)
- Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
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Allgemeines zur außergerichtlichen Streitschlichtung
Auch wenn Ansprüche zu Recht bestehen und geprüft wurden, ist die Rechtsdurchsetzung durch Einleitung von staatlichen Zwangsmaßnahmen oft ein langwieriger Weg. Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann das weitere Gesprächsklima für die Streitparteien auf Dauer beeinträchtigen. Es ist daher sinnvoll, vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens eine gütliche Einigung in Betracht zu ziehen.
Neben der Mediation (gütliche Schlichtung) gibt es in vielen Bereichen auch die Möglichkeit, sich an eine Schlichtungsstelle zu wenden.
Seit 9. Jänner 2016 können sich Konsumentinnen/Konsumenten in (nahezu allen) vertraglichen Verbraucherstreitigkeiten mit einem österreichischen Unternehmen an acht staatlich anerkannte Streitbeilegungsstellen wenden.
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- Konsumentenportal "Konsumentenfragen.at" (→ BMSGPK)
- Mediation in Zivilrechtssachen (→ BMJ)
- Mediation (→ Österreichische Notariatskammer)
Rechtsgrundlagen
- Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG)
- Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
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Auch wenn Ansprüche zu Recht bestehen und geprüft wurden, ist die Rechtsdurchsetzung durch Einleitung von staatlichen Zwangsmaßnahmen oft ein langwieriger Weg. Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann das weitere Gesprächsklima für die Streitparteien auf Dauer beeinträchtigen. Es ist daher sinnvoll, vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens eine gütliche Einigung in Betracht zu ziehen.
Neben der Mediation (gütliche Schlichtung) gibt es in vielen Bereichen auch die Möglichkeit, sich an eine Schlichtungsstelle zu wenden.
Seit 9. Jänner 2016 können sich Konsumentinnen/Konsumenten in (nahezu allen) vertraglichen Verbraucherstreitigkeiten mit einem österreichischen Unternehmen an acht staatlich anerkannte Streitbeilegungsstellen wenden.
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- Konsumentenportal "Konsumentenfragen.at" (→ BMSGPK)
- Mediation in Zivilrechtssachen (→ BMJ)
- Mediation (→ Österreichische Notariatskammer)
Rechtsgrundlagen
- Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG)
- Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
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Allgemeines zur außergerichtlichen Streitschlichtung
Auch wenn Ansprüche zu Recht bestehen und geprüft wurden, ist die Rechtsdurchsetzung durch Einleitung von staatlichen Zwangsmaßnahmen oft ein langwieriger Weg. Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann das weitere Gesprächsklima für die Streitparteien auf Dauer beeinträchtigen. Es ist daher sinnvoll, vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens eine gütliche Einigung in Betracht zu ziehen.
Neben der Mediation (gütliche Schlichtung) gibt es in vielen Bereichen auch die Möglichkeit, sich an eine Schlichtungsstelle zu wenden.
Seit 9. Jänner 2016 können sich Konsumentinnen/Konsumenten in (nahezu allen) vertraglichen Verbraucherstreitigkeiten mit einem österreichischen Unternehmen an acht staatlich anerkannte Streitbeilegungsstellen wenden.
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- Broschüre "Miteinander statt Gegeneinander − der Weg zur Schlichtung" (→ BMSGPK)
- Konsumentenportal "Konsumentenfragen.at" (→ BMSGPK)
- Mediation in Zivilrechtssachen (→ BMJ)
- Mediation (→ Österreichische Notariatskammer)
Rechtsgrundlagen
- Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG)
- Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
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Auch wenn Ansprüche zu Recht bestehen und geprüft wurden, ist die Rechtsdurchsetzung durch Einleitung von staatlichen Zwangsmaßnahmen oft ein langwieriger Weg. Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann das weitere Gesprächsklima für die Streitparteien auf Dauer beeinträchtigen. Es ist daher sinnvoll, vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens eine gütliche Einigung in Betracht zu ziehen.
Neben der Mediation (gütliche Schlichtung) gibt es in vielen Bereichen auch die Möglichkeit, sich an eine Schlichtungsstelle zu wenden.
Seit 9. Jänner 2016 können sich Konsumentinnen/Konsumenten in (nahezu allen) vertraglichen Verbraucherstreitigkeiten mit einem österreichischen Unternehmen an acht staatlich anerkannte Streitbeilegungsstellen wenden.
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- Konsumentenportal "Konsumentenfragen.at" (→ BMSGPK)
- Mediation in Zivilrechtssachen (→ BMJ)
- Mediation (→ Österreichische Notariatskammer)
Rechtsgrundlagen
- Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG)
- Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
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Auch wenn Ansprüche zu Recht bestehen und geprüft wurden, ist die Rechtsdurchsetzung durch Einleitung von staatlichen Zwangsmaßnahmen oft ein langwieriger Weg. Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann das weitere Gesprächsklima für die Streitparteien auf Dauer beeinträchtigen. Es ist daher sinnvoll, vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens eine gütliche Einigung in Betracht zu ziehen.
Neben der Mediation (gütliche Schlichtung) gibt es in vielen Bereichen auch die Möglichkeit, sich an eine Schlichtungsstelle zu wenden.
Seit 9. Jänner 2016 können sich Konsumentinnen/Konsumenten in (nahezu allen) vertraglichen Verbraucherstreitigkeiten mit einem österreichischen Unternehmen an acht staatlich anerkannte Streitbeilegungsstellen wenden.
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- Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG)
- Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG)
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Auch wenn Ansprüche zu Recht bestehen und geprüft wurden, ist die Rechtsdurchsetzung durch Einleitung von staatlichen Zwangsmaßnahmen oft ein langwieriger Weg. Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann das weitere Gesprächsklima für die Streitparteien auf Dauer beeinträchtigen. Es ist daher sinnvoll, vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens eine gütliche Einigung in Betracht zu ziehen.
Neben der Mediation (gütliche Schlichtung) gibt es in vielen Bereichen auch die Möglichkeit, sich an eine Schlichtungsstelle zu wenden.
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